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Verwertungsgesellschaften ignorieren EuGH-Urteil

von , 21.9.12

Dass die deutschen Verwertungsgesellschaften dringend reformbedürftig sind, ist kein Geheimnis. Auch die staatliche Aufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt steht seit Langem in der Kritik. Dass insbesondere bei der GEMA und der VG WORT einiges im Argen liegt, haben in der letzten Zeit nicht nur die Tarifreform-Proteste gezeigt, sondern auch eine Klage, die der Urheberrechtler Martin Vogel angestrengt hat. Vogel, selbst Richter beim Europäischen Patentamt, fordert, dass die Verwertungsgesellschaften Urheberrechtstantiemen nur an Urheber, nicht auch an Verlage ausschütten. Am 24. Mai 2012 hat das Landgericht München I ihm Recht gegeben – ganz im Einklang mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Februar.

Bei der GEMA wie bei der VG WORT werden allerdings grundsätzlich auch Verleger an den Ausschüttungen beteiligt: Zwischen 30 und 50 Prozent liegt der Anteil, den sie jedes Jahr einstreichen. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit von Pauschalisierungen zum Zweck der vereinfachten Verwaltung. Und mit vertraglichen Rechteabtretungen. Im Lichte des Luksan-Urteils dürfte beides nicht mehr haltbar sein.

Doch wer glaubte, die Verwertungsgesellschaften würden Konsequenzen ziehen, hat sich getäuscht. Statt ihre Verteilungspraxis unionsrechtskonform zu gestalten, entschieden GEMA und VG WORT im Sommer, weiterzumachen wie bisher, nur unter Vorbehalt. Das heißt, sie schütten weiter zu Lasten der Urheber falsch aus, fordern aber unter Umständen später Geld zurück.

Letzteres ist nicht mehr als ein Placebo. Darauf deutet eine Stellungnahme von Christian Sprang hin, Justitiar des Börsenvereins, die das Branchenmagazin Börsenblatt veröffentlicht hat. Auf die Frage, ob Verlage nun in Höhe der ausgeschütteten Beträge Rückstellungen in ihren Bilanzen bilden müssten, antwortet Sprang:

Nein. Es handelt sich nicht um einen sogenannten harten Rückforderungsvorbehalt, sondern um eine Information über eine etwaige spätere Rückforderung.

In der Tat: Seriös wäre es gewesen, hätten die Verwertungsgesellschaften die strittigen Beträge zurückgestellt. Oder zumindest den Urhebern versichert, so lange auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Denn nach drei Jahren verjähren die Ansprüche, die Urheber derzeit noch geltend machen könnten. So lange wird es mit Sicherheit dauern, bis Martin Vogel sich zum Bundesgerichtshof durchgeklagt hat.

Die Linksfraktion im Deutschen Bundestag hat aus Anlass dieser Auseinandersetzung eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, auf die nun eine Antwort vorliegt. Im Kern geht es darum, inwieweit die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften vor dem Hintergrund der beiden erwähnten Urteile als rechtskonform zu bewerten ist. Und was zu tun ist, damit die Urheber dabei kein Geld verlieren.

Die Antwort ist halbwegs enttäuschend. Zu dem Münchner Landgerichtsurteil möchte die Aufsichtsbehörde anscheinend überhaupt nicht Stellung nehmen. Ihrer Ansicht nach sollen die Verwertungsgesellschaften selbst entscheiden, wie sie damit umgehen möchten, und hinterher prüft die Behörde diese Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Urheberwahrnehmungsrecht. Schade, denn auch die Verwertungsgesellschaften hätten es gut gefunden, die Meinung der Aufsichtsbehörde vorher zu kennen.

Zum Luksan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs möchte man sich schon gar nicht äußern. Man prüfe derzeit dessen mögliche Auswirkungen, heißt es lapidar. Einstweilen nimmt die Aufsichtsbehörde also billigend in Kauf, dass den Urhebern Jahr für Jahr bares Geld entgeht, das ihnen rechtlich zustünde. Zu einer besseren Akzeptanz des Urheberrechts trägt das sicher nicht bei.
Crosspost von Digitale Linke

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