von Till Kreutzer, 10.7.14
Verglichen mit früheren Entwürfen ist der Adressatenkreis jetzt kleiner, der Wille des Gesetzgebers jedoch noch unklarer. Wer zählt als Suchmaschine, wer gilt als Dienst, der Inhalte „entsprechend aufbereitet“? Eine Analyse.
Nachdem man annähernd ein Jahr lang kaum etwas vom Leistungsschutzrecht für Presseverleger gehört hat, scheint die Durchsetzung des neuen Rechts kurz bevorzustehen. Mittlerweile haben sich einige große Presseverlage in der VG Media zusammengeschlossen, die Verwertungsgesellschaft hat einen Tarif veröffentlicht und Klagen bei der Aufsichtsbehörde DPMA gegen Google, Yahoo und 1&1 eingereicht.
Wer darüber hinaus etwas von der VG Media Post erwarten kann, ist schwer vorherzusehen, weil die Frage äußerst unklar ist, wer genau Adressat des Leistungsschutzrechts ist – wer also Presseerzeugnisse im Sinne des Gesetzes verwendet und nun dafür zahlen soll.
Im Gesetz wird lediglich gesagt, dass „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten“ darunter fallen. Gerade die als „ähnliche Dienste“ bezeichneten Adressaten sind aber auf den ersten Blick äußerst schwer zu fassen. Welche Dienste sich mit Forderungen aus dem Leistungsschutzrecht konfrontiert sehen könnten, behandelt dieser Beitrag.
Rechtslage bis dato: Schöpfungshöhe und Einwilligung für Suchdienste relevant
Bis zur Einführung des Leistungsschutzrechts nutzten Suchmaschinen und Aggregatoren zwar urheberrechtlich geschützte Werke, aber nur, um auf diese zu verweisen und sie auffindbar zu machen. Wenn Suchmaschinen kleinste Ausschnitte aus Werken (Snippets) oder Vorschaubilder verwenden, war dies für beide Seiten vorteilhaft.
Außerdem war es vorteilhaft für die Allgemeinheit: „Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen“, betonte der Bundesgerichtshof im Paperboy-Urteil bereits im Jahr 2003.
Wenn Teile dieser Suchfunktionen nun aber unters Leistungsschutzrecht fallen, wäre es nicht mehr möglich, das Netz oder Teile davon automatisiert und nicht-diskriminierend zu indexieren und die Ergebnisse in Suchergebnissen darzustellen. Suchmaschinen müssten in der Folge zwischen geschützten – also lizenzpflichtigen – und nicht geschützten Inhalten unterscheiden. Solche Entscheidungen, die vom Einzelfall abhängen, können Algorithmen jedoch nicht fällen.
Bis das Leistungsschutzrecht in Kraft trat, waren für Suchmaschinen und ähnliche Dienste vor allem die Schöpfungshöhe im Urheberrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern relevant. Den BGH-Urteilen zu Thumbnails zufolge willigt ein Webseitenbetreiber stillschweigend ein, dass Suchmaschinen Vorschaubilder erzeugen (Vorschaubilder I, II).
Wer nicht indexiert werden will, kann und muss sich nach der Rechtsprechung des BGH technischer Mittel bedienen, die dafür sorgen, dass eine Indexierung durch Suchtechnologien automatisch ausgeschlossen wird.
Unbestimmte Rechtsbegriffe, Widersprüche zuhauf
Der Gesetzgeber hat dieses fragile Rechtsgebilde mit dem Leistungsschutzrecht zumindest in Frage gestellt. Da diese Aspekte in der Debatte von verschiedensten Seiten unzählige Male hervorgehoben wurden, sollte erwartet werden können, dass der Gesetzgeber besonders sorgfältig arbeitet, um zumindest so weit wie möglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Dieses Ziel wurde jedoch gründlich verfehlt. Die Neuregelungen zum Leistungsschutzrecht enthalten eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe mit großem Auslegungsspielraum.
Die Entstehungsgeschichte des Leistungsschutzrechts war eine politische Achterbahnfahrt mit einer ganzen Reihe unterschiedlicher Gesetzesentwürfe. Mit den dadurch entstandenen Inkonsistenzen unter anderem in der Gesetzesbegründung ist es bei vielen Fragen noch nicht einmal im Ansatz möglich, den Willen des Gesetzgebers zweifelsfrei zu ermitteln. Besonders relevant und bislang gänzlich unklar ist die Frage des Adressatenkreises.
