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	<title>CARTA &#187; Robert Schweizer</title>
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	<description>Politik, Ökonomie, digitale Öffentlichkeit</description>
	<lastBuildDate>Thu, 24 May 2012 17:47:08 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Burda-Vorstand zum Leistungsschutzrecht: Die “gesetzliche Einf&#252;hrung von Paid Content”</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 11:43:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Helmut Hartung</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Robert Schweizer, Rechtsvorstand bei Burda, erkl&#228;rt noch einmal das Leistungsschutzrecht: &#220;ber die gesetzliche Einf&#252;hrung eines neues Gesch&#228;ftsmodells, ausschlie&#223;liche Verwertungsrechte, das nicht vorhandene Zitatrecht von Suchmaschinen und die unternehmerische Leistung der Presseverlage.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/6a69492b71a64837af23fc9aec1755d5" alt="" width="1" height="1" /><em>Helmut Hartung: Herr Schweizer, was ist der Sinn und Zweck des von den Verlagern angestrebten Leistungsschutzrechts?</em></p>
<p>Robert Schweizer: Kurz formuliert: Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverleger soll die von den Verlagen oftmals unter hohem finanziellen Risiko erbrachten unternehmerischen Leistungen f&#252;r Print- und elektronische Werke anerkennen.</p>
<p>Also unternehmerische Leistungen wie insbesondere:</p>
<ul>
<li>„oberste geistige F&#252;hrung“, wie es in Rechsprechung und Literatur hei&#223;t,</li>
<li>Aufbau und Erhaltung von Redaktion und Marke,</li>
<li>technische Herstellung,</li>
<li>Werbung und Vertrieb,</li>
<li>Verwaltung.</li>
</ul>
<div id="attachment_23885" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://carta.info/carta/wp-content/uploads/2010/03/schweizer.jpg"><img class="size-full wp-image-23885" title="robert schweizer" src="http://carta.info/carta/wp-content/uploads/2010/03/schweizer.jpg" alt="robert schweizer" width="300" height="269" /></a><p class="wp-caption-text">Robert Schweizer: Letztlich wird gesetzlich ein Paid Content eingef&#252;hrt. (Foto: Burda)</p></div>
<p>Die Verleger formulieren mit anderen Worten auch, dass Schutzgegenstand die wirtschaftliche und organisatorische Leistung ist, die der Presseverleger f&#252;r die Herstellung des Presseerzeugnisses erbringt. Dieses Verst&#228;ndnis wirft &#8211; wie nahezu jede Definition &#8211; durchaus noch Einzelfragen auf. So sind Begriffe wie „Presseverleger“ und „Presseerzeugnis“ zu konkretisieren. Die Verleger haben &#8211; weitgehend gemeinsam mit den Journalistengewerkschaften &#8211; auch insoweit bereits vorgearbeitet.</p>
<p><em>Wie soll das Leistungsschutzrecht im Kern gesetzlich definiert sein?</em></p>
<p>Die Verleger schlagen im Kern eine Gesetzesformulierung vor, die zur Vereinfachung weitgehend die Formulierung bereits bestehender Leistungsschutzrechte &#252;bernimmt: „Der Presseverleger hat das ausschlie&#223;liche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus zu vervielf&#228;ltigen, zu verbreiten und &#246;ffentlich wiederzugeben.“</p>
<p><em>Hei&#223;t „ausschlie&#223;lich“, dass au&#223;er dem Verleger niemand mehr Rechte hat?</em></p>
<p>Nein. Das Adjektiv „ausschlie&#223;lich“ haben die Verleger in ihrem Vorschlag aus den eingef&#252;hrten Definitionen bereits anerkannter Leistungsschutzrechte &#252;bernommen. Aus einer ganzen Reihe von Gr&#252;nden war und ist es notwendig, bei dem vom Gesetzgeber schon immer verwendeten Ausdruck zu bleiben.</p>
<p>Allerdings, der Ausdruck wird zur Zeit &#246;fters missverstanden. So wird zu Unrecht angenommen, Autoren d&#252;rften ihre Texte nach dem Entwurf der Verleger selbst dann nicht mehrfach verwerten, wenn sie dem Verlag kein Exklusivrecht einger&#228;umt haben; und es wird aus dem Adjektiv „ausschlie&#223;lich“ beispielsweise eine &#8211; von den Verlegern nicht gewollte &#8211; Monopolisierung der Sprache abgeleitet. Beides stimmt nicht.</p>
<p>Das Leistungsschutzrecht betrifft nur die konkrete redaktionell gestaltete Festlegung. Die Passage ist vielleicht besser verst&#228;ndlich, wenn diese so gelesen wird: „Der Presseverleger und nur er hat das Recht, sein Presseerzeugnis oder Teile aus seinem Presseerzeugnis &#8230;“.</p>
<p><em>K&#246;nnen Sie in wenigen S&#228;tzen den Unterschied zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberrecht klarstellen?</em></p>
<p>Das Urheberrecht der Journalistinnen und Journalisten sch&#252;tzt die geistige Sch&#246;pfung. Das Leistungsschutzrecht ist dagegen kein Urheberrecht, sondern dem Urheberrecht nur verwandt. Es sch&#252;tzt die verlegerische Leistung und besteht unabh&#228;ngig von der Sch&#246;pfungsh&#246;he.</p>
<p>Die Rechte erg&#228;nzen sich. Das Urheberrecht sch&#252;tzt die geistige Leistung der Journalisten bis zu einem gewissen Grade. Das Leistungsschutzrecht der Presseverlage sch&#252;tzt dagegen die unternehmerischen Leistungen der Verlage, die das Urheberrecht der Journalisten nicht im Sinn hat.</p>
