Melker mit kalten Händen: Ein Leistungsschutzrecht könnte auch für die Hartplatzhelden neue Verhältnisse schaffen
Jürgen Kalwa | 2 Kommentar(e)
Der Bundesgerichtshof erteilte dem Leistungsschutzanspruch von Sportverbänden eine Absage. Die gleiche Auslegung des Wettbewerbsrechts sollte auch für die Verlage und ihre Forderung nach Artenschutz gelten.
31.10.2010 |
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat vor ein paar Tagen eine wegweisende Entscheidung gefällt, die mit dem Namen des kreativen Internetportals “Hartplatzhelden” verbunden ist. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil das Anspruchsdenken eines Fußballverbandes in die Schranken. Der hatte bis dato recht kess geglaubt, er könne mit Hilfe von ein paar Advokaten und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Einnahmequelle monopolisieren, die ihm gar nicht exklusiv gehört.
“Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele”, stand über der Erklärung des BGH, mit der der vom Württembergischen Fußballverband angezettelte Rechtsstreit letztinstanzlich beendet wurde. Das Besondere an dem Vorgang: In den beiden unteren Instanzen in Stuttgart – Landgericht und Oberlandesgericht – hatte der WFV ohne Probleme gewonnen. Die Einäugigkeit der Richter war bemerkenswert.
Von “einem katastrophalen Fehlurteil” sprach damals Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster nach der ersten Entscheidung und ehe das OLG den Hartplatzhelden noch etwas heftiger gegen das Schienbein trat. Ich nannte das Verdikt einen Rösselsprung, zu behaupten, dass der Veranstaltung eines Fußballspiels automatisch auch das exklusive Recht entspränge, dieses in den Medien geschäftlich zu verwerten.
Allein schon, dass die Hartplatzhelden mit dem WFV in Wettbewerb um die Vermarktung von Videobildern getreten waren, war laut OLG ein Verstoß gegen das Gesetz. Rechtsauslegung nach Gutsherrenart, sozusagen.
Meine Sympathieerklärungen zum BGH-Urteil, das diese Bastelarbeit aus dem Verkehr zog, habe ich bereits an anderer Stelle abgesetzt. Ich ziehe aber gerne auch hier noch mal den Hut vor den Betreibern des Portals, die sich nicht einfach geschlagen gaben, nachdem ihnen zwei Gerichte ihre Geschäftsgrundlage zu entziehen versuchten. Ohne ihre Kampfbereitschaft hätte sich rasch der Zugriff der Verbände auf Sportberichterstattung vergrößert. Denn in Hessen zeigte bereits der erste Verband, wer als nächstes zur Kasse gebeten werden sollte: Lokalzeitungen, die Videobilder von unterklassigen Fußballspielen auf ihre Online-Seiten stellen.
Mir ist in dem Zusammenhang noch etwas anderes aufgefallen. Das Leistungsschutzrecht, das sich die Sportverbände anmaßen wollten, ähnelt von der Uridee her stark dem Leistungsschutzrecht, das deutsche Medienhäuser durchdrücken wollen. Auch hier wird die gleiche Theorie ins Spiel gebracht, wonach die Verlage Rechte haben, weil sie es sind, die diese Überschriften auf die Beine stellen, die Google kopiert und verlinkt.
Natürlich waren die Verleger bisher schlauer als die Sportfunktionäre und sind nicht gleich vor Gerichte gezogen, um den Anspruch durchzusetzen. Wahrscheinlich weil ihnen ihre Justitiare angedeutet haben, dass sie auf dem Weg die gleiche Panne erleben würden. Sie antichambieren also lieber bei den Politikern.
Sie sagen zwar “Leistungsschutz”, aber meinen “Artenschutz”. Und damit das auch möglichst dramatisch klingt, beschwören sie gleich noch etwaige Gefahren für die Demokratie heraus, die angeblich darunter leidet, wenn Journalismus nicht mehr wie bisher durch ihre renditeversessenen Aggregate betrieben wird.
Dabei könnten sie aus dem Urteil des ersten Zivilsenats in Sachen Hartplatzhelden durchaus etwas lernen – und die Gesetzgeber könnten es auch: So wie der Verband Möglichkeiten hat, sich eine wirtschaftliche Verwertung zu sichern, so können dies die Verlage ebenso tun. Nicht nur weil sie per HTML-Code auf ihren Webseiten den Suchmaschinen dieser Welt versagen können, sich das Salz aus der Suppe herauszuklauben.
Viel stärker ist der Gedanke, den Till Kreutzer vor einem Jahr in einem lesenswerten Essay aufgeworfen hatte: Es bleibe den Verlagen doch unbenommen, ihre Inhalte im Netz nur gegen Entgelt anzubieten. “Tun sie es – wie derzeit im Online-Bereich üblich – nicht, ist das ihre eigene Entscheidung.” Wieso sollten eigentlich andere dafür bezahlen, dass sie ihren Stoff verschenken?
