#Leistungsschutzrecht

Till Kreutzer zum LSR: Eine rechtspolitische Analyse

von , 15.6.12

In seiner ersten Bewertung des Entwurfs kommt Rechtsanwalt Till Kreutzer unter anderem zu dem Schluss:

Würde das Leistungsschutzrecht so verabschiedet, wären massive Rechtsunsicherheit und erhebliche Einschränkungen der Kommunikation im Internet die Folge.

Entgegen der beruhigenden Formulierungen in dem Papier würde es nicht so sehr die finanzstarken Großen wie etwa Google treffen, sondern vor allem Blogger und ganz normale Netznutzer:

Der Referentenentwurf lässt damit nur eine Erkenntnis zu: Jeder, der zu gewerblichen Zwecken eine Überschrift oder einen Satz aus einer Verlagspublikation öffentlich zugänglich macht, also etwa in einem Pressespiegel, Blog, einer Twitter-Nachricht oder einem Facebook-Post, braucht zukünftig eine Erlaubnis vom jeweiligen Presseverleger.

Erschlagen wird das alles mit mit dem unscheinbaren Attribut “gewerblich”, wonach ein Blog nach Meinung verschiedener Gerichte bereits dann als gewerblich gilt, wenn ein Flattr-Button eingebunden ist. Jedenfalls:

Was in Grenzfällen gewerblich oder nicht-gewerblich ist, bleibt unklar und wird in jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen über konkrete Einzelfälle geklärt werden müssen: Was ist mit Blogs, auf denen Werbung enthalten ist, mit Firmenprofilen bei Facebook, persönlichen Twitter-Accounts, die der Nutzer sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken nutzt, etc.?

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