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“Angemessene Vergütung”: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte

von , 18.5.10

Um die Jahrtausendwende hatte sich im Bereich der Kreativwirtschaft eine Situation entwickelt, die nicht länger tragbar schien. Obwohl das Urheberrecht – allgemeiner Überzeugung zufolge – Künstlern und Kreativschaffenden ermöglichen sollte, von ihrer Arbeit zu leben, schien das in der Praxis nicht zu funktionieren. Die Verwerter, also die Verleger und sonstigen Werkmittler, neigten offenbar dazu, die eigentlichen Urheber beim Vertragsabschluss zu übervorteilen. Sie ließen sich in der Regel alle wesentlichen Verwertungsrechte übertragen, ohne die Urheber in angemessener Weise an den Erlösen zu beteiligen, die sie mit deren Werken erzielten.

Am 22. Mai 2000 legte deshalb eine mit prominenten Urheberrechtsexperten besetzte Arbeitsgruppe ihren Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ vor, das zwei Jahre später, am 1. Juli 2002, in Kraft trat. Die wesentlichen Neuerungen waren:

  • der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG); „angemessen” im Sinne des Gesetzes ist eine Vergütung dann, wenn sie üblich und redlich ist, genauer gesagt: “dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist“ (§32 Abs. 2 UrhG)
  • Vorschriften zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§§ 36, 36a UrhG).

Die Interessenverbände beider Seiten sollten sich nun darüber einigen, was unter „angemessen” zu verstehen ist. Doch solange es zu keiner Einigung kommt, bleibt dem einzelnen Urheber – Journalist, Schriftsteller, Filmemacher oder Übersetzer – nichts übrig, als seinen individuellen Vertragspartner zu verklagen, will er sein Recht auf „angemessene Vergütung“ durchsetzen. Dieser Vertragspartner ist der Verwerter, also zum Beispiel der Verlag.

Was ist schon angemessen?

Die Film- und Fernsehschaffenden nahmen bereits 2003 Verhandlungen über eine „angemessene Vergütung“ auf. 2006 wurden diese jedoch ergebnislos abgebrochen, nachdem sich sowohl die Regisseure als auch die Kameraleute mit der Gewerkschaft ver.di zerstritten hatten und die Filmproduzenten damit beschäftigt waren, neue Verbände zu gründen.

Seither bemühen sich die verschiedenen Urheberverbände der Filmbranche im Alleingang um Verhandlungen. Doch Regisseure, Drehbuchautoren und Kameraleute bleiben gleichermaßen erfolglos, weil Produzenten und Sender sich gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben. Während die Produzenten behaupten, sie seien zu Verhandlungen nicht legitimiert, da sie ja nur im Auftrag der Fernsehsender handelten und daher wirtschaftlich nicht eigenverantwortlich entscheiden könnten, meinen die Fernsehsender stets, sie seien selbst nicht die Vertragspartner, und nur gegen diese könne sich der Anspruch der Urheber richten.

Auch die literarischen Übersetzer konnten sich bislang mit ihren Verwertern, den Buchverlegern, nicht einigen. Aber sie kämpften sich auf dem Klageweg bis zum Bundesgerichtshof durch und bekamen Recht. Die Richter sprachen ihnen am 7. Oktober 2009 nicht nur eine Erlösbeteiligung an jedem verkauften Exemplar zu (0,8 Prozent beim Hardcover, 0,4 Prozent beim Taschenbuch, zahlbar ab einer Schwelle von 5.000 Exemplaren), sondern vor allem auch eine 50-prozentige Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen. Doch die Verlage weigern sich einstweilen, das Urteil in ihren Verträgen umzusetzen – und auch zu neuen Verhandlungen sind sie nicht bereit.

Besser eine schlechte Regelung als keine?

In zwei anderen Branchen ist es hingegen durchaus zum Abschluss von sogenannten „gemeinsamen Vergütungsregeln“ gekommen, nämlich bei den schöngeistigen Autoren und den freien Tageszeitungsjournalisten.

Die Vereinbarung literarischer Schriftsteller datiert auf den 9. Juni 2005. Sie sieht im Wesentlichen eine Beteiligung von 8 bis 10 Prozent am Nettoladenpreis eines jeden verkauften Hardcovers vor. Bei einer verlagseigenen Taschenbuchveröffentlichung muss allerdings nur halb so viel gezahlt werden. Für buchnahe Nebenrechte (Übersetzung, Hörbuch) werden 50 Prozent Erlösbeteiligung fällig, für Medien- und Bühnenrechte 60 Prozent – aber nur, wenn der Verlag entsprechende Verwertungen nicht selbst vornimmt.

Am 1. Februar 2010 einigten sich auch die Journalistengewerkschaften auf „Gemeinsame Vergütungsregeln für freie Journalisten an Tageszeitungen“. Darin werden Zeilenhonorare zwischen 47 Cent und 1,65 Euro als „angemessen“ festgelegt, je nach Auflage der Zeitung und Textgenre. Wer im Mittelfeld liegt und etwa 90 Cent pro Zeile bekommt, erhält also zukünftig für eine halbe Zeitungsseite ein Honorar von etwa 200 Euro. Mit einem solchen Grundhonorar sind zugleich Zweitverwertungen des Textes in anderen verlagseigenen Publikationen sowie in der „aktuellen elektronischen Ausgabe“ der Zeitung im Internet abgegolten.