Doch anders als die obersten Richter des Landes, die die gültigen Gesetze nur auslegen und keine neuen beschließen, kann der Bundestag alles mögliche verabschieden. Zumindest alles, was nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Und so droht uns bis auf weiteres dank der effektvollen Lobbyarbeit der Verlage ein Gesetz, das neue Verhältnisse schaffen kann.
Dieses Gesetz könnte vermutlich übrigens die Plattform sein, um Verbandsfunktionäre neu zu ermutigen und gegen Hartplatzhelden aller Art vorzugehen. Wie sagte WFV-Präsident Herbert Rösch in seiner offiziellen Stellungnahme zum Urteil (Hervorhebungen von mir): “Leider bietet aber die aktuelle Rechtslage nach Auffassung des Gerichts derzeit keine ausreichende Grundlage” für seinen Allmachtsanspruch. Ein Leistungsschutzrecht für Verlage wäre auch eine Hintertür für Verbände, erneut nach dem greifen, was nach ihrer Auffassung ja sowieso nur ihnen zusteht.
Wer will, kann sich aus Anlass dieses Urteils die Konsequenzen eines Leistungsschutzgesetz für Verlage ausmalen. Es gibt genug Melker mit kalten Händen, die an den Euter der Kreativität anderer Leute wollen. Die Anspruchsgesellschaft von heute… ja, so sieht sie aus.



Der Amateurfußball gehört den Spielern, dem Verein und nicht dem Verband”, sagt Thomas Hoeren …
Unabhängig von der Frage, ob die Problematik um das Recht auf gewinnorientierte Verwertbarkeit von Videosequenzen und -filmen von Fußballspielen der (i)unteren Klassen(/i) wirklich direkt mit den verlegerischen Ansprüchen auf einen von diesen (den Verlegern) formulierten Leistungsschutz besteht – wie gesagt, unabhängig von (i)dieser(/i) Frage stellen sich mir angesichts der vorgestellten Argumentationen doch einige weitergehende Fragen:
(1) Was – bitte – ist Amateurfußball? Vice versa: Was ist Non-Amateurfußball?
(2) Wenn es so etwas wie Non-Amateurfußball (gerne auch als “Profi-Fußball” bezeichnet) gibt, wo liegt die Grenze zwischen Amateur- und Non-Amateurfußball
… zwischen Kreisliga B und C?
… oder zwischen Kreisliga A und B?
… oder zwischen Kreis- und Bezirksliga?
… oder zwischen Bezirks- und Landesliga?
… oder zwischen Landes- und Verbandsliga?
… oder zwischen Landes- und Oberliga?
… oder zwischen Ober- und Regionalliga?
… oder zwischen Regional- und na ja “Profi-Liga”?
(3) Was ist der (i)Verband(/i), wenn nichts anderes als die (i)Verbindung(/i) = Vereinigung von Vereinen, die sich eben zum Zwecke der Organisation des Spielbetriebs zu eben solchen Verbänden zusammengeschlossen haben. Von diesen gibt es übrigens in Deutschland 21 Stück, die ihrerseits miteinander (i)verbunden(/i) sind: Dieses Gebilde nennt sich DFB …
(4) Wer ist der (i)Verein(/i), dem ggf. der Fußball (i. e. das Spiel) gehört?
- der Spieler, der gegen das runde Leder tritt?
- der Trainer, der seine Spieler zum Spiel zusammentelefoniert?
- der Betreuer, der sich um die Platzmarkierung, die Bälle und die Trikots kümmert?
- der Schiedsrichter, nach dessen Pfeife die Spieler spielen?
(5) Wer macht eigentlich die Regeln des Spiels?
… daß dieses überall nach denselben (Regeln) gespielt wird … was übrigens ein wichtiger Faktor ist, daß eine entsprechende Videopräsentation gleichsam weltweit verstanden wird.
Mir fallen noch eine ganze Reihe weiterer Fragen ein, die mir beim Lesen des Beitrags sowie der verlinkten Beiträge durch den Kopf gegangen sind … und eine ganze Reihe von wichtigen Aspekten (Sicherheit, Versicherungsschutz etc.), die mit keiner Silbe erwähnt werden, so daß bei mir ansatzweise der Eindruck entstanden ist, die Autoren der erwähnten Beiträge hätten keinen so rechten Durchblick, was die Komplexität des Spielbetriebs “Amateurfußball” und seine organisatorisch/rechtlichen Bedingungen angeht.
Das ist aber nur ein erster Eindruck, der mit Sicherheit nicht dem tatsächlichen Kenntnisstand entsprechen dürfte.
