#Fotografen

Was ist dir ein Foto wert?

von , 25.2.12

Der Dialog zwischen Urhebern und Netznutzern ist ziemlich unterentwickelt und vorurteilsbelastet. „Contentmafia“ und „Raubkopierer“ sind noch die harmlosesten der gegenseitigen Beschimpfungen. Um den Dialog zwischen beiden Gruppen in Gang zu bringen, wird Carta künftig vermehrt Dokumente veröffentlichen, die als Grundlage und Ausgangspunkt für einen Diskurs dienen können.

Heute veröffentlichen wir das frisch verabschiedete Positionspapier der Fotografenvereinigung Freelens zur geplanten Urheberrechtsreform (Freelens organisiert und vertritt rund 2000 zumeist freiberuflich tätige Fotografen). Ihrem Papier vorangestellt haben die Fotografen noch ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum gegenwärtigen Konflikt:

 

Fotografen und Urheberrechte

Nach dem Wahlerfolg der Piraten in Berlin am 18.9.2011 verfielen andere Parteien in Panik: Zuerst die Grünen, die Linken und dann auch Teile der CDU. Gemeinsam ist ihnen, dass sie in der Netzpolitik den Piraten nacheifern wollen und dabei mit Schlagworten agieren: Modernisierung des Urheberrechts, Teilhabe der Gesellschaft an den Werken, Freiheit des Netzes, Zugang zu Werken für die Allgemeinheit etc.

Man kann nur vermuten, dass die gegenwärtige Diskussion in den Parteien um Urheberrechte, Schutzfristen etc. alle geschaffenen Werke der Urheber gleich und damit undifferenziert betrachtet. Leider sind alle Papiere der Parteien zu diesen Themen sehr unscharf und auch auf Nachfrage bei den Parteien ist darüber keine Klärung herbeizuführen.

Die Hauptprotagonisten der gegenwärtigen Urheberrechtsdiskussion sind einerseits die Verwerter, die u.a. ein Leistungsschutzrecht fordern und so tun, als säßen sie mit den Urhebern in einem Boot. Dass dem nicht so ist, kann jeder Urheber aus seiner Erfahrung heraus leicht widerlegen – Verleger legen den Urhebern Buyout-Verträge nach dem Motto „Friss oder stirb“ vor und wollen sich damit für kleines Geld alle Rechte an den Werken für alle Zeit sichern. Die viel gerühmte Partnerschaft zwischen Urheber und Verwerter im Interesse z.B. eines Qualitätsjournalismus ist Vergangenheit. Von einer angemessenen Vergütung, wie sie seit 10 Jahren im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben ist, sind die Urheber weiter entfernt als je zuvor. Bevor nunmehr weitere Rechte unentgeltlich durch die Urheber vergeben werden sollen, muss zuerst deren wirtschaftliche Situation deutlich verbessert werden. Immer häufiger leben Urheber in prekären Lebensverhältnissen – das kann nicht im Interesse unserer Gesellschaft sein.

Die zweite Hauptgruppe in der gegenwärtigen Diskussion sind die Nutzer, also die Konsumenten, vertreten durch die obigen Parteien sowie durch Aggregatoren wie Google und Facebook. Hier herrscht vor allem das Argument vor, dass das, was tägliche Praxis ist, nämlich das Kopieren und Veröffentlichen von Werken Dritter – ohne deren Genehmigung – eh nicht mehr kontrolliert werden kann und somit frei gegeben werden muss. Argumentiert wird mit dem „Zugang zu Werken“ – in der Realität meinen die Protagonisten aber das Vervielfältigen und Veröffentlichen.

Das Feindbild Urheberrecht, als angebliches Überbleibsel aus der analogen Papierwelt, soll sturmreif geschossen werden – es behindere die „Freiheit“ und nütze nur der „Content-Mafia“.

