von Ilja Braun, 31.10.13
Wie öffentlich ist der öffentliche Raum? Private Eigentumsrechte, Urheber- und Persönlichkeitsrechte schränken zunehmend die Freiheit ein, öffentlich Zugängliches in Bild und Ton abzubilden. Das jedenfalls meint die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, die auf der DOK Leipzig zusammen mit der Europaabgeordneten der Linken Martina Michels eine Veranstaltung zum Thema “Privatisierung der Wirklichkeit” durchgeführt hat.
Michels, die seit Kurzem stellvertretende Vorsitzende des Kultur-Ausschusses im Europaparlament ist, wies in ihrer Einführung auf die vielen Ecken und Kanten hin, an denen Dokumentarfilmer sich im öffentlichen Raum heutzutage stoßen können: Warum verlangen öffentlich-rechtliche Sender für die Nutzung von Archivmaterial bis zu 1.000 Euro pro Minute? Warum braucht man eine Lizenz, wenn der Handyklingelton eines Interviewten im Film zu hören ist? Und was tun, wenn die Eigentümer öffentlich zugänglicher Räume die Genehmigung zum Dreh schlicht verweigern? “Wir müssen darüber diskutieren, wo es zu enge bzw. falsche Grenzen gibt“, fasste Michels zusammen.
In mehreren kurzen Panels wurde dies konkretisiert. Cay Wesnigk, Filmemacher und Mitglied des AG-DOK-Vorstands, stritt sich mit Christoph Hendel aus der Rechtsabteilung der GEMA. Sind 15 Sekunden Hintergrundmusik bei einem Interview noch okay, oder braucht man dann schon eine Lizenz?
Pauschale Antworten auf solche Fragen, so stellte Hendel klar, gibt es nicht. Es hänge nicht an 15 Sekunden, sondern an der Frage, ob die im Film verwendete Musik “unwesentliches Beiwerk“ sei – ein Fachbegriff aus dem Urheberrecht. Wenn die Musik tatsächlich nur unbearbeitet im Hintergrund laufe, brauche man auch keine Lizenz. Im Zweifel solle man aber bei der GEMA anrufen und sich beraten lassen, riet der Rechtsexperte. Denn schon kleine Bearbeitungen in der Lautstärke oder beim Schnitt könnten dazu führen, dass die Verwendung der Musik doch kostenpflichtig sei.
Der Haken dabei, meint wiederum Cay Wesnigk: Die GEMA leite solche Anfragen meist direkt an die Musikverlage weiter, welche dann grundsätzlich Geld verlangten – und zwar meist ziemlich viel. 2.000 Euro für 20 Sekunden in einem Dokumentarfilm? Ohne rechtlichen Beistand könne der Filmemacher kaum überprüfen, ob eine solche Forderung berechtigt sei. Die AG DOK wünscht sich deshalb eine gesetzliche Neuregelung: Die Nutzung von Hintergrundmusik solle in derartigen Fällen vergütungspflichtig, aber genehmigungsfrei möglich sein. AG DOK-Anwalt Christlieb Klages ergänzte, dass im Urheberrecht zumindest klarer festgeschrieben werden sollte, was “unwesentliches Beiwerk“ ist.
Henrik Regel und Björn Birg, die Macher des Films “Unlike U“, hatten noch ganz andere Probleme mit der “Privatisierung der Wirklichkeit“. Wäre es nach der Berliner BVG gegangen, hätte ihr Film über Train writers, also über Graffiti-Sprayer, die BVG-Wagen verzieren, gar nicht erst gezeigt werden dürfen – weil die Aufnahmen zum großen Teil auf den Abstellgleisen und somit dem Privatgelände der BVG entstanden waren.
Eine entsprechende Klage der Verkehrsbetriebe kam zwei Wochen nach Veröffentlichung des Films und hatte vor dem Berliner Landgericht Erfolg. Erst in der zweiten Instanz vor dem Kammergericht setzten die beiden jungen Filmemacher sich durch, weil die Richter am Ende die Kunstfreiheit höher bewerteten als die Eigentumsrechte der BVG.