<p>Oder aus anderer Sicht: <strong>Der Journalist ben&#246;tigt grunds&#228;tzlich den Verlag, um seine Leistung zur Geltung zu bringen</strong> und der Verlag kommt, wie noch zu zeigen sein wird, ohne den Schutz seiner Leistung nicht aus.</p>
<p><em>Besteht der Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage im Klartext nicht lediglich darin, an Geld zu kommen?</em></p>
<p>Nein. Die Einnahmen bilden eine Konsequenz aus der sachlich gebotenen, aber noch fehlenden Anerkennung des Leistungsschutzrechts.</p>
<p>Es ist richtig, dass st&#228;ndig (und mit Recht) beklagt wird, die Verlage k&#246;nnten ihre gro&#223;en Erfolge im Internet nicht refinanzieren. Vertriebserl&#246;se fehlen weitgehend und mit Werbung verdienen die Verlage im Internet f&#252;r sich zusammen nur 200 Millionen Euro, <strong>obwohl sie fr&#252;hzeitig und innovativ ins Netz gingen, neue Zielgruppen erreichen</strong> und die gro&#223;en Angebote wie Chip-, Bild-, Spiegel-, Focus- und Welt-Online durchschnittlich jeweils Reichweiten von 10 Millionen Unique Usern pro Monat erzielen. Chip Online hatte schon bei der ersten AGOF-Z&#228;hlung in diesem Jahr 12,17 Unique User.</p>
<p>Dennoch arbeiten die allermeisten journalistischen Webseiten finanziell mit Verlusten. Von diesen Leistungen der Verlage profitieren andere, insbesondere die Suchmaschinen um ein Vielfaches mehr als die Verlage; und dies alles entwicklungsbedingt bei st&#228;ndig zur&#252;ckgehenden Vertriebserl&#246;sen und Werbeeinnahmen im Printbereich.</p>
<p>Aber <strong>die missliche finanzielle Situation darf nicht zu der irrigen Annahme f&#252;hren, es gehe nur ums Geld.</strong> Die finanzielle Situation veranschaulicht „lediglich“, dass die technikbedingte Entwicklung verlangt, sich mit dem Leistungsschutzrecht zu befassen.</p>
<p><em>Aber es werden von Verlagen doch immer wieder Rekordergebnisse gemeldet?</em></p>
<p>Die elektronischen Presse wird noch quersubventioniert. Quersubventioniert wird vor allem mit nichtjournalistischen Digitalgesch&#228;ften wie E-Commerce, Bewertungsportalen, Vermarktungen und Portalen f&#252;r Werberubriken. Der Journalismus<strong> l&#228;uft Gefahr, dass die Subventionierung aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden und mangels Anerkennung journalistischer Leistungen nach und nach eingeschr&#228;nkt wird.</strong></p>
<p>Den privaten Fernsehsendern hat das Bundeskartellamt schon entgegengehalten, ihre Sendungen seien ein „Werbebegleitprogramm“. Es kann nicht Ziel des Journalismus sein, dies versteht sich von selbst, in einem abwertenden Sinne teilweise Begleitprogramm f&#252;r die subventionierenden Digitalgesch&#228;fte der Verlage zu sein.</p>
<p><em>Wieso verbessert das Leistungsschutzrecht die Situation der Presseverleger?</em></p>
<p>Wer ein Leistungsschutzrecht verletzt, muss in Form einer angemessenen Verg&#252;tung Schadensersatz leisten; das hei&#223;t im Ergebnis eine Lizenzgeb&#252;hr entrichten.</p>
<p>Das hei&#223;t &#8211; <strong>letztlich wird recht einfach gesetzlich ein Paid Content eingef&#252;hrt:</strong> Ist erst ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage gesetzlich verankert, tut derjenige, der Presseerzeugnisse gewerblich nutzen will, gut daran, mit der Presse eine angemessene Verg&#252;tung zu vereinbaren. Der Verlag kann, verf&#252;gt er erst &#252;ber ein Leistungsschutzrecht, gegen die Nutznie&#223;er seiner Leistung grunds&#228;tzlich ohne gr&#246;&#223;ere Hindernisse vorgehen. Folglich empfiehlt sich f&#252;r die Nutzer, sich mit den Verlagen im vorhinein zu einigen.</p>
<p><em>Bei der Anh&#246;rung des Bundesjustizministeriums am 28. Juni in Berlin haben Sie &#8211; wohl als erster &#8211; das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage in einen gesamthistorischen Zusammenhang gestellt. Wie sieht dieser Ansatz aus, und welche Erkenntnisse ergeben sich aus ihm?</em></p>
<p>Am besten verst&#228;ndlich wird die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverleger, wenn diese Forderung zun&#228;chst im historischen Zusammenhang gesehen wird. Seit wann gibt es &#252;berhaupt Leistungsschutzrechte? Leistungsschutzrechte wurden erst nach und nach eingef&#252;hrt, je nachdem, wann sich durch eine &#8211; meist technische &#8211; Entwicklung eine L&#252;cke zur Wahrung berechtigter Interessen von Werkmittlern aufgetan hat. Es begann im Wesentlichen mit Leistungsschutzrechten f&#252;r Tontr&#228;ger.</p>
<p>Solange Dirigenten, Musiker und S&#228;nger nur original zu h&#246;ren waren, bestand kein Bedarf f&#252;r ein Tontr&#228;ger-Leistungsschutzrecht. Erst als die Leistungen der aus&#252;benden K&#252;nstler mit Tontr&#228;gern einer Vielzahl von Personen vermittelt werden konnten, entstand ein berechtigtes Interesse, neben den Urhebern die Tontr&#228;gerhersteller zu sch&#252;tzen.</p>
<p>Historisch kann es nicht &#252;berraschen, wenn der neue Verbreitungsweg Internet in diesem Sinne ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage nach sich ziehen muss.</p>
