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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, die Demokratie und das Depublizieren

von , 3.11.12

Thomas Stadler hat in seinem Artikel über den “Zusammenhang zwischen Rundfunkgebühren und der Pflicht zum Depublizieren” ganz richtig die innere Widersprüchlichkeit aktueller Onlineaktivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgespießt, die zugrundeliegenden Machtverhältnisse aufgezeigt und die widerstreitenden, unvereinbaren Prinzipien benannt: Entspricht der Rundfunk mit seinen Aufgaben Information, Bildung, Meinungsbildung und Unterhaltung einem Grundrecht, so dass wir als Bürger auf seine öffentlich-rechtliche Funktionsfähigkeit angewiesen sind, damit unsere Demokratie funktioniert? Oder ist Rundfunk ein beliebig durch Angebot und Nachfrage regulierbarer Bereich der Kulturwirtschaft, weil es letztlich egal ist, wie Rundfunk funktioniert und sich qualitativ ausprägt?

Aus meiner Sicht – und auf Basis der Habermas’schen Grundrechts- und Demokratietheorie – ist klar Ersteres zu bejahen. Mit Jürgen Habermas sind Massenmedien nicht irgendein Konsumgut, sondern essentieller Bestandteil der

“Grundrechte auf die chancengleiche Teilnahme an Prozessen der Meinungs- und Willensbildung, worin Bürger ihre politische Autonomie ausüben und wodurch sie legitimes Recht setzen.”

(J. Habermas: Faktizität und Geltung, Suhrkamp, 1994, S. 156)

Echte Demokratie mit Beteiligung möglichst vieler Menschen erfordert also eine Garantie des chancengleichen Zugangs zu Massenmedien – sowohl auf Konsumentenseite, als auch auf Produzentenseite -, die rein privatwirtschaftlich nicht realisierbar wäre. Nur unter dieser Voraussetzung sind demokratische Prozesse möglich, in denen sich die Bürger selbst als Subjekte der Gesetzgebung betrachten können, statt als bloße Objekte einer Legislative, die so weit von ihnen entfernt ist, dass sie nur noch als Fremdherrschaft empfunden werden kann.

Rundfunkräte und Parteienproporz

Das heißt aber nicht, dass im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem alles so bleiben sollte wie bisher. Damit die Demokratie funktioniert, wäre nämlich eine deutlichere Unterscheidung zwischen Staat und öffentlich-rechtlichem Rundfunk sehr wünschenswert, also eine Ausdifferenzierung des politmedialen Komplexes.

Nach der CSU-ZDF-Affäre wurden in diesem Sinn bereits Stimmen laut, die die Entfernung von Politikern aus den Rundfunkräten gefordert haben. Das ist sehr zu begrüßen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat klare Aufgaben, für deren unabhängige Erfüllung aufsichtführende Politiker eher schädlich sind. Das liegt nicht etwa an der Böswilligkeit von Politikern in Rundfunkgremien, sondern an der Interessenverquickung, die durch sie dort Einzug hält.

Im Kalten Krieg mag es funktional gewesen sein, dass die Politik die Sender kontrollierte, damit das Staatsfernsehen nicht der Gegenseite in die Hände fiel und Feindpropaganda im eigenen Land verbreitete. Heute dürfte sich der Daumen der Politik auf dem Rundfunk jedoch eher drückend auswirken. Eine Befreiung der Rundfunkräte wäre da nur der erste Schritt. Die Befreiung des Programms und des Personals von einem kruden Parteienproporz könnte sich daraus mit der Zeit ergeben. Stattdessen könnten die Öffentlich-Rechtlichen sich stärker auf echte Qualitätsfragen konzentrieren, sich in diesem Zug von Werbeeinnahmen und Wirtschaftskumpanei verabschieden – insbesondere von vorgeblich dezenten Werbeformen wie Sponsoring, Präsentiert-von-Partnerschaften und Ähnlichem – und dann einmal überlegen, worin denn der angeblich verzerrte Wettbewerb mit den Privaten noch liegen sollte.

Werbung versus Qualität?

