#Ausnahmeregelungen

Urheberrechtsreform? Träumt weiter!

von , 12.2.14

Das Urheberrecht bleibt eine Baustelle, die netzpolitisch bewegt. Große gesetzgeberische Würfe gab es in den vergangenen Jahren weder auf deutscher noch auf europäischer Ebene. Die letzte Bundesregierung ist mit einem langen Prüfkatalog für den sogenannten Dritten Korb gestartet – eine Anpassung des Urheberrechts an die digitale Gegenwart war geplant. Fast nichts davon hat es ins Gesetz geschafft. Die Große Koalition lernt daraus und hält sich in Bezug auf eine urheberrechtliche Agenda eher bedeckt. Ohne vorherige Änderungen auf europäischer Ebene sind sowieso keine weiten Sprünge möglich.

Derweil verharren zahllose Fragen im Geflecht der verschiedenen Interessen, aus welchem die EU-Kommission aktuell wieder einige Fäden herausgriffen hat. In einem umfangreichen Fragebogen bittet sie Kreativschaffende, Medienunternehmen und Nutzer um ihre Einschätzung zu einer Reihe von Themenkomplexen. Nicht alle davon sind neu und zum ersten Mal im Prüfkatalog der Kommission. Aufgegriffen werden aber auch rechtliche Fragestellungen jüngeren Datums.

Solche Konsultationen läuten üblicherweise einen Gesetzgebungsprozess ein. Dass sich in absehbarer Zeit tatsächlich etwas bewegt, darf indes bezweifelt werden.

 

Wird die Infosoc-Richtlinie aufgeschnürt?

Die letzte EU-Richtlinie zur Anpassung an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft datiert auf das Jahr 2001 und bildet den Diskussionsstand Ende der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts ab. Diese Richtlinie wird vielerorts als zu starr kritisiert, und ihre Kritiker geben sich jetzt kämpferisch-optimistisch, zeitgemäße und flexible Vorgaben zu erreichen.

Vergessen wird dabei die Historie der Richtlinie. Die EU-Kommission war angetreten, die Schranken des Urheberrechts europaweit zu vereinheitlichen – also durch Ausnahmen zu bestimmen, wie Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen (z.B. die Privatkopie oder das Recht zu Zitat und Parodie). Jedes Land brachte sein Dutzend historisch gewachsener Ausnahmen auf den Verhandlungstisch. Da man sich schon damals nicht einigen konnte, wurden einfach alle in den Katalog aufgenommen.

Anschließend geschah der für Verbraucher entscheidende Fehler: die Liste wurde für abschließend erklärt. Die Mitgliedstaaten dürfen seitdem keine Ausnahmen einführen, die es damals nicht gab, und sind an ein enges europarechtliches Korsett gebunden. Zum Jahrtausendwechsel nicht bedachte Nutzungsmöglichkeiten sind eben nicht erlaubt oder müssen erst nachträglich legalisiert werden. Und Gesetzgebung ist bekanntermaßen komplex und langwierig.

Insofern erscheint es durchaus sinnvoll, den Schrankenkatalog von vornherein flexibler auszugestalten, so dass auch künftige Nutzungen erlaubt sind, solange sie bestimmte allgemein gehaltene Anforderungen erfüllen. Sie sollten fair sein, die normale Werkauswertung des Originals nicht beeinträchtigen und die Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzen.

Das sind Kriterien, wie sie im US-amerikanischen Recht gesetzlich geregelt sind und die auf eine lange und erfolgreiche Tradition zurückblicken. Die dortige Systematik einfach zu übernehmen, würde das europäische Urheberrecht wohl überfordern. Ein Blick, wo man sie für eine Flexibilisierung fruchtbar machen kann, lohnt jedoch allemal – beispielsweise in der sprachlichen Öffnung einzelner Ausnahmen oder in der Schaffung eines Auffangtatbestands.

Allerdings ist fair use das röteste aller Tücher für Urheber und Verwerter und von vornherein zum Scheitern durch Zerreden verurteilt. Schließlich sorgt man sich, dass künftig in allgemeinem Wildwuchs jedem Urheberrechtsverletzer das Label „fair“ angeheftet wird und es dann aus ist mit Kultur und Kreativität.

