#Abmahnanwälte

Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

von , 16.3.13

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, so dass dieser nunmehr in den Bundestag eingebracht werden wird.

Der begrüßenswerte Teil des Gesetzesentwurfs regelt Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassounternehmen und auch Rechtsanwälten, die Inkasso betreiben, soweit eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird.

Angegeben werden müssen u.a. der Name oder die Firma des Auftraggebers, der Forderungsgrund, bei Verträgen auch die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und Datums des Vertragsschlusses, eine Zinsberechnung sowie Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten.

Weniger erfreulich ist der Teil des Gesetzes, der die “Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen” zum Ziel hat. Denn die einzige Maßnahme, die der Gesetzgeber ergreifen will, ist – wieder einmal – die Deckelung der Anwaltskosten bzw. des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs. Dies will man durch eine Änderung des Gerichtskostengesetzes erreichen, die den Gegenstandswert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gegenüber einer natürlichen Person, die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet ist, auf EUR 1.000,- festlegt. Allerdings macht das Gesetz die Einschränkung, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig sein kann, was den Gerichten wiederum ermöglicht, hiervon abzuweichen.

Wenn man sich die aktuelle Abmahnpraxis, beispielsweise der in letzter Zeit recht klagefreudigen Rechtsanwälte Waldorf Frommer, anschaut, dann erkennt man, dass derzeit in vielen gerichtlichen Verfahren Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr* geltend gemacht werden, sowie zusätzlich Schadensersatz von EUR 400,- bis hinein in den vierstelligen Bereich.

An diesen Schadensersatzforderungen wird sich nichts ändern, vielleicht wird man sogar versuchen, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadensbeträge zu kompensieren.

Die Anwaltskosten belaufen sich in dem genannten Beispielsfall bei einem Streitwert von EUR 10.000,- derzeit auf EUR 506,-. Wenn man den Streitwert auf EUR 1.000,- reduziert, ergeben sich bei Ansatz einer 1,0 Gebühr Anwaltskosten von EUR 102,-. Andere Kanzleien rechnen auf Basis einer 1,3 Gebühr ab, was zu Anwaltskosten von EUR 130,50 führen würde.

In dem gebildeten Beispielsfall würde sich die Klageforderung also um ca. 400 Euro reduzieren. Im Falle von außergerichtlichen Einigungen bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelung tatsächlich auswirken wird.

Aus meiner Sicht hätte eine effektive Begrenzung der Erstattung von Anwaltskosten vorausgesetzt, dass man dem abmahnenenden Rechteinhaber aufgibt, die Rechnung vorzulegen, die sein Anwalt im konkreten Fall an ihn gestellt hat. Das Hauptproblem besteht m.E. nämlich weiterhin darin, dass nicht überprüfbar ist, inwieweit die Abmahnkanzleien mit ihren Auftraggebern überhaupt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, und nicht auf Grundlage deutlich niedriger Pauschalen.

Weiterhin wäre zu erwägen gewesen, über eine einschränkende gesetzliche Regelung der Störerhaftung nachzudenken. Das Grundproblem im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sehe ich nämlich darin, dass immer die Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die in der Hälfte der Fälle aber gar nicht die Rechtsverletzter sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch die Überlegung angeboten, den Auskunftsanspruch gegen Provider einzuschränken, und zwar auf Rechtsverletzungen in tatsächlich gewerblichem Ausmaß. Bei der großen Masse der Filesharingabmahnungen wird nämlich immer nur ein einziges Musikstück abgemahnt. Es wäre zu erwägen, für derartige Fälle generell keine Providerauskunft mehr vorzusehen.

Leider hat es die Bundesregierung nicht geschafft, einen wirklich effektiven Gesetzesvorschlag einzubringen.
 

* Es gibt einen Gebührenrahmen, der von 0,5 – 2,5 reicht. 1,0 ist dann ein Gebührensatz noch unterhalb der sog. Regelgebühr, die bei 1,3 liegt.

 
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