Qualitätsorientierung bedeutet ja eben nicht das Schielen nach einer Quote, die primär werbewirtschaftlich relevant ist, sondern die fundierte und wiederholte Beantwortung der Fragen, ob ein öffentlich-rechtliches Rundfunkangebot

  1. den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, in welchem Umfang es
  2. in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt, und
  3. welcher finanzielle Aufwand hierfür erforderlich ist.

Das sind die Kriterien des Drei-Stufen-Tests. Eigentlich ist der nämlich gar keine so dumme Erfindung, sondern in der BBC als Public-Value-Test bereits länger erfolgreich erprobt. Nur wurde unter den Bedingungen der deutschen Politgremienkontrolle der Drei-Stufen-Test entsprechend der jeweiligen Interessenlagen durchgeführt. Diese Interessenlagen entsprachen hinsichtlich des Internetangebots aber keineswegs den im Drei-Stufen-Test explizierten Kriterien Nutzerbedürfnisse, Qualität und Sparsamkeit, vielmehr kamen die nur implizit hinter der Einführung des Tests stehenden Interessen zur Geltung:

Spätestens seit 2007 opponieren der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) gegen die Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die darin zusammengeschlossenen Unternehmen wollen das Internet als Zukunftsmarkt für sich haben, einerseits für Online-Fernsehen, andererseits für Online-Presse, und beiderseits für Crossover-Angebote.

Bezahlt – und gelöscht

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Öffentlich-rechtlichen jedoch ebenfalls 2007 mit Verweis auf die oben skizzierte Grundrechtsfunktion eine Entwicklungsgarantie auch in die Online-Welt zugesichert. Dagegen konnten sich die privatwirtschaftlichen Anbieter aber zumindest teilweise der Unterstützung der zuständigen Landespolitik in den Rundfunkräten versichern. So wurde der von Anfang an faule Kompromiss des Depublizierens geschlossen, obwohl die Unzugänglichmachung von nicht akut vom gesamten Publikum benötigten Inhalten am Charakter des Internets als nachfrageorientiertem Medium grundlegend vorbeigeht: Das Internet ist ein „Lean-forward-Medium“ mit großem Potential für eine Verbreiterung der Teilhabe und Teilnahme am demokratischen Prozess. (Siehe TAB-Arbeitsbericht Nr. 149, S. 190, PDF)

Der Wert des Internets liegt ja in dieser Hinsicht gerade darin, dass es den Bürgern ermöglichen könnte, ihre grundrechtlichen Ansprüche auf Information, Bildung, Meinungsbildung und Unterhaltung nach eigener Interessenlage und Schwerpunktsetzung, sowie zur selbst bestimmten Zeit, zu verwirklichen. Dazu würden sie aus einem reichhaltigen Fundus von in Jahrzehnten angewachsenen Rundfunkarchiven die Inhalte auswählen können, die sie gerade benötigen. Die Bereitstellungskosten für die einmal – von den Bürgern selbst – finanzierten Inhalte wären minimal, wahrscheinlich sogar geringer als die Kosten, die derzeit für die ständige Bewertung und technische Umsetzung des Depublizierens anfallen. Die künstliche Verknappung der online zugänglichen Archive gehört zwar zum Geschäftsmodell einiger privater Medienanbieter; eine Rechtfertigung für die Enteignung bereits per Rundfunkgebühren bezahlter Inhalte aber kann darin nicht liegen.

Es ist ein jahrzehntelanger Prozess, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an seine Funktion in einer pluralistischen Massendemokratie mit Internetzugang anzupassen. In diesen Prozess eintreten könnten wir durch Veränderungen, die deutlich machen, dass es sich weder um den privaten Rundfunk der politischen Parteien handelt, noch um den privaten Rundfunk der Werbewirtschaft. Die Öffentlich-rechtlichen sollten eine von diesen beiden Gruppen unabhängige Institution sein, für die wir Bürger jährlich Milliarden zahlen, weil das unseren privaten und staatsbürgerlichen Interessen entspricht. Und dass es diesen Interessen zuwiderläuft, wenn die gemeinsam finanzierten Inhalte nur häppchenweise und kurzfristig zur Verfügung stehen, versteht sich dann von selbst.

 

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