Wer ist Adressat des Leistungsschutzrechts und soll zahlen?
Der Gesetzeswortlaut definiert den Adressaten- oder Nutzerkreis in ungewöhnlicher Form. Dem ersten Absatz nach steht allein dem Presseverleger das ausschließliche Recht zu, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen. Im vierten Absatz wird dieses Recht, das ein Verbot für alle anderen darstellt, wieder aufgehoben – außer aber für Suchmaschinen und ähnliche Dienste. Konkret lautet der Absatz:
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
Verlage dürfen demnach das Leistungsschutzrecht nur gegenüber
- gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder
- gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten
geltend machen.
Für Printpublikationen bietet das Leistungsschutzrecht also faktisch keinen Schutz. Sie können von Online-Suchtechnologien, gleich welcher Art, weder indexiert werden, noch kann eine Suchmaschine oder ein Aggregator auf sie in Form von Links verweisen.
Suchmaschinen oder Aggregatoren könnten allenfalls von Dritten (im Zweifel illegal) digitalisierte und ins Netz gestellte Printveröffentlichungen von Zeitschriften oder Zeitungen indexieren und mit Vorschautexten in den Suchergebnissen anzeigen. Solche Webseiten oder Online-Datenbanken sind aber selbst keine Suchmaschinen oder ähnliche Dienste im Sinne des Gesetzes, so dass das Leistungsschutzrecht für sie nicht greift.
„Piraterie“: Vermeintlicher Schutzzweck verfehlt
Auch einen Schutz vor „Piraterie“ entfaltet das Leistungsschutzrecht nicht, gegen sie können Presseverlage nur aus abgeleitetem Recht vorgehen, also den ihnen eingeräumten Nutzungsrechten der eigentlichen Urheber. Allein die – in einem symbiotischen Verhältnis zu den Presseverlagen stehenden – Suchanbieter können wegen einer Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen werden.
Dies wiederum führt die Begründung für dessen Einführung ad absurdum. Im Regierungsentwurf (PDF) heißt es:
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger soll dem neu entstandenen Schutzbedürfnis der Presseverleger Rechnung getragen werden. Die Forderung nach dem Schutz der verlegerischen Leistung wurde schon im 19. Jahrhundert erhoben. Schon damals beklagten Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten.
Vor der digitalen Revolution war dem Schutzbedürfnis der Verleger durch den gesetzlichen Schutz für die veröffentlichten Texte und Fotos hinreichend Rechnung getragen. Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht.
Was genau versteht der Gesetzgeber aber nun unter Suchmaschinen und Diensten die Inhalte „entsprechend aufbereiten“?
A) Allgemeine Suchmaschinen
Was nach derzeitigem Stand der Technik eine Suchmaschine ist, ist einigermaßen eindeutig; relativ klar lässt sich aus dem Kontext des Gesetzes ermitteln, was der Gesetzgeber hierunter versteht.
Gemeint sind in erster Linie Angebote wie Google, Bing oder Yahoo. Sie durchsuchen die Inhalte des Netzes, unabhängig von deren Art (Texte, Bilder, Videos und so weiter) oder deren Thema. Man spricht hier von vertikalen Suchmaschinen.
Eindeutig dürfte zudem sein, dass nur Online-Suchmaschinen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen. Rein begrifflich handelt es sich zwar auch zum Beispiel bei den lokalen Suchfunktionen von Betriebssystemen um Suchmaschinen. Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestands sind jedoch nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen.
B) Inhaltsspezifische Suchmaschinen: Software, Bilder und Videos
Mit inhaltsspezifischen Suchmaschinen sind hier vor allem Bilder- oder Videosuchmaschinen gemeint. Solche Suchmaschinen werden oft als spezielle Sektionen von vertikalen Suchmaschinen angeboten. Daneben gibt es auch eigenständige Dienste, wie zum Beispiel Metacafé. Generell fallen auch inhaltsspezifische Suchmaschinen unter das Leistungsschutzrecht, jedenfalls ergibt sich aus dem Wortlaut im Gesetz nichts Gegenteiliges.
Dass Suchtechnologien unters Leistungsschutzrecht fallen, setzt natürlich voraus, dass sie Presseerzeugnisse oder Teile von Presseerzeugnissen indexieren und auffindbar machen. Suchmaschinen für Computerspiele oder Software sind daher im Zweifel nicht relevant.
