#Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit zur Rettung des Journalismus?

von , 27.10.17

Gemeinnützigkeit zur Rettung des Journalismus? Schön wäre es … Ohne Zweifel gibt es ein Problem in Sachen publizistischer Vielfalt – vor allem im lokalen Raum. Ob, wie und warum Gemeinnützigkeit einen Beitrag zur Vielfaltssicherung sein kann, werde ich im Folgenden beleuchten. Abschließende Antworten auf alle Fragen gibt es allerdings noch nicht. Einige Teilergebnisse hingegen schon.

In Nordrhein Westfalen wird bereits Etliches für eine vielfältige Medienlandschaft getan: Bundesweit einzigartig ist das gesetzlich verankerte Lokalfunksystem. Neben dem WDR sorgen 44 Lokalsender unter dem Dach von radio nrw für differenzierte Berichterstattung. Über  die Landesanstalt für Medien (LfM) wurde die staatsfern aufgestellte Stiftung für Lokaljournalismus „Vor Ort“ gegründet. Die LfM befasst sich weiterhin intensiv mit der Förderung der Bürgermedien, Landesregierung und Landtag engagieren sich für Freifunkinitiativen in NRW.

Seit Längerem wird zudem über neue Ansätze und Lösungen diskutiert, um alternative Finanzierungsformen und neue Ausprägungen des Journalismus zu unterstützen. Die neuen Formen der Berichterstattung begegnen uns oft anders, als die der altbekannten, gedruckten Lokalausgaben und dennoch erfüllen sie wichtige Aufgaben: Information, Transparenz, Teilhabe und Kontrolle. Stadtteilzeitungen, Stadtteilblogs und Recherchebüros in verschiedenen Organisationstypen, Größen und mit verschiedenen qualitativen Ansprüchen prägen somit das Bild der alternativen Journalismus-Formen.

Der Blick in den Medienkonzentrationsbericht 2015 des Formatt-Instituts für die LfM zeigt im Detail auf, wie es um den Medienmarkt in NRW bestellt ist und welche journalistischen Initiativen beispielsweise im Onlinebereich vorhanden sind. Daraus wird ersichtlich, dass die lokalen Berichterstatter, wie auch immer sie sich organisieren, neben ihrer Arbeit fast alle die gleichen Refinanzierungssorgen haben. Eine langfristige Finanzierung ist oftmals nicht möglich. Das zeigt diese Entwicklung: 2008 lag die Anzahl der lokaljournalistischen Onlineportale bei 60, 2012 bei 96 und 2015 bei 93.50 % der Angebote aus 2012 waren bereits vier Jahre später schon wieder eingestellt worden. Der Grund ist oft simpel: Es sind überwiegend sogenannte Ich-AG’s, die sich größtenteils mit Werbung finanzieren, Eigenmittel, wie Abfindungen, verwenden oder ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Das Risiko des finanziellen Scheiterns ist unter solchen Bedingungen groß – und journalistische Kriterien leiden. Recherchen und gute Berichterstattungen erfordern einen hohen Aufwand und haben damit einen entsprechenden Preis.

Doch woher sollen die Mittel kommen, um diese Arbeit möglich zu machen? Ein Mix aus verschiedenen Einnahmequellen und Unterstützungen, je nach individueller Situation und Geschäftsmodell, könnte die Lösung sein: Spenden, Mitgliedsbeiträge, Werbeeinnahmen, kostenlose Weiterbildungsangebote, technischer oder organisatorischer Support, Recherchedienstleistungen, Lizenzen, Förderungen durch Stiftungen oder gar zahlungswillige Abonnementen werden als Teil der Refinanzierung und Überlebensstrategie diskutiert.

