Robin Meyer-Lucht | 27 Kommentar(e)
Bislang kann man in Apples iTunes Store nur als Privatkunde einkaufen – selbst die zahlreichen Business-Apps. “Nicht akzeptabel” sagt das Bundesfinanzministerium und schließt eine Steuerstraftat nicht aus.
06.06.2010 |
Mit zunehmender Bedeutung rücken auch die Praktiken von Apple immer mehr in das Visier der Regierung, nicht nur bei der Plattformregulierung. Auf Carta-Anfrage hält das Bundesfinanzministerium auch die Mehrwertsteuerpraxis im iTunes Store für fragwürdig.
Apple verkauft bislang die “Apps” genannte Software für iPad und iPhone über seinen in Luxemburg ansässigen iTunes Store – zumindest steuerrechtlich – ausschließlich an Privatkunden.
Der Vorteil: Es fällt jeweils nur die luxemburgische Mehrwertsteuer in Höhe von 15 Prozent an, nicht die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Der deutsche Fiskus geht zugleich leer aus. Diese Praxis ist jedoch nur zulässig, wenn die Kunden auch tatsächlich Privatkunden sind.
Allerdings richtet sich ein erheblicher Teil der “Apps” an Geschäftskunden. “Keynote” oder “OmniGraffle” sind Beispiele für “Business Apps”, die eher für den gewerblichen Einsatz im Unternehmen vorgesehen sind. Apple wirbt selbst für den iPad-Einsatz im Unternehmen.
Die Geschäftskunden-Accounts zu den Business-Apps sucht man bei iTunes allerdings bislang vergeblich. Bisher kennt der iTunes Store nur Privatkunden, wie Apple-Sprecher Georg Albrecht Carta bestätigt. Der Käufer erwirbt damit alle Apps steuerrechtlich als Privatkunde – auch wenn er sie in Wirklichkeit als Unternehmer und im Unternehmen nutzt.
Damit entgehen dem deutschen Staat Mehrwertsteuereinnahmen: Denn auf gewerblich genutzte Software, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland verkauft wird, muss die deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden – nicht der luxemburgische.
Das Bundesfinanzministerium erklärt gegenüber Carta derartige Praktiken seien “nicht akzeptabel”. Es können hier “Steuerordnungswidrigkeiten” oder “Steuerstraftaten” vorliegen. Ministeriumssprecher Tobias Romeis (Hervorhebungen durch uns):
Frage: Ist aus Sicht des Finanzministeriums die Praxis akzeptabel, dass einige Online-Shops alle Kunden wie Privatkunden (steuerrechtlich) behandeln, obwohl sich ein Teil des Angebots erkennbar vornehmlich an Geschäftskunden richtet?
Soweit in Luxemburg ansässige Online-Shops hinsichtlich ihrer elektronisch erbrachten Dienstleistungen an in Deutschland ansässige Kunden diese für Mehrwertsteuerzwecke als Nichtunternehmer behandeln, obwohl es sich bei diesen Kunden tatsächlich um Unternehmer handelt, die die Dienstleistung für Zwecke ihres Unternehmens beziehen, ist dies aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen nicht akzeptabel. In diesen Fällen können Steuerordnungswidrigkeiten oder Steuerstraftaten vorliegen, die von den zuständigen deutschen Behörden entsprechend verfolgt und geahndet werden.
Das Ministerium hat sich hier allgemein geäußert. Der Warnhinweis des Ministeriums aber ist deutlich: Apple befindet sich in steuerrechtlich kritischem Fahrwasser. Mit der wachsenden Bedeutung von Apple und iTunes Store steigt auch der Druck, sich steuerrechtlich zweifelsfrei korrekt zu verhalten.
Apple-Sprecher Georg Albrecht erklärt daher auch gegenüber Carta, Apple prüfe die zeitnahe Einführung einer Geschäftskunden-Option bei iTunes. Zu dem Anteil der geschäftlich genutzten iPhones und iPad möchte Apple keine Angaben machen.


Apple und eine Selbstanzeige, das wäre mal was. ;)
[...] This post was mentioned on Twitter by Carta, Apple Infos. Apple Infos said: #Apple Apple: Finanzministerium moniert Mehrwertsteuerpraxis des iTunes … http://bit.ly/ciyFJj [...]