Videosuchmaschinen: Rechtslage bleibt offen
Ob reine Videosuchmaschinen hierunter oder unter die „ähnlichen Dienste“ fallen, ist fraglich.
Videoinhalte scheinen zunächst nicht zu den journalistischen Beiträgen zu zählen, die eine Sammlung in Form des Presseerzeugnisses ausmachen. Insofern der Gesetzeswortlaut „insbesondere Artikel und Abbildungen“ dazu zählt, soll offenbar ein Presseerzeugnis jedenfalls in erster Linie daraus bestehen. Reine Videosammlungen und -portale stellen demzufolge wohl keine Presseerzeugnisse dar.
Ob sie allerdings in den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts einbezogen werden, wenn sie Teil eines Presseerzeugnisses sind, ist nicht klar. Würden Videos auf Verlagswebseiten vom Schutz des Presseerzeugnisses erfasst, müssten die Anbieter von Videosuchmaschinen Lizenzen erwerben, wenn sie auf solche Inhalte hinweisen und dafür zum Beispiel Ausschnitte verwenden.
Fallen sie aus dem Schutzbereich heraus, ist dies nicht erforderlich. Dies führt dazu, dass offen ist, ob reine Videosuchmaschinen – die schließlich auch Videos auf Verlagswebseiten indexieren – Adressaten des Leistungsschutzrechts sein können.
Bildersuchmaschinen von Leistungsschutz betroffen
Auf Bildersuchmaschinen dagegen ist das Leistungsschutzrecht ohne weiteres anwendbar. Sie werden entweder unmittelbar unter den Begriff der Suchmaschinen oder unter den der „ähnlichen Dienste“ subsumiert werden. Abbildungen sind Teil des Presseerzeugnisses und damit ohne weiteres vom Leistungsschutzrecht erfasst. Entsprechend fällt es unters Leistungsschutzrecht, wenn Suchmaschinen oder Aggregatoren Bilder indexieren und anzeigen. Für Bildersuchmaschinen könnten sich allenfalls aus der BGH-Rechtsprechung zu Vorschaubildern Besonderheiten ergeben.
C) Dienste, die Inhalte „entsprechend aufbereiten“
Was mit Diensten gemeint ist, „die Inhalte entsprechend [einer Suchmaschine] aufbereiten“, lässt der Gesetzestext offen. Die Gesetzesbegründung (PDF) widmet der Abgrenzung immerhin einen ganzen Abschnitt, der wie folgt lautet (Hervorhebungen nicht im Original):
Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen.
Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen.
Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internetnutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es gilt auch nicht für andere Nutzer, wie z. B. Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer.
Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Ein weiterer Hinweis könnte sich daraus ergeben, dass die ähnlichen Dienste in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses allgemein als „Aggregatoren“ bezeichnet werden.
Mit „ähnlichen Diensten“ sollen der Gesetzesbegründung zufolge also solche gemeint sein, die das Netz „nach Art einer Suchmaschine“, also automatisch, durchsuchen und indexieren. Anders als allgemeine Suchmaschinen operieren sie horizontal, nicht vertikal.
Damit zielt auch die Formulierung „ähnliche Dienste“ vorrangig auf ein Google-Angebot ab: Google News. Hier werden ausschließlich Nachrichteninhalte aus bestimmten Quellen indexiert, andere Inhalte als News finden sich hier nicht. Ob inhaltsspezifische Suchdienste wie Bilder- oder Videosuchmaschinen unter diese Variante oder unter den allgemeinen Begriff der Suchmaschinen fallen, ist unklar, aber letztlich angesichts der identischen Rechtsfolgen auch unerheblich.
Praktisch äußerst relevant ist dagegen, wie sich „ähnliche Dienste“ in diesem Sinne von anderen Zusammenstellungen von Informationen im Internet abgrenzen lassen. Zu denken ist beispielsweise an soziale Netzwerke, in denen auf Inhalte in Presseerzeugnissen verwiesen wird und auch Vorschautexte angezeigt werden, an kommentierte Linklisten oder andere Fälle.
Da es nach der Gesetzesbegründung für die Abgrenzung von Suchmaschinen und „ähnlichen Diensten“ nicht darauf ankommt, ob eine Suchfunktion das gesamte Netz, nur Teile hiervon oder nur bestimmte Inhalte durchsucht, müssen andere Abgrenzungskriterien gefunden werden.