<p>Leistungsschutzrechte f&#252;r die Presse sollen insbesondere eingreifen, weil die technische Entwicklung &#252;ber die rein analoge Welt hinweggegangen ist und eine Anpassung verlangt, um die &#246;ffentlichen Aufgaben der Presse weiterhin erf&#252;llen zu k&#246;nnen. So etwa die &#246;ffentliche Aufgabe, mit einem Qualit&#228;tsjournalismus die f&#252;r einen demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierende Pressefreiheit zu realisieren.</p>
<p><em>Wird der von Ihnen genannte Sinn und Zweck des  Leistungsschutzrechts dadurch konterkariert, dass mit dem  Leistungsschutzrecht das Netz als freier</em><em> Diskussionsraum endet?</em></p>
<p>Sicher nicht. Es reicht bereits aus zu bedenken: Zum einen soll die  private Nutzung nicht durch das Leistungsschutzrecht behindert werden,  und zum anderen wird gegen&#252;ber gewerblichen Nutzern mit der angemessenen  Verg&#252;tung nur ein fair share angestrebt. <strong>Insbesondere wird die wirtschaftliche Grundlage der Suchmaschinen sicher nicht in Frage gestellt.</strong></p>
<p>Selbst Blogger k&#246;nnen unter bestimmten Voraussetzungen das  Leistungsschutzrecht f&#252;r sich beanspruchen. Das Leistungsschutzrecht f&#252;r  Verlage umfasst Presseerzeugnisse und Presseerzeugnis ist auch, was  allein digital verbreitet wird. Einem Blogger soll nach den bislang  vorgesehenen Definitionen ein Leistungsschutzrecht f&#252;r journalistische  Beitr&#228;ge zustehen, die redaktionell gestaltet sind und periodisch unter  einem Titel erscheinen.</p>
<p><em>Wird jedoch das Zitatrecht eingeschr&#228;nkt?</em></p>
<p>So oft dieser Einwand immer und immer wiederkehrt, so unzutreffend  ist er. Noch nie haben die Verlage ge&#228;u&#223;ert, das Zitatrecht solle  eingeschr&#228;nkt werden. Eine Einschr&#228;nkung w&#252;rde gar nicht dem verfolgten  Zweck entsprechen.</p>
<p>Da nur ein gesetzgeberischer R&#252;ckstand aufgeholt werden soll,  versteht es sich von selbst, dass presserechtliche Institute wie das  Zitatrecht fortbestehen.</p>
<p>Das Thema „Zitatrecht“ geh&#246;rt zu der Frage, ob das  Leistungsschutzrecht die Schrankensystematik des Urhebergesetzes  aufheben oder erweitern will. Die Schrankenregelungen des  Urheberrechtsgesetzes sollen grunds&#228;tzlich bestehen bleiben; eben auch  das Zitatrecht.</p>
<p><strong>Wer einwendet, das Zitatrecht solle  abgeschafft werden, missversteht vielleicht das Zitatrecht. Er denkt  vermutlich, News-Aggregatoren und Suchmaschinen w&#252;rden doch generell nur  zitieren.</strong> Wer so denkt, irrt. Zitiert wird im Rahmen  urheberrechtlich gesch&#252;tzter Werke. News-Aggregatoren und Suchmaschinen  stellen jedoch keine urheberrechtlich gesch&#252;tzten Werke her.</p>
<p><em>Die Hauptkritik ist, die Verleger seien einfallslos und verf&#252;gten nicht &#252;ber die Phantasie, neue Gesch&#228;ftsmodelle zu finden.</em></p>
<p>Der  Vorschlag, ein Leistungsschutzrecht einzuf&#252;hren, ist kein Zeichen der  Einfallslosigkeit und des Fehlens eines Gesch&#228;ftsmodells. Nein, ganz im  Gegenteil: <strong>Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage stellt das Gesch&#228;ftsmodell dar</strong>, welches das Gesetz bereits vorgegeben hat.</p>
<p>So, wie f&#252;r die Vermittlung von Leistungen durch Tontr&#228;ger ein  Leistungsschutzrecht ein angemessenes Gesch&#228;ftsmodell war und ist,  bildet nun ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage ein Gesch&#228;ftsmodell. Historisch und methodisch ist es das Beste, dieses Gesch&#228;ftsmodell zu w&#228;hlen.</p>
<p>Die Einheit der Geschichte, die Einheit der Rechtsordnung und die  Klarheit der Systeme verlangen, das Gesch&#228;ftsmodell des  Leistungsschutzrechts zu &#252;bernehmen. Etwas Anderes w&#228;re erst  gerechtfertigt, wenn insgesamt das System der Ordnung mit  Leistungsschutzrechten abgeschafft und durch ein neues System ersetzt  werden k&#246;nnte und m&#252;sste. Daran wird jedoch nirgends gedacht. Warum  sollte es auch anders sein.</p>
<p>Wer will denn die Meinung vertreten,  die Leistungen der Werkmittler seien erw&#252;nscht, ja sogar erforderlich,  aber die Werkmittler h&#228;tten kostenlos zu leisten &#8211; und das insbesondere  bei Leistungen, welche f&#252;r den demokratischen Rechtsstaat schlechthin  konstituierend sind.</p>
<p><a href="http://www.promedia-berlin.de/"><img class="alignleft size-full wp-image-31563" title="promedia08" src="http://carta.info/carta/wp-content/uploads/2010/08/promedia08.jpg" alt="" width="120" height="170" /></a></p>
<p style="margin-bottom: 1em;">
<p><em>Dies ist eine gek&#252;rzte Fassung des Interviews von Helmut Hartung mit Prof. Dr. Robert Schweizer, Vorstand Recht (Assoziiertes Mitglied) bei Hubert Burda Media. Es erschien unter dem Titel „Letztlich wird gesetzlich ein Paid Content eingef&#252;hrt“ im medienpolitischen Fachmagazin <a href="http://www.promedia-berlin.de/">promedia</a>, Ausgabe 08/2010, das mit Carta kooperiert.</em></p>
<p style="margin-bottom: 1em;">
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<p><small>
