von Ilja Braun, 28.6.13
Anderthalb Jahre liegt es mittlerweile zurück, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Luksan-Urteil eine Entscheidung getroffen hat, die eigentlich weit reichende Konsequenzen für die deutschen Verwertungsgesellschaften haben müsste.
Gesetzliche Vergütungen, etwa aus der Privatkopie, müssen demzufolge dem „originären Rechteinhaber“ als Teil seiner „angemessenen Vergütung“ verbleiben. Es ist nur ein Nebenaspekt des Urteils, aber die Konsequenz, die daraus zu ziehen wäre, ist beachtlich: Die Verwertungsgesellschaften dürften bei ihren Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen keine Abzüge zugunsten Dritter mehr vornehmen.
Genau das tun sie jedoch seit Jahren, und dagegen regt sich zunehmend Widerstand. Martin Vogel, ein renommierter Urheberrechtler, hat die VG WORT auf Auszahlung der Beträge verklagt, die diese von seinen Ausschüttungen abgezogen und an Verlage gezahlt hat. In der ersten Instanz hat er die Sache gewonnen (Az.: 7 O 28640/11). Für den 25. Juli wird die Urteilsverkündung in der zweiten Instanz erwartet. Dem Verlauf der Verhandlung nach zu urteilen, bestehen wenig Zweifel, dass Vogel wieder gewinnen wird.
Der Komponist Bruno Kramm hat beim Landgericht Berlin eine ähnliche Klage gegen die GEMA eingereicht (Az. 16 O 75/13). Dort erhalten die Musikverlage derzeit 33,33 Prozent der Ausschüttungen für das Aufführungs- und Senderecht sowie 40 Prozent für das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Kramm möchte erreichen, dass diese Verlagsanteile zukünftig an die Komponisten und Textdichter fließen, da nur diese Rechte in die GEMA einbringen. Die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller werden nämlich von einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, der GVL.
Schließlich hat sich die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 11 U 1493/12) mit einer AGB-Klage gegen den MDR durchgesetzt. Dem Sender ist untersagt worden, weiterhin die sogenannte VFF-Klausel in seinen Verträgen zu verwenden, die den Sendern eine hälftige Beteiligung an den Vergütungen der Produzenten zuspricht. Aufgrund dieser Klausel sah sich die Filmverwertungsgesellschaft VFF berechtigt, einen Großteil des Geldes, der den freien Auftragsproduzenten zusteht, an die Sender umzuleiten. Mit dem Urteil steht nun auch der Verteilungsplan der VFF zur Disposition.
Man wundert sich, warum Urheber und Leistungsschutzberechtigte ihre Ansprüche gegenüber Verwertungsgesellschaften anscheinend nur auf dem Klageweg durchsetzen können, obwohl es eine staatliche Aufsichtsbehörde gibt. Diese könnte durchaus dafür sorgen, dass die Verwertungsgesellschaften sich rechtskonform verhalten. Aber Fehlanzeige.
Seit dem ersten Urteil des Landgerichts München I im Fall Martin Vogel wiederholt die Aufsichtsbehörde immer wieder gebetsmühlenartig, was die VG WORT ihr zum Abschreiben vorgelegt hat.
Kurz gefasst: Das Urteil im Fall Vogel sei nicht rechtskräftig, es könne noch korrigiert werden. Wenn es allerdings bestätigt würde, wäre das ein Desaster, denn dann müsste die VG WORT in jeden einzelnen Vertrag hineinschauen, um zu überprüfen, wer wem zuerst Rechte übertragen hat. Hat der Autor vertraglich Ansprüche an einen Verlag abgetreten, müsste das Geld an den Verlag fließen. Hat er hingegen schon vorher einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen, stünde ihm selbst die Kohle zu. Vor einer solchen Spaltung der gemeinsamen Interessen von Verlegern und Autoren könne man nur warnen.
