#fliegender Gerichtsstand

Der fliegende Holländer im Presserecht

von , 2.11.16

Auch dieses Jahr haben sich notorisch pressefeindliche Zensurrichter der Hamburger Pressekammer wieder der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Und zwar nicht nur zu Lasten von Jan Böhmermann, der ist nur ihr bekanntestes Opfer.

Was für eine absurde Verschwörungstheorie, die ewige Litanei der Medien, die jede Verantwortung von sich weisen und selbst krasses Fehlverhalten mit der Pressefreiheit verkleistern. In Hamburg kennt man sich mit Presserecht einfach nur besonders gut aus.

Das scheinen die gegenwärtigen Antipoden der ewigen Debatte um den „fliegenden Gerichtsstand“ im Presserecht, die auch auf CARTA schon einige Erwähnung fand. Die wirkliche Problematik des fliegenden Gerichtsstandes aber ist leiser, sie kennt auch keine Bösewichte, sie ist struktureller Natur. Wer sie verstehen will, muss sich von solchen Überzeichnungen freimachen und zunächst etwas Zeit in eine vollständige Diagnose des Phänomens investieren.

Kein Geistergericht

Worum geht es? Was soll das überhaupt sein, ein „fliegender Gerichtsstand“? Ein Angst und Schrecken verbreitendes Geistergericht nach Art des fliegenden Holländers?

Mit „fliegender Gerichtsstand“ beschreiben Juristen die seltene Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage bei nahezu jedem deutschen Amts- oder Landgericht erheben zu können.

In der Regel muss man den Beklagten nämlich an seinem Wohn- oder Geschäftssitz verklagen. Damit soll die Chancengleichheit der Parteien gesichert werden. Weil der Kläger stets Zeit und Art seines Angriffes bestimmen kann, soll der Beklagte nicht auch noch seiner Ortswahl ausgesetzt sein.

Wenn sich der Kläger aber als Opfer einer „unerlaubten Handlung“ des Beklagten sieht, dann kann er den vermeintlichen Verletzer auch bei dem Gericht verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich die unerlaubte Handlung begangen worden sein soll.

Er kann die Klage also auch im Bezirk des Gerichts erheben, in dem sein Auto beschädigt oder in dem er von Ärzten falsch behandelt worden soll. Er kann dort klagen, wo seine eigenen geistigen Leistungen ohne Lizenz angeboten oder wo unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn verbreitet worden sein sollen. Das lässt sich auch gut begründen, schließlich lassen sich Delikte vor Ort am besten aufklären.

Meistens ergibt sich so ein einzelner zusätzlicher Gerichtsstand, etwa bei den Verkehrs- und Arzthaftungssachen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen ergeben sich diverse, manchmal alle möglichen zusätzlichen Gerichtsstände. So ist es häufig auch im Presserecht: Wer sich gegen Berichterstattung in einer bundesweit verbreiteten Zeitschrift zur Wehr setzen will, der kann seine Klage je nach Streitwert bei einem von 639 deutschen Amts- oder 115 Landgerichten erheben.

Warum Juristen dafür Ende des 19. Jahrhunderts die Metapher des „fliegenden Gerichtsstandes“ bzw. zunächst des „ambulanten“, also mobilen Gerichtsstandes entwickelten, weiß heute niemand mehr. Komischerweise stört sich auch kaum jemand an dem Bild, auch wenn kein einziger Gerichtsstand fliegt oder auch nur umherzieht (was es bei Despoten, in Revolutionszeiten und bei den Germanen übrigens durchaus noch gegeben hat). Vermutlich liegt es daran, dass der Begriff ein Gefühl trifft, das Gefühl einer überraschenden Zuständigkeit auch sehr weit entfernter Gerichte.

Dennoch: So weit, so unproblematisch, möchte man meinen. Schließlich müssen die Parteien heute nicht mehr mit der Kutsche anreisen und von grundsätzlichen Rechtsstaatsdefiziten in bestimmten deutschen Städten hat noch niemand berichtet.

