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Der Rechtsstreit zwischen Christian Jungblut und Gruner & Jahr geht in die zweite Runde

von , 7.5.13

Es war klar, dass der Verlag Gruner & Jahr diese Niederlage nicht akzeptieren würde. Denn das Hamburger Gericht hatte das Allerheiligste des Magazin-Journalismus in Frage gestellt: die redaktionelle Entscheidungsgewalt. An Heiligabend (!) 2010 ging der Berufungsantrag der Gruner & Jahr-Anwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Nun, zweieinhalb Jahre später, soll der Streit fortgesetzt werden. Ziel des Verlags: Das Urteil der ersten Instanz müsse aufgehoben und die Klage des Autors Christian Jungblut abgewiesen werden.

Das Urteil vom 22. Oktober 2010 (es wird hier, hier und hier erläutert) hätte für Gruner & Jahr auch Anlass zu kritischer Selbstreflexion sein können. Der Vorsitzende Richter der 8. Zivilkammer des Hamburger Landgerichts, Bolko Rachow, hatte der GEO-Redaktion klare Grenzen gesetzt (Az 308 O 78/10). Die Redaktion, so steht es in der Urteilsbegründung, dürfe den individuellen Stil eines Autors nicht nach Belieben umschreiben – schon gar nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen.

Das Gericht hatte damit den Wesenskern des Urheberrechts – das Urheberpersönlichkeitsrecht – im Sinne des Urhebers (und nicht des Verwerters) interpretiert. Das durfte nicht sein. In ihrer Berufungsbegründung schreiben die Anwälte von Gruner & Jahr:

Dieser Rechtsstreit ist von wesentlicher Bedeutung für die Verlagsbranche. Hätte das Urteil des Landgerichts Hamburg Bestand, führte das zu massiven Eingriffen in die für die Publikation von Zeitschriften unerlässliche redaktionelle Autonomie.“

Das heißt: Autoren sollen weiterhin nichts mitzureden haben, wenn ihre Texte von Redakteuren nach Belieben umgeschrieben werden. Verlag und Redaktion wollen keine einvernehmliche Lösung, sie wollen Autonomie! Diese Haltung errichtet eine unnötige Barrikade zwischen Autor und Redaktion. Denn genauso gut könnte sich ein Autor auf den gegenteiligen Standpunkt stellen:

Dieser Rechtsstreit ist von wesentlicher Bedeutung für alle freien Autoren. Würde das Urteil des Landgerichts Hamburg in zweiter Instanz kassiert, führte das zu massiven Eingriffen in die für die Publikation von Artikeln unerlässliche Autonomie von Autoren.“

Mit solchen Extrempositionen ist keiner Seite gedient.

Bisher hat sich Gruner & Jahr nicht kompromissbereit gezeigt. Als der Vorsitzende Richter Bolko Rachow den streitenden Parteien während der mündlichen Verhandlung vor zweieinhalb Jahren vorschlug, sich gütlich zu einigen – schließlich habe man 30 Jahre lang gut zusammengearbeitet – lehnte der Anwalt des Verlags diesen Vorschlag nach telefonischer Rücksprache ab.

Dies stützt die Auffassung von Prozessbeobachtern, dass es hier nicht um eine praktische Lösung, sondern um eine Machtfrage geht.

Wie das Hanseatische Oberlandesgericht die Auseinandersetzung bewerten wird, ist noch völlig offen. Die freien Autoren erhoffen sich eine Klärung der Frage, ob die Redaktion ein Einvernehmen mit dem Autor über die Endfassung seines Textes herstellen muss. Dies würde die praktischen Abläufe in den Redaktionen zwar ein wenig verändern, den Journalismus insgesamt aber verbessern.

Hier der Termin der Berufungsverhandlung: 8. Mai 2013, 10:15 Uhr, Sievekingplatz 2, Hamburg, Sitzungssaal 114.

 

Update: Das Hanseatische Oberlandesgericht empfahl den Parteien am vergangenen Mittwoch einen Vergleich (siehe Links): Zum einen habe der Autor der Redaktion in seinem Vertrag ein weitgehendes Bearbeitungsrecht zugestanden, zum anderen könne man aber durchaus von einer “Entstellung” des Autorentextes reden, was dem Entstellungverbot in §14 UrhG widerspräche. Während das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil noch die übergeordnete Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechtes betonte (der Urheber bestimmt, wie sein Werk zu veröffentlichen ist – §12 UrhG) geht das OLG offenbar von einer “Gleichwertigkeit” von Autorenvertrag und Urheberrecht aus (was die Vorinstanz ausdrücklich verneinte).

 

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