von Ilja Braun, 8.1.10
Im Blog des Journalistenverbands Freischreiber sowie in den Kommentarspalten zu Wolfgang Michals Artikel ist seit ein paar Tagen eine Diskussion über die Vergütungsregel entbrannt, auf die sich die Journalistengewerkschaften DJV und DJU mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger geeinigt haben. Darin wird festgelegt, welche Honorare aus Gewerkschaftssicht eine „angemessene Vergütung“ für freie Journalisten an Tageszeitungen darstellen. Unter anderem bemühen sich die DJV-Vertreter, die an dieser Debatte mit viel Verve, wenn auch in zunehmend gereiztem Tonfall teilnehmen, um Klarheit im Hinblick auf die Position des DJV zum Leistungsschutzrecht. Auch auf die Frage, ob nicht eine unter den Tageszeitungsfreien durchzuführende Urabstimmung über das Ergebnis wünschenswert wäre, gehen die Verbandsvertreter dabei ein. Hierzu ein paar Anmerkungen aus urheberrechtlicher Sicht.
Michael Hirschler, DJV-Referent für freie Journalisten, verteidigt in seinen Kommentaren auf Carta die Zustimmung seines Verbands zum Leistungsschutzrecht mit den folgenden Erläuterungen:
Die Regelung sieht vor: “Nicht von den vorstehenden Regelungen erfasst werden von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche.
Diese stehen den freien Journalisten/freien Journalistinnen nach Maßgabe der Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften alleine zu. Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt. Satz 2 gilt nicht für Vergütungsansprüche aus einem gesetzlichen Leistungsschutzrecht der Verlage.”
Die Regelung stellt fest, dass die von den VG wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte dem Urheber ALLEINE zustehen. Damit wird die bei manchen Verlagen bestehende AGB-Praxis, sich auch solche Rechte einräumen zu lassen, unterbunden. Wenn es aber mal ein Leistungsschutzrecht GÄBE, dann würde diese Regelung der ALLEINIGEN Inhaberschaft der Rechte auch aus diesem Leistungsschutzrecht dieses gesetzliche Recht ad absurdum führen: ein Leistungsschutzrecht der Verlage, das ALLEINE den Urhebern gehört, wäre wohl sehr schön, aber unrealistisch. DJV-Forderung ist es, die Urheber an Erlösen zu beteiligen und bisherige Einkünfte dadurch nicht zu schmälern. Ein ALLEINIGES Recht der Urheber dagegen wäre dann ein Leistungsschutzrecht der Urheber, sehr schön, aber nicht Stand realistischer Debatten.
Die Unübersichtlichkeit dieser Argumentation lässt es wünschenswert erscheinen, ein paar grundsätzliche Fragen im Hinblick auf diese Vergütungen noch einmal klar zu erläutern. Wer bekommt denn eigentlich die Vergütungen von der VG Wort? Und wer würde die Tantiemen erhalten, die bei Schaffung eines verlegerischen Leistungsschutzrechts fällig würden?
Um diese Fragen zu beantworten, muss man etwas weiter ausholen. Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass Verleger sich Vergütungsansprüche für von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Zweitverwertungsrechte (also Reprographieabgaben etc.) per AGB abtreten lassen können? 2002 hat es eine Urheberrechtsnovelle gegeben, die mit §63a genau solche Abtretungen gesetzlich untersagt hat. Damit hätten fortan die entsprechenden VG-Wort-Tantiemen tatsächlich alleine den Autoren zugestanden, denn Verleger konnten nicht mehr wie bisher prätendieren, sie hätten sich diese Rechte von den Autoren einräumen lassen. Statt diesen Anspruch jedoch durchzusetzen, meinten die Autorenvertreter in der VG Wort, darunter auch die des DJV, es sei besser, den Verlegern einen Anteil an diesen Urhebertantiemen zuzugestehen, auch wenn sie darauf keinen gesetzlichen Anspruch hätten, denn sonst würden sie womöglich noch ein eigenes Leistungsschutzrecht fordern, was ja noch viel schlimmer sei.
