#Christian Heise

Böse Störerhaftung?

von , 27.4.15

Es musste mal wieder gesagt werden: Deutschland ist ein Internetentwicklungsland. Wer in den Genuss von 37 freien Internetzugangsknoten pro 10.000 Einwohner kommen will, statt nur der hiesigen 2, der sollte halt lieber nach Südkorea ziehen, lehrt uns Christian Heise in der Süddeutschen Zeitung vom 23. April 2015. Sitzen Sie schon auf gepackten Koffern?

Als einen Hauptschuldigen macht er das juristische Konstrukt der Störerhaftung aus, die er als „kleine Schwester“ der Vorratsdatenspeicherung bezeichnet. Und mal ehrlich: Wer möchte mit der schon verwandt sein.

Mit ähnlich markigen Worten fährt er dann in seiner Verdammung der Störerhaftung fort. Sie

  • basiere auf der Annahme, dass jeder Inhaber eines Internetanschlusses auch der alleinige Nutzer sei,
  • sei in anderen Ländern völlig unbekannt,
  • helfe entgegen anderslautender Behauptungen nicht bei der Aufklärung von Straftaten,
  • sei ein „rein zivilrechtliches Konstrukt“ und
  • hemme die Verbreitung von drahtlosen Internetzugangspunkten.

Ist alles echt harter Tobak. Aber leider auch alles grundfalsch.

Ich will gerne erklären warum, aber dazu muss ich zuerst anekdotisch und dann (hoffentlich nur ein wenig) juristisch werden.

Zunächst also zum anekdotischen Teil:

Stellen Sie sich vor, ein junger Mann plant ein Auslandssemester in den USA. Da er während dieser Zeit sein Auto nicht benötigt, bietet er den 8 Mitbewohnern seiner Berliner Fabriketagen-WG an, dasselbe während seiner Abwesenheit frei nutzen zu können. Als er sechs Monate später zurückkehrt findet er in seiner Post zu seinem Entsetzen die Schadenersatzklage eines anderen Fahrzeughalters. Vor etwa drei Monaten war sein Auto in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt, bei dem der Wagen des Anderen schwer beschädigt wurde. Zwar konnte sein Fahrzeug anhand des Kennzeichens und anderer Merkmale eindeutig identifiziert werden, der Fahrer jedoch nicht. Der junge Mann nimmt seine Mitbewohner ins Gebet. Alle zucken unschuldigst mit den Schultern. Die WG-Besetzung hat sich innerhalb halben Jahrs durch Weg- und Zuzüge stark verändert. Ein Mitbewohner stellt außerdem die Vermutung an, dass der Autoschlüssel möglicherweise auch außerhalb der WG weiterverliehen geworden sein könnte.

Finden Sie das Beispiel lebensfremd? Es ist genauso geschehen. Der junge Mann mit dem verliehenen Auto war ich.

Und jetzt versetzen Sie sich in die Lage des geschädigten Unfallgegners. Ihre Reparatur wird 5.000 Euro kosten. Laut § 7 Straßenverkehrsgesetz haben Sie gegen mich einen Anspruch auf Schadenersatz. Die in dieser Vorschrift geregelte so genannte Halterhaftung ist nichts anderes als ein straßenverkehrsrechtlicher, etwas strengerer Spezialfall der Störerhaftung.

Würden Sie unter diesen Umständen auf die Geltendmachung des Schadens mir gegenüber verzichten, weil ich ja gar nicht „schuld“ war? Würde es für Sie einen Unterschied machen, ob ich mein Auto gegen Miete, nur Spritgeld oder gar aus rein altruistischen Motiven verliehen habe? Würde es Sie beeindrucken, wenn ich Ihnen vorwerfe, dass Sie durch Ihr kleinliches Verhalten die Entwicklung des privaten „freien“ Autoverleihs in Deutschland behindern und Deutschland damit zum Verkehrsentwicklungsland machen? Würden Sie aus diesem Grund gar für die komplette Abschaffung der Halterhaftung und ersatzlose Streichung von § 7 StVG plädieren?