Es ist erstaunlich, dass man die enteignen will, deren Werke man nutzen will. Das Urheberrecht schafft erst Freiheiten – denn erst dieses ermöglicht es allen Kulturschaffenden, aus ihren Werken eine Ware zu machen und damit am Markt teilhaben zu können. Und die Urheber brauchen den Markt, er stimmt über ihre Werke ab und sorgt für ein, wenn auch geringes, Auskommen. Gäbe es kein Urheberrecht, gäbe es auch keine Werke, jedenfalls nicht solche, die „Nutzer“ heute gerne mittels einer Kulturflatrate verwenden möchten. Warum sollen ausgerechnet Urheber nicht handeln können, wie andere Teilnehmer an der Marktwirtschaft auch?

 

Freelens-Positionspapier zur geplanten Urheberrechtsreform:

Auch Freelens sieht, dass das gegenwärtige Urheberrecht in vielen Punkten schwer zu durchschauen und für die Beteiligten unpraktikabel sein kann. Auch Freelens hat Veränderungswünsche an das Urheberrecht und beteiligt sich gerne an dessen Weiterentwicklung.

Für die Mitglieder des Fotografenverbandes Freelens sind zwei Punkte in der gegenwärtigen Diskussion um eine Reform des Urheberrechtes besonders wichtig:

  • Das Recht des Urhebers auf eine faire Vergütung für die Nutzung (Verwertung) seiner Werke
  • Das Recht des Urhebers, über die Art der Verwendung seiner Werke zu bestimmen

Urheberrechte betreffen eine Vielzahl von kreativen Branchen. So wird Musik von Konsumenten anders erworben als Bilder. Fotografen werden von Verwertern oder Vermittlern wie z.B. Verlagen honoriert, wobei unsere Bilder Teil eines Produkts, wie z.B. einer Zeitung oder einem Webauftritt, werden. Fotografen als Urheber sind also keine Verwerter Ihrer Werke und somit auch nicht Teil der von vielen verhassten Content-Industrie.

Fotografen geht es nicht darum, ein Honorar dafür zu erhalten, dass jemand ihre Bilder nur ansieht, sondern sie wollen angemessen dafür honoriert werden, dass jemand ihre Bilder in Medien verwendet, die dann vom Endverbraucher konsumiert werden.

Im Gegensatz zur Musikbranche sind freie Fotografen üblicherweise aber selbst Inhaber der Rechte an Ihren Werken, sodass eine Honorierung nicht „der Industrie“ zugute kommt, sondern dem „Künstler“ selbst.

 

Faire Vergütung

Wir legen Wert auf eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Werken und der Nutzung von Werken. Eine faire Honorierung fordern wir für die Nutzung, also Publizierung, unserer Bilder. Hier greift das derzeitige Urheberrecht, das zwar eine angemessene Vergütung vorsieht, aber diese nicht weiter definiert, nicht ausreichend und es besteht dringender Handlungsbedarf.

Verlage und andere Verwerter sind letztlich nur Vermittler von Bildern und anderen Kulturgütern. Sie schaffen immer neue Produkte (z.B. Inhalte für Smartphones, iPads etc.) und erschließen damit immer neue Märkte. Die Kulturschaffenden werden an den Erträgen aber selten oder sogar meistens gar nicht beteiligt. Während große Verlagsgruppen immer neue Umsatz- und Gewinnrekorde verbuchen, werden Kulturschaffende so schlecht bezahlt wie nie zuvor.

Dank ihrer Macht als Auftraggeber konfrontieren Verlage ihre freien Mitarbeiter mit Verträgen, in denen den Verlagen sehr weitgehende Nutzungen ohne gesonderte oder angemessene Honorierung eingeräumt werden. Vielfach handelt es sich um Buy-Out Verträge, in denen keine bestimmten Nutzungsformen definiert werden, sondern alle Nutzungsrechte übertragen werden. Für die Verlage ist es leicht, die freien Mitarbeiter gegeneinander auszuspielen. „Friss Vogel oder stirb!“ ist die Devise.