Hürden auf dem Weg zur Gemeinnützigkeit

In den letzten Jahren ist aus verschiedenen Richtungen die Forderung nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Journalismus laut geworden. Im Landtag stellte beispielsweise die FDP im Jahr 2015 einen entsprechenden Antrag. Im Ausschuss für Kultur und Medien fand eine Anhörung mit Sachverständigen statt, die die verschiedenen Optionen bzw. deren Erfolgsaussichten sowie Risiken erläuterten und bewerteten. Dabei wurde eines deutlich: einfach wird es nicht. Zudem weist der Antrag der FDP ein inhaltliches Problem auf. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für „Journalismus“ ist gar nicht möglich. Dazu später mehr. Es zeigt sich vielmehr, dass es neben formalen Hürden bei der Änderung der Abgabenordnung zusätzlich generelle Vorbehalte bestehen.

Nur eine „Stellschraube“ und nicht ein Allheilmittel könnte die Gemeinnützigkeit sein, wie die Deutsche Journalisten Union (DJU) in ihrer Stellungnahme feststellte. Die Auswirkungen einer solchen Maßnahmen werden durch den Verband als nicht sehr hoch angesehen, da „Medienvielfalt nicht in erster Linie über Spenden organisiert und sichergestellt werden“ könne. Vielmehr werden die Risiken gesehen, die in der Einschränkung der Handlungsfreiheit durch fehlende Gewinnerzielung- und Ausschüttung sowie Rücklagenbildung gesehen werden. Zudem sei der Wettbewerb um Qualität im Journalismus in Gefahr, „würden gewinnorientierte Medienunternehmen mit gemeinnützigen Einrichtungen ohne Gewinnabsicht konkurrieren“. Eine Vertreterin des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV) sah im Rahmen der Anhörung die Gemeinnützigkeit als „Ergänzung und Impuls, der als Baustein gesehen werden kann“.

Die Zeitungsverleger sprachen sich in ihrer Stellungnahme gar gegen Alternativen zu ihren eigenen Finanzierungsmodellen aus Werbekunden und Abonnenten aus, um beispielsweise die Einflussnahme von Großspendern auf redaktionelle Inhalte zu verhindern.

Neben kritischen Stimmen gibt es ebenso viele Befürworter, die insbesondere Bedarf bei der Förderung regionaler und lokaler Angebote sehen. Es stellt sich nun die Frage: für wen kann Gemeinnützigkeit von Vorteil sein und was gilt es zu bedenken?

Welche Vorteile, welche Nachteile hat Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützig anerkannte Organisationen wie gUG, gGmbH oder ein e.V. Haben verschiedene Privilegien. Die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen, den sogenannten Spendenquittungen, die der Spender bei der Steuererklärung geltend machen kann, wird immer wieder als Vorteil genannt. Damit wird es für Einzelspender, Unterstützer von Crowdfundingaktionen, für Stiftungen oder auch Mitglieder attraktiver, sich bei den Organisationen zu engagieren. Eine Befreiung von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ist im Rahmen des Zweckbetriebes ebenso möglich. Bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich laut UStG §12, Abs. 2 Nr. 8 für gemeinnützig anerkannte Körperschaften ein ermäßigter Steuersatz von 7% im Zweckbetrieb. Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt es bei 19 %. Die Klärung von Details übernimmt da besser der Steuerberater. Nachteilig wäre, wie die DJU in der bereits erwähnten Stellungnahme ebenfalls beschrieben hat, dass die Organisationen laut § 69 Abgabenordnung (AO) speziellen Auflagen in Sachen Gewinnerzielung sowie Rücklagenbildung unterliegen.

Welche Grundlagen gibt es?

Die bundesweit gültige Abgabenordnung (AO) regelt in ihrem dritten Teil unter § 52 die gemeinnützigen Zwecke. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit der sog. „Körperschaft“, also der handelnden Organisation, „darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“.

Folgend sind in der AO in einem grundsätzlich abschließenden Katalog insgesamt 25 Zwecke aufgeführt, die der Förderung einzelner Bereiche dienen und als gemeinnützig anerkannt werden. Beispielsweise sind die Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, der Sport inklusive Schach, der Tierschutz, die Fürsorge für Strafgefangene, die Heimatpflege oder der Verbraucherschutz genannt, die von den Finanzämtern bei Prüfung der eingereichten Satzung akzeptiert werden.