 

Europa ohne, Recht mit Grenzen

Im Übrigen ist die EU-Kommission natürlich ganz Europäer und thematisiert die Tatsache, dass Urheberrecht immer noch territorial gewährt wird. Sprich: kurz hinter Aachen, Berchtesgaden, Cottbus und Flensburg gilt faktisch ein anderes Urheberrecht als hierzulande. Zu Recht stellt sie sich daher die Frage, ob es nicht längst Zeit für ein einheitliches Recht wie bei Markennamen ist.

Zudem ist es den Brüsseler Beamten, wie vielen Nutzern, ein Dorn im Auge, dass manche Angebote nicht überall in Europa abrufbar sind. Will man sich beispielsweise aktuelle Sendungen in der Mediathek der BBC anschauen, wird man darauf hingewiesen, dass man dies nur von Großbritannien aus darf. Beim NDR muss zuweilen der Rest der Welt draußen bleiben. Das Netz ist grenzüberschreitend, die auf territorialen Urheberrechten basierenden Medienangebote sind es noch lange nicht. Die Kreativwirtschaft verweist auf notwendige Auswertungsfenster und die Notwendigkeit von Regionalmärkten zur Refinanzierung teurer Produktionen. Der auf sofortigen Konsum getrimmte Verbraucher hat dafür jedoch kein Verständnis.

Im Internet ist das Setzen von Links – sei es in Blogs oder sozialen Netzwerken – mittlerweile völlig selbstverständlich geworden. Bei Suchmaschinen bilden sie den Kern des Angebots. Urheberrechtlich wirft die Kommission die Frage auf, ob künftig eine Verlinkung bereits eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellen soll.

Das wird besonders dann relevant, wenn die Verweise auf illegal ins Netz gestellte Inhalte führen. Beschränkt man allerdings die Erlaubnis zum Verlinken, drohen dem Alltag im Netz rigorose Einschnitte. Noch mehr Nutzer betrifft die Frage, ob bereits das Anschauen im Browser eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Ja, auch darauf kann man kommen – wird doch an mehreren Stellen im Computer eine Kopie angefertigt, wenn auch meist nur für extrem kurze Zeit und ohne dass der Nutzer davon etwas merken würde. Ein solcher Ansatz würde so einiges im Urheberrecht umkrempeln. Die Filmwirtschaft würde es freuen, im Sinne der Internetnutzer wäre es eher nicht und der Sturm der Entrüstung absehbar.

Während im letzten Jahr noch die zeitlichen Schutzrechte für Tonaufnahmen um 20 Jahre verlängert wurden, stellt sich die Kommission jetzt die Frage, ob man nicht insgesamt mit kürzeren Fristen besser bedient sein könnte. Das klingt für viele Nutzer zwar verlockend, realistisch ist es indes nicht. Die EU hat internationale Verträge einzuhalten, die Schutzfristen von mindestens 50 Jahren nach dem Tod fordern, bzw. 50 Jahre nach Veröffentlichung für die sogenannten Leistungsschutzrechte. Dass die EU diese altehrwürdigen Verträge aufkündigt, ist sehr unrealistisch.

Und mal ehrlich: nützt dem Otto-Normalnutzer eine Verkürzung der Schutzfrist von 120 Jahren (bei einem 30-jährigen Urheber, der 80 Jahre alt wird) auf 100 Jahre wirklich so viel, dass die Politik einen Aufschrei der Kreativwirtschaft riskieren wird?

 

Kein gesellschaftlicher Konsens

Um eine zeitgemäße Anpassung sinnvoll anzugehen, bräuchte es einen allgemein akzeptierten gesellschaftlichen Konsens. Woher der kommen soll, ist nicht ersichtlich – zumal in Europa mit gerade in Bezug auf Kunst und Kultur vergleichsweise unterschiedlichen Traditionen. Gleichzeitig zwingt das politische System der EU zum Kompromiss. Der wird auch weiterhin durch den kleinstmöglichen Nenner umrissen. Also wird es auch weiterhin hitzige Diskussionen geben, im Endeffekt aber Stillstand.

Dabei besteht die Hoffnung, dass wenigstens Verschlimmbesserungen unterbleiben. Aber dass in Bezug auf das aktuelle Urheberrecht eine eherne Regel gilt, darf bezweifelt werden: Nur weil sich alle Seiten gleichermaßen beschweren, ist der Idealzustand sicher nicht erreicht.
 
Dr. Mario Rehse arbeitet im Hauptstadtbüro der 1&1 Internet AG.

Zustimmung, Kritik oder Anmerkungen? Kommentare und Diskussionen zu den Beiträgen auf CARTA finden sich auf Twitter und auf Facebook.