#Kommerzialisierung

Die innere Logik der Link-Ökonomie

von , 20.11.09

Täglich tauchen neue Vermutungen auf, was die Verlage mit ihrem Leistungsschutzrecht wohl bezwecken. Und die Verlagsvertreter bekennen zuckersüß, sie wüssten leider auch nicht, was ihnen die Politiker demnächst in den Gesetzentwurf schreiben.

Dabei liegen die Stellungnahmen der Verlage längst im Justizministerium. Und sie werden – auf Anregung der zuständigen Abteilung – von den Verlagsjuristen so formuliert, dass sie problemlos in Gesetzesparagrafen umzugießen sind. (Auch der Berufsverband der freien Journalisten, dem ich angehöre, wurde im März ersucht, möglichst präzise Vorschläge zur Novellierung des Urheberrechts aufzuschreiben). Die Verlage wissen also sehr wohl, was sie mit einem Leistungsschutzrecht erreichen wollen.

Sie wollen „die kurzen, mit hohem professionellem Aufwand erstellten Texte der Verlage vor der unvergüteten Zweitauswertung durch andere schützen.”

Zu diesen hochprofessionell erstellten kurzen Texten zählen Titelzeilen („Wir sind Papst!“), Unterzeilen, Vorspänne und Snippets. Zitate zählen natürlich nicht dazu. Denn Zitate sind Belegstellen in einer eigenen Werkschöpfung. Das heißt, wenn ich einen Essay über Spongebob und Patrick schreibe, muss ich zur Verdeutlichung meiner Thesen auch Aussagen von Spongebob und Patrick zitieren. Dieses Recht wird von keiner Seite ernsthaft bestritten. Ziehe ich dagegen Teile des Originals einfach per Copy & Paste auf meine Seite, handelt es sich eindeutig um Snippets. Snippets können nicht nur manuell, sondern ebenso gut vollautomatisch von Aggregatoren aus fremden Texten kopiert werden.

Bei Google News und vielen anderen Text-Sammlern tauchen dann Titel, Unterzeilen, Vorspänne und wild aus dem Zusammenhang gerissene Textfetzen (= Snippets) auf, die ein vorher in die Suchmaske eingegebenes Wort enthalten. Solche „Textausrisse“ sind durch das bestehende Zitatrecht nicht gedeckt. Hier haben die Verlage gute Chancen, ihr Anliegen durchzusetzen.

Etwas komplizierter wird die Sache bei den Links. Sollten die Verlage versuchen, bereits das Setzen von Links kostenpflichtig zu machen, stünden wir vor einem ernsten Problem:

Zwar kann kein Verlag das bloße Angebot, einen Link zu nutzen, schon als Nutzung ausgeben. Niemand zahlt Nutzungsentgelt dafür, dass er eine Zeitschrift am Kiosk sieht und deren hochprofessionelle Schlagzeile („Vollschlank in 14 Tagen!“) liest. Auch das Betrachten einer Straße kostet noch keine Mautgebühren. Die Nutzer des Internets sind also – zunächst – fein raus.

Wie sieht es aber für die Anbieter aus? Wenn z.B. ein Blogger Links in eigene Texte einbettet, um damit auf andere Texte hinzuweisen, dann unterliegt das ja wohl nicht dem Leistungsschutzrecht. Links sind schließlich keine „kurzen, mit hohem professionellem Aufwand erstellte Textausschnitte“, sondern Wörter-Zahlen-Zeichen-Schnipsel (URLs), die vollautomatisch generiert werden. Ist die Sorge von Christiane Schulzki-Haddouti, das bestehende Urheberrecht könnte möglicherweise so umformuliert werden, „dass Links auf Verlagserzeugnisse nicht mehr ohne Einwilligung der Verleger gesetzt werden dürfen“, damit schon gegenstandslos?

Nicht unbedingt. Denn das Einbinden eines Links erfordert den vorausgehenden Besuch der fremden Seite, weil nur auf diese Weise die für den Link benötigte URL kopiert werden kann. Das heißt, eine Nutzung verlinkter Seiten durch den Anbieter liegt in jedem Fall vor. Außerdem könnten die Verlage behaupten, dass diese Nutzung nur durch ihre verlegerische „Leistung“ möglich wird – dass also die Erstellung und Bereithaltung von Internet-Adressen zu jenen „Leistungen“ zählt, die künftig Investitionsschutz genießen sollen. Verlage müssten die dafür erforderliche Technik ja ebenso vorhalten und bezahlen wie den redaktionellen Apparat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Verlagslobbyisten mit einer Kombination aus beiden Argumenten die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht begründen.

Allerdings würden sie sich auch selbst ein Bein stellen. Denn mit der gleichen Argumentation könnten dann auch Software-Hersteller oder Suchmaschinen-Betreiber Investitionsschutz für Programme und Algorithmen verlangen und bei den Verlagen nutzungsabhängige Gebühren erheben. Ergebnis wäre eine wüste Verrechnungsschlacht zwischen den Verwertungsgesellschaften aller Beteiligten.

Nicht nur das. Nach den Verlegern könnten sich weitere Gruppen aufgerufen fühlen, ihre schöpferischen Leistungen schützen zu lassen. Häuslebauer z.B. könnten von Google Street View Nutzungsgebühren verlangen. Schließlich müssen sie eine Menge Geld und Grips investieren, während Google durch Anzeigen neben den abfotografierten Häusern (= Haus-Ripoff) das dicke Geld scheffelt. Autofahrer könnten von Mautstation-Betreibern und Polizeidirektionen ebenfalls Nutzungsgebühren verlangen, denn das Vorhalten und Betreiben eines Automobils, das andere lediglich blitzen oder abfotografieren, um damit Geld zu verdienen (= Auto-Snippet), kostet enorme Investitionen! Berufsfotografen müssten für jedes geschossene Bild Nutzungsgebühren an jene zahlen, die für das Vorhalten und Betreiben der abgelichteten Motive (Denkmäler, Fußballspiele) Millionen ausgeben. Das glauben Sie nicht? Das gibt es bereits. In den Richtlinien der „Preußischen Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“, Abschnitt 4.1.1., ist das so festgelegt.

Befinden wir uns also auf dem direkten Weg in eine allgemeine Leistungsschutzrechts-Gesellschaft? Wollen wir künftig jedem, der mit uns kommuniziert, eine Rechnung schicken?

Link-Wirtschaft sollte ja eigentlich nur heißen, dass Verlage lernen müssen, im Internet in ganz anderen Kategorien zu denken. Aber vielleicht meinte Jeff Jarvis in Wahrheit, dass in der künftigen Link-Ökonomie alle gelinkt werden dürfen.

Zustimmung, Kritik oder Anmerkungen? Kommentare und Diskussionen zu den Beiträgen auf CARTA finden sich auf Twitter und auf Facebook.