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Entwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger: “Nie dagewesene Rechtsverwirrung”

von , 7.5.10

Von Till Kreutzer, Matthias Spielkamp und Philipp Otto

Über das Für und Wider eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist in den vergangenen Monaten oft und heftig gestritten worden. Die Forderung war von Vertretern von Presseverlagen vorgetragen worden, an erster Stelle des Burda- und des Axel-Springer-Verlags, und fand Eingang in den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP.

Von Kritikern, neben anderen auch der iRights.info-Redaktion, war immer wieder auf verschiedene Unklarheiten hingewiesen worden: Zum einen sei nicht geklärt, worin das Problem bestehe, das durch ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage gelöst werden soll. Zum anderen bestehe die Gefahr von Kollateralschäden – dass also das Leistungsschutzrecht dazu führe, dass andere Rechte – etwa der Nutzer und Urheber – dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt würden.

Befürchtungen bestätigt

Der nun vorliegende Entwurf (PDF) zeigt einerseits, dass diese Kritik gerechtfertigt war, zum anderen aber auch die grundsätzlichen Schwierigkeiten, ein entsprechendes Gesetz zu formulieren. Das Dokument, das iRights.info vorliegt, stellt die Verlagsposition der gemeinsamen Position des Deutschen Journalistenverbands (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di gegenüber. Es wird deutlich, wie ähnlich sich die Positionen sind; allerdings ist davon auszugehen, dass es sich auf Seiten der Gewerkschaften um einen vorläufigen Diskussionsstand handelt.

Schon seit einiger Zeit war darüber spekuliert worden, dass die Verlage einen Gesetzesentwurf vorbereiten; aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) war zu hören, dass man wünsche, dass Verlage und Journalistenvertreter sich auf eine Position einigen, bevor sich das Ministerium der Sache annehme. Hier muss sich das BMJ die Frage gefallen lassen, wie sinnvoll es ist, sich einen Gesetzesentwurf von Verlagslobbyisten und Gewerkschaften entwerfen zu lassen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie ein weites Spektrum berechtigter Interessen außer Acht lassen würden.

Man ist sich grundsätzlich einig

Die Gewerkschaften der Journalisten ver.di und DJV erklären in dem Papier ihre „grundsätzliche Unterstützung“ des Leistungsschutzrechts. Begründet wird dies mit vier Punkten (Hervorhebungen durch die Redaktion):

1) Die Erlössituation der Presseverlage ist schwieriger geworden. Angesichts rückläufiger Verkaufszahlen und abnehmender Einnahmen aus Anzeigen gibt es derzeit keine langfristig positive Prognose für die Branche, zumal die negativen Entwicklungen jedenfalls zum Teil strukturelle Ursachen haben.

2) Der Versuch der Verlage, mit elektronischen Ausgaben neben der gedruckten Ausgabe Einnahmen zu generieren, ist bislang nicht erfolgreich und dürfte bei unveränderten rechtlichen Rahmenbedingungen auch nur zu eher bescheidenen Erfolgen führen. Die weit verbreitete Mentalität, im Netz müsse möglichst alles gratis sein, sowie die systematische sekundäre Verwertung von Angeboten im Internet durch Dritte stehen dem entgegen.

3) Die Verlage erwarten von einer durch ein Verlegerleistungsschutzrecht verbesserten rechtlichen Ausstattung die Erschließung neuer Einnahmenquellen dort, wo bisher die Leistungen der Verlage und Journalisten vergütungsfrei erwerbsmäßig genutzt werden.

4) Journalist/innen und Presseverlage sind sich darin einig, dass der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte.

Interessant ist zunächst, dass die vermeintlichen „Gründe“ dafür, dass die Gewerkschaften den Verlegervorstoß grundsätzlich unterstützen, nicht genauer erläutert oder kommentiert werden. Sie ähneln den Gründen, die von Verlegerseite in den vergangenen Monaten vorgetragen wurden.

Interessengleichheit zwischen Verlagen und Gewerkschaften?

Es sollte erlaubt sein zu fragen, welche strukturellen Ursachen es sind, die eine langfristig positive Prognose für die Branche ausschließen sollen, und inwiefern eine angeblich „weit verbreitete Mentalität, im Netz müsse möglichst alles gratis sein“, die Einführung eines neuen Monopolrechts auf bestimmte Verlagsangebote rechtfertigen kann. Was ist damit gemeint, dass „die systematische sekundäre Verwertung von Angeboten im Internet durch Dritte“ einer positiven Entwicklung von Presseverlagsprodukten entgegenstehen? Empirische Belege für derartige Behauptungen liegen bislang nicht vor.