<a href="http://carta.info/31685/burda-vorstand-leistungsschutzrecht-ist-letztlich-gesetzlich-eingefuehrter-paid-content/">Burda-Vorstand zum Leistungsschutzrecht: Die “gesetzliche Einf&#252;hrung von Paid Content”</a> on <a href="http://carta.info">CARTA</a> | <a href="http://carta.info/31685/burda-vorstand-leistungsschutzrecht-ist-letztlich-gesetzlich-eingefuehrter-paid-content/#comments">54 comments</a>
</small></p> <p><a href="http://carta.info/carta/?flattrss_redirect&amp;id=31685&amp;md5=7d5e1906e22149cd59907b337ab0e0e7" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://carta.info/carta/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Fair Share&#8221;: Verlage sollten angemessen an Werbeeinnahmen aus Links beteiligt werden</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 18:24:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Schweizer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer antwortet den Kritikern des Leistungsschutzrechts: Eine angemessene Beteiligung der Presseverlage an den Einnahmen, die Dritte durch Verlinkung und Textausz&#252;ge erzielen, sei nicht das Ende des Internets. Man sollte sich vielmehr fragen, ob Google nicht inzwischen "Preis- und Konditionenmissbrauch" im Sinne des Kartellrechts vorzuwerfen sei.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/9a49b1de89fe451a824cb8919c91269d" alt="" width="1" height="1" />Das angestrebte Leistungschutzrecht f&#252;r die Presse hat zu erheblichen Debatten und Streitigkeiten gef&#252;hrt. Viel davon basiert auf Missverst&#228;ndnissen und Themen, die nicht klar genug ausandergehalten werden. Ich werde daher versuchen, den Ansatz des Leistungsschutzrechts noch einmal umfassend und kl&#228;rend zu erl&#228;utern.</p>
<p><strong>Was soll das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage getrennt von den Leistungen der Journalisten sch&#252;tzen?</strong></p>
<p>Das angestrebte Leistungsschutzrecht f&#252;r die Presse und die Schutzrechte f&#252;r die Journalisten basieren auf unterschiedlichen Gr&#252;nden. So selbstverst&#228;ndlich und weithin bekannt diese Feststellung auch ist, so wird insbesondere laufend der Grund des  Leistungsschutzrechtes f&#252;r Presseverlage mit dem Grund f&#252;r den Urheberrechtsschutz der Journalisten vermengt und in der Folge bezweifelt, ob ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage gerechtfertigt ist.</p>
<p>Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage soll nicht die Sch&#246;pfung geistiger Leistungen  sch&#252;tzen. Die Journalisten werden f&#252;r die Sch&#246;pfung geistiger Leistungen &#8211; wie alle anderen Urheber auch &#8211; durch das Urheberrecht gesch&#252;tzt. Das Leistungsschutzrecht ist dagegen kein Urheberrecht. Es ist dem Urheberrecht nur verwandt. Das Gesetz unterscheidet, indem es &#8211; zum Beispiel in § 97 Abs. 1 UrhG &#8211; formuliert:„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht widerrechtlich verletzt &#8230;.“</p>
<p>Durch das angestrebte Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage sollen die von den Verlagen erbrachten unternehmerischen Leistungen zur Herstellung, Vervielf&#228;ltigung und Verbreitung von Print- und elektronischen Werken gesch&#252;tzt werden. <strong>Die Urheberrechte der Journalisten sind personenbezogen</strong>. Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage soll dagegen unternehmensbezogen sein. Die Verlage m&#252;ssen &#8211; jeder wei&#223; es &#8211; unter oftmals hohem wirtschaftlichen Risiko Marken schaffen. Es wird &#8211; auch wenn sich dieser Text an Medienschaffende wendet &#8211; doch zweckm&#228;&#223;ig sein, an dieser Stelle eine Reihe von verlegerischen Leistungen aufzulisten, um besser zu veranschaulichen, was gegenw&#228;rtig <strong>grunds&#228;tzlich schutzlos</strong> ist. Verlage  m&#252;ssen</p>
<p>- kreativ Redaktionen mit Netzwerken zielgruppengerecht aufbauen, finanzieren und erhalten,</p>
<p>- jedes Heft und jeden Auftritt im Rahmen eines Ganzen mit einer bestimmten Tendenz gestalten,</p>
<p>- Mitarbeiter betreuen,</p>
<p>- Themen suchen, kreieren, ausw&#228;hlen und sonst initiieren sowie mit m&#246;glichst guten Mitarbeitern die Beitr&#228;ge erarbeiten und aufbereiten,</p>
<p>- verwalten, steuern und sonst organisieren,</p>
<p>- Rechte erwerben und insgesamt vielf&#228;ltig juristisch in allen Bereichen agieren,</p>
<p>- die Produkte technisch herstellen,</p>
<p>- werben und sonst f&#252;r eine m&#246;glichst gute Verbreitung sorgen.</p>
<p>Diese Auflistung ist l&#228;ngst nicht vollst&#228;ndig. Sie soll nur verdeutlichen, was ohne ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage nicht oder nur &#252;ber Umwege oder peripher gesch&#252;tzt wird. Deshalb wird schon seit Jahrzehnten selbst im juristischen Schrifttum hervorgehoben:</p>
<blockquote><p>„Daher erscheint von der Natur der Sache her selbstverst&#228;ndlich, dass die Verlage am wirtschaftlichen Ergebnis beteiligt werden.“ <span style="color: #ffcc00;">[1]</span></p></blockquote>
<p>Erst die Macht des Faktischen bewirkt, dass nun mit Vehemenz diskutiert und gefordert wird, worauf schon l&#228;ngst hingewiesen worden ist.<span style="color: #ffcc00;">[2]</span></p>
