#Aus dem Gerichtssaal

Pubertäres Getwitter aus Karlsruhe

von , 12.9.12

Eigentlich überwachen die Justizwachtmeister das Mobiltelefon-Verbot beim heutigen Termin im Bundesverfassungsgericht mit Argusaugen. Doch Volker Beck gelingt es, aus der laufenden Entscheidungsverkündung zum ESM-Verfahren irgendwie ein Vier-Buchstaben-Wort ins Netz abzusetzen: “Ufff!”

In einer besseren Welt würde man ihm das Taschengeld dafür kürzen.

Beck ignorierte nicht nur das Twitterverbot des Vorsitzenden, sondern auch die Anspannung, die auf Teilen der Richterbank zu sehen war, insbesondere in der Miene der Richterin Kessal-Wulf. Lediglich der frühere Ministerpräsident des Saarlandes und heutige Verfassungsrichter Peter Müller gab sich scheinbar völlig entspannt. Der Vorsitzende Voßkuhle hingegen patzte zu Beginn der Begründung mit einem famosen Freudschen Versprecher. “Die zulässigen Anträge sind überwiegend begründet,” sagte Voßkuhle. Als er bemerkte, dass das Publikum den Atem anhielt, korrigierte er sich lächelnd: “Ein Versprecher. Überwiegend unbegründet.”

Was dann folgte, bot in den Details weitere Überraschungen. Voßkuhle sprach im Zusammenhang mit Art. 8 des ESM-Vertrages von einem “Grenzfall” einer “Blankettermächtigung”. Daher sei durch einen noch einzulegenden völkerrechtlichen Vorbehalt zum ESM-Vertrag sicherzustellen, dass die im Vertrag vorgesehene Haftungsobergrenze von 190 Mrd. € nicht ohne Mitwirkung des deutschen Mitglieds im Gouverneursrat angehoben werden könne. Dass der ESM-Vertrag eine solche Anhebung ohne Mitwirkung des Bundesfinanzministers zulassen würde, war von Bundesregierung und Bundestag freilich stets bestritten worden. Eine schallende Ohrfeige für Berlin.

Zur umstrittenen Immunitätsregelung für ESM-Bänker in Art. 35 des Vertrages führte Voßkuhle aus, dass die (augenscheinlich willkürliche) Immunitätsregelung die Antragsteller nicht in ihren eigenen Rechten verletze. Gauweiler und die übrigen Kläger würden insoweit einen allgemeinen Gesetzesvollzug einfordern, dessen mögliche Verletzung dahinstehen könne, weil niemand aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG den “allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruch” für sich ableiten könne.

Das war ebenfalls deutlich, jedenfalls für Rechtskundige. Denn die Autoren des ESM-Vertrag haben ohne Sinn und Verstand die Immunitätsregelung des Internationalen Währungsfonds kopiert, der auch in Staaten operiert, deren Justiz er nicht vertrauen kann. Ein vergleichbares Misstrauen ist für den Anwendungsbereich des ESM kaum gerechtfertigt, da der ESM allein in der Eurozone operiert, und die Europäische Union, die sich u.a. den Europäischen Haftbefehl gegeben hat, bislang als Rechtsgemeinschaft sich verstand. Dass diese Rechtsgemeinschaft durch Immunitätsregelungen – wie schon bei der Schaffung der Polizeibehörde Europol – nun auch für Währungsretter durchbrochen werden soll, scheint auch dem Bundesverfassungsgericht zu misshagen. Mit Recht.

Das richerliche Missbehagen fand in einer weiteren Auflage seinen Ausdruck. Das Verfassungsgericht verlangt, dass die Bundesregierung in einem eigenen nationalen Vorbehalt zum ESM-Vertrag klarstellt, dass die Verschwiegenheitspflichten der ESM-Bediensteten in keiner Weise ausgelegt werden dürfen, die die umfassende Information des Bundestages und des Bundesrates behindern würden. Im Lichte des denkwürdigen Zitates von Eurogruppenchef Jean-Claude Juncker, “Wenn es ernst wird, müssen wir lügen”, ein frommer Gedanke.

Für die Europapolitik der Kanzlerin war dies ein guter Tag, wenn auch nicht glanzvoll oder gänzlich ohne Blessuren. Aber die Entscheidung hält, was die Europäer den “Märkten” in Aussicht gestellt hatten. Unter dieser Prämisse war aus Karlsruhe auch nicht mehr zu erwarten. Wenn jetzt noch Volker Beck das mit seinem pubertären Getwitter verdiente Ordnungsgeld aufgebrummt bekäme, war es ein hinnehmbarer Tag auch in der Perspektive der Rechtspflege.

Crosspost von Regierungs4tel

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