Was sind die aktuellen Probleme?

Journalistische Tätigkeiten fehlen in diesem im Jahr 2007 erstellten Katalog gänzlich. Die geforderte Erweiterung der AO um diesen Zweck ist allerdings nur über eine Bundesratsinitiative möglich, da es sich um Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet handelt. Voraussetzung ist dabei die Einigkeit aller Länder und des Bundes. Keine Frage: Ein klares politisches Votum für den Stellenwert eines unabhängigen und vielfältigen Journalismus für unsere Gesellschaft ist sinnvoll und notwendig. Der Weg über die Änderung der AO ist jedoch ein langer, mit ungewissem Ausgang, denn dabei treffen medienpolitische Interessen auf Steuerpolitik und individuelle Länderinteressen.

Ein Statement hierzu aus Nordrhein-Westfalen ist erstrebenswert und notwendig: Im Kultur- und Medienausschuss des Landtags NRW wurde im Januar 2017 ein Entschließungsantrag auf Basis des FDP-Antrages durch SPD und Grüne verabschiedet, der die Landesregierung au ordert, auf Bundes- und Länderebene eine entsprechende Änderung der Abgabenordnung hinsichtlich „journalistischer Tätigkeiten“ zu prüfen und gegebenenfalls initiativ tätig zu werden. Zudem wird unter Punkt 2 gefordert, dass „journalistisch tätige Organisationen, die bereits wegen der Förderung eines bestehenden Katalogzwecks (im Sinne des §52 Absatz 2 Satz 1 AO) den Status der Gemeinnützigkeit erhalten haben, zu stärken und neue Initiativen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu unterstützen“.

Der Unterschied zum FDP Antrag liegt dabei in einem entscheidenden Detail. Die „Anerkennung von Journalismus als gemeinnützige Tätigkeit“ ist in der Formulierung der FDP schwierig. Journalismus kann nicht Gegenstand der Gemeinnützigkeit sein, sondern nur die Ausübung im Sinne des Zweckes und dessen konkreter Verwirklichung. Beispielsweise kann der Arztberuf ebenso wenig gemeinnützig sein, die ärztliche Leistung in einem gemeinnützig anerkannten Krankenhaus hingegen schon. Die Aufforderung der FDP zur direkten Einleitung einer Bundesratsinitiative bei solch differenzierter Ausgangslage auf Seiten der Länder und Bundes ist untertaktischen Gesichtspunkten wenig empfehlenswert. Eine direkte, zu erwartende Ablehnung seitens einiger Länder, würde das Projekt auf Jahre lahm legen. Eine Prüfung des Sachverhaltes und ein darauf abgestimmtes Handeln lässt deutlich mehr Spielraum.

FDP und CDU stimmten im Ausschuss gegen den Antrag der SPD/Grüne. Auf Länderebene und gegenüber dem Bund wird die fehlende Einstimmigkeit aus NRW für den weiteren Prozess leider nicht sonderlich förderlich sein.

Gibt es einen Plan B?

Plan B wäre eine sogenannte Öffnungsklausel eines einzelnen Zweckes um journalistische Zwecke, Recherche, o. ä., wobei die Anzahl der Zwecke in § 52 gleich bliebe. Allerdings ist zu befürchten, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommen wird, da sich beispielsweise Konkurrenten, denen die Gemeinnützigkeit versagt bliebe, ungerecht behandelt fühlen könnten. Diese Hürde des Wettbewerbsrechts wird auch in Fachmedien durch den Bundesverband Deutscher Stiftungen aufgeführt, der auf Konkurrenzklagen durch kommerzielle Anbieter hinweist. Sicherlich keine besonders elegante Lösung.

Gibt es einen Plan C?

