#Berliner Piraten

Der Gesetzesentwurf der Berliner Piraten im Detail

von , 12.9.12

Der Vorstoß hat vor allem für viel Ärger gesorgt: Die Presse belächelte das Papier als „Reförmchen”, Parteikollegen beschwerten sich, übergangen worden zu sein.

Und doch ist der Gesetzesentwurf lesenswert. Er ist nicht nur einer der ersten Versuche der Piraten, konkrete Gesetzesänderungen zu formulieren. Er zeigt auch viel über das Dilemma des Urheberrechts – und der Piratenpartei. Wir geben deshalb einen Überblick über die wichtigsten Vorschläge im Detail.

Gemeinfreiheit amtlicher Werke, § 5 UrhG

Bestimmte amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG nicht vom Urheberrecht erfasst. Gesetze beispielsweise müssen frei zirkulieren können, der Bürger muss wissen, was er darf, und was nicht. Erfasst sind aber nur einige ausgewählte Werke. Diese Liste der gemeinfreien Werke wollen die Berliner Piraten wie folgt erweitern:

„Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen einschließlich amtlich verfasster Leitsätze zu Entscheidungen und alle sonstigen amtlichen Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Amtlich verfasste Leitsätze sollen als solche gekennzeichnet werden.

Änderungen fett gedruckt.

Der Vorschlag bedeutet nicht weniger als ein umfassendes Open-Access-Modell für staatliche Dokumente. Begründung der Berliner Piraten: Das Urheberrecht soll nicht als Instrument zum Geheimnisschutz dienen. Was amtlich produziert wurde, soll nicht aus urheberrechtlichen Gründen zurückgehalten werden können. Ein interessanter Gedanke mit weitreichenden Konsequenzen – vor allem, weil sich die Frage stellt, was genau „sonstige amtliche Werke” umfassen soll. An dieser Stelle steckt viel Konflikt-, Diskussions- und Differenzierungspotential. Da ist es etwas unglücklich, eine solch mächtige Regelung lediglich in einem Halbsatz zu verstecken.

Außerdem soll § 5 Abs. 3 UrhG gestrichen werden. Dort ist klargestellt, dass private Normwerke nicht von der Gemeinfreiheit erfasst sind. Hintergrund ist die DIN-Normen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 1990, 1003). Danach können auch DIN-Normen, die keine amtlichen Vorschriften sind, von § 5 Abs. 1 UrhG erfasst sein, wenn staatliche Vorschriften auf sie verweisen. Daraufhin wurde § 5 Abs. 3 UrhG eingeführt, der das Gegenteil bewirken sollte. Private Normen sollten privat bleiben. Die Berlin-Piraten wollen das nicht beibehalten.

Erstveröffentlichung, § 6 UrhG

Im Urheberrecht stellt sich an einigen Stellen die Frage, wann ein Werk „erschienen” ist. Geregelt ist das in § 6 Abs. 2 UrhG. Die Piraten wollen hier klarstellen, dass auch Online-Veröffentlichungen darunter fallen. Praktische Auswirkungen hat diese Änderung nicht.

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Ein Urheber hat das Recht zu bestimmen, was mit seinem Werk in der Öffentlichkeit geschehen darf, zum Beispiel, ob es kopiert, verbreitet oder ins Netz gestellt wird. Aber das Urheberrecht schützt auch die Nicht-Veröffentlichung eines Werkes. Nach § 12 Abs. 2 UrhG hat der Urheber daher auch das ausschließliche Recht, ein Werk zu beschreiben und seinen Inhalt wiederzugeben, solange es nicht veröffentlicht und sein Inhalt noch nicht bekannt ist. Das Urheberrecht verbietet quasi unerlaubte Spoiler.

Die Berliner Piraten wollen das ändern – im Sinne der Presse- und Meinungsfreiheit. Auf den ersten Blick kein schlechter Gedanke, allerdings: So dringend, wie sie auf den ersten Blick scheint, ist die Baustelle nicht. Denn schon jetzt wird man der Presse hier einen gewissen Spielraum einräumen müssen, vor allem, wenn es um Werke von großem öffentlichen Interesse geht. Und auch die Begründung ist etwas ungeschickt, vor allem ihr Zitat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 137): „Vom Zeitpunkt seiner Publikation an entwickelt jedes Druckwerk ein Eigenleben.” Ja, vom Zeitpunkt seiner Publikation an, womit die Aussage für § 12 UrhG, der sich auf den Zeitpunkt vor der Publikation bezieht, keinen Wert mehr hat. Argumentativ hätte man sich hier etwas mehr Mühe geben können.