Festzustellen ist, dass die Gewerkschaften offenbar von einer Interessengleichheit zwischen Journalisten und Verlagen ausgehen. Das wird besonders in Punkt 3 deutlich, wo es unter der Überschrift „Begründung der grundsätzlichen Unterstützung“ (der Gewerkschaften für eine Forderung der Verleger nach einem eigenen Leistungsschutzrecht) heißt: „Die Verlage erwarten … die Erschließung neuer Einnahmequellen“.

Weiterhin wird in Punkt 4 die Behauptung aufgestellt, Journalisten und Presseverlage seien sich „darin einig, dass der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte“. Das widerspricht – neben der individuellen Kritik einzelner Journalisten – vor allem der Stellungnahme des Interessenverbandes freier Journalisten, „Freischreiber“. Der Verband hatte jüngst kommentiert: „Ein Leistungsschutzrecht, wie es derzeit diskutiert wird, ist weder im Interesse der Urheber noch im Interesse der Allgemeinheit“.

Auch von Medienwissenschaftlern und Urheberrechtlern war harsche Kritik an dem Vorhaben geäußert worden, auf die die Gewerkschaften in ihrer Darstellung mit keinem Wort eingehen.

In medias res: Erste Entwurfsanalyse

Für den „Schutz des Presseverlegers“ sollen neue Paragrafen 87f und 87g in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Während das Recht und seine Einzelheiten in Paragraf 87f definiert werden sollen, soll sich Paragraf 87g der Wahrnehmung dieses Rechts widmen. Hier zeigt sich, dass beide Regelungen einige Aspekte vermischen, was in der Praxis verschiedene Fragen über Bedeutung und Verhältnis zueinander aufwerfen würde.

Paragraf 87g UrhG: Verwertungsgesellschaftspflicht

In der zweiten Vorschrift soll geregelt sein, dass das neue Leistungsschutzrecht nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann (so genannte Verwertungsgesellschaftspflicht). Das bedeutet, dass nicht ein einzelner Verlag oder eine Vereinigung von Verlagen, etwa mit Google oder anderen Nutzern des neuen Rechts, Verträge schließen oder Vergütungen von den Nutzern einfordern kann, sondern nur eine Verwertungsgesellschaft.

Welche Verwertungsgesellschaft hierfür zuständig sein soll, ist offenbar zwischen den Gewerkschaften und den Verlagen umstritten. Während die Verlage in der Vergangenheit geäußert haben, eine eigene Verwertungsgesellschaft gründen zu wollen, sprechen sich ver.di und DJV dafür aus, hiermit die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zu betrauen, also die Instanz, die seit ehedem bestimmte Rechte und Ansprüche von Verlagen und Autoren wahrnimmt.

Warum es eine neue Verwertungsgesellschaft, mit allen damit verbundenen Kosten und zusätzlicher Komplexität, geben soll, bleibt dabei bislang ebenso im Dunkeln, wie der Grund für die Gewerkschaften, sich für die VG Wort auszusprechen. In der „Gewerkschaftsposition“ zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu nur, dass sich eine eigene Verwertungsgesellschaft aus Kostengründen und deswegen nicht empfehle, „weil sonst Reibungsverluste zu befürchten wären“.

Was ist ein „Presseerzeugnis“?

Das Leistungsschutzrecht soll „Presseerzeugnisse“ schützen. Die Antwort auf die Frage, was das sein soll, was also das Leistungsschutzrecht über die Rechte an den Beiträgen der Urheber hinaus schützen soll, wurde mit Spannung erwartet. Denn sie muss einen der wesentlichen Aspekte des Leistungsschutzrechts für Verleger klären: Das Verhältnis des Leistungsschutzrechts zu den Urheberrechten der Autoren.

In der bisherigen Diskussion ist stets kritisiert worden, dass ein Verleger-Leistungsschutzrecht kaum vom Urheberrecht der Autoren an ihren Artikeln abgegrenzt werden könne. Denn wenn Autoren das Urheberrecht an ihren Artikeln haben (und sie wiederum oft gezwungen werden, in Buyout-Verträgen die meisten Nutzungsrechte an die Verlage zu übertragen), wie verhalten sich diese Rechte dann zu dem Recht der Verleger an dem „Presseerzeugnis“? Wie wird ein Presseerzeugnis definiert?