Haben diese beiden Vergütungsregeln die Lage der schöngeistigen Schriftsteller beziehungsweise der freien Journalisten an Tageszeitungen verbessert? Wohl kaum.

10 Prozent Beteiligung haben seriöse Buchverlage ihren Autoren schon immer gezahlt. Das Beste, was man der Autoren-Vergütungsregel nachsagen kann, ist, dass sie den Betroffenen nicht geschadet hat, da schöngeistige Autoren in der Regel ohnehin nicht im Auftrag von Verlagen arbeiten, sondern das volle Risiko des Marktes tragen. Mithin hängt ihr Einkommen nach wie vor im Wesentlichen von ihrem Markterfolg ab. Allerdings hat dieser Verhandlungsabschluss durchaus den Übersetzern geschadet: Sie mussten hinnehmen, dass der Bundesgerichtshof auch ihnen für Taschenbuchveröffentlichungen, anders als für gebundene Ausgaben, nur halbierte Beteiligungssätze zusprach.

Und die Tageszeitungsjournalisten? Der unabhängige Berufsverband Freischreiber hat scharfe Kritik an der von den Gewerkschaften dju und DJV über die Köpfe ihrer Mitglieder hinweg beschlossenen Vergütungsregel geübt. Unter anderem hat er dabei die Forderung erhoben, es müsse prinzipiell jede Verwertung eines Textes honoriert werden: „Mit einem Zeilenhonorar darf immer nur ein einfaches Nutzungsrecht abgegolten sein, also beispielsweise der erste Abdruck eines Textes in einer Zeitung. Jede weitere Nutzung, egal ob in weiteren Zeitungen, im Internet, in Datenbanken oder mittels zukünftiger Verbreitungskanäle, muss zusätzlich honoriert werden. Buyouts, also die Abtretung umfangreicher Nutzungsrechte, gegen allenfalls symbolische Zuschläge, insbesondere auch der Einschluss digitaler Nutzungen in die einmalige Honorierung, können angesichts der steigenden Bedeutung dieser Verwertungen nicht angemessen sein.“

Tatsächlich verstößt die Vergütungsregel der freien Tageszeitungsjournalisten eklatant gegen den sogenannten „Beteiligungsgrundsatz“, demzufolge der Urheber grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung für jede wirtschaftliche Verwertung seines Textes hat. Und er stellt eine Beeinträchtigung der Interessen von Online-Autoren dar, denen es kaum möglich sein wird, mit Internet-Veröffentlichungen Geld zu verdienen, wenn Tageszeitungen die Texte ihrer Autoren online zweitverwerten dürfen, ohne ein Honorar dafür zu zahlen. Welche Auswirkungen diese Einigung auf zukünftige Gerichtsurteile, auch in anderen Branchen haben wird, ist derzeit noch gar nicht abzusehen.

Das erklärte Ziel der Gesetzesnovelle, Urheber „gegenüber strukturell überlegenen Verwertern“ besser zu stellen, sodass sie „gerechte Verwertungsbedingungen“ durchsetzen könnten, muss heute – acht Jahre nach Inkrafttreten des „Stärkungsgesetzes“ – insgesamt als verfehlt betrachtet werden. Dies liegt zum Teil an der Weigerung der Verwerter, Urheber tatsächlich „angemessen“ zu bezahlen – kein Wunder, sind diese doch Wirtschaftsunternehmen, deren Hauptanliegen naturgemäß die Profitmaximierung ist. Zum Teil liegt es auch an den Gewerkschaften, die gegenüber ihren Mitgliedern offen dafür werben, lieber einen „Mindestlohn“ durchzusetzen als zu gar keiner Einigung zu gelangen.

Dies ist problematisch, insofern eine Vergütungsregel kein Tarifvertrag ist, der nach ein paar Jahren gekündigt und gegebenenfalls nachverhandelt werden kann. Im Gegenteil: Indem beide Seiten einvernehmlich festlegen, was unter Angemessenheit zu verstehen ist, wird eine Honorar-Obergrenze eingezogen. Ein Urheber wird fortan auch vor Gericht nicht mehr erstreiten können als das, was in dieser Regel festgelegt ist. Es kann für Urheber deshalb im Zweifelsfall erstrebenswerter sein, gar keine Vergütungsregel abzuschließen als eine solche, die lediglich am unteren Rand des Honorarspektrums geringfügige Verbesserungen bringt. Dann können sie zumindest auch weiterhin ihren Anspruch vor Gericht einklagen und dabei individuell wesentlich mehr herausholen.

