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Verlegerbeteiligung bei der VG Wort: Wo der DJV irrt

von , 12.1.10

Die Verwertungsgesellschaft Wort erhebt von Copyshops, Geräteherstellern und öffentlichen Bibliotheken Urheberrechtsabgaben, die sie Jahr für Jahr an die sogenannten “Wahrnehmungsberechtigten” ausschüttet. Damit sollen die Urheber dafür entschädigt werden, dass von ihren Werken in unkontrollierbarem Maße private Kopien angefertigt werden können. Allerdings kommt dieses Geld nicht nur den Urhebern zugute, sondern auch den Verlegern. Das ist kein Geheimnis, sondern in den jeweiligen Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaft nachzulesen. In der Satzung heißt es sogar ausdrücklich:

“Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu.”

Dieser Passus wurde mit Zustimmung der Autorenvertreter 2004 in die Satzung aufgenommen – als Entschädigung dafür, dass die Verleger kein eigenes Leistungsschutzrecht haben, sondern nur über abgeleitete Rechte verfügen, also solche, die sie sich von den Autoren haben abtreten lassen.

Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass die Vertreter des Deutschen Journalistenverbands (DJV) im Kontext der Diskussion um ihre mit der Verlegerseite ausgehandelte “Vergütungsregel” für freie Journalisten an Tageszeitungen immer wieder irreführende Informationen über diese Verlegerbeteiligung in der VG Wort verbreiten. Zunächst hatte der DJV-Freienbeauftragte Michael Hirschler glattweg behauptet, „dass die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte dem Urheber ALLEINE zustehen.“ Eine Behauptung, die dadurch nicht richtiger wird, dass auch die Formulierung in der erwähnten “Vergütungsregel” dies nahelegt. Wie es sich tatsächlich verhält, hatte ich bereits in meinem letzten Beitrag zum Thema dargelegt: 30% der Reprographie-Ausschüttung fließen in die Taschen der Verbände der Presseverleger. Von der Verlegerbeteiligung an anderen Ausschüttungen noch ganz zu schweigen.

In seinem Kommentar auf diesen Artikel wirft Benno H. Pöppelmann, Justitiar des DJV, mir nun einen „Ritt auf einem Steckenpferd (dem des §63a UrhG)“ vor und setzt die Fehlinformationen seines Kollegen Hirschler fort, indem er schreibt:

„Die Journalisten erhalten 100% der Pressespiegelvergütung und 79% der Reprographievergütung. […] Aus dem Verteilungsverhältnis von 70:30, welches Ilja Braun anspricht, werden die Verleger mit netto 21% beteiligt, weil ein Anteil von 9 Prozentpunkten als Vorababzug in das Autorenversorgungswerk fließt.“

Das ist nicht richtig. Zunächst: Wie kommt Pöppelmann auf einen Verlegeranteil von nur 21% an der Reprographieausschüttung, wo doch im Verteilungsplan der VG Wort eindeutig von 30% die Rede ist? Durch ein Rechenspiel: Von den Gesamteinnahmen aus der Reprographievergütung werden nämlich zunächst 30% abgezogen und an das Autorenversorgungswerk gezahlt. Der verbleibende Anteil wird dann im Verhältnis 70:30 an Autoren und Verlegern ausgeschüttet. Rechnet man nun aus, wie hoch der Verlegeranteil an jenen 30% ist, die vorab an das Autorenversorgungswerk gehen, so kommt man in der Tat auf 9%, bezogen auf das Gesamt der Reprographieabgabe. Diese 9% zieht Pöppelmann von dem 30%igen Verlegeranteil an der eigentlichen Ausschüttung ab, um auf 21% zu kommen. Er übersieht dabei freilich, dass auch die Autoren zuvor ihren Beitrag an das Versorgungswerk geleistet haben. Ihr Anteil an der Ausschüttung wäre entsprechend anteilig herunterzurechnen. Am Ende käme dann doch wieder ein Verhältnis von 70:30 heraus.