Solitäre Pressekammern

Damit ist die Bestandsaufnahme aber auch noch nicht beendet, für Presserechtsstreitigkeiten muss ein weiterer Aspekt berücksichtigt werden:

Viele Landgerichte weisen Pressesachen über ihre von der Richterschaft in Selbstverwaltung zu erlassenden Geschäftsverteilungspläne nur einer einzigen Kammer zu. Auch solche speziellen Zuständigkeiten sind nichts Ungewöhnliches, zumeist richten sie sich aber an mehrere Kammern. Am Hamburger Landgericht entscheiden etwa vier Kammern über Verkehrsunfallsachen, zwei Kammern über Arzthaftungsstreitigkeiten, fünf über Urheberrechtssachen. Zum Teil überschneiden sich die Zuständigkeiten auch, eine Kammer entscheidet über Arzthaftungs- und Verkehrsunfallsachen gleichermaßen und sie darf für beide Rechtsbereiche als besonders kompetent gelten.

Über Pressesachen entscheidet am Hamburger Landgericht aber nur eine Kammer, eben die Hamburger Pressekammer (ZK24). Bekannte Schwestern hat sie in Berlin (ZK27) und Köln (ZK28), wo ebenfalls nur jeweils eine Kammer für Pressesachen zuständig ist. Nichts anderes gilt übrigens für Bochum (ZK8), Dresden (ZK3), Düsseldorf (ZK12), Essen (ZK4), Frankfurt (ZK3), Leipzig (ZK8), Stuttgart (ZK11) und Dutzende weitere Gerichte. Deren mit Pressesachen befasste Kammern kennt nur kaum jemand.

Erst jetzt hat man das Phänomen vollständig erfasst: Der Kläger kann sich für seinen Rechtsstreit im Presserecht damit nicht nur einen bestimmten Gerichtsstand aussuchen, er kann sogar eine ganz bestimmte Kammer ansteuern. Und vor allem kann er bestimmte Kammern meiden, grundsätzlich oder je nach Fall.

Besonders kompetente Kammern oder tendenziöse Sondergerichte?

Das ist – obwohl insoweit Einigkeit herrscht – das nur selten vollständig beschriebene Phänomen des fliegenden Gerichtsstandes im Presserecht. Keine Einigkeit herrscht hingegen bei der Bewertung der aus dieser Zuständigkeitsorganisation resultierenden Effekte.

Hier muss man sich jetzt wie eingangs beschrieben von Übertreibungen á la „notorisch pressefeindliche“ „Zensurrichter“ sowie von Einzelfallbetrachtungen wie dem Fall Böhmermann frei machen. Solche Einzelfälle sind meist unterhaltsam und es bleibt abzuwarten, ob die Verfügung der Pressekammer Hamburg in Sachen Böhmermann einmal als Beleg für ihre besondere Kompetenz gelten wird. So oder so führen solche Betrachtungen aber – im Gegensatz zu strukturellen Untersuchungen genereller Rechtsprechungslinien – nicht weiter.

Auf seriöser Ebene werden zwei Positionen vertreten:

  • Die eine Seite lobt die aus dem „fliegenden Gerichtsstand“ folgende Möglichkeit der Spezialisierung einzelner Gerichte und Kammern. Damit werde eine besonders kompetente und hochwertige Rechtsprechung möglich, der fliegende Gerichtsstand müsse daher erhalten werden. Diese Position vertreten zumeist die Anwälte der Kläger in Pressesachen, bekannte Anwälte aus dem gewerblichen Rechtsschutz und die auf diesem Wege häufig mit Pressesachen befassten Richter.
  • Die andere Seite besorgt eine sich in der Tendenz zu Lasten der Beklagten entwickelnde Rechtsprechung, eine „Kanalisierung der Rechtsprechung“ hin zu eher den Klägern „geneigten Richtern“. Denn der Kläger wird seine Klage wohl dort erheben, wo er sich die besten Chancen ausrechnet – nicht dort, wo er wennschon, dennschon besonders überzeugend verliert. Daher gehöre der fliegende Gerichtsstand zumindest in Pressesachen abgeschafft. Das hört man in der Regel von Netzaktivisten, internetaffinen Anwälten und Verlagsjuristen wie mir.

Neu ist das alles nicht, ganz im Gegenteil. Auf Basis dieser beiden Thesen und Vermutungen wird die Diskussion vielmehr seit Jahrzehnten geführt, auch im Ausland. Hier nur einige Schlaglichter:

Im Jahr 1902 reichte dem deutschen Gesetzgeber für die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Strafrecht noch diese Annahme, dass ein rational handelnder Ankläger sich „die der Verurteilung geneigtesten Richter aussuchen“ würde. 1959 erläuterte der spätere Ministerialdirigent des Bundesjustizministeriums Dr. Erdsiek in der FAZ die für „Presse, Film und Funk besonders missliche Lage“, sie müssten in Zivilverfahren stets mit dem „am wenigsten aufgeschlossen Richter rechnen“. 1982 entschied sich die Schweiz allein auf Basis dieser Annahme ausdrücklich, auf einen fliegenden Gerichtsstand für das Presserecht zu verzichten.