Merkmal 1: Index wird automatisiert erstellt und aufbereitet
Ein wesentliches Definitions- und Abgrenzungsmerkmal liegt in der Frage, ob Suchergebnisse automatisiert indexiert und aufbereitet werden. Gerade diese technische Funktionsweise zeichnet Suchmaschinen aus. Ihre Indizes werden automatisch durch Webcrawler generiert, ohne dass der Anbieter eine gezielte Auswahl treffen würde. Treffer werden in automatisch generierten Listen angezeigt.
Dies unterscheidet Suchmaschinen – und damit auch die ähnlichen Dienste – von anderen Orientierungshilfen und Informations-Mehrwertdiensten im Internet. Verweise in themenspezifischen Linklisten auf Webseiten etwa werden häufig individuell vom Anbieter ausgewählt.
Auch hier gibt es Grauzonen, zum Beispiel, wenn Linklisten durch entsprechend programmierte Module eines Content-Management-Systems automatisch generiert werden. Auch in diesen Fällen handelt es sich jedoch nicht um Treffer auf der Basis eines durch Webcrawler erstellten Suchindexes. Daher dürften solche Technologien ebenfalls nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen.
Mit „ähnlichen Diensten“ sind also meines Erachtens nur solche gemeint, die durch automatisierte Indexierung Suchindizes anlegen, ohne dass der Anbieter die indexierten Inhalte oder die Verweise individuell auswählt. Sie müssen zudem auf Eingabe des Endnutzers Trefferlisten zu den gewählten Suchbegriffen anzeigen, die ebenfalls nicht auf einer individuellen Auswahl des Anbieters basieren.
Merkmal 2: Suche geht über internen Bestand hinaus
Ein weiteres wichtiges Abgrenzungsmerkmal liegt darin, ob eine Suchtechnologie „das Netz“ – gleich, ob themen- und/oder inhaltsspezifisch oder ganz allgemein – durchsucht oder nur den Datenbestand der eigenen Web-Publikation. Nach der Gesetzesbegründung sollen rein interne Suchfunktionen – mittels derer lediglich der eigene Datenbestand einer Plattform, Webseite oder sonstigen Online-Quelle durchsucht werden kann – nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen.
Mit diesen beiden wesentlichen Abgrenzungsfaktoren lässt sich in vielen Fällen zumindest negativ eingrenzen, wer nicht unters Leistungsschutzrecht fällt. Was heißt das für unterschiedliche Dienste?
1) Themenspezifische Online-Aggregatoren
Online-Aggregatoren wie Google News, Digg oder Rivva waren der Grund, weshalb „ähnliche Dienste“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einbezogen wurden. Ihre Funktionsweise gleicht oder ähnelt Suchmaschinen, da sie das Internet oder Teile des Internets indexieren und durchsuchbar machen, in der Regel bezogen auf bestimmte Inhalte. Sie fallen daher generell unter das Leistungsschutzrecht.
2) Soziale Netzwerke und Microblogging-Dienste
In sozialen Netzwerken wie etwa Facebook, Google Plus und Xing oder Microblogging-Diensten wie Twitter können Nutzer auf Inhalte im Netz verweisen. Der Verweis enthält zum Beispiel bei Facebook oder Google Plus häufig auch Vorschautexte und –bilder, die meist automatisch eingebunden werden. Diese Verweise enhalten häufig Teile von Presseerzeugnissen. Auch bei Microblogging-Diensten wie Twitter können Ausschnitte aus Presseerzeugnissen von den Nutzern gepostet und damit öffentlich zugänglich gemacht werden.
Eine allgemeine Antwort auf die Frage, ob das Leistungsschutzrecht bei solchen Diensten greift, kann es nicht geben. Dafür sind sie zu unterschiedlich. Es kommt daher auf den Einzelfall und die technischen Funktionsweise des jeweiligen Dienstes an.
Auch die Bundesregierung hat das in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage, ob soziale Netzwerke, Microblogging- oder Social-Bookmarking-Dienste unter das Leistungsschutzrecht fallen, deutlich gemacht. Sie lautet sinngemäß: Das haben die Gerichte zu entscheiden.
Nutzer nicht betroffen, bei Anbietern ist Umsetzung entscheidend
Generell auszuschließen dürfte sein, dass die Nutzer sozialer Netzwerke und ähnlicher Dienste selbst Adressaten des Leistungsschutzrechts sein können, also zahlen müssten. Sie sind keine Anbieter von Suchmaschinen oder Aggregatoren, außerdem suchen sie die Inhalte, auf die sie verweisen, individuell aus, nicht automatisch.