Wie steht es nun mit den 100% der Pressespiegelvergütung? Tatsächlich wird nur ein Bruchteil der Pressespiegel überhaupt über die VG Wort vergütet, nämlich nur solche, die unter den Geltungsbereich des § 49 UrhG fallen. Elektronische Pressespiegel fallen in den allermeisten Fällen nicht darunter, etwa schon dann nicht, wenn sie die Möglichkeit einer Volltextsuche in dem elektronisch gelieferten Material bieten. (Wer genauer wissen möchte, für welche Pressespiegel Autoren überhaupt Geld bekommen, kann es auf S. 8 der Rahmenvereinbarung nachlesen, die BITKOM veröffentlicht (PDF) hat.) Folglich kommt dieses Geld gar nicht erst bei der Verwertungsgesellschaft an, sondern wird von der Presse-Monitor-GmbH einbehalten, wobei es sich um eine Art Privatwertungsgesellschaft der Verleger handelt. Ich zitiere aus einer Mail von VG-Wort-Justitiarin Sabine Richly vom 5. November 2009:

Da die über § 49 UrhG hinausgehenden Nutzungen gerade keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Vergütung nach sich ziehen, besteht für Nutzungen, die über den Umfang in § 49 UrhG hinausgehen, keine Abrechnung über die VG Wort. Die Vereinbarung zwischen VG Wort und PMG hat zur Vereinfachung einen Prozentsatz der Nutzungen innerhalb von § 49 UrhG gegenüber dem Prozentsatz von Nutzungen außerhalb dieses Rahmens angenommen. Die VG Wort erhält einen diesem Verhältnis entsprechenden Prozentsatz an allen Einnahmen der PMG für Pressespiegel.

Das bedeutet: Die PMG zahlt einen gewissen Prozentsatz ihrer Einnahmen für elektronische Pressespiegel an die VG Wort aus. Wie hoch dieser Prozentsatz ist, darüber verweigert die VG Wort im Hinblick auf die Vertraulichkeit privatwirtschaftlicher Verträge die Auskunft. In Anbetracht der Tatsache, dass nur die wenigsten elektronischen Pressespiegel keine Volltextsuche anbieten dürften, wird er ausgesprochen niedrig sein. Nur jener Anteil kommt letztlich bei den Autoren an.

Was Pöppelmann ebenfalls nicht erwähnt: Natürlich erhalten Presseverleger, wenn sie Fachzeitschriften herausgeben, auch eine Beteiligung an der Bibliothekstantieme, nämlich nach dem Verteilungsplan Wissenschaft. Hier beträgt der Verlegeranteil sogar 50%. Last, not least, werden Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort im Bereich Texte im Internet beteiligt. Dort erhalten sie knapp über 41% des auf den jeweiligen Text entfallenden Anteils. Sie erhalten diesen Anteil sogar auch dann, wenn der Autor den seinen nicht beansprucht, was umgekehrt nicht möglich ist (dann gibt es lediglich eine Sonderausschüttung mit mageren drei Euro pro Text). Entsprechend dürfte der Anteil der Verleger an den gesamten Ausschüttungen für Texte im Internet noch weit höher liegen als jene 41%. Nach Ansicht der VG Wort ist dies offenbar, um noch einmal die Satzung zu zitieren, “ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil”.

Man mag dazu stehen, wie man möchte. Dass jedoch die DJV-Vertreter so nachhaltig bemüht sind, den Autoren und Journalisten das Wissen um diese Verlegerbeteiligung vorzuenthalten, indem sie sie unterschlagen (wie Hirschler) oder sie mit mathematischen Tricks herunterrechnen (wie Pöppelmann), lässt Rückschlüsse darauf zu, welche Art von Interessenvertretung freie Journalisten von diesem Verband zu erwarten haben.

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