Relevant ist diese Frage vor allem für freie Journalisten: Wenn den Verlagen ein Recht gewährt wird, das den Urheberrechten sozusagen übergestülpt wird, wären Zweitverwertungen kaum noch möglich. Der Journalist bräuchte immer die Erlaubnis des Verlages, dem er seinen Beitrag zuerst überlassen hat, weil er stets in das Leistungsschutzrecht dieses Verlags eingreifen würde, wenn er seinen eigenen Artikel nutzt oder Rechte daran einem Dritten überträgt.

Die Antwort im Gesetzesentwurf der Verlage lautet: „Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung, soweit sie nicht ausschließlich der Eigenwerbung dient.“ Die Gewerkschaften wollen diese Definition leicht verändern und als Presseerzeugnis eine „redaktionell-technische Festlegung“ definieren. Zur Begründung heißt es: „Der Schutzgegenstand eines Leistungsschutzrechtes muss so formuliert werden, dass nicht nur eine redaktionelle Festlegung die Definition des Presseerzeugnisses bestimmt, sondern eine redaktionell-technische Festlegung maßgeblich für diesen Begriff ist. Die redaktionelle Festlegung allein kann nicht gewährleisten, dass der Schutzgegenstand vom bestehenden Urheberrecht an den journalistischen digitalen Beiträgen getrennt werden kann.“

Gleich welche der beiden Formulierungen man verwendet: Es ist und bleibt unklar, wie man das Recht an den Beiträgen und das Recht am „Presseerzeugnis“ in der Praxis trennscharf abgrenzen soll. Nach Paragraf 87f Absatz 1 des Verlagsentwurfs soll der Verleger am Presseerzeugnis das ausschließliche Recht erhalten, dieses vollständig oder in Teilen zu nutzen (das heißt: zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben). Teile des Presseerzeugnisses sind insbesondere die einzelnen Fotos und Artikel, die die jeweilige Publikation ausmachen. Mit anderen Worten: Würde man diese Forderung so übernehmen, würde das Leistungsschutzrecht massiv in die Verwertungsbefugnis der Journalisten an ihren eigenen Beiträgen eingreifen. Denn auch ein Journalist, der sich die Online-Rechte an seinem Artikel vorbehält, würde „einen Teil des Presseerzeugnisses“ nutzen, wenn er diesen selbst online stellt.

Kein Eingriff in die Rechte der Journalisten?

Die Gewerkschaften wollen dem mit einer Kollisionsklausel einen Riegel vorschieben, damit, wie sie schreiben, „ein Leistungsschutzrecht der Verlage nicht zum Nachteil der Urheber/innen geltend gemacht werden kann.“ Dies soll eine geänderte Formulierung in Absatz 5 des Paragrafen 87f UrhG gewährleisten: „Das Recht kann nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden, deren Beitrag im Presseerzeugnis erschienen ist.“

Bei näherem Hinsehen erweist sich dieser zunächst plausibel erscheinende Ansatz als merkwürdig. Zum einen ist so etwas rechtssystematisch kaum denkbar. Ein Ausschließlichkeitsrecht (wie es sowohl die Verlage als auch die Gewerkschaften fordern) gilt immer zugunsten des Rechteinhabers gegenüber jedermann. Vorab eine Personengruppe auszunehmen, wäre jedenfalls dogmatisch äußerst fragwürdig.

Im Übrigen lässt die Formulierung viel Interpretationsspielraum. Angenommen, Journalist J möchte den Artikel des Journalisten K nutzen, der wie sein eigener Beitrag in Heft 1 des Magazins xy erschienen ist. Würde ihm gegenüber das Leistungsschutzrecht auch nicht gelten? Die Formulierung legt dies nahe, da auch J (einer der) Urheber ist, „deren Beitrag im Presseerzeugnis erschienen ist“.

Im Übrigen könnte die Formulierung zu einem Resultat führen, dass wahrscheinlich weder Verleger, noch Gewerkschaften beabsichtigen: Da man im Zweifel davon ausgehen kann, dass es für viele Urheber eher nachteilig ist, dass ihre Verleger das Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen, News-Aggregatoren oder Lesern ausüben, weil hierdurch die Verbreitung und Publizität im Zweifel erheblich eingeschränkt würde, ohne dass die Urheber davon nennenswert profitieren, wäre es für die Verleger wohl meist ausgeschlossen, ihr Recht auszuüben. Denn das wäre in der Regel „zum Nachteil der Urheber“.