Notwenig ist ein Urhebervertragsrecht, das diese Möglichkeiten der Verlage reguliert und die Position der Kulturschaffenden stärkt. Die im Gesetz festgeschriebene, aber nicht angewendete „angemessene Vergütung“ muss auch im Einzelfall durch ein Verbandsklagerecht eingefordert werden können. Gerichte müssen ermächtigt werden, auch eine Inhaltskontrolle von Verlags-Verträgen vornehmen zu können – sie müssen also nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, sondern auch die gezahlten Honorare für Nutzungsrechte auf ihre Angemessenheit überprüfen dürfen.

Die Höhe der Schadensersatzforderung bei nicht genehmigter und nicht honorierter Veröffentlichung muss neu definiert werden. Derzeit bemisst sich der Schaden an der Höhe des Honorars, das der Urheber hätte verlangen können, wen er gefragt worden wäre (Lizenzanalogie). Daraus ergibt sich aber, dass ein Verwender überhaupt kein Risiko eingeht, wenn er vom Urheber keine Nutzungsrechte eingeholt hat und trotzdem z.B. das Foto veröffentlicht.

Grundsätzlich wirken sich geringe Honorare gesamtwirtschaftlich auf die gleiche Art und Weise aus wie geringe Löhne. So ist es also nicht nur aus kulturpolitischen Gründen wichtig, sich für angemessene Vergütungen einzusetzen, sondern auch aus wirtschaftspolitischen Gründen.

 

Kontrolle über die Verwendung von Fotos

Ein Urheber muss eine Nutzung seiner Werke auch ablehnen können, z.B., wenn ein Bild in einem nicht erwünschten Kontext veröffentlicht werden soll oder wenn Rechte Dritter, z.B. Persönlichkeits-, Marken-, oder Urheberrechte berührt werden.

Wir Fotografen als Urheber tragen eine Verantwortung gegenüber fotografierten Personen. Wir wissen um die Rechtslage bei Rechten Dritter und wir müssen und wollen hierfür auch einstehen. Können Fotografen nicht mehr sicherstellen, dass Bilder von Personen nur in einem bestimmten Umfang oder zu einem bestimmten Zweck veröffentlicht werden, ist sicher damit zu rechnen, dass Menschen immer seltener bereit sein werden, sich fotografieren zu lassen. So mag eine Person ihre Zustimmung dazu geben, fotografiert zu werden, wenn das Bild journalistisch mit einem konkreten Bezug verwendet wird, nicht aber, wenn eine werbliche Verwendung oder eine Veröffentlichung in einem anderen Zusammenhang möglich ist.

Nach den Vorstellungen der o.a. Parteien wäre es, z.B. mit einer Kulturflatrate oder einer Verkürzung oder Abschaffung der Schutzfrist möglich, dass ein noch aktuelles Foto von einer Kinderhochzeit, das in Afghanistan fotografiert wurde, auf der privaten Internet-Seite eines Neonazis seine Ausländerfeindlichkeit bebildert.

 

Zu den wesentlichen Schlagworten, die aktuell in der Urheberrechtsdebatte auftauchen, geben wir nachfolgend einige Antworten:

1. Zugang zu Werken / Privatkopie

Für Fotografen ist es grundsätzlich wichtig, dass ihre Bilder gesehen werden. So publizieren viele Kollegen Bilder in Portfolios auf ihrer Website. Diese können i.d.R. von jedermann jederzeit kostenfrei angesehen werden – allein in Deutschland sind Milliarden Fotos, sei es von Amateuren oder Profis, frei ansehbar. Auch können Bilder in den meisten Online-Bildarchiven ohne Registrierung angesehen werden. Der Zugang zu den Werken ist somit schon heute gegeben. Die Verwendung von Bildern in Form einer „Privatkopie“, die nur im privaten Umfeld genutzt und nicht publiziert wird, ist schon jetzt gestattet. Noch nie war der Zugang zu Werken so umfänglich und einfach wie heute.

2. Kulturflatrate

Von einigen Politikern wird eine sogenannte Kulturflatrate gefordert, um Nutzern die Verwendung von Werken ohne individuelle Genehmigung und Bezahlung zu ermöglichen. Wie diese Kulturflatrate, die von jedem Bürger gezahlt werden soll, den einzelnen Kulturschaffenden zugute kommen soll und nach welchen Kriterien sie ausgeschüttet werden soll, ist bis jetzt völlig ungeklärt.

