#Geschäftsmodell

Burda-Vorstand zum Leistungsschutzrecht: Die “gesetzliche Einführung von Paid Content”

von , 5.8.10

Helmut Hartung: Herr Schweizer, was ist der Sinn und Zweck des von den Verlagern angestrebten Leistungsschutzrechts?

Robert Schweizer: Kurz formuliert: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll die von den Verlagen oftmals unter hohem finanziellen Risiko erbrachten unternehmerischen Leistungen für Print- und elektronische Werke anerkennen.

Also unternehmerische Leistungen wie insbesondere:

  • „oberste geistige Führung“, wie es in Rechsprechung und Literatur heißt,
  • Aufbau und Erhaltung von Redaktion und Marke,
  • technische Herstellung,
  • Werbung und Vertrieb,
  • Verwaltung.
robert schweizer

Robert Schweizer: Letztlich wird gesetzlich ein Paid Content eingeführt. (Foto: Burda)

Die Verleger formulieren mit anderen Worten auch, dass Schutzgegenstand die wirtschaftliche und organisatorische Leistung ist, die der Presseverleger für die Herstellung des Presseerzeugnisses erbringt. Dieses Verständnis wirft – wie nahezu jede Definition – durchaus noch Einzelfragen auf. So sind Begriffe wie „Presseverleger“ und „Presseerzeugnis“ zu konkretisieren. Die Verleger haben – weitgehend gemeinsam mit den Journalistengewerkschaften – auch insoweit bereits vorgearbeitet.

Wie soll das Leistungsschutzrecht im Kern gesetzlich definiert sein?

Die Verleger schlagen im Kern eine Gesetzesformulierung vor, die zur Vereinfachung weitgehend die Formulierung bereits bestehender Leistungsschutzrechte übernimmt: „Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

Heißt „ausschließlich“, dass außer dem Verleger niemand mehr Rechte hat?

Nein. Das Adjektiv „ausschließlich“ haben die Verleger in ihrem Vorschlag aus den eingeführten Definitionen bereits anerkannter Leistungsschutzrechte übernommen. Aus einer ganzen Reihe von Gründen war und ist es notwendig, bei dem vom Gesetzgeber schon immer verwendeten Ausdruck zu bleiben.

Allerdings, der Ausdruck wird zur Zeit öfters missverstanden. So wird zu Unrecht angenommen, Autoren dürften ihre Texte nach dem Entwurf der Verleger selbst dann nicht mehrfach verwerten, wenn sie dem Verlag kein Exklusivrecht eingeräumt haben; und es wird aus dem Adjektiv „ausschließlich“ beispielsweise eine – von den Verlegern nicht gewollte – Monopolisierung der Sprache abgeleitet. Beides stimmt nicht.

Das Leistungsschutzrecht betrifft nur die konkrete redaktionell gestaltete Festlegung. Die Passage ist vielleicht besser verständlich, wenn diese so gelesen wird: „Der Presseverleger und nur er hat das Recht, sein Presseerzeugnis oder Teile aus seinem Presseerzeugnis …“.

Können Sie in wenigen Sätzen den Unterschied zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberrecht klarstellen?

Das Urheberrecht der Journalistinnen und Journalisten schützt die geistige Schöpfung. Das Leistungsschutzrecht ist dagegen kein Urheberrecht, sondern dem Urheberrecht nur verwandt. Es schützt die verlegerische Leistung und besteht unabhängig von der Schöpfungshöhe.

Die Rechte ergänzen sich. Das Urheberrecht schützt die geistige Leistung der Journalisten bis zu einem gewissen Grade. Das Leistungsschutzrecht der Presseverlage schützt dagegen die unternehmerischen Leistungen der Verlage, die das Urheberrecht der Journalisten nicht im Sinn hat.

Oder aus anderer Sicht: Der Journalist benötigt grundsätzlich den Verlag, um seine Leistung zur Geltung zu bringen und der Verlag kommt, wie noch zu zeigen sein wird, ohne den Schutz seiner Leistung nicht aus.

Besteht der Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts für Presseverlage im Klartext nicht lediglich darin, an Geld zu kommen?

Nein. Die Einnahmen bilden eine Konsequenz aus der sachlich gebotenen, aber noch fehlenden Anerkennung des Leistungsschutzrechts.

