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Robin Meyer-Lucht

Springer: „Wer im Netz professionell publiziert, sollte Zitat und Zweitauswertung unterscheiden können.“

 | 11 Kommentar(e)


Überlange Zitate nimmt der Axel-Springer-Verlag zunehmend als unfreundliche Zweitauswertung war. Die Botschaft: Wer im Netz publiziert, der sollte sich lieber an Schranken des bestehenden Urheberrechts halten – und sie nicht neu zu interpretieren versuchen. Neuere Aggregationsformate geraten so in Bedrängnis.

12.05.2011 | 

Der Begriff des Zitats wird in digitalen Kreisen bekanntlich häufig rechtlich flexibel gehandhabt. Solange der Zitierte mit einem Rücklink belohnt, solle er sich mal nicht so haben. Denn: „Zitate zieren.

In einigen klassischen Medienhäusern sieht man das bekanntlich anders. Besonders deutlich wird dies auch, seit der Axel Springer Verlag verstärkt Site-Betreiber darauf hinweist, dass sie Inhalte aus Springer-Publikationen übernommen hätten, ohne aus Sicht des Verlages „die für eine Online-Nutzung erforderlichen Rechte“ zu besitzen. Kürzlich erreichte so ein Schreiben auch das Fachportal Exciting Commerce.

Die Länge von Zitaten ist keine Lappalie, sondern geradezu eine Existenz-, Format- und Geschäftsmodellfrage für viele Online-Publikationen. Die meisten Aggregationsblogs basieren geradezu darauf, Schnipsel und Textbrocken aus anderen Online-Quellen geschickt zusammenzusetzen und markant einzuordnen.

Hierbei handelt es sich um ein tatsächlich Sinn stiftendes und zudem effizient zu erstellendes Online-Format – um eine der echten großen Formatinnovationen im Netz überhaupt. Dass dabei die vorhandenen Ressourcen im Netz clever genutzt werden, gehört zum Spiel: der Aggregator besetzt die neuen Schlüsselpositionen, nicht mehr so sehr der Content-Produzent.

Sich in einer Netzwerköffentlichkei, die sich durch Verweise manifestiert, gegen Zitate – und seien sie zu lang – zu wehren, erscheint eher kontraproduktiv. Einige Verlage tun es trotzdem – vor allem wohl auch aus grundsätzlichen Erwägungen.

Als Exciting Commerce kürzlich zudem erklärte, aus gründen der Rechtssicherheit in Zukunft doch lieber auf Zitate aus Springer-Publikationen zu verzichten, konnte man sich des Eindrucks nicht erwehren, hier entstehe eine neue urheberrechtliche Gefahrenzone für Online-Publikationen:

Es hätte sicherlich geholfen, wenn Exciting Commerce selbst berichtet hätte, dass das von Springer monierte “Zitat” bei Exciting Commerce eine Länge von 1.530 Zeichen hatte und über die Hälfte des Postings ausmachte. Selbst urberrechtlich weniger begabten Menschen wird schwanen, dass hier das Zitatrecht möglicherweise überstrapaziert wurde. Exciting Commerce hat die Länge des Zitats Carta gegenüber bestätigt.

 

Der Fall besagt zunächst einmal: Bei sehr üppigen Zitaten muss man mit Post aus der Axel-Springer-Straße bezüglich Lizenzforderungen rechnen.

Zugleich stellt die Springer-Intervention eine bislang durchaus übliche redaktionelle Praxis von Aggregationsblogs infrage – nämlich die Übernahme von längeren Originalpassagen. Im urheberrechtsversierteren Nachrichtenmainstream macht man sich meist noch die Mühe der Umformulierung.

Aggregationsbloggen wird so gesehen zu einer Übung, bei der es auch darum geht, an den Grenzen des urberrechtlich Zulässigen entlang zu formulieren. Der Schreiber wird auch zum Lizenzkünstler.

Es erscheint fast hoffnungslos, von dem Urheberrechte-Inhaber zu erfahren, wo denn nun aus seiner Sicht die Grenzen des Zitatrechts liegen. Eine solche Auskunft könnte schließlich vor allem gegen ihn genutzt werden.

Ich habe trotzdem mal beim Axel-Springer-Verlag angefragt. Sprecher Christian Garrels erklärte, dass aus Sicht seines Hauses in vielen Fällen die Grenze vom Zitat hin zur „Zweitauswertung unserer Inhalte“ überschritten werde:

Die generelle Unterscheidung zwischen einem „einfachen Zitat“ und einer „bewussten Zweitverwertung“ ist wichtig.

Eine allgemein gültige „Grenze“ gäbe es nicht. Sie hänge vielmehr vom Einzelfall und vom Kontext ab. Das Journalist müsse dafür aber ein Auge haben, so Garrels:

Zum Handwerk eines professionellen Journalisten gehört es aus unserer Sicht im Übrigen durchaus, dass er oder sie sehr wohl in der Lage ist, zwischen der zulässigen, kostenfreien Nutzung eines Zitates und der urheberrechtlich geschützten Zweitverwertung fremder Texte zu unterscheiden und ggf. die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen.

Im Zweifelsfall empfiehlt Garrels einen Anruf bei der Lizenzabteilung Infopool.