„… sagt das Bundesfinanzministerium und schließt eine Steuerstraftat nicht aus.“ Allerdings frage ich mich, wer Täter einer Steuerstraftat sein soll. Juristische Personen machen sich nach deutschem Recht nicht strafbar(, sodass auch eine Selbstanzeige wenig sinnvoll wäre.) Einzelunternehmer/Freiberufler sind i.d.R. zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass hier nochmal genau zu prüfen wäre, ob überhaupt ein Schaden beim Fiskus entsteht. Aufschlussreich sind auch immer die einschlägigen Vorschriften – ist kompliziert.
Eine Haftung des oder der Geschäftsführer wegen Umsatzsteuerverkürzung dürfte kaum in Betracht kommen, da verkürzte Steuern durch Apple sicherlich gezahlt werden. Eine interessante PR-Nummer des Bundesfinanzministeriums.
Wie werden denn die Erlöse Cartas aus Flattr steuerrechtlich behandelt?
Ein paar Links:
http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/international/zollundaussenwirtschaftsrecht/SoftwareverkaeufeinsAusland.jsp (Der Link-Text gibt einen allgemeinen Überblick.)
http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/recht/steuerrecht/Merkblaetter/mb_steuerrecht_16.pdf vertiefend zur Problematik.
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39846/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/R/007__Reverse-Charge.html
Reverse-Charge-Verfahren in § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html wäre zu prüfen. Dann wäre ‚Apple‘ grds. raus.
Und der Unternehmer möglicherweise über § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
Das Wort „Steuerstraftaten“ erscheint bei der ausgesprochen schwierigen rechtlichen Einordnungen unpassend. Das Zitat im Posting kann nicht nachvollzogen werden. Fänd‘s wirklich interessant, wenn hier eine ergänzende Stellungnahme eingeholt werden könnte.
Man entschuldige die blöde Frage: _Wer_ begeht denn hier _wann_ eine mögliche Steuerstraftat? Apple oder ich?
Wenn ich nun als Gewerbetreibender eine angebliche “Business”-App kaufe, sie vielleicht auch für irgendwas Berufliches nutze, sie aber nie in meine Bilanz/EÜR aufnehme, ergo keinen Vorsteuerabzug vornehme – wo ist nun das Steuervergehen? Enstünde diese nicht erst, wenn ich die App als Einkauf verbuchte?
@ 5. Claudio: Wie wir die Flattr-Erlöse zu versteuern haben, klären wir gerade. Hinweise dazu gerne.
@ 6. DrWatson: Es geht darum, dass gewerbliche Nutzer die Option bekommen, Apps auch steuerrechtlich korrekt gewerblich erwerben. Immerhin können Sie dann ja auch die Vorsteuer absetzen.
#8, ‘Apple’ sollte dem Unternehmer eine „ordnungsgemäße Rechnung“ ausstellen, damit die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Vorsteuerberichtigung beim Unternehmer durchführt. Aber bei diesen Minibeträgen und der schwierigen Rechtslage von Ordnungswidrigkeiten oder Steuerhinterziehung zu sprechen, ist fernab von jeglicher Praxis.
Wenn’s ‘hart auf hart’ kommt, können zudem grds. berichtigte Rechnungen im Original vorgelegt werden.
Hier zeigt sich, sorry, dass Recherche manchmal den Ball etwas flacher halten könnte. ;)
Worauf fußt die Aussage “Allerdings richtet sich ein erheblicher Teil der “Apps” an Geschäftskunden. “? Zuerst war das iphone ein reines Consumer-Produkt, das über das Statussymbol bei Managern zum Business-Produkt wurde. Wieviel % der mind. 175.000 Apps sind als Business-Applikation zu sehen?
Könnte einer der Gründe sein, weshalb generell die Anzahl der Geräte in Deutschland nicht leicht zu ermitteln ist: http://bit.ly/DZahlen
IPhone ? IPod ? IPad, Facebook, Twitter etc. pp
– Alles Ami-Dreck, Zeitklauer wer bitte braucht sowas ?????????????
Weg damit !
*** Kopfschüttel **** — Leute, die Welt geht gerade unter: http://uxmadexmyxday.wordpress.com/2010/06/08/dasgelbeschwarzseherforum/
Wenn ein Unternehmer solche Programme kauft, kann er die gezahlten 15 % USt nicht als Vorsteuer ziehen.