<p>Aber immerhin, ganz in diesem l&#228;ngst erkannten Sinne hei&#223;t es nun im <a href="http://www.google.de/url?sa=t&amp;source=web&amp;ct=res&amp;cd=7&amp;ved=0CCEQFjAG&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.fdp-bundespartei.de%2Ffiles%2F363%2F091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf&amp;rct=j&amp;q=koalitionsvertrag&amp;ei=RFkFS9e_HIuanwPetfy-Cg&amp;usg=AFQjCNFbdvvpTcfKLgwQl6UDQfbDY3Hrgg&amp;sig2=quzvJf9TXF8sMU6BENVsfw">Koalitionsvertrag</a>:</p>
<blockquote><p>„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an<em>.“</em></p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Diese Ank&#252;ndigung im Koalitionsvertrag setzt das  Wahlprogramm der CDU/CSU und die in einem Wahlpr&#252;fstein des Wikimedia Vereins Deutschland herausgestellte FDP-Einstellung um (vgl. <a href="http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">hier</a>). Im gleichen Sinne konnte sich die (damalige) Bundesjustizministerin Zypries auf einer Internationalen Urheberrechtstagung im Mai „gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. (vgl. <a href="../../15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">hier</a>)<a href="#_ftn3"> </a>. Entschieden hat sich im Wahlkampf der SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier ausgedr&#252;ckt. Viviane Reding, EU-Kommissarin f&#252;r Informationsgesellschaft und Medien, hat sich gleicherma&#223;en ge&#228;u&#223;ert. Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand wird f&#252;r den ordentlichen Bundesparteitag im November 2009 in Dresden einen Antrag vorlegen, in dem es &#8211; den &#196;u&#223;erungen von <a href="http://carta.info/13358/zypries-interview/">Zypries</a> und Steinmeier entsprechend &#8211; unter anderem <a href="http://www.spd.de/de/aktuell/pressemitteilungen/2009/09/Ohne-freie-Medien-gibt-es-keine-freie-demokratische-Gesellschaft--Vorschlaege-der-SPD-zur-Krise-auf-dem-Zeitungsmarkt.html">hei&#223;t</a>:</p>
<blockquote><p>„Stattdessen fordern wir: &#8230; die Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechtes f&#252;r Verlage, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden k&#246;nnen“.</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Diese klaren &#196;u&#223;erungen erlauben aber nicht, hier abzubrechen. Bei einem Versuch, einen &#220;berblick &#252;ber die Probleme zu geben, muss noch vielerlei dargestellt werden. Vor allem wird es sich empfehlen, auf die Einw&#228;nde einzugehen, die gegen das Leistungsschutzrecht als Ganzes oder in Teilen erhoben werden. Es m&#252;sste m&#246;glich sein, sich zu einigen; und zwar beispielsweise auch mit den 15 Publizisten, die das „<a href="http://www.internet-manifest.de/">Internet-Manifest</a>“ verfasst haben.</p>
<p><strong>Auch ausl&#228;ndischen Rechte tendieren zum Leistungsschutz f&#252;r Verlage </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Rahmen dieses Referats muss nur erw&#228;hnt werden, dass sich die ausl&#228;ndischen Rechte in Richtung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage entwickeln.  Als Vorbild wird das<strong> englische Publisher’s Right</strong> genannt. Als „Vorbild“ l&#228;sst sich das Publisher’s Right jedoch nur eingeschr&#228;nkt verstehen. Verwertbar ist das englische Publisher’s Right als Vorbild schon deshalb nur bedingt, weil sich das anglo-amerikanische Copyright-System auch insoweit nicht auf das kontinental-europ&#228;ische Droit d’Auteur-System aufsetzen l&#228;sst.</p>
<p>Da die ausl&#228;ndische Sach- und Rechtslage voraussichtlich k&#252;nftig sehr viel st&#228;rker hinterfragt werden wird und nur auf verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig wenig und zudem teilweise nur schwer zug&#228;ngliches Material zur&#252;ckgegriffen werden kann, folgen hier nun einige Anmerkungen.</p>
<p>Wichtigster Anlass f&#252;r die Einf&#252;hrung des Publisher’s Right im Jahr 1956 in Gro&#223;britannien war &#8211; schon damals &#8211; der <strong>technische Fortschritt</strong>. Die raschen Entwicklungen in der Reprografietechnik f&#252;hrten dazu, dass Verlagsprodukte schnell und kosteng&#252;nstig &#252;bernommen werden konnten. Die negativen Konsequenzen lie&#223;en sich nach der englischen Rechtsprechung nicht hinreichend verhindern. Ein kodifiziertes oder richterlich entwickeltes Wettbewerbs- und Leistungsschutzrecht fehlte.</p>
<p>Die Ausgestaltung des Publisher’s Right im Copyright Act 1956 war durch zwei  Str&#246;mungen des englischen Urheberrechts gepr&#228;gt: Einerseits waren &#8211; und sind auch heute im Copyright, Designs and Patents Act 1988 &#8211; im englischen Recht die Anforderungen an die Schutzf&#228;higkeit niedriger als im deutschen Urheberrecht. Eine Arbeit muss nur ein „Mindestma&#223; an Fertigkeit, M&#252;he und Verstand“  erkennen lassen. Andererseits kennt das englische Recht die Konzeption einer Urheberschaft auch f&#252;r nicht dem klassischen Kanon angeh&#246;renden Werke wie bspw. Filme und Tonaufnahmen. Die Rechteinhaberschaft des Herstellers des Films, der Tonaufnahme etc. wird gesetzlich zugeordnet. Diese Sach- und Rechtslage entspricht der in England herrschenden Tendenz, Investitionen zu sch&#252;tzen.</p>