Es ist richtig, dass ständig (und mit Recht) beklagt wird, die Verlage könnten ihre großen Erfolge im Internet nicht refinanzieren. Vertriebserlöse fehlen weitgehend und mit Werbung verdienen die Verlage im Internet für sich zusammen nur 200 Millionen Euro, obwohl sie frühzeitig und innovativ ins Netz gingen, neue Zielgruppen erreichen und die großen Angebote wie Chip-, Bild-, Spiegel-, Focus- und Welt-Online durchschnittlich jeweils Reichweiten von 10 Millionen Unique Usern pro Monat erzielen. Chip Online hatte schon bei der ersten AGOF-Zählung in diesem Jahr 12,17 Unique User.

Dennoch arbeiten die allermeisten journalistischen Webseiten finanziell mit Verlusten. Von diesen Leistungen der Verlage profitieren andere, insbesondere die Suchmaschinen um ein Vielfaches mehr als die Verlage; und dies alles entwicklungsbedingt bei ständig zurückgehenden Vertriebserlösen und Werbeeinnahmen im Printbereich.

Aber die missliche finanzielle Situation darf nicht zu der irrigen Annahme führen, es gehe nur ums Geld. Die finanzielle Situation veranschaulicht „lediglich“, dass die technikbedingte Entwicklung verlangt, sich mit dem Leistungsschutzrecht zu befassen.

Aber es werden von Verlagen doch immer wieder Rekordergebnisse gemeldet?

Die elektronischen Presse wird noch quersubventioniert. Quersubventioniert wird vor allem mit nichtjournalistischen Digitalgeschäften wie E-Commerce, Bewertungsportalen, Vermarktungen und Portalen für Werberubriken. Der Journalismus läuft Gefahr, dass die Subventionierung aus wirtschaftlichen Gründen und mangels Anerkennung journalistischer Leistungen nach und nach eingeschränkt wird.

Den privaten Fernsehsendern hat das Bundeskartellamt schon entgegengehalten, ihre Sendungen seien ein „Werbebegleitprogramm“. Es kann nicht Ziel des Journalismus sein, dies versteht sich von selbst, in einem abwertenden Sinne teilweise Begleitprogramm für die subventionierenden Digitalgeschäfte der Verlage zu sein.

Wieso verbessert das Leistungsschutzrecht die Situation der Presseverleger?

Wer ein Leistungsschutzrecht verletzt, muss in Form einer angemessenen Vergütung Schadensersatz leisten; das heißt im Ergebnis eine Lizenzgebühr entrichten.

Das heißt – letztlich wird recht einfach gesetzlich ein Paid Content eingeführt: Ist erst ein Leistungsschutzrecht für Verlage gesetzlich verankert, tut derjenige, der Presseerzeugnisse gewerblich nutzen will, gut daran, mit der Presse eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Der Verlag kann, verfügt er erst über ein Leistungsschutzrecht, gegen die Nutznießer seiner Leistung grundsätzlich ohne größere Hindernisse vorgehen. Folglich empfiehlt sich für die Nutzer, sich mit den Verlagen im vorhinein zu einigen.

Bei der Anhörung des Bundesjustizministeriums am 28. Juni in Berlin haben Sie – wohl als erster – das Leistungsschutzrecht für Presseverlage in einen gesamthistorischen Zusammenhang gestellt. Wie sieht dieser Ansatz aus, und welche Erkenntnisse ergeben sich aus ihm?

Am besten verständlich wird die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger, wenn diese Forderung zunächst im historischen Zusammenhang gesehen wird. Seit wann gibt es überhaupt Leistungsschutzrechte? Leistungsschutzrechte wurden erst nach und nach eingeführt, je nachdem, wann sich durch eine – meist technische – Entwicklung eine Lücke zur Wahrung berechtigter Interessen von Werkmittlern aufgetan hat. Es begann im Wesentlichen mit Leistungsschutzrechten für Tonträger.

Solange Dirigenten, Musiker und Sänger nur original zu hören waren, bestand kein Bedarf für ein Tonträger-Leistungsschutzrecht. Erst als die Leistungen der ausübenden Künstler mit Tonträgern einer Vielzahl von Personen vermittelt werden konnten, entstand ein berechtigtes Interesse, neben den Urhebern die Tonträgerhersteller zu schützen.

Historisch kann es nicht überraschen, wenn der neue Verbreitungsweg Internet in diesem Sinne ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage nach sich ziehen muss.

