von Redaktion Carta, 13.5.12
Das Positionspapier der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) wurde von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern Robert Staats und Rainer Just verfasst. Es hat den Vorteil, dass es sehr unaufgeregt daherkommt und in verständlicher Sprache gehalten ist. Inhaltlich handelt es sich jedoch um eine reine Verteidigung des bestehenden Rechts. Die Verfasser sind der Auffassung, dass die Rechtslage den Nutzern nur besser erklärt werden muss.
Die Verwertungsgesellschaft Wort schüttet laut Geschäftsbericht für das Jahr 2011 circa 120 Millionen Euro Tantiemen an 148.415 wahrnehmungsberechtigte Autoren und Verlage aus. Unterm Strich bleiben durchschnittlich ein paar hundert Euro pro Autor und Jahr hängen. Das Geld muss aber noch versteuert werden. Der Löwenanteil der Einnahmen stammt aus der so genannten Kopiergerätevergütung (69,5 Mio. €).
Die Gesamteinnahmen sind im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die Geräteindustrie (vertreten durch BITKOM, Copyshop-Verbände, Informationskreis AufnahmeMedien) wehrt sich mit Händen und Füßen gegen höhere Zahlungen auf der Grundlage von §54 Urheberrecht (Leermedienabgabe). Mehrere Prozesse sind anhängig.
Für Texte im Internet wurden 2011 lediglich 3,1 Millionen Euro an 7182 Autoren und 130 Verlage ausgeschüttet. Die Transparenz der Ausschüttung, aber auch die Transparenz der Erfassungssysteme im Internet (Meldeportal T.O.M.) ist reformbedürftig.
Hier nun das Positionspapier der VG Wort zum Urheberrecht:
1. Mein Werk gehört mir
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Ihm stehen Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu. Werknutzungen ohne Zustimmung des Urhebers sind unzulässig, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich erlaubt. Auch Bearbeitungen und sonstige Änderungen des Werkes bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis des Urhebers. Erlaubt sind dagegen „freie Benutzungen“, bei denen in Anlehnung an ein fremdes Werk ein neues selbständiges Werk geschaffen wird.
An diesen Grundsätzen ist in der digitalen Welt festzuhalten. Sie bringen die schutzwürdigen Interessen des Urhebers mit den Interessen der Allgemeinheit in angemessener Weise in Ausgleich. So lässt insbesondere die Möglichkeit der freien Benutzung genügend Spielraum, neue Werke zu schaffen, die auf vorhandenen Werken aufbauen. Handelt es sich dagegen um eine unfreie Bearbeitung, bei der das ursprüngliche Werk noch deutlich erkennbar ist, muss aus urheberpersönlickeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Gründen der Schöpfer des Werkes um Erlaubnis gefragt werden. Eine generelle Einwilligung kann dabei auch im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz erteilt werden. Auch hier ist es der Urheber, der freiwillig entscheidet, welche Nutzungen und Bearbeitungen er erlauben will. Für eine gesetzliche Beschränkung des Urheberrechts zu Gunsten von „Mashups“ oder „Remixes“ besteht kein Anlass.
2. Digitale Privatkopien sind erlaubt, aber zu bezahlen
Analoge und digitale (!) Privatkopien sind gesetzlich erlaubt. Die einschlägigen Regelungen im Urheberrechtsgesetz ermöglichen Vervielfältigungen für private Zwecke, sehen aber gleichzeitig eine angemessene Vergütung der Urheber vor. Diese wird durch die pauschale Geräte- und Speichermedienvergütung der Hersteller und Importeure sowie die Betreibervergütung bestimmter Großbetreiber von Vervielfältigungsgeräten sichergestellt. An diesem einfachen und nutzerfreundlichen Vergütungssystem ist festzuhalten. Es ist mit Blick auf neue Kopiermöglichkeiten im Internet, wie insbesondere beim Cloud-Computing, fortzuentwickeln. Digitale Privatkopie: Ja. Aber nur gegen eine angemessene Vergütung!
3. Hände weg von Schutzfristen
Die Vorschläge im politischen Raum für eine Verkürzung der gesetzlichen Schutzfristen stoßen auf völliges Unverständnis vieler Urheber. Eine Schutzfristenverkürzung würde das geistige Eigentum der Urheber deutlich entwerten ohne von wirklichem Vorteil für die Allgemeinheit zu sein. Natürlich kann Sacheigentum und geistiges Eigentum nicht einfach gleichgesetzt werden. Aber auch das geistige Eigentum ist verfassungsrechtlich geschützt und kann nicht – wie teilweise gefordert – massiv verkürzt werden. Es trifft auch nicht zu,dass die bestehenden Schutzfristen lediglich den Verwertern zu Gute kommen. Jede Verkürzung des Urheberrechts schwächt auch die Position des Urhebers. Ohne Urheberrecht hat er nichts, worauf er sich gegenüber Dritten berufen kann. Und: Auch Urheber wollen ihren Erben etwas hinterlassen. Häufig genug handelt es sich bei ihren geschützten Rechten um die zentralen Vermögensgegenstände. Dabei muss es bleiben.