<p><strong>Die britischen Verleger argumentierten erfolgreich, dass es in beiderlei Hinsicht nicht gerechtfertigt ist, wesentlich zwischen beispielsweise Musikverlegern und Verlegern von Publikationen zu unterscheiden.</strong></p>
<p>Das Publisher’s Right sch&#252;tzt den Verleger somit &#8211; dieser Gedanke wird in Deutschland noch nicht diskutiert -<a href="#_ftn17"></a> als Autor (Urheber)<a href="#_ftn18"></a> der „typographischen Gestaltung ver&#246;ffentlichter Werkausgaben“, wobei nur solche ver&#246;ffentlichten Werkausgaben gesch&#252;tzt sind, die „literary, dramatic or musical works“ enthalten.</p>
<p>Die Basis des Publisher’s Right bildet somit das durch die Ver&#246;ffentlichung festgelegte Druckbild, wie beispielsweise die Anzahl der Worte auf einer Seite, die Anordnung von Illustrationen, Text und Bildern sowie &#8211; wenn auch nicht umfassend &#8211; das Layout. Bestandteile, die f&#252;r sich genommen schutzf&#228;hig sind, k&#246;nnen, m&#252;ssen aber nicht Teil der typographischen Gestaltung sein. Das Publisher’s Right existiert &#8211; ebenfalls ein wichtiger Aspekt f&#252;r die Diskussion in Deutschland und Europa &#8211; auch bei solchen typografischen Gestaltungen, die aus schutzunf&#228;higen Teilen bestehen.</p>
<p>Der Inhaber des Publisher’s Right genie&#223;t Schutz vor ungenehmigten Vervielf&#228;ltigungen und Verbreitungen. Voraussetzung ist jedoch, dass „ein wesentlicher Teil“ des Schutzgutes betroffen ist.</p>
<p>Das Publisher’s Right ist 25 Jahre gesch&#252;tzt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem erstmals ver&#246;ffentlicht worden ist. Eine Neuauflage mit einer neuen typografischen Gestaltung l&#228;sst ein neues Recht entstehen, schlichte Vervielf&#228;ltigungen verl&#228;ngern die Schutzdauer jedoch nicht.</p>
<p>Zudem unterliegt das Publisher’s Right urheberechtlichen Schutzschranken, so wie in diesem Referat Schutzschranken f&#252;r das Leistungsschutzrecht vorgeschlagen werden.</p>
<p>Das Schutzrecht wird &#8211; wie dies auch f&#252;r Deutschland diskutiert wird<a href="#_ftn22"></a> &#8211; in Gro&#223;britannien durch eine Verwertungsgesellschaft ausge&#252;bt. Diese Verwertungsgesellschaft stellt ihre Arbeit auf einer <a href="http://www.nla.co.uk/">eigenen Homepage</a> dar:</p>
<p>Wie wenig in Einzelheiten das Publisher’s Right mitunter f&#252;r die Diskussionen im Rahmen des kontinental-europ&#228;ischen Droit d’Auteur-Systems herangezogen werden kann, zeigt &#8211; wohl mit als bestes Beispiel &#8211; dieser Fall:</p>
<p>Die britische Verwertungsgesellschaft strengte ein Verfahren gegen ein Unternehmen an, das &#252;ber keine hinreichende Lizenz zur Nutzung der Rechte verf&#252;gte. In der House of Lords-Entscheidung Newspaper Licensing Agency Ltd gegen Marks &amp; Spencer Plc war die Frage zu beantworten, ob die Vervielf&#228;ltigung von Ausschnitten aus verschiedenen Zeitungen in einem Pressespiegel Recht verletzt.</p>
<p>Das House of Lords verneinte eine Rechtsverletzung und begr&#252;ndete dies im Wesentlichen mit drei Argumenten:</p>
<p>1. Die einzelnen Zeitungsartikel stellten f&#252;r sich genommen keine „ver&#246;ffentlichte Werkausgabe“ dar. Allenstein fasst treffend wie folgt zusammen: „Was das Publisher’s Right sch&#252;tzt, korrespondiert daher mit dem kommerziellen Produkt, das der  Verleger schafft, verlegt und verkauft, d.h. mit der gesamten Ausgabe. &#8230; Denn das Recht dient gerade nicht dem Schutz der in einer Ausgabe enthaltenen Werke, sondern vielmehr dem Schutz des durch die Ver&#246;ffentlichung festgelegten Druckbildes.“ Somit: Nur das f&#252;r die &#214;ffentlichkeit erkennbare Druckbild &#8211; das Gesamtdesign, „Look &amp; Feel“ &#8211; eines Druckereierzeugnisses wird vor vollst&#228;ndigen &#220;bernahmen oder &#220;bernahmen in wesentlichen Teilen gesch&#252;tzt.</p>
<p>2. Die konkreten Entnahmen der Zeitungsausschnitte f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Pressespiegel wurden nicht als „wesentlicher Teil“ des jeweiligen Schutzgutes eingeordnet. Allgemein stellte das House of Lords darauf ab, dass bei der Beurteilung sowohl quantitative (wie viel wurde &#252;bernommen?) als auch qualitative (wurden „pr&#228;gende“ Bestandteile &#252;bernommen?) &#220;berlegungen anzustellen seien. Im Ergebnis reichte es jedoch &#8211; nach der gerichtlichen W&#252;rdigung &#8211; nicht aus, eine wesentliche &#220;bernahme des Gesamtdesign der jeweiligen Zeitung zu belegen.</p>
<p>3. Eine wiederholte und systematische &#220;bernahme unwesentlicher Teile aus „einem Werk“ wurde ebenfalls abgelehnt, da der streitgegenst&#228;ndliche Pressespiegel gerade aus unterschiedlichen Werken entnommen wurde. In &#228;lterer englischer Rechtsprechung wurde zwar in Bezug auf ein Werk eine solche systematische und wiederholte &#220;bernahmen unwesentlicher Teile als Verletzungshandlung gewertet. Relevant war im vorliegenden Fall aber, dass die Entnahmen aus unterschiedlichen Zeitungen erfolgten und somit das „Abkupfern“ nicht zielgerichtet „gegen“ ein Werk gerichtet war.</p>