Gleich nach dem Gladbecker Geiseldrama sprach sich 1990 der 58. Deutsche Juristentag – ein rechtspolitischer Kongress besetzt aus tausenden Anwälten – für eine Stärkung der Persönlichkeitsrechte und zugleich auch für einen Verzicht auf den fliegenden Gerichtsstand aus. Vor 16 Jahren folgte der 13. Deutsche Journalistentag mit derselben Empfehlung – im Übrigen debattierten die Journalisten ganz zum Unwillen ihrer Arbeitgeber und Medieneigner Themen wie die innere Pressefreiheit.

Trotzdem wurde die Zivilprozessordnung nie geändert und der fliegende Gerichtsstand für Pressesachen anders als zum Beispiel für Umwelteinwirkungen und Kapitalmarktinformationen nie beseitigt. Auch nicht vor drei Jahren, als der fliegende Gerichtsstand zunächst sogar komplett, also auch noch für das Urheber-, Patent-, Marken- und Wettbewerbsrecht abgeschafft werden sollte, als Reaktion des Gesetzgebers auf Abmahnexzesse in Filesharing-Verfahren und auf eine als problematisch empfundene Klagehäufung gegen Bundesbürger u.a. vor dem Amtsgericht München.

Zwar hatte man auch im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) für das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Februar 2013 wieder einmal ausgeführt, dass der fliegende Gerichtsstand zur „Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien“ beseitigt werden müsste. Doch in buchstäblich letzter Sekunde, nachdem die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger im Juli 2013 die Abschaffung in einem Interview mit der Zeitschrift JUVE schon bestätigt hatte, wurde die Reform überraschend wieder eingedampft, eben auf die genannten Filesharing-Klagen gegen Verbraucher, die jetzt an ihrem Wohnort zu verklagen sind.

Bundesländer und Anwaltskammern mit vitalem Interesse an der Absicherung erfolgreicher Gerichtsstände wie Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München hatten sich gegen das BMJV durchgesetzt, mit viel Politik und mit einem von den Anwaltskammern vorgetragenen, rechtspolitisch auf den ersten Blick auch durchaus einleuchtenden Argument: Die von den Kritikern formulierten Bedenken müssten erstmal empirisch unterfüttert werden. Aus jahrzehntelangem Jammern allein folge keine problematische Zuständigkeitsorganisation. So wurde die Reform zum Reförmchen, der Bundestag forderte daraufhin nur noch, die Abschaffung nochmals genauer zu prüfen, insbesondere für das Presserecht.

Von der Qualitätskritik zur Empirie

Angesichts des politischen Kompromisses ist seither dann wenig überraschend nichts mehr geschehen. Aber immerhin war ein neuer und weiterführender Gedanke in der Welt:

Lässt sich eine stets etwas unbeholfen als „betroffenenfreundlich“ oder „pressefeindlich“ bezeichnete Rechtsprechungstendenz empirisch fassen? Oder offenbaren Zahlen und Daten die von der anderen Seite postulierte, qualitativ besonders hochwertige, weil berufungs- und revisionssichere Rechtsprechung? Oder zeigen die Zahlen einfach gar nichts?

Dafür habe ich 2014 den BGH, sämtliche deutschen Oberlandesgerichte und die häufig mit Pressesachen befassten Landgerichte um Übermittlung statistischer Angaben gebeten. Die entscheidenden Ergebnisse der in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlichten Erhebung sind:

