#Christiane Schulzki-Haddouti

Urheberrecht versus Pressefreiheit

von , 4.6.12

Kann ein Dokument beispielsweise keinem Autor zugeordnet werden oder handelt es sich um ein geleaktes Papier, lässt sich die unerwünschte Erstveröffentlichung mit Hilfe des Urheberrechts verhindern:

Das Urheberrecht dient primär den Verwertungsinteressen der Urheber. Umso erstaunlicher ist es, wenn versucht wird, es auch für andere Zwecke, etwa zur Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit zu verwenden. Im Falle von Erstveröffentlichungen hat dies sogar große Aussicht auf Erfolg.

Thomas Hoeren:

Es gibt bei Erstveröffentlichungen tatsächlich ein Problem: Wir haben keine Rechtsprechung zu Texten, die noch nicht veröffentlicht wurden. Hier ist die persönlichkeitsrechtliche Bindung an den Text so eng, dass dies die Meinungs- und Pressefreiheit übertritt. [..]

[..] im Gesetz fehlt jeglicher Hinweis darauf, was mit solchen Veröffentlichungen geschehen soll. [..] Es kann aber nicht sein, dass das Urheberrecht bei Texten von zentraler gesellschaftlicher Bedeutung eingesetzt werden kann, um eine politisch unerwünschte Veröffentlichung zu verhindern.

In diesem Zusammenhang sei auf die von Prof. Hoeren kostenlos veröffentlichten und regelmäßig überarbeiteten und aktualisierten Skripten zum Internetrecht & IT-Recht hingewiesen (PDF).

 

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