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KJM wirft netzpolitik.org vor, Kinderpornographie zugänglich zu machen

von , 11.7.14

Netzpolitik.org, das bekannteste deutschsprachige Blog für netzpolitische Themen, hatte am Dienstag darüber berichtet, dass die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführte Liste indizierter Websites im Netz geleakt wurde. Netzpolitik.org hat auf diese Veröffentlichung verlinkt. Dort waren die indizierten URLs aufgelistet, allerdings ohne Verlinkung.

Den Link auf diesen BPjM-Leak hat netzpolitik.org zwischenzeitlich entfernt, nachdem das Blog einen Anruf der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erhalten hat, in dem der Vorwurf erhoben wurde, das Blog würde Kinderpornographie zugänglich machen. Eine durchaus interessante juristische These der KJM.

In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend angenommen, dass mittels eines Hyperlinks ein Zugänglichmachen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) oder auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 1b) StGB (Volksverhetzung) möglich ist.

Der konkrete Fall liegt allerdings anders, eine (direkte) Verlinkung ist nicht gegeben. Netzpolitik.org hat keine Links auf indizierte Websites gesetzt, sondern lediglich auf eine andere Seite verlinkt, auf der die Liste mit indizierten Websites veröffentlicht worden war. Aber auch auf dieser Seite sind  keine Links vorhanden, sondern nur eine Auflistung der URLs in Textform.

Die Frage ist also, ob der bloße Hinweis auf eine im Netz befindliche Veröffentlichung einer Liste in reiner Texform bereits strafrechtlich relevant sein kann. Insoweit ist außerdem besonders zu berücksichtigen, dass der Hinweis im Rahmen der Berichterstattung erfolgte, weshalb zusätzlich eine Würdigung im Lichte von Art. 5 GG geboten ist.  Ein solches Verhalten kann deshalb auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr als öffentliche Zugänglichmachung von strafbaren Inhalten angesehen werden.

Die Liste mit indizierten Telemedien wird, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG kann diese Liste aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind.

Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Nach Informationen von netzpolitik.org sollen sich außerdem auch 37 .de-Domains auf der Liste befinden, die nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht einmal an Anbieter von Filterprogrammen weitergegeben werden dürften.

Die Bundesprüfstelle und/oder die Einrichtungen der Selbstkontrolle geben diese Liste aber – entgegen der gesetzlichen Regelung – auch an Suchmaschinen und Hersteller von Routern weiter, wie Heise berichtet. Suchmaschinen und Routerhersteller sind allerdings keine Anbieter nutzerautonomer Filterprogramme, so dass eine Weitergabe der Listen insoweit nicht vom Gesetz gedeckt ist.

Erst die rechtswidrige Weitergabe der Liste an Routerhersteller wie AVM hat den Hack, der nunmehr zur Veröffentlichung der Liste geführt hat, überhaupt erst ermöglicht. Dieses pikante Detail sollte nicht unerwähnt bleiben.

Dass sich auf der Liste tatsächlich noch erreichbare kinderpornographische Angebote befinden sollen, überrascht außerdem. Denn im Regelfall funktioniert die Löschung bekannter kinderpornographischer Internetangebote innerhalb kürzester Zeit.
 
Crosspost von Internet Law

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