Während Sie möglicherweise noch über die Antwort nachdenken, fange ich mal mit dem juristischen Teil an. Was ist eigentlich die Störerhaftung und woher kommt sie?

Auf der Suche nach einer allumfassenden Definition einer gerechten Lebensführung formulierte der römische Jurist Ulpian den Satz: „Ehrenhaft leben, andere nicht kränken oder schädigen, jedem das seine zugestehen“.

Wie aber stelle ich fest, ob – um den mittleren Teil der Definition aufzugreifen – jemand einen anderen „geschädigt“ hat?

Es würde wohl jeder zustimmen, dass die Kausalität die Mindestanforderung für eine solche Verantwortungszuweisung ist. Ich kann nur für das haften, was ich durch mein Verhalten mindestens verursacht habe.

Aber reicht das bereits aus, um einen gerechten Schadensausgleich herbeizuführen? Darauf haben verschiedene Rechtsgebiete in der Tat mehr oder weniger unterschiedliche Antworten gefunden. Im Strafrecht, wo es darum geht, jemanden für Fehlverhalten zu bestrafen, sind die über Kausalität hinausgehenden Anforderungen besonders streng: Ich werde nur für das bestraft, was ich vorausgesetzt habe (Vorsatz) oder hätte voraussehen müssen (Fahrlässigkeit). Kein vernünftiger Mensch würde daher behaupten, die Störerhaftung helfe bei der Aufklärung von Straftaten. Ein klassisches Strohmannargument von Christian Heise.

Im öffentlichen Recht, wo es zumeist nur darum geht, festzustellen, wer einen Gefahrenzustand am Ehesten beseitigen muss und kann, sind die Juristen laxer. Hier hafte ich auch ohne eigenes Verschulden, also z.B. auch für das verliehene Auto. Erforderlich ist allerdings in diesem Fall, dass mir das Auto zumindest gehört. Ich bin dann ein so genannter Zustandsstörer. Eventuell hafte ich aber auch, weil ich durch die Weitergabe des Schlüssels letztlich den Schaden ermöglich habe, und zwar als Verhaltensstörer. Tatsächlich hat das Zivilrecht das Konzept der Störerhaftung in leicht modifizierter Form dem öffentlichen Recht entliehen. Auch hier irrt also Herr Heise.

Die Störerhaftung ist übrigens auch im Zivilrecht beileibe kein internetspezifisches Phänomen. Tatsächlich gibt es sie überall dort, wo jemand – etwas verknappt ausgedrückt – Schäden verursacht, ohne selbst Täter oder Teilnehmer dieser Schädigung zu sein (eine etwas ausführlichere Definition findet sich auf S. 48 einer Dissertation von Alexander Hartmann). Sie findet Anwendung im Markenrecht, auf störende Einflüsse durch Nachbargrundstücke (z.B. die lärmige Party nebenan) oder wie schon oben gesehen, im Straßenverkehrsrecht und zwar dort in der besonders strengen Form der „Gefährdungshaftung“. Dabei geht die Juristerei, wie Sie an § 7 StVG erkennen können, keinesfalls davon aus, dass jeder Inhaber (Halter) eines Autos auch der alleinige Fahrer sei, im Gegenteil. Noch ein Fehler von Herrn Heise.

Angemerkt sei an dieser Stelle auch, dass die Zivilgerichtsbarkeit gerade im Bereich der Haftung für Verletzungen geistigen Eigentums eigentlich gar keine reinrassige Störerhaftung mehr anwendet, sondern den Betreiber dann aus der Haftung entlässt, wenn ihm kein Verstoß gegen Prüf- und Überwachungspflichten nachgewiesen werden kann. Konkret gesagt haftet der W-LAN betreibende Papa für das Filesharing seines Filius ausschließlich dann, wenn er davon zwar bereits positive Kenntnis, aber nichts dagegen unternommen hatte. Doch das ist eigentlich schon fast eine klassische Haftung für eigenes Verschulden (hier durch Unterlassen). Will Herr Heise die dann auch gleich abschaffen?