Könnte eine „Mustersatzung“ für journalistisch aktive Organisationen mit Bezug auf bestehende Zwecke der AO als kurzfristige Lösung dienen?

Eine Mustersatzung hätte den Vorteil, dass diese zentral durch das Finanzministerium NRW gebilligt werden könnte. Die Möglichkeit einer Verwaltungsanweisung an alle Finanzämter in NRW könnte unter Umständen sicherstellen, dass Organisationen, die diese Mustersatzung zur Erteilung der Gemeinnützigkeit nutzen, positive Erfolgsaussichten hätten. Dieser Weg wäre ein pragmatischer Ansatz. Die Aufforderung,innerhalb bestehender gesetzlicher Rahmenbedingungen journalistische Initiativen zu unterstützen, wurde bereits im Antrag der SPD/Grüne an die Landesregierung herangetragen.

Zu klären wäre, wie genau eine Mustersatzung aussehen sollte, damit sie zum einen Nutzen stiftet und zum anderen genehmigt werden könnte. Dazu sollte eine konstruktive und konkrete Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden DJV/DJU sowie Initiativen z.B. netzwerk recherche und erfolgreich am Markt agierenden gemeinnützig arbeitenden Organisationen z. B. Recherchebüro Correctiv angestrebt werden.

Die Herausforderung stellt sich, da die Akteure am Markt sehr heterogen in Bezug auf ihre Motive, inhaltliche Ausrichtung, Finanzierungsabsichten sowie Qualität und Quantität sind. Die Klammer für eine gemeinsame Satzung im sogenannten Zweck betrieb müsste sich auf den Kern, die journalistische Arbeit im Rahmen von Rechercheleistung, bzw. Informationsbeschaffung und Erstellung freien Wissens in Form von Presseerzeugnissen beziehen.

Folgende Aspekte lohnt es zu betrachten:

  • Was ist das Ziel der gemeinnützig agierenden journalistischen Organisation? Geht es primär um die Erarbeitung journalistischer Inhalte und Produkte mithilfe einer eigenen Redaktion oder liegt der Fokus der Akteure auf der Beschaffung von Arbeitsplätzen, weil z. B. ihre Lokalredaktionen geschlossen wurden? Im Sinne der Erteilung von Gemeinnützigkeit und Verwirklichung des Zweckes ist die Ausrichtung auf die Erarbeitung journalistischer Inhalte sicher das bessere Motiv.
  • Welche inhaltliche Abgrenzung soll vorgenommen werden? Liegt ein geographischer Arbeitsschwerpunkt (hyperlokal, lokal, regional), eine thematische Ausrichtung und/oder ein Recherche-Fokus im weiteren Sinne vor?
  • Welcher Zweck eignet sich laut § 52 AO besonders, um eine möglichst allgemeingültige Mustersatzung zu formulieren? Legt man zugrunde, dass die Ergebnisse journalistischer Arbeit gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigungsfähig sind, wenn dadurch unmittelbar bestehende Katalogzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) verwirklicht werden, lohnt ein Blick auf Zweck Nr. 7: Volksbildung „Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Kiel ist „Bildung“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts „die Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen, und zwar sowohl Allgemeinbildung als auch Berufsausbildung“. Ebenso die Förderung von Bildungsmaßnahmen durch Vermittlung von Fähigkeiten, die der lokalen Medienerziehung und -bildung dienen. Somit sind Initiativen, die sich auf konkrete Bildungsmaßnahmen im Bereich des Journalismus, unabhängig davon ob es sich um Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder um allgemeine Erwachsenenbildung handelt, unzweifelhaft als gemeinnützig anzuerkennen.

Die Idee, den Satzungszweck der „Förderung des demokratischen Staatswesens“ (Nr. 24) zugrunde zu legen, wäre ebenfalls zu prüfen. Nach einer BFH-Rechtsprechung fallen darunter nur solche Körperschaften, die sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese objektiv und neutral würdigen. Es stellt sich daher die Frage, ob und wie sich journalistische Arbeit unmittelbar mit diesem Thema beschäftigen muss und ob die Berichterstattung z. B. von lokalpolitischer Arbeit vor Ort oder über gesellschaftliches Engagement die Anforderungen abdecken.

