#Leistungsschutzrecht

Burda-Vorstand Schweizer: “Das Leistungsschutzrecht richtet sich gegen niemanden”

von , 7.3.10

Herr Schweizer, Politiker aller Parteien haben zugesagt, die Forderung der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger nach einem Leistungsschutzrecht zu unterstützen und in den Koalitionsvertrag ist es auch aufgenommen worden. Wie ist der Stand der Gespräche mit den politischen Entscheidern?

Schweizer: Die Presseverleger haben noch im Vorjahr mit den politischen Entscheidern abgestimmt, dass sie versuchen, gemeinsam mit den beiden Journalistengewerkschaften einen ausformulierten Vorschlag für eine gesetzliche Regelung vorzulegen. Die Presseverleger und die Gewerkschaften haben bereits jeweils für sich und gemeinsam alle Fragen intensiv diskutiert. Abgeschlossen sind diese Diskussionen noch nicht. Die ersten Gespräche mit den politischen Entscheidungsträgern beginnen derzeit. Ein Textvorschlag soll jedoch, wenn auch möglichst umgehend, erst vorgelegt werden, wenn Verleger und Journalistengewerkschaften
rundum einen Konsens gefunden haben.

Soll es ein eigenes Gesetz werden oder soll das Leistungsschutzrecht im Rahmen des Dritten Korbs des Urheberrechts geregelt werden?

Schweizer: Es wird besser sein, meine ich, das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eigens in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen. Die neue Regelung steht für sich und ist wichtig genug, nicht mit anderen Themen in einem Korb vermengt zu werden.

Die Verleger wollen anscheinend eine schnelle Regelung. Warum machen Sie hier Tempo?

robert schweizer

Robert Schweizer: Es wird weltweit erwartet, dass von Deutschland ein Signal ausgeht. (Foto: Burda)

Schweizer: Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist erforderlich, seitdem die Leistungen der Presseverlage in einem rechtsfreien Raum massenhaft und unkontrolliert kostenlos genutzt werden können. Diese Nutzung nimmt sprunghaft zu. Die negativen Folgen für die Presseverlage und deren Beschäftigte wirken sich immer stärker verhängnisvoll aus. Dass sich die Presse ihrer öffentlichen Aufgabe entsprechend unabhängig vom Staat finanzieren kann, ist nicht mehr gewährleistet, obwohl die Presse publizistisch erfolgreich ist und mit ihren Print- und Onlineausgaben meist mehr Leser und Nutzer erreicht denn je. Es ist somit an der Zeit, zügig die Materie zu regeln.
Mit der Schaffung eines Leistungsschutzrechts allein ist es im Übrigen noch längst nicht getan. Das Recht muss umgesetzt und dazu voraussichtlich insbesondere eine Verwertungsgesellschaft initiativ werden. Von einer „schnellen Regelung“ lässt sich deshalb schwerlich reden, auch wenn sich die Presseverleger gemeinsam mit den Journalistengewerkschaften bemühen, keine Zeit zu verlieren.

Es gab vor allem von Internetunternehmen Vorwürfe, dass mit dem Leistungsschutzrecht auch die Verbraucher zur Kasse gebeten werden. Gegen wen richtet sich das Leistungsschutzrecht?

Schweizer: Das Leistungsschutzrecht richtet sich gegen niemanden. Es soll nur angemessen respektiert werden, dass die Presseverlage ihre – allgemein willkommenen und verfassungsrechtlich erwünschten – Leistungen finanzieren müssen. So sind von den Verlagen die Autoren zu vergüten sowie die Herstellung, die Vervielfältigung, Verbreitung und Vermarktung zu finanzieren.
Die Leistungen der Presseverlage „angemessen zu respektieren“, heißt zumindest, dass diejenigen, die gewerblich an den Verlagsleistungen teilhaben, mit Lizenzgebühren die Verlage an ihren Vorteilen beteiligen. Dieses fair share entspricht – worauf nie hingewiesen wird – dem jahrtausendealten allgemeinen Prinzip des „do ut des“.

Seit Ihrer Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht gibt es von anderen Contentanbietern die Forderung nach einer Verbesserung ihrer Leistungsschutzrechte. Worauf führen Sie die Debatte über eine Reform von Leistungsschutzrechten zurück?

Schweizer: Ich führe diese Debatte auf Veränderungen in der Umwelt zurück. Diese Veränderungen sind weitgehend durch technische Entwicklungen bedingt. Erstaunlich ist, meine ich, dass in all den Diskussionen um die technischen Veränderungen und deren Konsequenzen bislang nie die Thom’sche Theorie herausgestellt wurde, nämlich: Die sprunghaften Veränderungen führen – eine neue Stabilität suchend – zu einem neuen System. Dieses neue System verlangt, die Leistungsschutzrechte auf mehreren Gebieten zu verbessern.

Warum benötigen die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht und warum kann es nicht ein generelles Schutzrecht für die Kreativwirtschaft geben?

Schweizer: Ein generelles Schutzrecht für die Kreativwirtschaft ist theoretisch als Oberbegriff denkbar. Aber das Leistungsschutzrecht der Presseverlage weist so viele Besonderheiten auf, dass es eigens geregelt werden muss.
Der Oberbegriff ist beim Leistungsschutzrecht der Presseverlage mit zu berücksichtigen.