Erschöpfungsgrundsatz, § 17 Abs. 2 und 4 UrhG

Der sog. Erschöpfungsgrundsatz ist eine brandheiße Baustelle im Immaterialgüterrecht. Vereinfacht besagt er: Was innerhalb Europas einmal auf den Markt gekommen ist, bleibt auf dem Markt. Wer also eine CD verkauft, der darf den Weiterverkauf nicht verbieten – auch wenn die CD urheberrechtlich geschützte Inhalte hat. Bislang galt eindeutig: Dieser Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf körperliche Werke. Reine Lizenzen oder digitale Medien waren ganz klar nicht erfasst. In letzter Zeit hat der Europäische Gerichtshof an dieser Gewissheit immer wieder gesägt und beispielsweise den Weiterverkauf von Software-Lizenzen weitgehend als zulässig erachtet. Das Ergebnis sind vor allem viele offene Fragen.

Und nun kommen die Berliner Piraten: In § 17 Abs. 2 UrhG, in dem in Deutschland der Erschöpfungsgrundsatz geregelt ist, soll „klargestellt” werden, dass dieser auch für digitale Vervielfältigungen gilt. Wenn es doch so einfach wäre. Zunächst ist es sehr gewagt, hier von einer „Klarstellung” zu sprechen, denn ob es einen „immateriellen Erschöpfungsgrundsatz” gibt, ist alles andere als klar. Außerdem steckt hinter dieser vermeintlichen Klarstellung ein kompliziertes Geflecht europäischer und internationaler Regelungen. Mit einfachen redaktionellen Änderungen in § 17 UrhG wird es da nicht getan sein.

Rückruf von Nutzungsrechten, § 31 UrhG

Der Urheber sollen das Recht haben, ein ausschließliches Nutzungsrecht, das er einem Dritten eingeräumt hat, nach fünf Jahren zurückrufen zu können. § 31 Abs. 1 UrhG soll dazu um den folgenden Teil ergänzt werden:

„Der Urheber kann ein eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht nach fünf Jahren gegenüber dem Inhaber zurückrufen. Das Rückrufsrecht schließt das Ausstellungsrecht nicht ein, es sei denn, der Urheber hat sich dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausbedungen.”

Dieses Rückrufrecht soll einen „Ausgleich strukturell gestörter Vertragsparität” darstellen. Praktisch hätte eine solche Regelung unabsehbare Folgen. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht einkauft, muss alle fünf Jahre neu verhandeln. Im Blick haben die Piraten offenbar vor allem Verlage, die mit Buy-Out-Klauseln ihre Autoren ausbeuten. Aber ausschließliche Nutzungsrechte gibt es in unzähligen Branchen und Konstellationen. Vor allem bei komplizierten Lizenzketten wäre ein solches Nachverhandeln kaum zu handhaben; man stelle sich nur als Software-Entwickler vor, man müsste von allen Subunternehmer alle fünf Jahre über neue Lizenzen verhandeln. Hier schießen die Piraten weit über das Ziel hinaus.

Ein ähnliches Rückrufrecht soll auch dann bestehen, wenn Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt wurden. Damit machen die Piraten ein Fass auf, das eigentlich gerade erst mühsam geschlossen wurde. Unbekannte Nutzungsarten waren viele Jahre ein Problem in urheberrechtlichen Verträgen: Seitenlang musste aufgeführt werden, für welche Nutzungsarten welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Mit jeder neuen Technologie musste nachverhandelt werden. Sicher: Für Urheber hatte das seine Vorteile. Aber in Zeiten schnelllebiger Technologien ist ein ständiges Nachverhandeln kaum mehr praxistauglich. Ob sich die Piraten dessen bewusst sind, bleibt ob der sehr knappen Begründung offen.

Schrankenregelung für Behinderte, § 45a UrhG

Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Regelungen im Urheberrecht. Diese sollen erweitert werden, sodass nicht nur die Vervielfältigung und Verbreitung, sondern auch die öffentliche Wiedergabe von Werken für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden soll.

Schulbuchprivileg, § 46 UrhG

Das sog. Schulbuchprivileg erlaubt das Vervielfältigen und Verbreiten von Teilen eines Werkes zu Bildungszwecken. Erfasst sind dem Wortlaut nach aber nur Schulen, Kirchen und Bibliotheken. Universitäten sind nicht erfasst, was sich nach dem Willen der Piraten ändern soll. Eine logische und sinnvolle Änderung, zumal nach § 46 Abs. 4 UrhG den Urhebern eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum ausgerechnet Hochschulen durch das Urheberrecht derart beschränkt werden sollen.