Der Frame, den Springer hier setzen möchte, ist klar: Wer im Netz publiziert, der kenne sich besser mit den Schranken des bestehenden Urheberrechts aus – und hält sich auch an sie. Ansonsten nimmt man diese unfreundliche Zweitauswertung war. Versuche, die Grenzen des Zitatrechts im Netz in der redaktionellen Praxis zu lockern, tritt man zunehmend entschieden entgegen.

So gesehen werden hier vor allem symbolische Akte und die Standards der Branche mit Hilfe von Lizenzbriefen verhandelt.

Bemerkenswerterweise kann der Verlag hier freundliche Lizenzbriefe an Dritte schreiben – ohne über ein Leistungsschutzrecht zu verfügen.

/th

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11 Kommentare

  1. Dr. Azrael Tod |  12.05.2011 | 17:16 | permalink  

    Ich bin ja gegen unser aktuelles Urheberrecht in vielen seiner Ausprägungen, aber hier hat es durchaus seinen sinn und wird von Springer mal so verwendet wie es gedacht war.
    Keine Ahnung worüber man sich hier aufregen sollte?

  2. Robin Meyer-Lucht |  12.05.2011 | 17:42 | permalink  

    @1: Aufregen? – Nicht die Spur. Einfach festellen, dass der Diskurs um redaktionelle Konzepte und angemessene Vergütung etwas sportlicher ausgetragen wird.

  3. Ali Schwarzer |  12.05.2011 | 18:37 | permalink  

    Ich habe das, glaube ich, schon mal vor kurzem in einem anderen Beitrag hier geschrieben: Ich bin doch immer wieder erstaunt, wie der Axel-Springer-Verlag das Urheberrecht mit Füßen tritt, und sich dann darüber beschwert, dass seine Rechte verletzt würden.

  4. vera |  12.05.2011 | 20:59 | permalink  

  5. Aktuelles 13. Mai 2011 |  13.05.2011 | 07:02 | permalink  

    [...] Springer: „Wer im Netz professionell publiziert, sollte Zitat und Zweitauswertung unterscheide… "So gesehen werden hier vor allem symbolische Akte und die Standards der Branche mit Hilfe von Lizenzbriefen verhandelt." [...]

  6. wahrnehmer |  13.05.2011 | 11:42 | permalink  

    ich kaufe zwei h’s

  7. ML |  13.05.2011 | 11:54 | permalink  

    Die Argumentation von SPRINGER (und die ihrige) ist zweifelhaft. Die Länge eines Zitats sagt rein gar nichts über den urheberrechtlichen Schutz aus. Dafür bedarf es nämlich eines “Werkscharakters”, also gewissermaßen einer künstlerischen Schöpfung (vgl. § 2 UrhG). Und diese ist eben bei Nachrichtentexten oft gar nicht gegeben, weil nur Fakten aneinandergereiht werden. Vgl. z.B. hier: Urteil des LG Düsseldorf: http://www.justiz.nrw.de//nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/12_O_194_06urteil20070425.html

    Genau aus diesem Grund wollen die Presseverlage ja ein Leistungsschutzrecht durchsetzen, die ein Schutzrecht für jeden beliebigen Text vorsieht. Das ist natürlich völliger Unsinn (nur aus Sicht der Verlage gewinnbringend). In der Umsetzung würde das bedeuten, dass für JEDEN Text ein Urheberrechtsschutz für 70 Jahre NACH DEM TOD des Urhebers bestände.

  8. Andrea Kamphuis |  13.05.2011 | 12:44 | permalink  

    Wenn man den Text aus der Welt mit jenem aus Exciting Commerce vergleicht, fällt vor allem eines auf: Eine Auseinandersetzung mit dem zitierten/übernommenen Text findet nicht statt; “… wird sich weisen” ist einfach zu dürr. Auch sehr lange Zitate sind meines Wissens statthaft, wenn sie stückchenweise in eine Analyse eingebettet sind, die ohne die Textstellen nicht funktionieren würde.
    Und das ist m. E. tatsächlich ein Problem etlicher Blogs: Sie jagen und sammeln, aber sie analysieren kaum, und auch die “markante Einordnung” der Fundstücke hält sich sehr in Grenzen.
    (Bisweilen wird die Auseinandersetzung mit dem Material gleich komplett an die Leserschaft delegiert: “Wie seht ihr das?”)

  9. Robin Meyer-Lucht |  13.05.2011 | 12:54 | permalink  

    @ 7. ML: Selbstredend geht es im Saldo um die Schöpfungshöhe des neuen Werkes – und auch die Schöpfungshöhe der Quelle.

    Im vorliegenden Fall wird man schwerlich argumentieren können, dass die zitierte Quelle keine Schöpfungshöhe erreicht.

    Zur Schöpfungshöhe des Exciting Commerce-Textes hat sich ja bereits meine Vorrednerin geäußert.

  10. Wolfgang Michal |  13.05.2011 | 13:13 | permalink  

  11. Ein Bäckermeister, Verleger, Autoren und das Leistungsschutzrecht « … Kaffee bei mir? |  25.05.2011 | 14:22 | permalink  

    [...] unseren Bäckermeister zurückzukommen: Handelte er wie die Verleger, würde er seinen Kunden unter Strafandrohung verbieten, sein Geschäft und seine Backwaren anderen zu empfehlen. Er würde außerdem seinen [...]

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