Würde er als Unternehmer kaufen oder gleich in Deutschland kaufen, würde er zwar 19 % USt zahlen, könnte sie sich aber in voller Höhe wieder als Vorsteuer zahlen.
Er würde also Geld sparen und der deutsche Fiskus würde unter dem Strich genau Null Euro bekommen.
So zahlt er mehr und der deutsche Fiskus bekommt wieder – richtig – genau Null Euro.
Worüber regt sich da das BMF gerade noch mal auf?
Und wenn ich als Unternehmer im Laden eine iTunes Guthabenkarte kaufe und das Guthaben anschließend für Business-Apps ausgebe, kann ich dann die Vorsteuer von der iTunes-Karten-Quittung ziehen?
@Christian
Wenn du bei Mediamarkt eine iTunes Karte kaufst, dann steht 0% Mehrwersteuer auf dem Kassenzettel.
@Leser
Deine Rechnung verwirrt mich
In Moment: 15% Steuer an das Luxemburgische Finanzamt, der deutsche Staat bekommt nichts
Später wahrscheinlich: 19% Steuer an das deutsche Finanzamt und nur ein Teil der Unternehmer holt sich das Geld wieder, Kleinunternehmer z.B. nicht = für den deutschen Staat finanziell also klar die bessere Lösung
Im kommenden Krieg braucht kein Mensch mehr Apple-Gedöhns:
http://tiny.cc/dude_guttenberg
Hallo liebe Leidensgenossen.
Nach einer ausführlichen Internetrecherche bin ich so schlau wie zuvor – es findet sich einfach nichts zum Thema.
Deshalb wollte ich euch alle fragen, ob denn schon jemand etwas neues oder eine neue Handhabung gefunden hat die Mwst. korrekt auszuweißen bei Apple iTunes App Store Produkten.
Grüße aus Berlin.
Hier die Lösung:
Für alle Artikel aus App Store und Mac App Store lassen sich auf Anfrage Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer beziehen!
Im Support-Bereich wählt man den Punkt iTunes Store Account und Abrechnung aus; dort klickt man auf Rechnungsanfragen. Über das E-Mail-Formular lassen sich Rechnungen anfordern.
Vergesst nicht eure Ust.-ID. mit der Anfrage mitzusenden!
Grüße,
Patrick
Ja, man kann Rechnungen anfordern.
Aber:
- Das geht nur für jeden einzelnen Fall.
- Die Rechnung kommt als unsignierte Email. Kein Anhang, also kein PDF, sondern direkt HTML in der Mail.
- Rechnungsempfänger ist der Inhaber des iTunes-Kontos, nicht die Firma.
- Für Rechnungen unter 150 EUR mag das der Betriebsprüfer durchwinken, wenn es nicht zuviele sind. Aber ein steuerrechtskonformer Kauf von Final Cut Pro X und ähnlichen Apps mit höheren Preisen ist m.E. derzeit nicht möglich.
Darüber hinaus ist eine mehrwertsteuerbehaftete innergemeinschaftliche Lieferung bereits ansich eine Frechheit von Apple.
Es ist in der Tat noch nicht das gelbe vom Ei. Ich habe allerdings alle Rechnungen für den Zeitraum 2011 auf einmal angefordert indem ich das Feld “sonstiges” gewählt habe in der Dropdownbox.
Auch eine Firma muss meines Wissens nach ein Program für jeden Rechner kaufen und darf nicht einfach auf 20 Rechnern FinalCut Pro X mit einem iTunes Account installieren. Von daher habe ich kein Problem damit, wenn der Rechnungsempfänger der iTunes Accountbesitzer ist.
Der Zustand in dem die Email/Rechnung ankommt ist allerdings sehr halb gar, ich kann sie zwar problemlos aus PDF ausdrucken oder speichern, aber wie Christoph schon geschrieben hat… so offiziell das Ding auch ist, es ist unsigniert.
Hoffentlich klappt es irgendwann einmal besser.
Bei Rechnungen >150 EUR verlangt der Gesetzgeber die korrekte Rechnungsanschrift. Apple interessiert das nicht.
Klar darf man Software nicht nur einmal kaufen und dann unternehmensweit installieren. ;-) Aber das hat ja mit der rechtskonformen Rechnungserstellung nichts zu tun…
Apple hat mich nach vehementer Einforderung einer Rechnung auf die Firmenanschrift auf diesen Satz in den AGB der AppStores verwiesen:
(i) Sie sind berechtigt, die iTunes Produkte nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen.