Ein Verband sollte einen wie den zur Diskussion stehenden Anspruch immer (i)im Interesse und für(/i) seine Mitglieder formulieren und ggf. auch einfordern. Das ist weder “kess” noch “nach Gutsherrenart”, das ist m. E. schlichtweg seine Pflicht, denn er agiert für seine Mitglieder, i. e. Spieler und Vereine, denen nach juristisch-fundierter Meinung der “Fußball” ja gehöre.
Nicht, daß mir die argumentative Grundhaltung des Autors unsympathisch wäre … keineswegs. Denn ob die Fußball-Verbände heutzutage tatsächlich stets im ureigensten Interesse ihrer Mitglieder handeln (oder auch handeln können!?), wage ich eher zu bezweifeln. Bekanntermaßen kann man bereits heute im sog. dfb.net (fussball.de) von Vereinsseite informatives Material (i)jeder(/i) Art (Text, Bild und Video) zu (i)jedem (!)(/i) Fußballspiel ins Netz hochladen. Ob aber von dem jeweils umliegenden “Werbegewitter” dieser Angebote jemals etwas bei den jeweiligen Vereinen ankommt? Von den ökonomischen Grundstrukturen dieses Angebots, zu deren regelmäßiger Teilnahme alle Vereine – ggf. gegen Entrichtung eines Ornungsgeldes (!) – verpflichtet sind, einmal ganz zu schweigen …
Aber: man sollte die Richtigkeit eines Anliegens – hier die “freie” Verwertbarkeit von Videos sowie die Verwertbarkeit im Sinne derer, die die Veranstaltung “Fußballspiel” tragen – argumentativ vielleicht doch etwas fundierter ausstatten. Auch wenn der BGH unsere höchste richterliche Instanz ist, so heißt das m. E. nicht, daß diese Instanz per se richtig liegt. Und wenn zwischen OLG- und BGH-Urteilen so gravierende Differenzen wie in diesem Fall auftreten, dann ist das für mich eher ein Zeichen dafür, daß z. Zt. (i)niemand(/i) so recht weiß, wie man mit der vorliegenden Situation juristisch eigentlich umgehen soll. Für mich wäre z. B. ein gedanklicher Querverweis auf die unzweifelhafte (i)Richtigkeit(/i) der zentralen Verwertung der Fernsehrechte im Profi-Fußball wichtig gewesen. So wie in diesem Beitrag ausgeführt verstehe ich den Zusammenhang nicht, zumal es ja fest organisierte Wettbewerbe gibt, in denen Amateur-Fußballvereine auf “Profi-Fußballvereine” treffen (können): Kreispokal, Verbandspokal, DFB-Pokal. Auch wenn es sehr theoretisch klingt: Der kleine Kreisliga C-Verein kann – spielbetriebstechnisch – im Europa-Pokal spielen! Er muß nur die Spiele in den entsprechenden Wettbewerben gewinnen. Mutiert er dann zum Non-Amateur-Fußballverein? Warum also ist hier etwas richtig, was dort plötzlich ganz falsch sein soll?
Was mir übrigens an dieser “Videogeschichte” viel größere Sorgen bereitet, sind die weiteren (unangenehmen) Entwicklungen, die sich daraus ergeben könnten. Bekanntermaßen sind Fußballspiele – auch und gerade in den unteren Klassen – nicht immer “Friede-Freude-Eierkuchen”-Veranstaltungen. Die Spruchkammer-Aktivitäten auf den diversen Ebenen legen dafür beredtes Zeugnis ab. Wenn man sich jetzt die Frage stellt, was – um alles in der Welt – an einem “normalen” Fußballspiel so interessant sein könnte, daß man eine Videoaufzeichnung ins Netz stellt, die sich dann ggf. überregional und weltweit viele Menschen anschauen … und zwar so viele, daß man durch den erzeugten “traffic” Geld verdienen kann – dann dürfte das sicherlich nicht das Abstaubertor von Willi Müller zum 5:0 im Spiel Eintracht Kicker 3 – FV Hau-Weg 2 sein … womit nichts, aber auch gar nichts gegen alle Fußballspieler namens Willi Müller gesagt sein soll.
Die Zur-Schau-Stellung problematischer Situationen im Kontext eines “normalen” Fußballspiels via Internet ist heute noch kein Problem … aber sie könnte eines werden … wenn sich alles völlig “frei” entwickelt …
… und unsere Fußballverbände weiterhin in einem scheinbar unerschütterlichen “Die-Welt-zu-Gast-bei Freunden”-Gefühl schwelgen und auf ihrer “Damit-haben-wir-kein-Problem”-Haltung beharren.
Aber wie gesagt: Wer sind denn de jure die Verbände? Im Grunde die Vereine und Spieler …
Womit wir wieder bei der Ausgangsfrage wären.
P.S.
Ein Danke an den Autor für seinen lesenswerten und anregungsreichen Beitrag.
@McHerb: Ja