Und das Ausland? Es ist eine juristische Binsenweisheit, dass sich komplexe juristische Konstrukte niemals eins zu eins in einer anderen Rechtskultur wiederfinden können. Dies in Rechnung gestellt, ist allerdings das Konstrukt einer verschuldensfreien Haftung in anderen Ländern durchaus bekannt. Nuisance nennt sich das z.B. im angloamerikanischen Recht und eine kurze Recherche im Internet ergibt, dass das Thema der Haftung für offene W-LANs unter dieser Überschrift auch in den USA ein brandheißes und keinesfalls ausgekartetes Thema ist. Hat Herr Heise das bloß übersehen oder gar nicht erst recherchiert?

„Ist ja gut, Herr Elbel“, werden Sie jetzt vielleicht sagen. „Wir haben ja verstanden, dass die Störerhaftung ein uraltes, keinesfalls internet-, zivilrechts- oder auch nur deutschenspezifisches Rechtskonstrukt ist. Aber hat Herr Heise denn nicht wenigstens Recht, wenn er sagt, dass es mindestens in Bezug auf freie W-LANs abgeschafft gehört, sozusagen als technikfreundliche Ausnahme, damit Deutschland internetmäßig nicht endgültig in die dritte Welt abrutscht?“

Um diese durchaus berechtigte Frage zu beantworten, muss ich am Ende dieses Artikels sogar noch rechtspolitisch werden. Warum soll jemand denn überhaupt für Schäden haften, die eine dritte, selbst nicht greifbare Person mit einer von ihm zur Verfügung gestellten Sache anrichtet?

Die Antwort der Juristen ist, dass derjenige, der den Nutzen einer Sache hat, eben auch für die von ihr ausgehenden Gefahren haften muss. Letztlich ist die Störerhaftung damit eine rechtspolitisch motivierte Risikoverteilung. Das Risiko für eine schädigende Nutzung der Sache trägt nicht die Gesellschaft, sondern der Inhaber. Wenn ich das Privileg des Eigentums an einem Auto in Anspruch nehme, hafte ich in letzter Konsequenz für alle Schäden, die aus diesem Privileg resultieren. Und wenn ich mein Privileg nutze, indem ich das Auto verleihe oder vermiete, hafte ich halt auch für Schäden aus der Vermietung oder Verleihung. Eine Veränderung dieses Prinzips würde bedeuten, Privileg und Schadenshaftung zu trennen. Das Privileg bleibt bei mir, dem Eigentümer; den Schaden trüge aber der Geschädigte, das heißt letztlich die Gesellschaft.

Und jetzt frage ich mich: Gibt es irgendeinen guten Grund, eine derartige Umverteilung ausnahmsweise für den Fall des Angebots freier W-LANs vorzunehmen?

Vielleicht weil sie kostenlos angeboten werden?

Dann müssten sie mich allerdings im Falle des kostenlosen Autoverleihens an die WG ebenfalls vom Haken lassen. Ich selbst sehe dafür aber keinen zwingenden Grund. Kostenlos heißt ja nicht automatisch aus rein altruistischen Motiven. Betreiber von Cafés, Hotels und Läden werden z.B. versucht sein, ihr W-LAN aus Werbegründen zu „befreien“.

Vielleicht weil man mit freien W-LANs lange nicht so viel Schaden anrichten kann, wie mit verliehenen Autos?