  • In unerwartet starkem Ausmaß traten eine Konzentration auf drei Pressekammern (Berlin, Hamburg und Köln) und eine in der „Szene“ bekannte Verlagerung der Fälle zur Pressekammer Köln zu Tage. Rund 63% der bei allen Oberlandesgerichten in den Jahren 2010 bis 2012 erlassenen 1.416 Urteile in Pressesachen stammen aus Berlin, Hamburg und Köln. Zudem stieg die Zahl presserechtlicher Entscheidungen beim Landgericht Köln in den letzten Jahren erheblich, Hamburg und vor allem Berlin machten in der Höhe vergleichbare Verluste. Metropolen wie zum Beispiel Stuttgart und Frankfurt spielen dagegen erstaunlicherweise keine, auch München eine überraschend kleine Rolle.
  • Die Rechtsprechung der drei in Pressesachen stark frequentierten Gerichtsstände zeichnet sich nicht durch eine besondere Stabilität aus, eher im Gegenteil: Verfahren dieser Gerichte wurden etwa dreimal so häufig (9%) wie presserechtliche Streitigkeiten der anderen Gerichte (3%) und doppelt so häufig wie Verfahren anderer Rechtsbereiche beim BGH angegriffen. Zudem ließ sich in der Tendenz eine Aufhebung der Urteile zu Gunsten der Medien entnehmen.

Kein Beweis und keine Verschwörungstheorie

Man darf diese Zahlen nicht missverstehen: Sie sind wohl noch kein „Beweis“ dafür, dass das Klageaufkommen einzelner Gerichte von ihrer Entscheidungspraxis abhängt, wie der Journalist und Jurist van Ljinden in seinem ZEIT-Beitrag „Fliegende Richter“ jüngst schrieb.

Aber sie sind auch keine „als Grundlage für seriöse Justizkritik“ „ausscheidende“ „Datensammlung“, wie der auf Klagen gegen Medienunternehmen spezialisierte Anwalt und Vorstandsmitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Dunckel mit dem ebenfalls in der ZEIT erschienenen Artikel „Kein Grund zur Klage“ rügte.

Sein Gastbeitrag ist ein hübsches Beispiel dafür, wie man selbst gerufene Geister wieder loswerden möchte, wie eine auf Basis der Forderung „seiner“ Anwaltskammern durchgeführte empirische Betrachtung ihrer unerwünschten Ergebnisse wegen beiseitegeschoben werden soll.

Sachlich wirft Dunckel der Erhebung unberücksichtigte Richterwechsel und eine unterschlagene Kölner Prozess-Serie rund um Jörg Kachelmann vor. Dass die Metropole München über kein Pressegericht mit vergleichbar kompetenten Ruf verfüge, liege daran, dass man die Zuständigkeit auf die Landgerichte München I und II verteilt habe.

Überhaupt liege der Unterschied zwischen den Gerichten nicht in einer Tendenz pro oder contra Medien, sondern in der Geschwindigkeit und Kalkulierbarkeit ihrer Entscheidungen. Die Sorgen seien eine Verschwörungstheorie der Medien, im Ergebnis würde man den Richtern dieser Pressekammern unterstellen, sich der tagtäglichen Rechtsbeugung strafbar zu machen. Damit solle man nicht nur aus juristischen Gründen vorsichtig sein.

Sinnvolle Alternativen zum fliegenden Gerichtsstand gäbe es nun einmal nicht. Im Gegenteil: Bei seiner Abschaffung drohe ein inakzeptabler Eingriff in den publizistischen Wettbewerb, eine Verletzung der Pressefreiheit. Vielleicht dürfe dann der Hamburger NDR in den Tagesthemen noch über einen Verdacht berichten, den die in München gedruckte Süddeutsche Zeitung mangels hinreichender Beweise verschweigen müsste.

Kachelmann, Richterwechsel und absolute Konzentration

Zunächst soll auf den Faktenteil der Kritik eingegangen werden:

  • München hat die Zuständigkeit für Pressesachen nicht auf die Landgerichte München I und II verteilt, das sind zwei komplett verschiedene Gerichte. München I ist für Stadt und Landkreis München zuständig, München II ein selbstständiges Landgericht für die den Landkreis München umgebenden Landkreise. Im Bereich des ländlichen München II ist eine Kammer mit Pressesachen befasst, für den Ballungsraum München I mit einem höheren Aufkommen an Presserechtsstreitigkeiten hat das dortige Gerichtspräsidium bei jährlich rund 270 eingehenden presserechtlichen Verfahren die Zuständigkeit zweier Kammern vorgesehen, der Zivilkammern 9 und 25. München I belegt mit dieser Eingangszahl zwar abgeschlagen, aber kontinuierlich den vierten Platz der deutschen Pressegerichte. Dazu hat München die im Vergleich auffällig beste Revisionsquote. Bei 98 in den Jahren 2010 bis 2012 erlassenen zweitinstanzlichen Urteilen des OLG München in Pressesachen kam es in demselben Zeitraum zu nur einer einzigen Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde, erfolglos. Beim damals noch wichtigsten deutschen Pressegerichtsstand, Berlin, standen dagegen 406 Urteilen aus zweiter Instanz 26 erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber, 13 Revisionen wurden zugelassen. Der Ruf der Münchener Presserichter müsste also ausgezeichnet sein und sie haben auch den besten Ruf, den Richter sich vorstellen können. Sie haben nämlich gar keinen, weder in die eine noch in die andere Richtung.
  • Der Aufstieg der Kölner Pressekammer ist aus vielerlei Gründen nicht mit der Prozessserie von Jörg Kachelmann zu erklären. Zunächst einmal geht es um eine langfristige und andauernde Entwicklung: 2002 spielte Köln mit gerade einmal 125 presserechtlichen Verfahren nur eine Rolle unter ferner liefen, 2006 waren es dann 176 von insgesamt 2.219 in Berlin, Hamburg und Köln verhandelten Verfahren (7,93%). Zum Jahr 2011 waren es dann schon 20,63% von 2.113 Verfahren, 2011 waren es 30,45% von 1.885 Verfahren. Seither spielt Köln zusammen mit den schon zuvor bekannten Pressekammern Hamburg und Berlin stets konstant im Spitzentrio, mal an zweiter, mal an dritter Position.Die vermeintlich unterschlagenen Wechsel bei den Vorsitzenden Richtern und Richterinnen sind schnell erzählt: In Köln erfolgte der erste 2002, mit einem Wechsel der Rechtsprechung. Die Nachfolgerin im Vorsitz der Pressekammer brach mit der bis dahin vom Vorsitzenden Richter Huthmacher geübten, gesetzlich als Regel vorgesehenen und auch heute bei „unbekannteren“ Gerichten in Pressesachen durchaus gehandhabten Praxis, soweit möglich auch im einstweiligen Rechtsschutz beide Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Damit machte sie die Kammer für Kläger attraktiver. In Hamburg und Berlin verfuhr man schon zuvor nach diesem vor allem im gewerblichen Rechtsschutz weit verbreiteten, aber stets umstrittenen Motto. Der Vorsitzenden Richter der Berliner Pressekammer erläuterte die Gründe 2014 im SPIEGEL wie folgt: „Mündliche Verhandlungen macht kein Mensch, das wäre vom Aufwand her nicht zu schaffen.“ Ein weiterer Wechsel im Vorsitz zum August 2013 brachte diese Vorsitzende dann nach Ablauf einer Anstandsperiode, während der sie sich unter anderem mit Landwirtschaftssachen befasste, im Jahr 2015 zum Vorsitz des Pressesenates am OLG, also ihrer bisherigen Berufungsinstanz.Beim anderen von Dunckel angesprochenen Vorsitzendenwechsel, dem in Hamburg im Jahr 2012, war man nicht so sensibel. Auch dort wurde der Kammervorsitzende zum Vorsitzenden seines eigenen Kontrollsenates, hier aber ohne Übergangszeit, von einem Tag auf den anderen.
  • Der Kachelmann-Effekt wird aber auch rein quantitativ überschätzt. Die Serie war selbstverständlich eine Extraportion für die Pressekammer Köln und sie hat auch der durch sie bekannter gewordenen Kanzlei Höcker Folgemandate beschert, die nun ebenfalls überwiegend in Köln landen. Allerdings lief sie bekanntermaßen erst im März 2010 an. Kachelmanns Anwälten zu Folge ging es zusammen mit 2011 um insgesamt etwas über 100 Verfügungsverfahren und mehrere Dutzend Klagen. Damit erklärt die Serie weder den über viele Jahre anhaltenden und massiven Zuwachs noch die parallelen Verluste vor allem der Berliner Pressekammer. Dort ist nämlich das Entscheidungsaufkommen von 1.050 Verfahren im Jahr 2006 auf 643 Verfahren im Jahr 2011 gesunken, bei einer in der Gesamtmenge für Hamburg, Köln und Berlin vergleichsweise konstant gebliebenen Verfahrenszahl.Prozentual sank der „Marktanteil“ der Berliner Pressekammer seither auch weiter, von 47,32% im Jahr 2010 Schritt für Schritt auf jeweils unter 30% in den letzten beiden Jahren. Der seit 1991 amtierende Vorsitzende der Berliner Pressekammer führte zu dieser Entwicklung aus: „Irgendeinen Grund muss es ja haben, das wird schon mit der Rechtsprechung in Köln zu tun haben. Wir machen eine Menge nicht mehr mit. Köln dagegen nimmt das alles. Es ist nun mal zulässig, ein Rechtsprechungsgefälle auszunützen.“Schließlich ist der für die Kritik der empirischen Erhebung eigentlich relevante Wert die Zahl der von Kachelmann angestrengten Berufungsverfahren. Auf deren Basis wurden die „Marktanteile“ an den insgesamt verhandelten Pressesachen ermittelt. Nach Auskunft des OLG Köln wurden in den Jahren 2010-2012 rund 30 Kachelmann-Verfahren anhängig gemacht, bei 1.416 an dieser Stelle in die Untersuchung eingeflossenen Verfahren. Ohne Kachelmann-Verfahren betrüge die Konzentration von Presserechtsstreitigkeiten auf Berlin, Hamburg und Köln also 62,12% anstelle 62,93%.
  • Diese überaus hohe Konzentration lässt sich weder mit normalen Ballungen in Berliner, Hamburger und Kölner Wirtschafts-, Prominenten- und Medienmetropolen noch mit der Suche nach besonders kompetenten Richtern erklären.Die eigentliche deutsche Metropole ist bleibt das Ruhrgebiet. Auf den mit Abstand größten deutschen Oberlandesgerichtsbezirk, das OLG Hamm mit Zuständigkeit für knapp 10 Millionen Einwohner entfielen 2010-2012 aber weniger als 2% der presserechtlichen Verfahren.Im Markenrecht, einem ebenfalls mit dem fliegenden Gerichtsstand gesegneten und nicht als Flächenphänomen auftauchenden Wirtschaftssegment, vereinen die drei wichtigsten Gerichte bzw. Kammern nicht gleich 63%, sondern nur etwa 30% der Verfahren auf sich bzw. ihre dort zuständigen 10 Spezialkammern (München 16%, Berlin 7% und Frankfurt a.M. 6 %). Dabei müsste die Konzentration hier sogar deutlich höher als in Pressesachen sein. Für Markensachen hat der Gesetzgeber nämlich längst eine Zuständigkeitskonzentration auf nur noch 21 von 115 Landgerichten vorgesehen, die Auswahl im Presserecht ist fast sechsmal größer.