Es geht nicht nur um Geld, sondern um Kontrolle und Steuerungsmacht

Die Definition des Leistungsschutzrechts als „Ausschließlichkeitsrecht“ zeigt im Übrigen, dass die in den vergangenen Monaten oft gehörte Äußerung der Verleger, es gehe ihnen nicht darum, kontrollieren, erlauben oder verbieten zu können, sondern nur um eine wirtschaftliche Beteiligung an den Handlungen der Nutzer, ein Lippenbekenntnis war. Denn um Geld zu generieren, würde ein bloßer Vergütungsanspruch genügen. Ein Ausschließlichkeitsrecht unterscheidet sich von einem Vergütungsanspruch in ganz wesentlichen Aspekten. Am bedeutendsten erscheint, dass der Nutzer eines Ausschließlichkeitsrecht vor jeder Verwendung des jeweiligen Inhalts Rechte einholen muss, statt lediglich für die Nutzung zu zahlen.

Good bye Google, good bye Rivva

Der Unterschied ist für Unternehmen wie Google von größter Bedeutung. Zwar kann die obligatorisch zuständige Verwertungsgesellschaft die Rechtseinräumung letztlich nicht verweigern, weil sie gemäß Paragraf 6 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) verpflichtet ist, jedem Nutzer die entsprechenden Befugnisse zu verschaffen (durch den so genannten Wahrnehmungs- oder Kontrahierungszwang). Dennoch ist es unerlässlich, dass der Nutzer die Rechte vor der Verwendung einholt. Denn nach der deutschen Rechtsprechung begründet der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften kein Recht, keine Nutzungsbefugnisse, sondern lediglich einen Anspruch darauf, einen Vertrag zu angemessenen Bedingungen abschließen zu können (so zum Beispiel das OLG Dresden in seiner Entscheidung „Kontrahierungszwang“ aus dem Jahr 2002).

Mit anderen Worten: Würde das Leistungsschutzrecht wie von Gewerkschaften und Verlagen gefordert eingeführt, müsste „Google News“ seine Dienste einstellen, bis es mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft einen Lizenzvertrag verhandelt hat. Tut der Online-Dienst das nicht, ist er in Bezug auf jeden Snippet, der in der Suchmaschine angezeigt wird, Urheberrechtsverletzer, macht sich damit haft- und seine Mitarbeiter sogar strafbar. Und das in Millionen von Fällen.

Gleiches gilt für die in der bisherigen Diskussion von den Verlagen immer wieder ins Spiel gebrachten „gewerblichen Nutzer“, also Personen, die die frei von den Verlagen ins Netz gestellten „Presseerzeugnisse“ zu beruflichen Zwecken lesen wollen. So dürften etwa die „Mitarbeiter einer Bank“ (die als Beispiel herangezogen wurden) so lange keine Beiträge mehr von FAZ.net oder Spiegel Online lesen, bis sie oder ihr Arbeitgeber mit der Verwertungsgesellschaft einen Vertrag geschlossen haben.

Haftung von Suchmaschinen

Beide Entwürfe sehen keine Unterscheidung zwischen News-Aggregatoren und allgemeinen Suchmaschinen vor. Auch Microsoft/MSN wäre nach diesem Entwurf „ein Nutzer“, weil in den Suchergebnissen der Suchmaschine „Teile von Presseerzeugnissen“ angezeigt werden.

Gleiches gilt natürlich für die Google-Suche und alle anderen Dienste dieser und anderer Arten. Der Social-Media-Aggregator Rivva müsste im Zweifel ebenso zahlen, wie der Perlentaucher und ähnliche Dienste – jedenfalls soweit es sich bei ihren Auszügen aus bereits in Verlagen erschienenen Texten im Rahmen von Presseschauen und Abstracts nicht um Zitate handelt. Das Zitatrecht soll immerhin auch gegenüber dem Leistungsschutzrecht gelten. Man kann nur hoffen, dass sich Google, Microsoft, Yahoo! und Frank Westphal (der Betreiber von Rivva) alsbald nach Verabschiedung dieses Gesetzes mit der Verwertungsgesellschaft einigen, um die Online-Suchmaschinen wieder in Betrieb nehmen zu können.

