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Leistungsschutzrecht: Verlage gegen Pressefreiheit

von , 29.10.09

Wir werden schleichend enteignet!” tönte der Verleger Hubert Burda in der FAZ und forderte “das Recht, an den Erlösen der Suchmaschinen” zu partizipieren. Der Berliner Medienrechtler Jan Hegemann schrieb in der Welt:

“Ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger ist gerade wegen der digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten für den Erhalt der Presselandschaft unabdingbar.”

Dass derselbe Jan Hegemann im Auftrag des Axel-Springer-Verlags ein Lobbying-Gutachten geschrieben hat, mit dem bei Abgeordneten des Bundestages Stimmung für ein Leistungsschutzrecht gemacht werden sollte, verschwieg das Springer-Blatt.

Dies sind nur zwei Beispiele für die gebetsmühlenhaft wiederholte Forderung, die nun Wirkung gezeitigt hat (Carta berichtete). Im Koalitionsvertrag (PDF) von Union und FDP steht: “Wir streben ein eigenes Leistungsschutzrecht für Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet an.” Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) kommentierte das am Montag erwartungsgemäß erfreut. Doch worum geht es?

Bisher wurde Musik- und Filmfirmen, Datenbankherstellern und Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht zugesprochen. Es soll die Investitionen der Firmen schützen, die geistige Schöpfungen in Umlauf bringen, damit sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass andere ihre Leistungen nutzen, ohne dafür zu bezahlen, denn die Produktion von Musik, Filmen oder Spielshows ist teuer. Anders als beim Urheberrecht, geht es beim Leistungsschutzrecht also um einen Wettbewerbs- und Investitionsschutz.

Diesen Investitionsschutz fordern auch Presseverlage. Ihr Argument: Google (und andere) nutzen ihre Artikel, indem sie auf sie verweisen, und schlagen Profit daraus, indem sie Anzeigen daneben platzieren. Diese Argumentation ist heuchlerisch. Niemand zwingt die Verlage dazu, ihre Artikel kostenlos im Netz anzubieten. Sie bieten die Artikel von sich aus so an, dass Google und andere Suchmaschinen sie durchsuchen können.

Warum? Weil bisweilen mehr als die Hälfte der Zugriffe auf Nachrichtenportale über Suchtreffer bei Google kommt. Vermutlich ist es das, was die Verlage auf die Palme treibt: von Google abhängig zu sein und zugleich mit ansehen zu müssen, dass die Suchmaschine es ist, die im Internet Geld verdient, während das Geschäftsmodell der Verlage bröckelt, das darauf beruhte, als Quasi-Monopolisten den Lesern Nachrichten zu verkaufen, die diese jetzt im Netz kostenlos bekommen.

Was könnte ein Leistungsschutzrecht daran ändern? So forsch die Verlage es fordern, so schmallippig werden sie, wenn es darum geht, zu erfahren, wie es aussehen soll. Da wird man nicht nur bei FAZ, Burda und Springer, sondern auch im Bundesjustizministerium seltsam wortkarg. Denn ein Leistungsschutzrecht, das Google dazu zwingen könnte, Abgaben an die Verlage zu zahlen, müsste so weit reichend formuliert sein, dass es die Pressefreiheit selbst in Gefahr brächte.

Um Suchende auf Artikel hinzuweisen, veröffentlicht Google einen Link und einen Textausschnitt, der maximal 250 Zeichen lang ist. Weder Link noch Ausschnitt verstoßen gegen geltendes Recht. Genau deshalb fordern die Befürworter ein Leistungsschutzrecht: Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld dafür verlangt werden. Das widerspräche nicht nur der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es würde auch dazu führen, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen dürfte – das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.

Eine andere Möglichkeit, die Veröffentlichung von Links und Ausschnitten ohne Genehmigung der Verlage zu unterbinden, läge darin, die Information, die in ihnen steckt, selbst schutzfähig zu machen – eine Vorstellung, die einem fundamentalen Grundsatz des Urheberrechts widerspricht: Informationen sind nicht schützbar.

Wozu das führen würde, beschreibt der Medienrechtler Udo Branahl:

“Auf diese Weise nicht mehr schöpferische Leistungen zu schützen, sondern die darin steckende Information, wäre ein Bruch mit sämtlichen kontinentalen Freiheitstraditionen. Jemand, der eine Nachricht als erster verbreitet, hätte eine Monopolstellung und könnte die Verbreitung von Informationen verhindern.”

Dies könnte dann sogar den Verlegern schaden. Darüber hinaus ist es unbezweifelbar, dass die so genannten “Aggregatoren”, die Zusammensteller, in einer vernetzten Nachrichtenwelt etwas von eigenem Wert schaffen: Google und Facebook, Blogs und Twitter sorgen für die Aufmerksamkeit, die den Inhalten der Verlage erst ihren Wert verschaffen.

Dass manche Verlage daran scheitern, selbst aus den Artikeln, die diese Aufmerksamkeit bekommen, Kapital zu schlagen, ist in einigen Fällen bedauerlich. Ein ausreichender Grund dafür, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, ist es nicht.

Dieser Text erschien ebenfalls in der gedruckten Ausgabe der Berliner Zeitung vom 28.10.2009.

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