Zurück zu den Gefühlen: Richter sind keine Maschinen

Damit kommen wir zu einer erstaunlichen Kehrtwende in der Argumentation und zurück zu den Gefühlen. Die Zahlen zur Revisionsfestigkeit der bekannten Pressekammern übergeht Dunckel nämlich, mit seinem Gefühl.

Es gäbe keine „in der Tendenz pro oder contra Medien“ entscheidenden Gerichte. Bei hinreichender Erfahrung, wenn die Richter sich erst einmal ordentlich mit der Materie Presserecht befasst hätten, würden auch alle Gerichte gleich entscheiden. Nur bei geringerer Erfahrung und Fallzahl käme es zu erratisch-schlechten, mal in die eine, mal in die andere Richtung ausschlagenden Entscheidungen.

Gerade Nichtjuristen sollten sich hier nicht aufs Glatteis führen lassen. Die für den Fall hinreichender Erfahrung suggerierte gleiche Entscheidungspraxis ist schlichter Humbug. Es gibt keine logische Berechenbarkeit juristischer Entscheidungen, auch abseits des Presserechts nicht. Kein ernstzunehmender Richter würde so etwas bestätigen, kein Anwalt würde seine Rolle so karikieren.

Vielmehr ist es eine Binsenweisheit, dass richterliche Entscheidungen selbst in gesetzlich anders als das Presserecht kleinteilig geregelten Wirtschaftsbereichen wie zum Beispiel dem Mietrecht nicht gänzlich von subjektiven richterlichen Wertvorstellungen zu trennen sind. Richter sind keine Rechenmaschinen, ihre lebensweltliche Verankerung hat Einfluss auf ihre Entscheidungen. Entsprechend wird in wohl jedem Lehrbuch zur Rechtssoziologie auf Studien verwiesen, die aufzeigen, dass Richter, die selbst Mieter sind, mieterfreundlicher entscheiden als Richter, die ihr Eigentum bewohnen.