Daraufhin hat im Einverständnis mit Autoren und Verlegern der Gesetzgeber den entsprechenden Paragraphen geändert, sodass solche Rechteabtretungen seit 2008 wieder möglich sind. Theoretisch könnten die Verleger nun tatsächlich 100% der VG Wort Tantiemen beanspruchen, doch nach Ansicht der meisten Juristen hat der Gesetzgeber bloß bei der Formulierung gepfuscht – es war wohl tatsächlich nie die Absicht, die Autoren künftig ganz von den Ausschüttungen der VG Wort auszuschließen. Die VG Wort schüttet seither wieder sowohl an Autoren als auch an Verleger aus, und zwar im Verhältnis 70:30 zugunsten der Autoren, ganz unabhängig davon, was Verlage in ihre AGB hineinschreiben. (Wer die Geschichte des Streits um den §63a nachlesen möchte: hier)
Fakt ist also: Autoren erhalten auch derzeit keineswegs 100% der Vergütungen aus Zweitverwertungen. Bei welchen Ausschüttungen der VG Wort vielmehr welche Verlegeranteile abgezwackt werden, übrigens oft ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, lässt sich hier nachlesen. Natürlich will auch die Vergütungsregel hieran nichts ändern, denn dort heißt es explizit: „Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.“
Wie werden nun die Tantiemen verteilt werden, auf die Verleger einen gesetzlichen Anspruch erwerben, wenn sie mit Billigung der Journalistengewerkschaften ein Leistungsschutzrecht bekommen? Einen Anspruch auf gesetzliche Vergütungen kann stets nur der Rechteinhaber erheben. Bei einem verlegerischen Leistungsschutzrecht wird der Rechteinhaber der Verlag sein. Urheber werden also entsprechende Ansprüche von vornherein nicht erwerben können. Denkbar ist allerdings, dass die Verleger sich das Beispiel der Autorenvertreter in der VG Wort zu Herzen nehmen und ihrerseits freiwillig einen Teil der Tantiemen an die Autoren abgeben werden. Darauf scheint auch DJV-Pressesprecher Hendrik Zörner zu spekulieren, der im Perlentaucher schreibt, die Freien hätten beim Leistungsschutzrecht bereits „einen Fuß in der Tür“.
Im Freischreiber-Blog äußert sich DJV-Freien-Referent Michael Hirschler auch zu der Frage, ob unter den Tageszeitungsfreien eine Urabstimmung über das Verhandlungsergebnis denkbar sei:
Die Urabstimmung ist ein Instrument im Rahmen von Arbeitskämpfen und in unserer Streikordnung geregelt. Die Vergütungsordnung ist nicht im Rahmen eines Arbeitskampfes zustandegekommen. Daher wird über sie nicht per Urabstimmung, sondern vom DJV-Gesamtvorstand, d.h. dem Bundesvorstand, Vertretern aus allen DJV-Landesverbänden und den DJV-Fachausschüssen, darunter auch dem DJV-Fachausschuss Freie Journalisten, abgestimmt (die Fachausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil). Für die Landesverbände und auch Fachausschüsse nehmen zahlreiche freie Journalisten an der Abstimmung teil. Jedes Mitglied kann in Hinblick auf diese Entscheidung (die am 18.1. erfolgt) seinem Landesvorstand Bedenken und Einwände mitteilen, genau wie auch Zustimmung oder gar Lob, was auch nicht schaden kann.
Diese Sichtweise überrascht, denn die Möglichkeit, eine gemeinsame Vergütungsregel aufzustellen, ergibt sich aus §36 Urheberrechtsgesetz, wo der „DJV-Gesamtvorstand“ gar nicht erwähnt wird. Durch den Abschluss einer solchen Vergütungsregel wird wiederum definiert, was eine „angemessene Vergütung“ im Sinne des §32 Urheberrechtsgesetz ist. Eine solche Vergütungsregel füllt also eine gesetzliche Definitionslücke und gilt fortan für alle freien Journalisten an Tageszeitungen, nicht nur für djv-Mitglieder, denn schließlich gilt das Urheberheberrecht insgesamt nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder. Eine Vergütungsregel kann auch anders als ein Tarifvertrag nicht einfach gekündigt und nachverhandelt werden, sondern was laut Gesetz „angemessen“ ist, gilt eben so lange als angemessen, bis das Gesetz geändert wird – oder bis ein Richter entscheidet, dass das, was gestern angemessen war, heute nicht mehr angemessen sein kann, etwa weil Verlage seither erheblich mehr verdienen als zuvor. Eine einseitige Kündigung einer solchen Vereinbarung jedoch hat keinerlei Wirkung.
Der Alleinvertretungsanspruch von djv und dju ist deshalb ausgesprochen problematisch. Insofern eine „gemeinsame Vergütungsregel“ nach §36 Urheberrechtsgesetz per definitionem für alle freien Journalisten an Tageszeitungen gilt, ob sie nun Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht, wäre es durchaus naheliegend, wenn die Gewerkschaften eine Abstimmung unter allen Betroffenen über eine solche Vereinbarung ermöglichen würden. Nachdem die Literaturübersetzer jedoch auf einer ihrer letzten Versammlungen die von der Gewerkschaft für sie ausgehandelte Vergütungsregel abgelehnt haben, scheuen die Gremienvertretern einen solchen Schritt offenbar wie der Teufel das Weihwasser.