Bei unserer Ablehnung der Kulturflatrate steht dies das aber nicht im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nutzer Bilder ohne jede Kontrolle durch den Urheber publizieren kann. Einer pauschalen Freigabe der Verwendung können wir aus den oben beschriebenen Gründen auf keinen Fall zustimmen.

3. Erleichterung von Bildnutzungen im Bildungsbereich

Für die klar abgegrenzte Nutzergruppe „Bildungsbereich“ (für die schon weitgehende Schrankenregelungen existieren), also Schulen, Hochschulen, Universitäten, Volkshochschulen und andere staatliche Bildungsinstitutionen können wir uns eine Erleichterung des Zugangs für die Nutzung von Fotos sehr gut vorstellen und erwarten von diesen Institutionen und deren Vertretern Vorschläge zur Nutzung und der Honorierung.

4. Erleichterung der Publikation von Bildern durch Privatpersonen oder andere Gruppen

Für Privatnutzer oder andere Gruppen wie gemeinnützige Vereine oder NGOs können wir uns Erleichterungen wie im Bildungsbereich nicht vorstellen. Dies ist mit der gleichen Problematik begründet wie die Ablehnung der Kulturflatrate: Eine Kontrolle der Verwendung ist für den Urheber nicht möglich – hier würden massiv Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

In der Praxis werden Anfragen von Privatleuten, kleinen Vereinen und ähnlichen schon jetzt sehr großzügig gehandhabt. Dem Motto „Fragen kostet nichts“ folgend, fragen viele Menschen einfach bei dem Fotografen an, ob sie ein Bild für einen bestimmten Zweck nutzen dürfen. Durch den Urhebernachweis und das Internet kann der Kontakt zum Urheber leicht hergestellt werden. Darüber hinaus sind Privatnutzer schon heute in der Lage, sich Bilder als Illustrationen sehr preiswert und einfach bei sogenannten Microstock-Bildagenturen zu beschaffen – der Preis pro Foto beträgt dort durchschnittlich 50 Cent.

Die Überlegung vieler Politiker, die Rechtslage dem Verhalten von Nutzern anzupassen, ist sicher nicht der richtige Weg. Wenn es, dank der technischen Möglichkeiten in einer digitalen Welt, heute sehr einfach ist, Bilder ohne Erlaubnis und Honorierung zu nutzen, kann es keine Lösung sein, diese illegale Nutzung zu legalisieren. Das Fahren ohne Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird – trotz Problemen bei der Strafverfolgung – ja auch nicht z.B. durch die freie Nutzung des ÖPNV legalisiert. Mangelndes Unrechtsbewusstsein kann kein Grund sein, das Recht abzuschaffen.

5. Fair Use Prinzip

Das sogenannte Fair Use Prinzip halten wir aus den bereits genannten Gründen nicht für praktikabel. Fair Use lässt sich derzeit, auch als Rechtsbegriff, nicht klar definieren und fordert geradezu langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen heraus – wie Beispiele in den USA zeigen.

6. CC-Lizenzen

CC-Lizenzen sind ein sinnvolles Mittel, um Nutzungsrechte in bestimmter Form freizugeben. Wir befürworten diesen bereits funktionierenden Standard, sehen aber darüber hinaus keinen Handlungsbedarf.

7. Veränderung von Schutzfristen

Eine Verkürzung oder gar Abschaffung der Schutzfristen, wie von einigen politischen Akteuren gefordert, würde ein massives Problem für die Urheber darstellen. Ist die Schutzfrist für ein Werk abgelaufen, kann es von jedermann ohne Einverständnis und Honorierung des Urhebers genutzt werden. Somit bedeutet das Ende der Schutzfrist für den Urheber das Ende der wirtschaftlichen Nutzbarkeit und das Ende der Kontrolle über die Verwendung des Werkes.