<p>Das weitere Ausland:</p>
<p>In China gibt es entsprechende Vorschriften, gelegentlich wird ein Niederl&#228;ndisches Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger erw&#228;hnt<a href="#_ftn28"></a>.</p>
<p>In weiteren L&#228;ndern<a href="#_ftn29"></a> wie der Tschechischen Republik und Ungarn existiert eine Reprografieverg&#252;tung zugunsten des Verlegers, in Japan und Finnland bestehen Ans&#228;tze zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verleger.</p>
<p>Hegemann/Heine berichten zudem dar&#252;ber, dass in Griechenland und Portugal Leistungsschutzrechte f&#252;r Verleger von Printmedien existieren.</p>
<p>Die Schweiz hat &#252;ber das Wettbewerbsrecht eine allgemeine &#8211; nicht nur Verleger betreffende &#8211; L&#246;sung gefunden, denjenigen, der Leistungen erstellt, vor ungerechtfertigten Eingriffen Dritter zu sch&#252;tzen: „Unlauter handelt insbesondere, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches &#252;bernimmt und verwertet.“</p>
<p>Grundlage dieser Regelung ist jedoch nicht die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts, sondern nur der Schutz vor unlauteren Gesch&#228;ftspraktiken. Wegen des wettbewerbsrechtlichen Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit wird dieser Leistungsschutz, so gut sich das Gesetz zun&#228;chst auch liest, jedoch erheblich eingeschr&#228;nkt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Gesch&#252;tzt sind vor einer &#220;bernahme nach dem schweizerischen UWG &#8211; wie erw&#228;hnt &#8211; marktreife, also verwertbare Arbeitsergebnisse. Damit sind die identische oder zumindest beinahe identische Kopie durch technische Reproduktionsverfahren wie Fotokopieren, Scannen, etc. gesch&#252;tzt, wenn der Nutznie&#223;er nicht selbst einen  angemessenen Aufwand betreibt. Der Aufwand der Beteiligten wird dann verglichen. Von einer unmittelbaren &#220;bernahme im Sinne von Art. 5 lit. c UWG kann nach der schweizerischen Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der f&#252;r die Reproduktion und Verwertung der reproduzierten Arbeitsergebnisse erforderliche Aufwand im Verh&#228;ltnis zum objektiv n&#246;tigen Aufwand f&#252;r die erstmalige Herstellung der Daten unangemessen gering ist.<strong> </strong></p>
<p><strong>Es geht nicht um Google</strong></p>
<p>Noch ehe das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage neuerdings &#8211; wie schon fr&#252;her &#8211; in Interviews und anderen Publikationen erstmals gefordert wurde, ist im kleinen Kreis besprochen worden, dass das Leistungsschutzrecht m&#246;glichst f&#252;r sich genommen  gefordert und besprochen werden solle. <strong>Beim Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage als solchem geht es nicht um Google, sondern allein darum, dass eine L&#252;cke geschlossen werden muss.</strong></p>
<p>Es l&#228;sst sich eben schon vom Grundsatz her nicht begr&#252;nden, so wurde &#252;berlegt, dass die Leistungen der Verlage anders als die Leistungen anderer Werkmittler schutzlos sind. Folgen f&#252;r Google h&#228;tten aus dieser Sicht auch deshalb gar nicht weiter diskutiert werden m&#252;ssen, weil sie sich schon aus dem Gesetz ergeben<a href="#_ftn34"></a> So legt eben der bereits erw&#228;hnte § 97 UrhG fest, dass gegen denjenigen, der ein Leistungsschutzrecht verletzt, Anspr&#252;che auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. § 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG bestimmt, dass <em>„an Stelle des Schadensersatzes der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung &#252;ber diesen Gewinn verlangen kann“</em>. Ganz zu schweigen davon, auch wenn sich niemand darauf berufen m&#246;chte, dass  ein Eingriff in Leistungsschutzrechte nach § 108 UrhG <em>„mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird“</em>.</p>
<p>Aus den &#220;berlegungen zum Leistungsschutzrecht als solchem wurde dann jedoch in der &#246;ffentlichen Diskussion sofort eine <strong>Google-Diskussion</strong>. Die Folge war, dass Argumente Bedeutung gewannen, die mit dem Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage als solchem nichts zu tun haben. Dagegen hat in der Diskussion keine Bedeutung erlangt, dass sich bei einem Blick in das bereits bestehende Gesetz die Sach- und Rechtslage anders darstellt (wenn nur erst einmal auch den Verlagen &#8211; so wie anderen auch &#8211; ein Leistungsschutzrecht einger&#228;umt wird).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage: Keiner wei&#223;, was gemeint ist</strong></p>
<p>Bezeichnend f&#252;r die gegenw&#228;rtige Diskussion ist, dass Kritiker w&#246;rtlich oder sinngem&#228;&#223; geltend machen. So <a href="http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">schreibt</a> Till Kreuzer auf Carta:</p>
