von Thomas Stadler, 16.2.14
Wenn Bücher beworben werden, dann geschieht dies häufig durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Buchrezensionen. Diese durchaus gängige Praxis hat das Landgericht München I als Urheberrechtsverletzung qualifiziert und den Onlinebuchhändler buch.de zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12). Geklagt hatte die FAZ.
Das Landgericht führt zunächst aus, dass Zeitungsartikel regelmäßig urheberrechtlichen Schutz genießen und bereits die Übernahme kurzer, prägnanter Texpassagen aus Buchbesprechungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann und in den beanstandeten Fällen auch darstellt.
Das Landgericht ist außerdem der Meinung, dass es keine von allen Beteiligten über einen längeren Zeitraum hinweg akzeptierte und praktizierte Branchenpraxis gebe, die eine solche Übernahme erlauben würde.
Das Gericht befasst sich schließlich noch mit dem Zitatrecht des § 51 UrhG und erläutert, dass es bereits an einem Zitatzweck fehlt, wenn Ausschnitte aus einem Text lediglich zum Zwecke der Werbung benutzt werden. Das ist wenig überraschend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels spricht in einer Stellungnahme davon, dass das “symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist”.
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