Mit „mieterfreundlich“ und „mieterfeindlich“ wird aber keine Rechtsbeugung durch Amtsträger beschrieben, sondern eine ggf. auch durchaus nachhaltige, intensive und tendenzielle Wahrnehmung von Abwägungsspielräumen.

In der normalen Justizorganisation ist das auch gar kein Problem, im Mietrecht stehen zigtausende eher „mieterfreundliche“ und eher „mieterfeindliche“ Amtsrichter in wechselseitigem intellektuellem Austausch, sie berücksichtigen gegenseitig ihre Entscheidungen, die wiederum von vermutlich mehr als 200 Kammern für Mietsachen an Landgerichten bzw. den 24 Oberlandesgerichten gebündelt, bewertet und beim BGH schließlich harmonisiert werden. Und auch in der Mietrechtsprechung des BGH gibt es solche Phasen und andere.

Beim ganz besonders abwägungsträchtigen und für subjektive Wertungen offenen Presserecht entscheiden dagegen nach Wahl der Kläger drei Kammervorsitzende mit oft unerfahrenen Beisitzern über den Löwenanteil aller jährlich geschätzt knapp 3.000 in erster Instanz bei Landgerichten eingehenden Presserechtsstreitigkeiten, stets mit guten Chancen, später den Vorsitz ihres eigenen Kontrollsenates zu übernehmen.

Auch deshalb wird der fliegende Gerichtsstand in Pressesachen – wie erstaunlich unbekannt ist – von der herrschenden verfassungsrechtlichen Literatur als Verstoß gegen Art. 101 GG angesehen. Das Grundgesetz fordert nämlich eine möglichst konkrete Vorherbestimmung des für Rechtsstreitigkeiten zuständigen gesetzlichen Richters und erlaubt Gerichte für besondere Sachgebiete nur auf gesetzlicher Basis. Seit vielen Kommentarauflagen geißeln verfassungsrechtliche Größen wie Pieroth, Classen, Leuze und Kunig den fliegenden Gerichtsstand im Presserecht als verfassungswidrig, ohne dahinter stehenden Gutachtenauftrag der Medien und ohne dass die Herren als Verschwörungstheoretiker bekannt wären.

Nochmals aber: Die Zahlen liefern wohl noch keinen „Beweis“ im obigen Sinne, sie dienen der Versachlichung der Diskussion um die entscheidende Frage: Hat der fliegende Gerichtsstand eine sich in der Tendenz gegen die Beklagten richtende Kanalisierung der Rechtsprechung auf wenige Gerichte zu Folge oder sichert er nur die Existenz besonders kompetenter Kammern? Oder beides? Oder nichts dergleichen.

Akzeptanzsteigerung durch einfache Lösungen

 Dazu stellen sich dem nüchternen Betrachter weitere Fragen: Warum wird die besondere Kompetenz bestimmter Gerichte eigentlich so komisch gesichert bzw. in Wirklichkeit ja gar nicht gesichert, sondern in das Gutdünken der Kläger gestellt? Und gibt es wirklich keine sinnvollen Alternativen, wie Dunckel mit durchaus aufgesetzter und seiner Hauptthese diametral widersprechender Sorge um ein Pressefreiheits-Gefälle für Nord- und Süddeutschland behauptet?

Nein, die Alternativen liegen vielmehr auf der Hand und sie sind auch bekannt: Niemand ist gegen Kompetenzsicherung durch Spezialisierung. Presserecht ist zwar nicht schwieriger als Miet- oder Familienrecht, aber jedes Rechtsgebiet ist schwierig, wenn man nur sehr wenig mit ihm zu tun hat.

Daher sollte der Gesetzgeber erstens die Zuständigkeit wie im Urheber-, Marken- und Patentrecht von 115 auf weniger Gerichtsstände konzentrieren. Das müssen gar nicht die gleichen 21 Gerichte wie im Markenrecht sein. Wegen der insgesamt geringeren Fallzahl könnten es auch weniger sein, vielleicht ein Landgericht pro Bundesland oder sogar einige mit Zuständigkeit für zwei Bundesländer. Bei diesen Gerichten langt dann im Grundsatz auch eine für Pressesachen zuständige Kammer.

Weiter muss man zweitens die Entscheidung treffen, ob Medien nur an ihrem Sitz oder zusätzlich auch am Wohnsitz der Betroffenen verklagt werden dürfen. Letzteres hat die Schweiz vorgesehen, ersteres ist Rechtslage in Österreich. In beiden Ländern gibt es keine Diskussion um die Organisation der Zuständigkeiten im Presserecht und keine Defizite im Persönlichkeitsschutz.