In wirtschaftlicher Hinsicht wollen wir, wie jede andere Berufsgruppe auch, Erarbeitetes auch an unsere Nachfahren weitergeben können. Bei uns ist das kein materielles Gut, wie die landwirtschaftliche Nutzfläche oder der Viehbestand eines Bauern, sondern es sind die Nutzungsrechte für Bilder. Niemand käme auf die Idee, dass der Grundbesitz eines Bauern nach dessen Tod nicht an seine Erben weitergegeben werden kann, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.

Aus dieser Sicht mutet es schon seltsam an, dass die Schutzfristen überhaupt begrenzt sind, während materieller Besitz ganz selbstverständlich ohne zeitliche Beschränkung an die Nachfolger weitergegeben wird.

Im Gegensatz zu Schutzrechten bei Patenten behindern Schutzfristen bei Bildwerken nicht die Entwicklung oder den Wettbewerb. Tatsächlich befördern Schutzfristen bei Bildwerken den Wettbewerb, da ältere Werke nicht frei verfügbar sind, sondern ebenfalls honoriert werden müssen. Es wird also für die Wettbewerbsgleichheit zwischen alten und neuen Werken gesorgt.

Bei der Verkürzung von Schutzrechten muss auch beachtet werden, dass Rechte Dritter durchaus weiter bestehen, aber nicht mehr durch verantwortungsvollen Umgang durch den Urheber vor missbräuchlicher Nutzung geschützt sind. Wenn angestrebt wird, die Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers enden zu lassen, muss bedacht werden, dass die letzten Bilder zu diesem Zeitpunkt erst einige Tage alt sein können. Wir treffen hier also wieder auf die gleiche Problematik, wie sie bei der Kulturflatrate beschrieben wurde: Es muss auch nach dem Tod des Urhebers möglich sein die Verwendung der Werke zu kontrollieren.

8. Abmahnungen

Für Urheber muss es möglich sein, sich gegen nicht erlaubte oder missbräuchliche Verwendung ihrer Werke wehren zu können. Grundsätzlich sind Abmahnungen ein guter, weil unkomplizierter, schneller und für beide Seiten kostengünstiger Weg, dies zu tun. Das Verfahren schützt auch die Gerichte vor einer großen Zahl von Verfahren. Dass dies zum Teil von spezialisierten Anwaltskanzleien im großen Stil mit unverhältnismäßigen Gebühren übernommen wird, ist weder für die Urheber noch für die Juristen eine wünschenswerte Situation.

9. Vergriffene Werke

Hier sehen wir keinen Handlungsbedarf. Die Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte an vergriffenen Werken sind bekannt – man kann von ihnen eine Lizenz erwerben, um das vergriffene Werk neu aufzulegen.

10. Verwaiste Werke

Die Einholung von Lizenzen an verwaisten Werken sollte in die Hand der Verwertungsgesellschaften gelegt werden. Diese haben, unter Mitwirkung der dort vertretenen Urheber, bereits praktikable Vorschläge gemacht, die in das Urhebergesetz einfließen können.

11. Verwertungsgesellschaften

Wir wehren uns dagegen, dass von Teilen der Politik Verwertungsgesellschaften als „undemokratisch“ bezeichnet werden. Die für Fotografen zuständige VG Bild-Kunst – und nur über diese können wir sprechen – erfüllt ihre Aufgabe unter vollständiger Transparenz, geleitet und kontrolliert von Urhebern und deren Vertretern. Neben der Verteilung der Nutzungsabgaben an die Urheber werden vielfältige soziale und kulturelle Aufgaben wahrgenommen – alles unter Kontrolle der Urheber selbst. Ohne das Prinzip der Verwertungsgesellschaften wäre die Teilhabe der Gesellschaft an Werken der Urheber auf einfache, legale und preiswerte Art nicht möglich und würde massiv kriminalisiert werden. Wir fordern „die Politik“ hier auf, Diffamierungen zu unterlassen und sich selbst ein Bild in einer Verwaltungsratsitzung oder Mitgliederversammlung einer Verwertungsgesellschaft zu machen.

 

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