Eine ganz ähnliche Überlegung stellen die Verwerter an. Sie rechnen aus, was sie billiger kommt: eine Vergütungsregel abzuschließen und – falls sie sich überhaupt daran halten – einen Zuschlag auf alle Honorare zu zahlen, oder zu riskieren, dass sie von einzelnen Urhebern verklagt und vor Gericht zu Zahlungen verurteilt werden, die im Einzelfall noch weit höher liegen können. Wie hoch die in einer Vergütungsregel festgelegte „angemessene Vergütung“ aus Sicht der Verlage höchstens sein darf, hängt also davon ab, mit wie vielen Klagen sie zu rechnen haben.

Zahnloser Tiger „Stärkungsgesetz“

Das Stärkungsgesetz, angekündigt als wichtiger Schritt zur Verbesserung der Lage Kreativschaffender, hat sich also als zahnloser Tiger erwiesen. Die Bundesregierung hat den Kreativen zwar einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit zugestanden, ihnen aber keine Mittel an die Hand gegeben, diesen gegenüber den Verwertern auch tatsächlich durchzusetzen. Sie sind darauf angewiesen, entweder vor Gericht zu ziehen und somit ihre Auftraggeber zu verprellen, oder aber die Verhandlungsergebnisse der Gewerkschaften zu akzeptieren, welche erklärtermaßen auf „Mindestlohn“-Vereinbarungen hinauslaufen.

Folgerichtig hat der Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ (PDF) vom Dezember 2007 der Bundesregierung ausdrücklich empfohlen, „erneut zu prüfen, mit welchen Regelungen und Maßnahmen im Urhebervertragsrecht eine angemessene, an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasste Vergütung für alle Urheber und ausübenden Künstler erreicht werden kann, da die bisherigen Regelungen im Urhebervertragsgesetz unzureichend sind.”

Wenn sich an der Lage der Kreativschaffenden insgesamt etwas ändern soll, scheint das tatsächlich unvermeidlich. Die wenigen „Stars“, wie es sie im Kulturbetrieb seit jeher gibt, brauchen freilich kaum zu befürchten, bei ihren Vertragsverhandlungen von der Gegenseite übervorteilt zu werden – ein Dieter Bohlen kann auf „Stärkungsgesetze“ verzichten. Die große Masse der Kunst- und Kulturschaffenden jedoch ist bei solchen Verhandlungen in ähnlichem Maße schutzbedürftig, wie es Mieter in ihren Verträgen mit Vermietern sind.

Man mag einwenden, die ungleiche Verhandlungsposition sei ein natürlicher Effekt des freien Wettbewerbs, und allzu beherzte Eingriffe in die Vertragsfreiheit stellten einen Verstoß gegen das Prinzip des Marktes dar. Bei dieser Argumentation wird jedoch übersehen, dass das Urheberrecht insgesamt ein Verstoß gegen die Prinzipien des freien Marktes ist. Von seinem Wesen her ist es ein Monopolrecht: Indem der Rechteinhaber anderen Marktteilnehmern untersagen kann, sein Werk zu nutzen, es also zu vervielfältigen und zu verbreiten, es online zugänglich zu machen oder es öffentlich aufzuführen, verfügt er über ein Monopol für dessen wirtschaftliche Verwertung. Auf einem freien Markt ist ein solches Monopol etwas sehr Ungewöhnliches. Jeder andere Marktakteur muss zusehen, dass seine Kunden für das Produkt, welches er verkaufen will, freiwillig genug bezahlen. Da aber künstlerische Arbeit als besonders schutzbedürftig gilt, werden Künstler seit jeher durch ein solches Monopolrecht vor dem rauen Klima des freien Wettbewerbs geschützt. Dieses Recht ist in Deutschland sogar unübertragbar.

Warum aber nützt das offensichtlich nicht viel? Weil sämtliche Rechte, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durchaus übertragbar sind. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen unter ungleichen Partnern landen diese Rechte dann zu Bedingungen, die für den Urheber meist ausgesprochen ungünstig sein, bei den Verwertern, also den Verlagen und sonstigen Werkmittlern. Das Recht, das ursprünglich den Urheber schützen sollte, schützt dann nur noch den Verlag. Es wird zu einem Instrument, das man nunmehr rein wettbewerbsrechtlich beurteilen müsste.

Zu beheben wäre dieses Manko mit einer stärkeren gesetzlichen Regulierung von Rechteübertragungen und Beteiligungen. Eine Vorschrift etwa, der zufolge ein einmaliges Grundhonorar in Verträgen stets nur als Vorschuss auf eine verrechenbare Beteiligung an allen mit der Verwertung des Werks erzielten Erlösen vereinbart werden dürfte, würde viele Probleme einer „angemessenen Vergütung“ lösen. Bedenkenswert wäre auch eine „use it or lose it“ – Regel: Rechte, die der Urheber einem Verwerter übertragen hat, müssten nach einer gewissen Frist automatisch an ihn zurückfallen, wenn der Verwerter sie nicht nutzt, damit der Urheber sie anderen Interessenten anbieten kann. Beide Maßnahmen wären mit dem Prinzip einer freien Marktwirtschaft durchaus vereinbar.


copyrightnowDieser Beitrag erschien in leicht geänderter Form im Reader “Copy.Right.Now! – Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht”, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung in Zusammenarbeit mit iRights.info. Er liegt als PDF (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden.


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