Leistungsschutzrechte für die Presse sollen insbesondere eingreifen, weil die technische Entwicklung über die rein analoge Welt hinweggegangen ist und eine Anpassung verlangt, um die öffentlichen Aufgaben der Presse weiterhin erfüllen zu können. So etwa die öffentliche Aufgabe, mit einem Qualitätsjournalismus die für einen demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierende Pressefreiheit zu realisieren.

Wird der von Ihnen genannte Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts dadurch konterkariert, dass mit dem Leistungsschutzrecht das Netz als freier Diskussionsraum endet?

Sicher nicht. Es reicht bereits aus zu bedenken: Zum einen soll die private Nutzung nicht durch das Leistungsschutzrecht behindert werden, und zum anderen wird gegenüber gewerblichen Nutzern mit der angemessenen Vergütung nur ein fair share angestrebt. Insbesondere wird die wirtschaftliche Grundlage der Suchmaschinen sicher nicht in Frage gestellt.

Selbst Blogger können unter bestimmten Voraussetzungen das Leistungsschutzrecht für sich beanspruchen. Das Leistungsschutzrecht für Verlage umfasst Presseerzeugnisse und Presseerzeugnis ist auch, was allein digital verbreitet wird. Einem Blogger soll nach den bislang vorgesehenen Definitionen ein Leistungsschutzrecht für journalistische Beiträge zustehen, die redaktionell gestaltet sind und periodisch unter einem Titel erscheinen.

Wird jedoch das Zitatrecht eingeschränkt?

So oft dieser Einwand immer und immer wiederkehrt, so unzutreffend ist er. Noch nie haben die Verlage geäußert, das Zitatrecht solle eingeschränkt werden. Eine Einschränkung würde gar nicht dem verfolgten Zweck entsprechen.

Da nur ein gesetzgeberischer Rückstand aufgeholt werden soll, versteht es sich von selbst, dass presserechtliche Institute wie das Zitatrecht fortbestehen.

Das Thema „Zitatrecht“ gehört zu der Frage, ob das Leistungsschutzrecht die Schrankensystematik des Urhebergesetzes aufheben oder erweitern will. Die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sollen grundsätzlich bestehen bleiben; eben auch das Zitatrecht.

Wer einwendet, das Zitatrecht solle abgeschafft werden, missversteht vielleicht das Zitatrecht. Er denkt vermutlich, News-Aggregatoren und Suchmaschinen würden doch generell nur zitieren. Wer so denkt, irrt. Zitiert wird im Rahmen urheberrechtlich geschützter Werke. News-Aggregatoren und Suchmaschinen stellen jedoch keine urheberrechtlich geschützten Werke her.

Die Hauptkritik ist, die Verleger seien einfallslos und verfügten nicht über die Phantasie, neue Geschäftsmodelle zu finden.

Der Vorschlag, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, ist kein Zeichen der Einfallslosigkeit und des Fehlens eines Geschäftsmodells. Nein, ganz im Gegenteil: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage stellt das Geschäftsmodell dar, welches das Gesetz bereits vorgegeben hat.

So, wie für die Vermittlung von Leistungen durch Tonträger ein Leistungsschutzrecht ein angemessenes Geschäftsmodell war und ist, bildet nun ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ein Geschäftsmodell. Historisch und methodisch ist es das Beste, dieses Geschäftsmodell zu wählen.

Die Einheit der Geschichte, die Einheit der Rechtsordnung und die Klarheit der Systeme verlangen, das Geschäftsmodell des Leistungsschutzrechts zu übernehmen. Etwas Anderes wäre erst gerechtfertigt, wenn insgesamt das System der Ordnung mit Leistungsschutzrechten abgeschafft und durch ein neues System ersetzt werden könnte und müsste. Daran wird jedoch nirgends gedacht. Warum sollte es auch anders sein.

Wer will denn die Meinung vertreten, die Leistungen der Werkmittler seien erwünscht, ja sogar erforderlich, aber die Werkmittler hätten kostenlos zu leisten – und das insbesondere bei Leistungen, welche für den demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierend sind.

Dies ist eine gekürzte Fassung des Interviews von Helmut Hartung mit Prof. Dr. Robert Schweizer, Vorstand Recht (Assoziiertes Mitglied) bei Hubert Burda Media. Es erschien unter dem Titel „Letztlich wird gesetzlich ein Paid Content eingeführt“ im medienpolitischen Fachmagazin promedia, Ausgabe 08/2010, das mit Carta kooperiert.

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