Für die österreichische Lösung spricht die konzeptionelle Klarheit, bei ihr sind Wanderungsprozesse hin zu „geneigten“ Richtern anders als bei der Doppelzuständigkeit nach dem Schweizer Modell völlig ausgeschlossen. Für die Schweizer Lösung spricht, dass solche Bewegungen doch wohl zumindest erheblich eingeschränkt und vermutlich auch unbedeutend würden. Warum sollte man den Betroffenen also nicht ermöglichen, ihre Klage auch bei dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht zu erheben?

Die Verfahren würden sich so auf zwölf bis 16 Gerichtsstände verteilen. Diese hätten jeweils eine gut dreistellige Zahl an Presserechtsverfahren pro Jahr zu erwarten, niemand bräuchte „erratische“ Entscheidungen zu besorgen.

Aufgrund normaler Ballungstendenzen würden einige Gerichtsstände weiterhin besonders relevant sein, neben Berlin, Hamburg und Köln dann vermutlich aber auch wieder Dresden/Leipzig, Frankfurt, Hannover und Stuttgart. An solchen Gerichtsständen sollte man ab einem Verfahrensaufkommen von rund 300 pro Jahr zwei Kammern mit presserechtlichen Verfahren betrauen. Und zwar bestenfalls in einem bei Gerichten ohnehin üblichen, für den Kläger nicht vorhersehbaren Turnus. Wie das Beispiel München I zeigt, braucht man keine 500 und mehr Verfahren pro Jahr und Kammer, um gutes Presserecht sprechen zu können. Die dafür notwendigen, kompetenten Richter sind bereits heute an jedem Gerichtsstand vorhanden.

Auf diesem Weg würden diese Gerichtsstände auch eine in anderen Bereichen selbstverständliche interne gegenseitige Anregung und Kontrolle sichern, en passant hätte man dort auch eine größere Auswahlmöglichkeit bei der späteren Besetzung des Vorsitzes des Berufungssenates. Auf Amtsgerichtsebene ist eine solche Aufgabenteilung übrigens schon heute möglich, in Hamburg-Mitte wurden gleich sechs Abteilungen und Richter mit den „kleineren“ Pressesachen betraut. Trotz deutlich geringerer Fallzahlen scheint dort niemand anhaltend erratische Entscheidungen unerfahrener und inkompetenter Richter zu fürchten.

Ab und an unterschiedlich ausfallende Entscheidungen an dem einen oder anderen Gericht wären keine Verletzung der Pressefreiheit und allemal besser als eine Harmonisierung nach Belieben der Kläger. Es schadet den Kammern auch nichts, wenn sie ihre Rechtsprechung gegenseitig stärker berücksichtigen und um Argumente ringen müssten. Nur bei nachhaltigen Unwuchten könnte die Pressefreiheit tangiert sein, solche würden aber wie überall sonst auch durch Oberlandesgerichte, BGH und richterliche Selbstverwaltung verhindert. Die Medien verlören eine Sorge, die Rechtsprechung verlöre ein Akzeptanzproblem und wenn es tatsächlich keine Kanalisierung der Rechtsprechung geben sollte, verlören die Kläger gar nichts. Eine Win-Win-No-Lose Situation.

 


Noch ein Nachtrag in „eigener“ Sache zur angeblichen Heuchelei: In der Tat hat der SPIEGEL sich den fliegenden Gerichtsstand in dem von Dunckel angesprochenen Verfahren gegen den Hersteller der Werbeblocker-Software zu Nutze gemacht. Die Entscheidung für den Gerichtsstand Hamburg fiel natürlich strategisch, andere Kläger hatten in München und Köln bereits verloren, in Hamburg versprach man sich daher bessere Chancen.

Wenn der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand auch in Wettbewerbssachen einmal abschaffen wollte, sei es drum. Anders als in Pressesachen wird dort aber auch nicht von breiten Kreisen eine strukturelle Benachteiligung besorgt. Das liegt wohl auch daran, dass die Rollen zwischen Klägern und Beklagten im Gegensatz zum Presserecht ständig wechseln und dass die Gerichte auf Pluralität achten: Über Wettbewerbssachen entscheiden in Hamburg sechs verschiedene Kammern und drei Senate.

 


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