#Abmahnung

Abmahnfalle Pixelio-Bilder

von , 4.2.14

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13sorgt im Netz gerade für Aufregung. Ein Hobbyfotograf, der seine Bilder selbst über das Fotoportal Pixelio zur “kostenlosen” Nutzung bereit stellt, hat einen solchen Nutzer wegen fehlender Urheberbenennung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Nutzer hatte zwar auf der Website, auf der das Bild eingeblendet wurde, einen Hinweis auf den Urheber angebracht, nicht aber auf dem Bild selbst. Bei Direktaufruf der Bild-URL, den man als Besucher der Website sehr schnell über das Kontextmenü bewerkstelligen kann, erscheint natürlich kein Urhebervermerk, denn dazu müsste dieser auf dem Bild selbst aufgebracht worden sein. Das Landgericht Köln hat zur Unterlassung verurteilt, weil bei Direktaufruf der Bilddatei keine Urheberbenennung angezeigt wird.

Um es vorwegzunehmen: Ich halte das Urteil ebenfalls für falsch, aber vollkommen abwegig oder schwachsinnig, wie ich es teilweise auch von Kollegen gelesen habe, ist es wohl eher nicht. Denn natürlich kann man aus urheberrechtlicher Sicht die Ansicht vertreten, dass eine effektive Urheberbenennung voraussetzt, dass der Hinweis in der Bilddatei selbst enthalten sein muss.

Im konkreten Fall hat das Landgericht die maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Pixelio meines Erachtens allerdings falsch ausgelegt und auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Fotograf treuwidrig verhält.

Die Nutzungsbedingungen von Pixelio verlangen nicht zwingend eine Urherbenennung auf dem Bild selbst, sondern formulieren:
 

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

 
Das Urteil des Landgerichts Köln führt demgegenüber zwingend dazu, dass man die Urheberbenennung auf dem Bild selbst anbringen muss. Die von den Nutzungsbedingungen alternativ und gleichwertig vorgesehene Nennung am Seitenende wäre nach der Entscheidung des Landgerichts nie ausreichend, da diese Form der Nennung bei der stets möglichen Direkteingabe des Pfades der Bilddatei für den Betrachter nie sichtbar wird.

Das Landgericht Köln hat also zwei, nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich gleichwertige, Möglichkeiten der Benennung auf eine einzige reduziert und die zweite Möglichkeit gleichzeitig als unzureichend qualifiziert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nutzungsbedingungen und greift letztlich auch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten ein.

Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob sich der Fotograf mit seinem Vorgehen nicht treuwidrig verhält.

Wer seine Fotos auf einer Plattform wie Pixelio selbst einstellt, gleichzeitig aber fordert, dass bei jedweder Anzeige und Darstellung seines Bildes eine Urheberbenennung vorhanden sein muss, der kann dies sehr einfach selbst bewerkstelligen, indem er auf seinem Bild von vornherein eine eigene Urheberbenennung anbringt. Tut er das nicht, muss er immer damit rechnen und auch damit leben, dass es zu Darstellungen seines Fotos kommt, die keine Urheberbenennung enthalten. Das ist im Zeitalter von Bildsuchmaschinen und sozialen Netzwerken naheliegend und unvermeidbar.

Es drängt sich im konkreten Fall der Verdacht auf, dass der Fotograf, der seine Bilder selbst und kostenfrei ins Netz stellt, versucht, auf dem Abmahnweg Kasse zu machen.

Im übrigen ist auch die Eigendarstellung von Pixelio bedenklich. Das Portal wirbt auf der Startseite mit dem Slogan “Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos”. Das ist allerdings eine glatte Irreführung, denn lizenzfrei sind die dort eingestellten Fotos eben gerade nicht, wie die Entscheidung des LG Köln zeigt.

 
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Crosspost von Internet Law (Link zum Bestatterweblog von Red. ergänzt)

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