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Google Book Settlement: Deutsche Bücher nicht mehr betroffen

von , 15.11.09

Am Freitag ist in New York das „Amendend Google Book Settlement“ vorgestellt worden, die überarbeitete Version des gerichtlichen Vergleichs zwischen amerikanischen Autoren, Verlagen und Google. Die wichtigsten Änderungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das auf der Website des gerichtlichen Vergleichs heruntergeladen werden kann.

Die wichtigste Neuerung steht in Artikel 1.19: Demnach sind Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht wurden, nur noch dann vom Settlement betroffen, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Folglich fallen die meisten europäischen Bücher, auch deutsche, aus dem Geltungsbereich des Settlemennt heraus.

Der Verleich soll folglich in aller Regel nicht mehr für deutsche Bücher gelten. Deutsche Autoren und Verlage behalten, auch wenn sie nichts unternehmen, alle Ansprüche gegenüber  Google. Ihnen bleibt der Klageweg vor deutschen und amerikanischen Gerichten offen. Sie erhalten einstweilen allerdings auch keine Zahlungen aus dem Settlement.

Wer als deutscher Verlag oder Autor dennoch bei Google Books gefunden werden möchte, muss einen Partnervertrag mit Google abschließen, wie es hierzulande schon zahlreiche Verlage getan haben. Allerdings sind die Bedingungen dieses Programms zumeist weniger verlagsfreundlich als die 63-prozentige Umsatzbeteiligung, die das Settlement vorsah.

Die eigentliche Sensation ist jedoch der Artikel 6. Die streitenden Parteien haben hier gewissermaßen eine Interessenvertretung für die Autoren verwaister Werke eingerichtet: Es wird eine „Unclaimed Works Fiduciary“ gegründet, welche die Rechte jener Autoren vertreten soll, die keine Ansprüche anmelden – also hauptsächlich der Autoren verwaister Werke.

Autoren, die sich nicht von selbst mit Google in Verbindung setzen, werden nun von einer Art Treuhänder gegenüber dem Book Rights Registry vertreten. Wie das genau funktionieren soll, muss sich freilich erst noch herausstellen.

Ursprünglich war geplant, solche Gelder zur Aufrechterhaltung der Funktionalität des Registers zu verwenden bzw. sie nach Ablauf einer Frist an andere Rechteinhaber auszuschütten. Jetzt hingegen sollen sie für die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet werden und ansonsten literarischen Einrichtungen zugutekommen, die einen Nutzen für das Gemeinwohl haben.

Für die deutschen Nutzer von Google Books ändert sich vorerst ohnehin nichts – weder durch das Settlement, noch durch die nun bekannt gewordenen Ergänzungen.  Bei dem ganzen Streit geht es allein um die Frage, welche Bücher eigentlich dem US-Nutzer angezeigt werden.

Ein noch ausführlicherer Beitrag von Ilja Braun zu diesem Thema hier auf irights.info.

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