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Morgen: Das Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung

von , 1.3.10

Morgen wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung verkünden.

Markus Beckedahl unterscheidet auf Netzpolitik.org vier mögliche Urteilszenarien:

1. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst für unzulässig (“nur die Instanzgerichte können den Europäischen Gerichtshof befassen”) und beschränkt lediglich die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.

2. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung selbst als unbegründet (“die Vorratsdatenspeicherung ist unter hohen Voraussetzungen verhältnismäßig”) und beschränkt nur die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.

3. Das Bundesverfassungsgericht legt die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor und beschränkt bis zur Entscheidung die Datennutzung auf schwere Straftaten, stellt höhere Datensicherheitsanforderungen usw.

4. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorratsdatenspeicherung selbst für verfassungswidrig.

Sehr viel hängt bei diesem Urteil nach Einschätzung vieler Beobachter davon ab, ob und inwieweit es das Bundesverfassungsgericht für opportun hält, die hinter der Vorratsdatenspeicherung stehende EU-Richtline 2006/24/EG für verfassungswidrig erklären.

Dietmar Hipp und Marcel Rosenbach führen daher bei Spiegel Online aus:

Zwar reklamieren die Verfassungsrichter für sich das Recht, zwingende EU-Vorgaben auch mal für unverbindlich zu erklären. Doch dieser Fall ist noch nie eingetreten und wird es vermutlich auch jetzt nicht. Schließlich ließ Papier das Problem in der Verhandlung nicht weiter erörtern.

Der aus ihrer Sicht wahrscheinlichste Ausgang: Das Bundesverfassungsgericht werde den Gesetzgeber zu einer Generalrevision der deutschen Speicherungs- und Abfragevorschriften verpflichten, aber die im Gesetz (PDF) vorgeschriebene sechsmonatige Speicherpflicht wohl nicht verbieten.

In der Tat ist ein in der Sache deutliche Revisionen forderndes und in Akzenten klar interpretationsfähiges Urteil morgen sehr wahrscheinlich. Das Bundesverfassungsgericht wird ein mahnendes Signal an den Gesetzgeber geben wollen – und muss ihm dabei zugleich einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für die Neufassung geben. Es wird aus diesem Anlass wohl aber auch keinen Kompetenzstreit mit dem Europäischen Gerichtshof eingehen wollen.

Szenario 4 ist zwar angesichts der Entscheidungen in Rumänien und Bulgarien zumindest denkbar, am wahrscheinlichsten wäre als Ausgang jedoch wohl eine Kombination von 2 und 3.

Carta wird nicht live zur Urteilsverkündung bloggen, wir verweisen da auf Netzpolitik – ganz nach dem Motto: “Cover what you do best, link to the rest”…

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