Öffentliche Reden, § 48 UrhG

Aktuelle öffentlich gehaltene Reden dürfen abgedruckt werden. Das sagt im Wesentlichen § 48 UrhG, die Rede ist dabei aber nur von Vervielfältigung und Verbreitung. Dem Wortlaut nach ist die Verbreitung im Netz also nicht erfasst. Die Piraten wollen das ändern. § 48 soll daher wie folgt geändert werden:

„Zulässig ist

1. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften und über Datennetze oder auf Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen […]”

Änderungen fett gedruckt

Laut Begründung soll damit der Bedeutung der Berichterstattung im Netz Rechnung getragen werden. Gemeint ist dann aber offenbar nicht „öffentliche Wiedergabe”, sondern „öffentliche Zugänglichmachung”.

Deckelung von Abmahnkosten, § 97a UrhG

In einfachen und privat gelagerten Fällen sind schon heute die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen gedeckelt. Filesharing ist davon nach ganz herrschender Meinung aber nicht erfasst. Die Piraten wollen § 97a UrhG daher wie folgt ändern:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich auch in solchen Fällen auf 100 Euro, in denen veröffentlichte Werke im Umfang normaler persönlicher Nutzung über ein Peer-to-Peer Netzwerk bereitgestellt oder abgerufen werden. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung den Rahmen privater Nutzung im Sinne einer mengenmäßigen Beschränkung auf wenige Titel übersteigt.”

Zusätzlich soll der Streitwert auf 500 Euro gedeckelt werden, was Gerichts- und Anwaltskosten zusätzlich drücken würde: Eine Idee, die an das geplante Gesetz gegen Abmahnmissbrauch angelehnt ist.

Regelungstechnisch ist der Vorschlag zu § 97a UrhG allerdings eine Katastrophe. Was ist „normale persönliche Nutzung”? Was bedeutet „wenige Titel”? Gerade im Bereich des Filesharings haben wir gesehen, was solche unbestimmten Rechtsbegriffe anrichten können. Hunderte von Urteilen sind über die Frage ergangen, was eigentlich ein „gewerbliches Ausmaß” im Sinn von § 101 UrhG ist. Erkenntnisgewinn gleich null, Rechtssicherheit nicht in Sicht. Hinzu kommt: Es ist nicht so richtig einzusehen, warum ausgerechnet Peer-to-Peer-Netzwerke privilegiert sein sollen. Worin unterscheidet sich ein Download aus einem P2P-Netz von einem Download über eine andere Art der Tauschbörse? Warum die Anknüpfung an die Technologie?

Wo bleibt das Urheberrechtskonzept?

Die Deckelung von Abmahnkosten für Filesharing-Fälle ist nur die Spitze des Eisbergs. Filesharing ist ein Symptom für ein krankendes Urheberrecht, das Urhebern wie Nutzern schadet. Eine Lösung dieses Problems kann es nicht sein, Abmahnkosten zu deckeln.

Generell hat man nicht den Eindruck, dass die Piraten ein tragfähiges Konzept für ein neues Urheberrecht in Aussicht haben. Das liegt nicht nur an diesem Gesetzesentwurf – schließlich spiegelt er nicht die offizielle Parteilinie wieder. Aber der Entwurf zeigt das Dilemma der Piraten: Längst hätte eine offizielle Parteilinie gefunden sein müssen. Das Urheberrecht ist eines der Kernthemen der Piraten. Aber ein Masterplan oder zumindest eine durchdachte Idee fehlt noch immer. Stattdessen verliert sich die Partei immer wieder in Kompetenz- und Personaldiskussionen. Anstatt den Vorstoß von Christopher Lauer zum Anlass zu nehmen, eine breite Diskussion in der Partei anzustoßen, bleibt es wieder einmal bei einem Shitstorm über das ungenehmigte Vorpreschen eines einzelnen Parteimitgliedes.

Dabei hätte es das Urheberrecht dringend nötig, ernsthaft hinterfragt und umstrukturiert zu werden. Eigentlich hätte die Piratenpartei längst zweigleisig fahren müssen: Mit kurzfristigen kleinen Vorschlägen und einem langfristigen großen Konzept. Der Entwurf der Berliner Piraten gehört eindeutig in die erste Kategorie. Und er ist sicher nicht der Weisheit letzter Schluss, es zwickt und hakt noch an allen Ecken und Enden. Aber die Piratenpartei täte gut daran, ihn dennoch ernst zu nehmen und als ersten und längst überfälligen Schritt zu betrachten.

Der Gesetzesentwurf der Berliner Piraten im Volltext.

Crosspost von Telemedicus
 

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