Eine solch pauschale Bewertung ist hinsichtlich der Anbieter sozialer Netzwerke nicht möglich. Es kommt vielmehr auf die technische Ausgestaltung des jeweiligen Dienstes an und darauf, ob der Dienst eine über das eigene System hinausgehende Suchfunktion enthält.
Wenn man beispielsweise bei Twitter nach bestimmten Inhalten, Personen oder Hashtags sucht, beschränkt sich diese Suche auf den Datenbestand von Twitter, genauer darauf, was die Nutzer nach individueller Entscheidung dort gepostet haben. Auch wenn Verweise bei Twitter oder Facebook automatisch aus Feeds oder von Bots generiert werden, dann nicht durch den Anbieter des sozialen Netzwerks selbst.
Es handelt sich also nicht um einen automatisierten Index des Netzes oder von Teilbereichen des Netzes, sondern um eine Suchfunktion innerhalb des eigenen Datenbestandes. Dass in diesem Zuge zum Beispiel bei Facebook auch Vorschautexte und Verweise auf Presseerzeugnisse angezeigt und gespeichert werden, ist insofern unschädlich, da diese Inhalte von den Nutzern „manuell“ ausgewählt wurden; die Suchfunktion nur innerhalb dieser Auswahl operiert. Indexiert wird insofern nur der systeminterne Datenbestand.
Soweit ersichtlich, gilt diese Einschätzung für derzeit alle verfügbaren sozialen Netzwerke und Microblogging-Dienste. Im Prinzip handelt es sich bei solchen Netzwerken und Diensten um „Netze im Netz“ mit einem eigenen Datenbestand. Die angebotenen Suchfunktionen durchsuchen nach derzeitigem Stand der Technik generell nur den Dienst, nicht aber das Internet im Allgemeinen. Soweit dies der Fall ist, fallen solche Dienste nicht unter das Leistungsschutzrecht. Nur wenn sie plattformübergreifende Suchfunktionen enthielten, würde das Leistungsschutzrecht greifen.
3) Content-Plattformen, Blogportale und Online-Enzyklopädien
Diese Kriterien gelten auch für Content-Plattformen wie etwa Youtube (Video) oder Flickr (Bilder). Sofern auf ihnen keine systemübergreifenden Suchfunktionen angeboten werden, mit denen das Internet im Allgemeinen durchsucht werden kann, beschränkt sich der Suchmechanismus auf den eigenen Datenbestand. Insofern fallen solche Dienste in der Regel nicht unter das Leistungsschutzrecht.
Der Unterschied zeigt sich an folgendem Beispiel: Auf die Videosuchmaschine von Google wird das Leistungsschutzrecht unter Umständen anwendbar sein, sofern dort Teile von Presseerzeugnissen indexiert werden (siehe den Abschnitt zu spefizischen Suchmaschinen). Auf Youtube – auch ein Angebot von Google – und dessen Suchfunktion dagegen nicht.
Aus den gleichen Gründen sind im Ergebnis auch Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Blogportale wie Blogspot oder Tumblr keine Adressaten des Leistungsschutzrechts.
Verwenden Nutzer Ausschnitte von Presseerzeugnissen, fällt das nicht unters Leistungsschutzrecht, da sie keine Dienstbetreiber im Sinne des Gesetzeswortlauts sind. Die Portal- oder Plattform-Betreiber sind ebenfalls keine Adressaten des Leistungsschutzrechts, weil sie – soweit ersichtlich – nur interne Suchfunktionen anbieten, mit denen lediglich der eigene Datenbestand durchsucht werden kann. Von Wikipedia, Blogspot und anderen Diensten dieser Art können daher keine Lizenzverträge auf Basis des Leistungsschutzrechts verlangt werden.
4) Interne Suchfunktionen mit Schnittstellen zu Internet-Suchmaschinen
Fraglich ist, wie es sich mit Suchfunktionen verhält, bei denen der Nutzer neben dem eigenen Datenbestand auch „das Netz“ durchsuchen kann. Soweit solche Suchfunktionen lediglich über Schnittstellen auf Suchmaschinen wie Google verweisen, stellt sich die Frage, ob der Webseitenbetreiber dadurch zu einer Suchmaschine oder einem „ähnlichen Dienst“ wird.