4. Das Urheberrecht schützt die Kreativen
In Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es: „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“ In ähnlicher Weise formuliert es § 11 des deutschen Urheberrechtsgesetzes: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Diesen Worten ist nichts hinzuzufügen. Damit ist keineswegs ausgeschlossen, dass den Interessen von Nutzern im Rahmen des Urheberrechts Rechnung getragen werden kann, wie es insbesondere bei sogenannten Schrankenreglungen der Fall ist. Die Interessen von Nutzern sollten aber nicht selbst als Schutzgegenstand des Urheberrechts angesehen werden.
5. Fair-Use ist nicht fair
Eine Fair-Use-Regelung nach amerikanischem Muster ist abzulehnen. Sie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und sieht vor allem keinerlei Vergütung für die – vielleicht – erlaubten Werknutzungen vor. Die jahrelange Auseinandersetzung über die Google- Buchsuche in den USA zeigt eindringlich die Schwächen des dortigen Systems.
6. Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften sind Selbsthilfeorganisationen im Bereich des Urheberrechts. Die VG WORT – als eine von 12 Verwertungsgesellschaften in Deutschland – wird dort gemeinschaftlich tätig, wo Autoren und Verlage ihre Rechte individuell nicht effektiv verwerten können. Die Wahrnehmung von Rechten durch Verwertungsgesellschaften ist gesetzlich geregelt und unterliegt der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Verwertungsgesellschaften kommt gerade in der digitalen Welt eine besonders wichtige Aufgabe zu; sie sind als Treuhänder der Autoren und Verlage und als zentrale Rechtevermittler und Anlaufstellen für Nutzer unverzichtbar.
7. Lizenzieren, Lizenzieren, Lizenzieren
Die Bedürfnisse der Nutzer sollten vor allem durch neue Geschäftsmodelle befriedigt werden. Neue digitale Angebote werden ständig entwickelt und auf den Markt gebracht. Die Situation hat sich in den letzten Jahren massiv verändert. Kaum ein Nutzer kann sich heute noch darüber beschweren, dass ihm Bücher, Musik oder Filme nicht in digitaler Form einfach
und bezahlbar angeboten würden. Die bestehenden Angebote sind dennoch ständig zu verbessern. Das gilt für eigene Geschäftsmodelle der Urheber, aber auch für Angebote der Verlage oder Produzenten, auf deren professionelle Vermarktung viele Urheber nach wie vor aus guten Gründen setzen. Nicht zuletzt können neue digitale Geschäftsmodelle auch unter Einbeziehung der Verwertungsgesellschaften entwickelt werden. Ein Geschäftsmodell scheidet allerdings aus: Ohne Vergütung funktioniert auf Dauer gar nichts; es sei denn, der Urheber verzichtet auf eine Vergütung. Und das können sich nur wenige Kreative leisten.
8. Aufklärung ist erforderlich – Rechtsverfolgung mit Augenmaß
Die Bedeutung des Urheberrechts für die Kreativen und die Kulturwirtschaft muss in der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden. Das beginnt mit Aufklärungsarbeit in den Schulen. Es ist richtig, dass das Urheberrechtsgesetz teilweise komplexe Bestimmungen enthält. Aber das gilt für andere Rechtsgebiete in gleicher Weise. Es kommt deshalb darauf an, die Grundsätze des geistigen Eigentums zu vermitteln. Dann ist schon viel gewonnen.
Gute Aufklärung ändert nichts daran, dass Rechtsverletzungen nicht einfach hingenommen werden können. Es besteht keinerlei Anlass, gegenüber Urheberrechtsverletzungen, die im großen Stil und kommerziell betrieben werden, nachsichtig zu sein. Hier wird illegal eine Menge Geld auf Kosten der Urheber verdient. Es bedarf deshalb dringend effektiver Regelungen zur Rechtsdurchsetzung, vor allem im internationalen Kontext. Etwas anderes kann für einzelne Nutzer gelten, die bei einem illegalen Download erwischt werden. Auch derartige Verstöße sind nicht akzeptabel, ihnen sollte aber angemessen und mit Augenmaß begegnet werden.
9.Mai 2012, VG WORT, Dr. Robert Staats und Rainer Just