Klingt auf den ersten Blick plausibel. Aber tatsächlich kann man bei näherer Betrachtung mit einem freien und damit faktisch anonymen Zugang zum Internet eben doch wirklich ekelhaftes Schindluder treiben. Freies W-LAN ist nicht nur für Otto-Normal-User ein cooles Gadget sondern auch ein Freifahrschein für Cyberstalker, -mobber, Online-Drogen- und Waffenhändler etc. pp. (um die Gefühle der Netzgemeinde nicht zu sehr zu triggern, habe ich Kinderpornografie ausdrücklich nicht mitaufgezählt ;-). Auch der epochale Sony-Hack wurde teilweise aus dem offenen W-LAN eines thailändischen Luxushotels verübt. Natürlich lässt sich all dieses Verhalten umgekehrt auch nicht durch Aufrechterhaltung der Störerhaftung verhindern, aber man muss es den bösen Jungs und Mädels ja auch nicht zu leicht machen, oder?! Und denjenigen unter Ihnen, die sich selbst für böse Jungs und Mädels halten, sei gesagt, dass dem Silk-Road-Betreiber Dread Pirate Roberts die Nutzung eines freien W-LANs am Ende auch nichts genutzt hat.

Oder ist die Abschaffung der Störerhaftung nötig, weil es in Deutschland sonst nicht genug Internet gibt?

Gegenfrage: Stimmt denn das? Ich habe die Eingangsstatistiken in Herrn Heises Artikel aufmerksam gelesen und mich die ganze Zeit gefragt, ob ich als fleißiger Internetnutzer irgendetwas vermisse. Was sind denn die gesellschaftspolitisch wichtigen Anwendungsfelder freier W-LANs? Empfang von Filmstreams in HD-Qualität im Straßencafé? Mal ehrlich, kann man die nicht doch auch zu Hause gucken? Und ist es nicht ohnehin so, dass die meisten von uns mittlerweile ein oder mehrere mobile Kommunikationsmittel mit drahtloser Internetanbindung von stetig steigender Bandbreite ständig bei sich führen? Wie wichtig sind freie W-LANs da überhaupt noch? Lässt es sich vor diesem Hintergrund wirklich rechtfertigen, Leuten, die über solche offenen Verbindungen beleidigt, gehackt oder diskriminiert wurden, schulterzuckend gegenüberzutreten und zu sagen, dass sie das halt im Namen der Internetentwicklung hinzunehmen haben?

Auf diese Fragen ist Herr Heise die Antwort leider schuldig geblieben. Schade eigentlich. Warum nur?

Mein Verdacht geht dahin, dass die „Netzgemeinde“ Freiheit immer nur aus ihrer eigenen Sicht und nur digital zu denken vermag. Freiheit ja, Störerhaftung nein, schallt es uns aus Herrn Heises Artikel entgegen. Kann man es sich immer so einfach machen? Schon Rosa Luxemburg wusste doch: „Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden.“ Der W-LAN Betreiber möchte die Freiheit, Bandbreite zu verschenken. Das Cyberstalking-Opfer möchte die Freiheit, den Stalker rechtlich zu verfolgen (und zwar in diesem Fall nicht wegen schnöden Schadenersatzes, sondern eher in der Hoffnung, eine Unterlassungserklärung zu erwirken). Wie eigentlich fast immer im Recht ist das Thema also die Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs.

Der Bundeswirtschaftsminister führt gerade eine öffentliche Anhörung zur Neuregelung der Störerhaftung für W-LAN-Betreiber durch. Hoffen wir, dass die Anhörung zu einer differenzierteren Sicht führt als der von Herrn Heise.

 

Die Replik von Christian Heise und Volker Tripp (Digitale Gesellschaft e.V.): WLAN-Störerhaftung: Böse daneben (4. Mai 2015)

 


Möchten Sie regelmäßig über neue Texte auf Carta informiert werden? Folgen (und unterstützen) Sie uns auf Facebook und Twitter.

 

Zustimmung, Kritik oder Anmerkungen? Kommentare und Diskussionen zu den Beiträgen auf CARTA finden sich auf Twitter und auf Facebook.