Für Regel und Birg war das Vorgehen der BVG ohnehin ein klarer Zensurversuch. Das Unternehmen habe schlichtweg nicht gewollt, dass die entsprechenden Aufnahmen in die Öffentlichkeit gelangten. Sie meinen, dass es eigentlich ein verbrieftes Recht geben müsste, in quasi-öffentlichen Räumen wie Bahnhöfen, Einkaufszentren und so weiter zu filmen – auch wenn es sich faktisch um Privatbesitz handele. Filmjurist Klages ist da skeptisch: Es handele sich schließlich um “grundrechtsrelevante Positionen“. Wenn Karstadt nicht wolle, dass in seinem Laden gefilmt wird, dürfe man da eben auch nicht mit einer Kamera hinein.
Wie aber, wenn man jemanden filmt, der das mitbekommt und nicht dagegen protestiert? Kann man dann davon ausgehen, dass der oder die Betreffende einverstanden ist, dass er oder sie, wie die Juristen sagen, “konkludent eingewilligt“ hat? Nicht unbedingt, weiß Matthias Fritsch.
Genauer gesagt: weiß Matthias Fritsch inzwischen. Der Berliner ist durch einen Kurzfilm bekannt geworden, der unter dem Namen “Technoviking“ zu einem der ersten Internet-Meme wurde. Im historischen Kontext der Dogma-Filme entstanden, wollte Fritsch damit ursprünglich die Grenze zwischen Fiktion und Realität, zwischen Dokumentation und Inszenierung thematisieren.
Gezeigt wird ein muskulöser Mann mit nacktem Oberkörper, der mit prägnanten Gesten und extrovertiertem Tanz auffällt. Entstanden ist der Film im Jahr 2000 auf der Berliner Fuckparade – fünf Jahre vor der Gründung von YouTube, wo er sich 2007 plötzlich zu einem Renner entwickelte. Für Fritsch bedeutete das ein unverhofftes Einkommen, zunächst aus YouTube-Werbung, dann auch aus Merchandising-Artikeln. Bis irgendwann Post vom Anwalt kam. Der Protagonist des Films wollte kein YouTube-Star sein – vielleicht wollte er aber auch nur möglichst viel Geld herausschlagen. Jedenfalls wurde Fritsch vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, sämtliche Einnahmen aus dem Film an dessen Darsteller abzutreten und den Film nicht mehr in seiner Originalform, also unverpixelt zu zeigen.
Dahinter steht aber eine viel grundsätzlichere Frage, meint Fritsch: “Es ist illusorisch, diesen Film in seiner originalen Form jemals wieder aus dem Internet herauszubekommen. Das Urteil reflektiert nicht die Art und Weise, wie im Netz heutzutage mit solchen Inhalten umgegangen wird.“ Mutmaßlich wird der Prozess in die zweite Instanz gehen.
Einen typischeren Fall präsentierte schließlich der Filmemacher Dietmar Post. Sein Film “Franco’s settlers” über ein spanisches Dorf, das noch immer nach dem Diktator Franco benannt ist, hätte um ein Haar nicht gezeigt werden können, weil einer der Interviewten kurz vor der Festivalpremiere angedroht hatte, seine Einwilligung zurückzuziehen.
Das aber, urteilte Jurist Christlieb Klages, sei grundsätzlich nicht möglich: “Man kann eine einmal erteilte Einwilligung nicht widerrufen, weil man plötzlich Muffensausen bekommen hat.“ Er rate Filmemachern in solchen Fällen stets, die Sache durchzuziehen – allerdings trügen sie die Beweislast dafür, dass der Betroffene in die Filmaufnahme eingewilligt habe. Auch muss dieser natürlich nicht dulden, dass seine Äußerungen in einen fremden oder gar verfälschenden Kontext gestellt werden. Im Fall von Posts Film, in dem zahlreiche Befragte die guten Taten Francos für das betreffende Dorf nachträglich loben, war das jedoch erkennbar nicht der Fall.
Wer Filme macht, steht immer schon mit einem Bein im Knast – deprimierenderweise kann man die Veranstaltung ungefähr so zusammenfassen. “Wir müssen den Dialog über mögliche gesetzliche Änderungen, die unsere Arbeit leichter machen, unbedingt vorantreiben“, lautete entsprechend das Fazit von AG DOK-Geschäftsführer Thomas Frickel. Da bleibt noch viel zu tun.
Ein Mitschnitt der Veranstaltung soll in Kürze auf den Seiten der AG DOK zur Verfügung gestellt werden.