Entscheidend für diese Frage ist, wer als Anbieter gilt. Zwar bietet der Webseitenbetreiber die Funktionalität auf seiner Seite an. Der eigentliche Suchmaschinenbetreiber hat jedoch letztlich die alleinige technische und organisatorische Hoheit über die Anlegung der Suchindizes und die jeweils eingesetzte Technologie. Zudem liegen die Indizes auf dessen Servern.
Der Webseitenbetreiber selbst ist damit jedenfalls kein Anbieter einer Suchmaschine oder eines ähnlichen Dienstes. Er eröffnet lediglich einen weiteren Zugang zu der Suchtechnologie des eigentlichen Anbieters und verweist hierauf. Insofern wird es sich bei solchen Suchfunktionen generell nicht um Dienste handeln, die unters Leistungsschutzrecht fallen.
5) Suchfunktionen in Betriebssystemen
Ähnlich dürften Suchfunktionen in Betriebssystemen zu beurteilen sein, über die auch im Internet gesucht werden kann. So kann in der Systemsuche unter Linux, Windows, Mac OS oder mobilen Betriebssystemen bei der Suchanfrage angegeben werden, ob man auf dem eigenen Gerät oder im Internet suchen will.
Auch die Suchfunktionen von Betriebssystemen legen ersichtlich keinen Internet-bezogenen Suchindex an. Die Suche öffnet vielmehr ein Browserfenster, in dem eine Google-, Bing- oder eine Suche bei einem anderen Anbieter gestartet wird. Der Anbieter des Betriebssystems ist damit ebenso wenig Suchdienstanbieter wie dessen Nutzer; die eingesetzte Technologie verweist nur mit technischen Mitteln auf die Suchfunktion eines anderen Anbieters. Auch hier kann sich der Stand der Technik natürlich jederzeit ändern.
6) Social-Bookmarking-Dienste
Bei Diensten wie Delicious können Nutzer ihre Lesezeichen (Bookmarks) speichern und mit anderen teilen. Gespeichert werden insbesondere Links. Andere Nutzer können die gespeicherten Verweise durchsuchen, entweder innerhalb der selbst angelegten Bookmarks oder systemweit in den von anderen Nutzern gespeicherten Lesezeichen. Nutzer können ihre Bookmarks zudem mit eigenen Notizen versehen und verschlagworten.
Soweit ersichtlich, werden bei solchen Diensten nicht automatisiert Vorschautexte gespeichert oder angezeigt. Lediglich die Links und gegebenenfalls von den Nutzern angelegte Bezeichnungen der Quellen oder Notizen werden auf eine Suchanfrage ausgegeben. Da eigene, von den Nutzern erstellte Inhalte und reine Links nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen, dürfte es derartige Dienste nicht betreffen.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man nach dem hier entwickelten Kriterium danach unterscheidet, ob die Suche nur innerhalb des eigenen Systems und des Datenbestands oder auch systemübergreifend erfolgen kann. Auch Social-Bookmarking-Dienste scheinen derzeit kein Interesse zu haben, allgemeine Suchfunktionen anzubieten und „das Netz“ insgesamt oder in Teilen zu indexieren. Vielmehr beschränken sich die Suchfunktionen – soweit ersichtlich – auf das eigene System, den eigenen Datenbestand.
7) Kurz-URL-Dienste (URL-Shortener)
Kurz-URL-Dienste wie Bit.ly werden unter anderem von Nutzern sozialer Netzwerke und Microblogging-Diensten verwendet, um lange Internetadressen zu verkürzen. Sie zeigen, soweit ersichtlich, derzeit keine Snippets an oder speichern solche. Sie sind damit nicht Adressaten des Leistungsschutzrechts.
8) Feedreader (RSS, Atom)
Feedreader wie Netnewswire, Newzcrawler oder Omea versorgen Nutzer mit den neuesten Inhalten von individuell ausgewählten Online-Quellen. Der Feed übermittelt im Prinzip lediglich die Information, dass neue Inhalte eingestellt wurden. Der Feedreader aktualisiert in selbst definierbaren oder voreingestellten Abständen die über den Feed bereitgestellte Information über neue Inhalte und stellt sie dem Nutzer in Form einer Ergebnisliste bereit. Der Content-Provider selbst stellt den Feed zur Verfügung. Er entscheidet, ob er diese Funktionalität für seine Websites anbietet oder nicht.