Diese Darstellung verkennt allerdings die europarechtliche Dimension des Falls. Denn wenn, wie eingangs erläutert, die strittigen Vergütungen schon unionsrechtlich den originären Rechteinhabern zustehen, also für Wortbeiträge den Autoren, dann ist es völlig schnuppe, was in deutschen Verlags- oder Wahrnehmungsverträgen steht.
Vielmehr müssen sich dann die Verwertungsgesellschaften an die entsprechende europäische Richtlinie halten – bzw. den deutschen Gesetzestext im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof auslegen. Tun sie dies nicht, ist es die Pflicht der Aufsichtsbehörde, also des DPMA, sie dazu anzuhalten.
Warum also tut das DPMA nichts?
Das kann der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion entnommen werden. Das DPMA ist demzufolge noch damit beschäftigt, die möglichen Auswirkungen des EuGH-Urteils zu prüfen. Dazu muss man wissen, dass dieses Urteil (C-277/10 – Luksan-Entscheidung) vom 9. Februar 2012 datiert und seither in Fachzeitschriften und andernorts ausführlich kommentiert wurde.
Was ist so kompliziert daran, dass die Aufsichtsbehörde anderthalb Jahre später noch immer keine Meinung dazu hat? Könnte es sein, dass die Ausschüttungspraxis der deutschen Verwertungsgesellschaften auf tönernen Füßen steht?
Will das DPMA deshalb lieber nichts zu Luksan sagen? Weil es ahnt, dass es sonst sofort etwas unternehmen müsste? Es ist zumindest auffällig, dass bislang weder die VG WORT noch die GEMA, die BildKunst oder die GVL auch nur ein Sterbenswörtchen zu dem Luksan-Urteil verloren haben. Alle sind geradezu krampfhaft darum bemüht, die europarechtliche Seite des Falls möglichst auszublenden. Mit Tunnelblick konzentriert man sich stattdessen auf den Einzelkämpfer Martin Vogel, weil man dort immer darauf verweisen kann, dass das Urteil ja noch nicht rechtskräftig sei – ein guter Vorwand, um nichts unternehmen zu müssen.
Ob das Deutsche Patent- und Markenamt seiner Aufsichtspflicht nachkommt oder nicht, hängt in Wirklichkeit weder an Martin Vogel, noch an Bruno Kramm, noch an der AG Dok. Die Aufsichtsbehörde bräuchte auch nicht abzuwarten, wie es mit den Prozessen der Genannten weitergeht. Sie könnte (und müsste) lediglich überprüfen, ob die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen. Denn wie gesetzliche Vergütungen verteilt werden, steht durchaus nicht im Belieben der Gremien, die in den Verwertungsgesellschaften das Sagen haben. Sondern es ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften.
Die Antwort der Bundesregierung auf die erwähnte Kleine Anfrage der Linken zeigt jedoch: Das DPMA kommt seiner Aufsichtspflicht schlichtweg nicht nach. Statt selbst zu prüfen, ob die Ausschüttungen korrekt sind, wartet die Behörde ab, was die Gerichte in Einzelfällen entscheiden.
Konsequenzen aus dem maßgeblichen EuGH-Urteil? Keine. Auch zum Streit um die Ausschüttungen der VFF bezieht das DPMA keine klare Position – dabei hat das Gericht hier nicht einmal die Revision zugelassen. Die Aufsichtsbehörde prüft und prüft und prüft und prüft. Sonst nichts.
Es gibt also in Deutschland eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Aber sie beschränkt sich darauf, abzuwarten, was herauskommt, wenn einzelne Urheber diese Verwertungsgesellschaften mit beträchtlichem finanziellem Risiko bis zum BGH verklagen. Hinterher, irgendwann, zieht sie, vielleicht, irgendwelche Konsequenzen.
Eine solche Aufsicht kann man in der Pfeife rauchen.
Ilja Braun arbeitet derzeit am Deutschen Bundestag für die Linksfraktion.
- Bei der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung war die VG Wort deutlich schneller (darum geht’s):
EuGH bestätigt Vergütungsanspruch der Urheber für Drucker und PC
München, 27.06.2013. In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist.