von Wolfgang Michal, 30.10.09
Wie der „Spreeblick“ gestern berichtete, hat die freie Journalistin Eva C. Schweitzer durch einen Anwalt einen Blogger abmahnen lassen, der sich erlaubt hatte, im Gemeinschaftsblog nomnomnom drei Absätze aus einer New-York-Kolumne der Autorin zu zitieren (weil sie ihm so gut gefielen). Das hätte er ohne Erlaubnis nicht tun dürfen.
Die Zahlungsaufforderung, die der Blogger daraufhin bekam, nebst einer zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung, lautete auf 1.200,00 Euro für den widerrechtlichen Abdruck, plus Anwaltskosten in Höhe von 955,00 Euro. Begründung für das hohe Anwaltshonorar: Der Streitwert liege bei 21.200,00 Euro.
Im Brief des Anwalts heißt es, Frau Schweitzer schreibe für namhafte Zeitungen, habe durch ihren Zweitwohnsitz in den USA erhebliche Kosten und verlange „vergleichsweise hohe“ Honorare für ihre Artikel. Sie sei aber bereit, sich für die unerlaubte „Zweitverwertung“ mit der Zahlung einer Pauschale von 1.200,00 Euro zufrieden zu geben. (Wie inzwischen auch andere Freiberufler, lässt Frau Schweitzer Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf ihre Texte durch einen dafür spezialisierten Dienstleister recherchieren.)
Update: Heute Morgen hat sich Frau Schweitzer zu dieser Angelegenheit in ihrem Blog bei taz.de geäußert. Sie zieht die (vollkommen überhöhte) Forderung an den armen Blogger zurück, betont, es sei nicht ihre Absicht, auch nichtkommerzielle Blogs abzumahnen, weist jedoch darauf hin, dass die „Schleppnetzfahndung“ nach eigenen Artikeln heute zur ganz normalen Verteidigungsstrategie freier Journalisten gehöre. So habe eine Tageszeitung einen ihrer Artikel (der lediglich 80 Euro Honorar einbrachte) 15 Mal weiterverkauft, ohne der Autorin Bescheid zu sagen, geschweige denn, sie an den Lizenzhonorareinnahmen zu beteiligen.
Was meinen Sie: Hat Frau Schweitzer richtig gehandelt?
(Dieser Beitrag erscheint auch bei Freischreiber e.V.)