Existiert inzwischen über die Ausgestaltung des Leistungsschutzrechtes ein Grundkonsens der Verlage?

Schweizer: Die zahlreichen Verlage, die sich bislang an der Diskussion beteiligten, haben einen Grundkonsens gefunden. Sie sind jedoch, wie erwähnt, bestrebt, die Vorstellungen der Journalistengewerkschaften noch einzubeziehen.

Wie könnten aus Ihrer Sicht die Eckpunkte für ein Leistungsschutzrecht aussehen?

Schweizer: Ich habe es schon angesprochen: Die Verlage und die Journalistengewerkschaften haben sich auferlegt, erst dann das Leistungsschutzrecht öffentlich zu definieren, wenn die Vorstellungen unter ihnen möglichst weitgehend ausdiskutiert und den politischen Entscheidern präsentiert worden sind. Die unmittelbar Beteiligten müssen erst – so wurde überlegt – möglichst weitgehend unter sich eine Lösung gefunden haben. Unausgereifte Vorschläge wären vor allem gegenüber dem Gesetzgeber unzumutbar.
Soviel lässt sich jetzt aber schon zu den Eckpunkten feststellen: Zum einen sollte definiert sein, welche Unternehmen und welche Inhalte geschützt werden. Zum anderen ist die Rechtewahrnehmung zu regeln. In diesem Rahmen sind Fragen wie die Freiheit der Nutzung der Leistungen durch Journalisten bei ihrer Recherche zu klären. Wichtig ist: Verhältnismäßig viele Entscheidungen hat das Gesetz bereits getroffen. Es enthält nämlich eine Reihe von Bestimmungen, die für alle Leistungsschutzrechte gelten. So legt § 97 des Urheberrechtsgesetzes fest: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten … [auf Unterlassung oder Zahlung einer Lizenzgebühr] in Anspruch genommen werden“. Die Verlage müssen somit insoweit nur erreichen, dass ihnen ein Leistungsschutzrecht eingeräumt wird, also „ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97 UrhG. Eine Reihe wichtiger Folgen ergibt sich dann „automatisch“ aus dem Gesetz.

Welche Argumente sprechen für und welche gegen eine „VG Presse“?

Schweizer: Zu unterscheiden ist selbstverständlich, einerseits ob und inwieweit überhaupt Leistungsschutzrechte für Presseverlage von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen werden sollen und andererseits, ob und inwieweit eigens für Presseverlage eine Verwertungsgesellschaft zu empfehlen ist.
Leistungsschutzrechte zumindest teilweise auf eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen, wird sich nicht umgehen lassen; jedenfalls aus Sicht der allermeisten Verlage und der Autoren. Gewichtet überwiegen nämlich die Argumente, den Leistungsschutz durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Die wichtigsten Argumente für eine Verwertungsgesellschaft sind die bessere Überwachung des Marktes, die stärkere Verhandlungsposition bei kollektiver Vermarktung und das Inkasso. Als Nachteile der gegenwärtig in Deutschland bestehenden zwölf Verwertungsgesellschaften werden vor allem genannt: fehlende Konkurrenz zwischen den Verwertungsgesellschaften, der Verwaltungsapparat sei teuer und unbeweglich, die Verwertungsgesellschaften seien intransparent und würden kaum überwacht.
Zu der Frage, ob die Presse-Leistungsschutzrechte einer bereits bestehenden Verwertungsgesellschaft anvertraut werden sollen, oder ob zu empfehlen ist, eine neue VG Presse zu gründen, wurde noch nichts entschieden. Für eine spezielle, neue Full-Service-Verwertungsgesellschaft spricht vor allem, dass die Interessen so besser getrennt und die speziellen Interessen der Verlage besser gewahrt werden können.
Gegen diese Lösung spricht dagegen insbesondere, dass eine VG Presse erst aufwändig aufgebaut werden muss. Beide Möglichkeiten lassen sich – das wird der goldene Mittelweg sein – insofern miteinander verbinden, als eine eigene VG Presse Leistungen anderer Verwertungsgesellschaften in Anspruch nehmen wird.

Welche Notwendigkeit und welche Chancen sehen Sie hier zu europaweiten Regelungen zu gelangen?

Schweizer: Die Zeit für europaweite Regelungen ist noch nicht ganz reif. Selbst das oft als Vorbild gepriesene britische Publishers Right lässt sich nicht einfach fortbilden. Es schützt den Verleger als Urheber (sic!) der typografischen Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben. Außerdem wird die Presse in Europa finanziell unterschiedlich gefördert, so dass auch von daher erst noch zu harmonisieren ist.
Die Rechte der europäischen Länder entwickeln sich jedoch in Richtung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage, und die EU-Kommission äußert sich grundsätzlich positiv zu einem Presse-Leistungsschutz. Soweit bekannt, wird sogar weltweit erwartet, dass von Deutschland ein Signal ausgeht.

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promediacover_3_2010Dieses Interview hat Helmut Hartung für das medienpolitische Fachmagazin promedia geführt, das mit Carta kooperiert.

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