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Melker mit kalten Händen: Ein Leistungsschutzrecht könnte auch für die Hartplatzhelden neue Verhältnisse schaffen

von , 31.10.10

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat vor ein paar Tagen eine wegweisende Entscheidung gefällt, die mit dem Namen des kreativen Internetportals “Hartplatzhelden” verbunden ist. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil das Anspruchsdenken eines Fußballverbandes in die Schranken. Der hatte bis dato recht kess geglaubt, er könne mit Hilfe von ein paar Advokaten und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Einnahmequelle monopolisieren, die ihm gar nicht exklusiv gehört.

“Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele”, stand über der Erklärung des BGH, mit der der vom Württembergischen Fußballverband angezettelte Rechtsstreit letztinstanzlich beendet wurde. Das Besondere an dem Vorgang: In den beiden unteren Instanzen in Stuttgart – Landgericht und Oberlandesgericht – hatte der WFV ohne Probleme gewonnen. Die Einäugigkeit der Richter war bemerkenswert.

Von “einem katastrophalen Fehlurteil” sprach damals Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster nach der ersten Entscheidung und ehe das OLG den Hartplatzhelden noch etwas heftiger gegen das Schienbein trat. Ich nannte das Verdikt einen Rösselsprung, zu behaupten, dass der Veranstaltung eines Fußballspiels automatisch auch das exklusive Recht entspränge, dieses in den Medien geschäftlich zu verwerten.

Allein schon, dass die Hartplatzhelden mit dem WFV in Wettbewerb um die Vermarktung von Videobildern getreten waren, war laut OLG ein Verstoß gegen das Gesetz. Rechtsauslegung nach Gutsherrenart, sozusagen.

Meine Sympathieerklärungen zum BGH-Urteil, das diese Bastelarbeit aus dem Verkehr zog, habe ich bereits an anderer Stelle abgesetzt. Ich ziehe aber gerne auch hier noch mal den Hut vor den Betreibern des Portals, die sich nicht einfach geschlagen gaben, nachdem ihnen zwei Gerichte ihre Geschäftsgrundlage zu entziehen versuchten. Ohne ihre Kampfbereitschaft hätte sich rasch der Zugriff der Verbände auf Sportberichterstattung vergrößert. Denn in Hessen zeigte bereits der erste Verband, wer als nächstes zur Kasse gebeten werden sollte: Lokalzeitungen, die Videobilder von unterklassigen Fußballspielen auf ihre Online-Seiten stellen.

Mir ist in dem Zusammenhang noch etwas anderes aufgefallen. Das Leistungsschutzrecht, das sich die Sportverbände anmaßen wollten, ähnelt von der Uridee her stark dem Leistungsschutzrecht, das deutsche Medienhäuser durchdrücken wollen. Auch hier wird die gleiche Theorie ins Spiel gebracht, wonach die Verlage Rechte haben, weil sie es sind, die diese Überschriften auf die Beine stellen, die Google kopiert und verlinkt.

Natürlich waren die Verleger bisher schlauer als die Sportfunktionäre und sind nicht gleich vor Gerichte gezogen, um den Anspruch durchzusetzen. Wahrscheinlich weil ihnen ihre Justitiare angedeutet haben, dass sie auf dem Weg die gleiche Panne erleben würden. Sie antichambieren also lieber bei den Politikern.

Sie sagen zwar “Leistungsschutz”, aber meinen “Artenschutz”. Und damit das auch möglichst dramatisch klingt, beschwören sie gleich noch etwaige Gefahren für die Demokratie heraus, die angeblich darunter leidet, wenn Journalismus nicht mehr wie bisher durch ihre renditeversessenen Aggregate betrieben wird.

Dabei könnten sie aus dem Urteil des ersten Zivilsenats in Sachen Hartplatzhelden durchaus etwas lernen – und die Gesetzgeber könnten es auch: So wie der Verband Möglichkeiten hat, sich eine wirtschaftliche Verwertung zu sichern, so können dies die Verlage ebenso tun. Nicht nur weil sie per HTML-Code auf ihren Webseiten den Suchmaschinen dieser Welt versagen können, sich das Salz aus der Suppe herauszuklauben.

Viel stärker ist der Gedanke, den Till Kreutzer vor einem Jahr in einem lesenswerten Essay aufgeworfen hatte: Es bleibe den Verlagen doch unbenommen, ihre Inhalte im Netz nur gegen Entgelt anzubieten. “Tun sie es – wie derzeit im Online-Bereich üblich – nicht, ist das ihre eigene Entscheidung.” Wieso sollten eigentlich andere dafür bezahlen, dass sie ihren Stoff verschenken?

Doch anders als die obersten Richter des Landes, die die gültigen Gesetze nur auslegen und keine neuen beschließen, kann der Bundestag alles mögliche verabschieden. Zumindest alles, was nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Und so droht uns bis auf weiteres dank der effektvollen Lobbyarbeit der Verlage ein Gesetz, das neue Verhältnisse schaffen kann.

Dieses Gesetz könnte vermutlich übrigens die Plattform sein, um Verbandsfunktionäre neu zu ermutigen und gegen Hartplatzhelden aller Art vorzugehen. Wie sagte WFV-Präsident Herbert Rösch in seiner offiziellen Stellungnahme zum Urteil (Hervorhebungen von mir): “Leider bietet aber die aktuelle Rechtslage nach Auffassung des Gerichts derzeit keine ausreichende Grundlage” für seinen Allmachtsanspruch. Ein Leistungsschutzrecht für Verlage wäre auch eine Hintertür für Verbände, erneut nach dem greifen, was nach ihrer Auffassung ja sowieso nur ihnen zusteht.

Wer will, kann sich aus Anlass dieses Urteils die Konsequenzen eines Leistungsschutzgesetz für Verlage ausmalen. Es gibt genug Melker mit kalten Händen, die an den Euter der Kreativität anderer Leute wollen. Die Anspruchsgesellschaft von heute… ja, so sieht sie aus.

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