Monopol auf einzelne Worte und Sätze

An diesem Aspekt wird auch der größte Kritikpunkt an den Entwürfen und dem Leistungsschutzrecht an sich deutlich. Wenn – wie von den Verlegern gefordert – sich das Leistungsschutzrecht auf kleinste (wie klein, wird nicht definiert) Teile ihrer Presseerzeugnisse erstreckt, wird damit die Sprache an sich monopolisiert. Die Schlagzeile (vom gestrigen Tage) „Hans im Glück“ würde dann etwa Spiegel Online gehören. Jeder, der das auch schreiben will, muss vorher mit der Verwertungsgesellschaft einen Vertrag schließen und Geld bezahlen. Aber hat diese Formulierung nicht vorher schon mal jemand genutzt? Muss dann Spiegel Online einen Vertrag schließen?

Monopol gegenüber Bloggern

Die Versicherung, man wolle lediglich dafür sorgen, dass gewerbliche Nutzer eine Abgabe zahlen, der private und nicht-kommerzielle Raum solle vom Leistungsschutzrecht nicht berührt werden, findet ebenfalls keine Entsprechung in den Entwürfen. Zwar enthalten sie in Paragraf 87g Absatz 3 eine Regelung, nach der zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzern unterschieden wird. Der Sinngehalt dieser Formulierungen erschließt sich jedoch nicht. Sie besagen keineswegs, dass nicht-kommerzielle Blogs keine Verträge mit der Verwertungsgesellschaft schließen müssen. Sie besagen auch nicht, dass iRights.info zukünftig nicht abgabepflichtig würde, wenn die Redaktion schreibt: „Sueddeutsche.de berichtet heute unter dem Titel ‚Google wird Buchverkäufer’, dass das Unternehmen ab Sommer auch digitale Bücher verkauft und damit einmal mehr in direkte Konkurrenz zu Apple tritt.“

Die in Gewerkschafts- und Verlegerentwurf unterschiedlichen Formulierungen besagen lediglich, dass bei gewerblichen Nutzungen vermutet wird (Verlegerentwurf), dass sie in das Leistungsschutzrecht eingreifen, bzw. dass die Verwertungsgesellschaftspflicht nur in Bezug auf gewerbliche Nutzungen gelten soll (Gewerkschaftsentwurf). Ohne weitere Informationen ist daraus nicht erkennbar, dass nicht-gewerbliche Online-Nutzungen von „Presseerzeugnissen“ keine Ansprüche der Verlage auslösen können.

Wer liest, muss fragen und zahlen

Immerhin in einem Punkt wollten sich die Gewerkschaften offenbar nicht auf das dünne Eis bewegen, dass die Verleger mit ihrem Entwurf betreten haben. Seit Beginn der Debatte hatten sie deutlich gemacht, dass auch dann kassiert werden soll, wenn jemand zu beruflichen Zwecken die von den Verlagen freiwillig frei zugänglich gemachten, kostenlosen Angebote am Bildschirm anschaut, was nicht nur Bankmitarbeiter, sondern auch jeden freien Journalisten, Rechtsanwalt und Grafiker betreffen würde.

Wie dies allerdings durch ein Leistungsschutzrecht erfasst werden soll, blieb stets ein Rätsel. Das Geheimnis haben die Verleger in ihrem Entwurf nun gelüftet. In Paragraf 87g Absatz 1 Satz 2 heißt es: „Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.“

Dass sich der logische Gehalt dieser Formulierung nicht erschließt, ist dabei weniger gravierend. Hiermit würde allerdings der Vervielfältigungsbegriff des Urheberrechts – im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Nutzungen handelt – auf bloße Darstellungen am Bildschirm ausgeweitet – und damit gleichzeitig die zwingende europäische Vorgabe ausgehebelt, nach der flüchtige Vervielfältigungen im Cache oder Arbeitsspeicher von Rechten frei gestellt werden sollen (in Deutschland umgesetzt in Paragraf 44a UrhG). Weiterhin widerspricht diese Formulierung dem eigenen Entwurf insoweit, als nach Paragraf 87f Absatz 5 auch Paragraf 44a UrhG sowie die Privatkopieschranke anwendbar sein sollen.

Auf diese Formulierung der Verlage haben sich die Gewerkschaften nicht eingelassen. Ihr Gegenentwurf legt die Vermutung nahe (wenn es auch nicht ganz eindeutig ist), dass die Gewerkschaften kein Leserecht gewähren, sondern den ganzen Passus streichen wollen. Diesen Gefallen wollten sie ihren Mitgliedern – ausnahmslos zu gewerblichen Zwecken „Presseerzeugnisse“ lesende Journalisten – offenbar wenigstens tun.

Angriff auf öffentliche Haushalte

In Zeiten klammer Kassen würden die Auswirkungen des geplanten Leistungsschutzrechtes zusätzliche Belastungen für Bund, Ländern und Kommunen bedeuten, die ja ebenfalls Presseerzeugnisse nutzen. Bislang ist nicht abzusehen, wie viel Geld zusätzlich für die hier vorgesehenen neuen, dann abgabepflichtigen Nutzungen durch die Behörden bereitgestellt werden müsste. Ob in Bundesministerien, Bundesbehörden, der Polizei, Landesbildstellen, der kommunalen Verwaltung oder in Schulen – die Kämmerer würden mit massiven zusätzlichen Ausgaben durch das Leistungsschutzrecht konfrontiert, die sie finanzieren müssen. Egal, wie das Geld eingetrieben werden soll, und an wen es gezahlt werden wird, der Rotstift muss in den öffentlichen Haushalten zusätzlich angesetzt werden. Zu diesem Problem ist im Entwurf oder seiner Begründung nichts zu lesen.

Verteilung der Vergütung

Auch wenn es darum geht, wie die Vergütung zwischen Journalisten und Verlagen aufgeteilt werden soll, sind sich die Gewerkschaften und die Verleger uneinig. Während der Verlagsentwurf dem Versprechen, die Journalisten würden angemessen an den Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht beteiligt, widerspricht, verlangen ver.di und DJV eine gesetzlich verbindliche 50/50-Aufteilung.

Kleingedrucktes

Eine Vielzahl weiterer Kritikpunkte wäre zu nennen. Unter diesen sind zwei Nebenschauplätze hervorzuheben, die im Verlagsentwurf (sie finden sich im Gewerkschaftsentwurf nicht) eher am Rande erwähnt werden – wohl weil sie mit dem Thema eigentlich nichts zu tun haben.

So wollen die Presseverlage ihre Auseinandersetzung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten offenbar auch über das Leistungsschutzrecht weiterführen. Diesen soll ein solches Recht nämlich nicht zustehen, da sie „nicht als Presseverleger im Sinne dieses Gesetzes“ gelten. Tagesschau.de ginge also leer aus.

Zum anderen wollen sich die Verlage eine gesetzliche Vermutung verschaffen, dass die Journalisten ihnen „im Zweifel ein ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1“ übertragen. Auch die Bedeutung dieser Klausel bleibt im Kern unklar, da Paragraf 38 UrhG, der die Frage, welche Rechte die Journalisten dem Verlag in der Regel einräumen, unberührt bleiben soll. Wenn beide Regelungen gelten sollen (eine klare Abgrenzung ist nicht erkennbar), würde die Frage offen bleiben, ob die Journalisten an ihren Zeitungsbeiträgen nach der gesetzlichen Annahme generell nur einfache Nutzungsrechte übertragen (so Paragraf 38 UrhG) oder ausschließliche Nutzungsrecht (so der gewünschte Paragraf 87g Abs. 2).

Fazit

Beide Entwürfe sind nicht nur unausgegoren, sie räumen auch die im Vorfeld geäußerten Bedenken der Kritiker eines Verleger-Leistungsschutzrechts in keiner Weise aus und machen zudem nicht deutlich, wie ein solches Recht überhaupt gerechtfertigt werden kann. Würde der Gesetzgeber diesen Forderungen Folge leisten, würde das unweigerlich zu einer nie dagewesenen Rechtsverwirrung führen und die Berichterstattung und Informationsvermittlung sowie -beschaffung in einer Weise beeinträchtigen, die bislang nur in Ansätzen absehbar ist. Die Entwürfe machen mehr als deutlich, dass die vielfältigen Kollateralschäden mit den gesetzlichen Formulierungen nicht vermieden werden können. Sie sind vielmehr eine Folge der Idee des Leistungsschutzrechts für Presseverleger selbst.

Crosspost von iRights.info, dort auch weitere Links, die die Diskussion der letzten Monate nachvollziehbar machen.

Weitere Beiträge zum Leistungsschutzrecht bei Carta.

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