Feedreader existieren als reine Webanwendungen oder lokale Apps, die auf Nutzerrechnern oder mobilen Endgeräten installiert werden. Sie sind zudem häufig als zusätzliche Funktion in E-Mailprogrammen oder auch Browsern enthalten. Die Anzeige umfasst die Überschrift der Beiträge und in der Regel einen kurzen Vorschautext sowie einen Link auf die Online-Quelle. Je nachdem, wie der Inhalts-Anbieter seinen Feed konfiguriert hat, kann auch der Volltext ausgeliefert werden.
Keine öffentliche Zugänglichmachung durch Feedreader
Die Ergebnisdarstellung eines Feedreaders ähnelt dem eines Online-News-Aggregators. Mitunter – wie zum Beispiel bei Digg – werden beide Technologien auch kombiniert. Dennoch ist fraglich, ob Feedreader mit Online-Aggregatoren aus Sicht des Leistungsschutzrechts vergleichbar sind. Feedreader indexieren nicht das Internet oder Teile des Internets. Genau genommen legen sie gar keine Indizes an. Vielmehr dienen sie lediglich dazu, von den Content-Anbietern bereitgestellte Feeds abonnieren und damit nutzbar machen zu können.
Lokale Feedreader machen die angezeigten Überschriften, Vorschautexte und Links nicht öffentlich zugänglich, sie werden nur auf dem Nutzerrechner angezeigt. Insofern dürften sie schon deshalb aus dem Leistungsschutz-Bereich herausfallen, weil keine Ausschnitte aus Presseerzeugnissen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Auch Online-Feedreader müssen vom Nutzer konfiguriert werden. Jeder Nutzer hat seinen eigenen Zugang, über den seine individuelle Auswahl an Newsfeeds abgerufen werden kann. Auch hier wird der Feed also nicht öffentlich, sondern nur individuell zugänglich gemacht.
Anbieter stellt Feed zur Verfügung, willigt damit im Zweifel ein
Selbst wenn aber die Anbieter von Feedreadern Adressaten des Leistungsschutzrechts wären, wird deren Angebot und Verwendung in der Regel durch eine konkludente Einwilligung des Content-Anbieters gestattet sein. Diese können selbst entscheiden, ob sie Feeds anbieten.
Anders ausgedrückt: Bei Online-News-Aggregatoren oder bei Suchmaschinen muss der Inhaltsanbieter eine Standardfunktionalität durch Einträge der Robots.txt-Datei ausschalten, um die Indexierung zu vermeiden. Der Feed wird dagegen vom Anbieter selbst implementiert.
Es kann unterstellt werden, dass Anbieter, die aktiv Feeds in ihre Webangebote einbinden, nicht nur wissen, sondern auch wollen, dass diese Funktionalität auch genutzt wird, und dass Tools angeboten werden, die die Nutzung erst ermöglichen. Hiermit geht – wenn das Leistungsschutzrecht überhaupt auf solche Anbieter zielt – jedenfalls der Wille einher, in die Nutzung auch von Teilen des Presseerzeugnisses einzuwilligen und auf etwaige Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht zu verzichten. Entgegenstehendes Verhalten wäre widersprüchlich.
Zusammengefasst heißt das: Das Angebot von Feedreadern fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts. Selbst wenn dies ausnahmsweise der Fall wäre, würde ein Website-Betreiber jedoch mit der Implementierung des Feeds in dessen lizenzfreie Nutzung einwilligen.
9) Magazinartige Social-Network-Aggregatoren
Bei Flipboard, Feedly oder Pulse handelt es sich um Aggregatoren für soziale Netzwerke in Form von Computeranwendungen oder mobilen Apps. Sie ermöglichen es, auf ausgewählte Inhalte netzwerkübergreifend zuzugreifen, wenn sie in sozialen Netzwerken verlinkt oder per RSS von den Inhaltsanbietern bereitgestellt wurden. Sie funktionieren für Nutzer ähnlich wie Feedreader, wirken in der Darstellung jedoch eher wie ein Magazin im Browser. Die Anzeige der Inhalte variiert, je nachdem, was der Inhaltsanbieter in den jeweiligen Feed einspeist.
Die Inhaltsanbieter können eine angepasste RSS-Variante einsetzen, um ganze Artikel einschließlich der Bilder und aller anderen Inhalte innerhalb der App mit besonderem Layout anzuzeigen. Wird von dieser Option nicht Gebrauch gemacht, erscheinen zunächst nur die Informationen, die der reguläre RSS-Feed enthält. Klickt man den jeweiligen Inhalt an, wird die Webseite im Original-Layout wie in einem Browser angezeigt.