Lt. “Mac App Store Customer Support” kann ein Unternehmen im AppStore prinzipiell keine Lizenz erwerben. Lizenznehmer wird automatisch der private Nutzer.
Entsprechend hat das Unternehmen wohl keine Lizenzrechte. Man bedenke die Auswirkungen, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter kündigt. Es handelt sich also m.E. nicht um ein rein steuerrechtliches Problem. Man mag hier denken “Wo kein Kläger, da kein Richter” – aber das kann ja eigentlich nicht die Grundlage eines professionellen Arbeitens sein.
[...] http://carta.info/28290/apple-finanzministerium-moniert-mehrwertsteuerpraxis-des-itunes-store/ September 4, 2011 | abgelegt unter Allgemein [...]
[...] http://carta.info/28290/apple-finanzministerium-moniert-mehrwertsteuerpraxis-des-itunes-store/ [...]
Das Problem geht ja viel weiter als hier aufgeführt.
Als Vorsteuerabzugsberechtigter kann ich aber diese Vorsteuer nicht abziehen obwohl Apple nach der Richtlinie der 6. EU Mehrwertsteuer Richtlinie verpflichtet wäre, mir als Käufer aus einem Drittland (da Apple ja seinen iTunes Store als in Luxemburg ansässig erachtet) diese Umsatzsteuer zu erlassen oder rückzuvergüten.
Auf eine ordentlich Rechnungsstellung und die problematik der Umsatzsteuer angesprochen, kommen solche emails von Apple:
“Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie eine Rechnung mit MwSt. für Einkäufe die Sie im iTunes Store getätigt haben.
Sehr gerne habe ich Ihnen den MwSt Beleg an die E-Mail Adresse : “alexan…” geschickt. Dies war die E-Mail Adresse, die zum Zeitpunkt des Einkaufs für Ihren iTunes Account angegeben war.
Der Verkauf der Downloads findet von dem Sitz in Luxemburg statt und somit fallen alle Verkäufe unter das luxemburgische Steuerrecht, unabhängig davon, in welchem Land der Kunde seinen Account angemeldet hat.
Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Mehrwertsteuergesetz und der 6. EU Mehrwertsteuerrichtlinie, die in allen EU Mitgliedstaaten Gültigkeit haben.
Die Richtlinie, die für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen, wie in diesem Fall iTunes Downloads, angewendet wird, ist, dass die Besteuerung in dem Staat stattfindet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Für den iTunes Store ist dies Luxemburg”
*****
Wenn man Apple dann auf die korrekte Auslegung der EU Richtlinie hinweist, kommt folgende als Textbaustein vorgefertigte Antwort:
“iTunes kann Ihre Mehrwertsteuernummer leider nicht prüfen, wenn Sie Apps über den App Store kaufen. Daher wird der geltende Mehrwertsteuersatz erhoben und an die luxemburgische Finanzbehörde weitergeleitet.
Wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Finanzbehörde, um eine Rückzahlung des gezahlten Steuerbetrags zu beantragen. Dieser Vorgang zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen der 8. EU-Richtlinie ist vertraulich und erfolgt direkt zwischen Ihnen und der luxemburgischen Finanzbehörde.”
*****
Apple mag zwar seinen iTunes Store in Luxemburg haben, aber nicht damit vertraut sein, dass man zwar als Bürger der EU ohne Wohnsitz in Luxemburg, einen elektronischen Antrag bei der luxemburgischen Finanzbehörde auf MwSt Rückerstattung stellen kann, aber erst ab einem Nettoeinzelbetrag von mind. Euro 1.250,-
GAAAAANZ toll… weil ich ja sowas auch bei iTunes kaufe…
Der andere Weg ist ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt mit einem Elster Formular
“Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten:”
Und das alles nur, weil Apple so Userunfreundlich ist und sich weigert Geschäftskundenaccounts bei iTunes einzurichten.
Eigentlich gehört dieses Unternehmen vor EU Gerichte gezerrt um mal zu klären, ob nicht evtl. doch ALLE in Deutschland downgeloadeten Versionen in Deutschland versteuert gehören!
[...] Apple: Finanzministerium moniert Mehrwertsteuerpraxis des iTunes Store [...]