Welche Aspekte der Gewinnerwirtschaftung und des Zweckbetriebs liegen vor? Eine ausdrückliche „Gewinnausschlussklausel“ in einer Mustersatzung ist sicher nicht unbedingt erforderlich, da bereits über das Selbstlosigkeitsgebot nach §55 AO sichergestellt ist, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke« verfolgen darf. Das schließt sowohl ein übermäßiges Gewinnstreben als auch überhöhte Gehälter und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder aus.

Welche Problembereiche bestehen beim Thema Gemeinnützigkeit? Wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Abgrenzung kommerzieller Anbietern und Verlage sowie gemeinnützigen Organisationen gehören diskutiert. Gemeinnützigkeit im Lokaljournalismus darf keine Konkurrenzsituation für bestehende Geschäftsmodelle und gewinnorientierte Medienunternehmen hervorrufen. Sie soll dort Anreize schaffen, wo sonst weniger bis nichts bliebe. Zugleich gilt es, zum einen die Gefahr des Outsourcing von Personal in gemeinnützige Töchter im Blick zu behalten und zum anderen die Bezahlung von Journalisten in gemeinnützigen Organisation zu verfolgen. Journalistenverbände warnen dabei vor Selbstausbeutung der Beteiligten.

Die Sicherung der Qualität des Angebotes und die Vermeidung der Einflussnahme von Spendern muss besonderes Augenmerk erhalten. Die „Initiative Non Profit Journalismus“ hat daher aufgerufen, drei Kernelemente in den Fokus zu nehmen: Transparenz, Unabhängigkeit, Sorgfalt. Beispielsweise wird empfohlen, eine Veröffentlichungspflicht bei Spenden über 1.000 € vorzunehmen sowie eine Verpflichtung zu erklären, unabhängige und überparteiliche Arbeit zu leisten oder gemeinwohlorientiert mit Zielen der Pressefreiheit und Informationsfreiheit zu arbeiten. Zum Thema der Sorgfalt sind laut Initiative hohe journalistische Standards in Anlehnung an den Pressekodex des Deutschen Presserats und den Medienkodex von Netzwerk Recherche zu empfehlen.

Ob und wie das in der Realität durch die Beteiligten zu leisten ist und wer dies im Sinne der Allgemeinheit im Blick halten könnte, ist die Frage. In NRW wäre die Stiftung „Vor Ort“ ggf. ein kompetenter Netzwerkpartner. Wie wäre es mit einem Qualitätssigel Lokaljournalismus in NRW? Die Leserinnen und Leser wären sicher dankbar für eine Unterstützung bei der Auswahl.

Zu guter Letzt: Einige journalistische Organisationen wie netzpolitik.org (e.V.), Correctiv (gGmbH), hostwriter.org (gUG), finanztip.de (gGmbH) oder Kontext Wochenzeitung (e. V.) sind bereits als gemeinnützig anerkannt worden. Die Anerkennung der Zwecke, z. B. über den Bereich der „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“, die „Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und das Völkerverständigungsgedankens“ oder die „Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz“ haben schon vereinzelt in verschiedenen Bundesländern stattgefunden. Ein gutes Zeichen!

Nun gilt es, diese positiven Beispiele mit einfacheren Mitteln in Serie zu bringen und in unserem Bundesland mit gutem Beispiel voran zu gehen. Im Sinne der Meinungsvielfalt und der vielen großen und kleinen Initiativen ist es an der Zeit, politisch ein Zeichen zu setzen.

 

Erschienen als Beitrag in: Alexander Vogt, Marc Jan Eumann (Hrsg.): Medien und Journalismus 2030. Perspektiven für NRW, 2017.


 

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