Technische Umsetzung auch hier entscheidend
Ob die Nutzung von Social-Media-Feeds zwingend voraussetzt, dass der Inhaltsanbieter diese Funktionalität wie bei RSS- oder Atom-Feeds aktiv implementiert, ist nicht eindeutig zu klären. Ist das nicht der Fall, besteht hier aus rechtlicher Sicht eine andere Situation als bei den Feedreadern. Ob solche Programme in das Leistungsschutzrecht eingreifen, hängt letztlich davon ab, wie sie technisch umgesetzt werden. Werden in der jeweiligen App die Feedinformationen oder gar ganze Webseiten zur Anzeige zwischengespeichert, könnte hierin eine Vervielfältigung liegen, die – wenn sie ohne Lizenz vorgenommen würde – zumindest in das Urheberrecht eingreifen würde.
Da das Leistungsschutzrecht jedoch kein Vervielfältigungsrecht enthält, käme es darauf an, ob es sich bei der Anzeige um eine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon handelt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Svensson“ wird dies im Zweifel nicht der Fall sein, insofern die Dienste kein „neues Publikum“ eröffnen. Zeigt das Programm die Originalquellen lediglich an, ohne dass sie auf Servern des App-Anbieters gespeichert werden, läge keine Vervielfältigung vor. Zumindest in diesem Fall wäre eine solche App wie ein Browser zu bewerten.
Fraglich ist, ob sich diese Bewertung ändert, wenn die App die Inhalte nicht im Original-Layout anzeigt, sondern angepasste Ansichten derselben Inhalte. Sollte der Inhaltsanbieter nicht selbst für diese Möglichkeit sorgen – zum Beispiel, wenn er angepasstes RSS einsetzt – läge die Annahme zumindest näher, dass hierin eine eigene öffentliche Zugänglichmachung durch den App-Anbieter liegt.
Ob hierdurch Ansprüche nach dem Leistungsschutzrecht ausgelöst werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst davon, ob die App tatsächlich Webinhalte oder lediglich Feeds aus sozialen Netzwerken indexiert. Bei Letzteren ist fraglich, ob sie eigene Presseerzeugnisse darstellen, die unter den Schutz des Leistungsschutzrechts fallen. Wäre dies nicht der Fall und wird bei der Indexierung nicht auf das Presseerzeugnis (die Originalquelle) zugegriffen, scheiden Ansprüche im Zweifel aus.
Zum anderen dürfte entscheidend sein, ob der Content-Anbieter die Indexierung und die auf die Apps angepasste Visualisierung selbst veranlasst und ermöglicht. Sollte dies der Fall sein, wäre von einer konkludenten Einwilligung auszugehen, die Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht ausschließen würde.
Fazit
Es zeigt sich, dass das Leistungsschutzrecht zunächst auf alle Arten von Suchmaschinen – horizontale wie vertikale – anwendbar ist. Bei der Frage, ob andere, „ähnliche“ Online-Dienste Adressaten des Leistungsschutzrechts sind, kommt es vor allem auf zwei Abgrenzungskriterien an:
- Legt der Dienst automatisiert Indizes an, macht er die indexierten Inhalte durchsuchbar und verlinkt auf diese, ohne die Inhalte individuell auszuwählen?
- Bezieht sich der Index auf das Netz oder Teile des Netzes oder nur auf den eigenen Datenbestand, also die auf der eigenen Plattform gespeicherten Inhalte?
Bei den meisten hier betrachteten Diensten, bei denen im weiteren Sinne Suchfunktionen angeboten werden, wird es jedenfalls am zweiten Aspekt fehlen. Dies gilt zum Beispiel für Content-Plattformen, soziale Netzwerke oder Online-Enzyklopädien. Sie alle haben gemein, dass sie zwar Suchfunktionen enthalten, diese sich aber auf Suchen innerhalb des eigenen Systems beschränken. Damit beschränkt sich auch der Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts weitgehend auf Suchmaschinen und Inhaltsaggregatoren im engeren Sinn.
Dieser Beitrag basiert auf einer Untersuchung, die in ausführlicher Form im kommenden Heft der Zeitschrift „Computer und Recht“ erscheint.
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