<blockquote><p>„Erstaunlich sind sie [die zustimmenden &#196;u&#223;erungen zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts] vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand wei&#223;, was mit diesem omin&#246;sen Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es f&#252;hren soll.“</p></blockquote>
<p>Diese Kritik ist so nicht gerechtfertigt, zumal sie ge&#228;u&#223;ert wird, nachdem das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage nicht nur <a href="a href=&quot;http://www.amazon.de/gp/product/3899495217?ie=UTF8&amp;tag=berliinsti-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=19454&amp;creativeASIN=3899495217&quot;">fr&#252;her</a>,  sondern auch in der neuen Diskussion schon <a href="http://www.promedia-berlin.de/archiv/2009/mai-2009/">fr&#252;hzeitig umrissen</a> worden ist.</p>
<p>Inhaltlich beginnt die Kritik an der Kritik damit, dass hinreichend klar ist, was die Verlage leisten, und wie das Urheberrechtsgesetz f&#252;r andere andere Werkmittler deren Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht“ definiert.</p>
<p><strong>Der Kernsatz des Leistungschutzrechts</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der Kernsatz der Definition f&#252;r das Leistungsschutzrecht der Presse kann lauten, wenn man die Terminologie des Gesetzes f&#252;r die bereits einger&#228;umten Leistungsschutzrechte &#252;bernimmt:</p>
<blockquote><p>„Die Presseverlage haben das ausschlie&#223;liche Recht auf Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe und &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung der &#8211; auch digitalen &#8211; Presseerzeugnisse.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Welche Konkretisierungen sind erforderlich oder empfehlen sich?</strong></p>
<p>Soweit Kritiker gegen diesen Kernsatz einwenden, er lasse zu viele Fragen offen, muss bedacht werden:</p>
<p><strong>a. Vorbereitung</strong></p>
<p>Die Verlegerverb&#228;nde BDZV und VDZ sind dabei, f&#252;r einen Gesetzgebungsvorschlag gemeinsam einen Text zu entwerfen. Sie bem&#252;hen sich, diesen Text mit den Journalistengewerkschaften DJV und dju in ver.di abzustimmen. Ein &#8211; vorbereitetes &#8211; erstes Gespr&#228;ch soll noch im November stattfinden.</p>
<p>Der Verfasser dieser Zeilen ist wie Christoph Keese f&#252;r den BDZV an diesen Arbeiten und Gespr&#228;chen f&#252;r den VDZ federf&#252;hrend und gemeinsam mit anderen beteiligt. Inmitten dieser Arbeiten und Gespr&#228;che d&#252;rfen Formulierungen hier noch nicht vorgestellt werden. Der oben zitierte Kernsatz stammt aus einer Ver&#246;ffentlichung des Verfassers.</p>
<p>Es ist aber m&#246;glich, heute darzulegen, dass und wie in etwa ein Leistungsschutzrecht f&#252;r die Presse gestaltet werden kann.</p>
<p><strong>b. Einwand: Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Presse“ schaffen Unsicherheit</strong></p>
<p>Unbestimmte Rechtsbegriffe &#8211; wie sie in dem Kernsatz enthalten sind &#8211; lassen sich nicht vermeiden, und sie sind nicht generell unerw&#252;nscht. Auf sie kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil nicht alle Fallkonstellationen hellseherisch im Voraus erfasst werden k&#246;nnen.</p>
<p>Es beginnt bereits beim Begriff der „Presse“.  Ein Blick in das Schrifttum und in die Rechtsprechung zeigt sofort, dass selbst der Begriff: „Presse“ vielfach unterschiedlich ausgelegt wird.</p>
<p>Ein solches Konkretisierungsprobleme bestehen &#252;brigens nicht nur im Presserecht. Zumindest f&#252;r jeden Juristen versteht es sich von selbst, dass sich Unsicherheiten &#8211; insbesondere durch unbestimmte Rechtsbegriffe &#8211; eben nicht vermeiden lassen und nicht unerw&#252;nscht sind.</p>
<p>Die Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe lassen sich eingrenzen.</p>
<p><strong>c. Eingrenzung der Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe durch Konkretisierung mit gesetzlichen Bestimmungen wie:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>- Ein „Presseerzeugnis“ verlangt journalistische Inhalte</strong></p>
<p><strong>- Eine urheberrechtliche Sch&#246;pfungsh&#246;he ist dagegen nicht erforderlich</strong></p>
<p><strong>- Snipetts werden deshalb (was jedoch zu diskutieren ist) vom Leistungsschutzrecht erfasst</strong></p>
<p>Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen Begriffe gesetzlich konkretisiert werden. Es ist heute eher die Regel, denn die Ausnahme,  dass ein Gesetz so genannte gesetzliche Begriffsbestimmungen enth&#228;lt. Viele werden jetzt an die zahlreichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb denken.</p>
<p>Was die Eingrenzung der Nachteile im Gesetz selbst betrifft, bietet sich selbstverst&#228;ndlich an, die Begriffe: „Presseverleger“ und „Presseerzeugnis“ zu konkretisieren. Wichtig ist vor allem, im Rahmen dieser Begriffe klarzustellen, dass es sich um journalistische Inhalte handeln muss, und dass der weit verstandene Pressebegriff des Grundgesetzes zur Definition geh&#246;rt. Die Konkretisierung im Einzelfall wird dann meist auf dem bereits vorhandenen Schrifttum aufbauen k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Die Diskussion dar&#252;ber, ob oder dass die Kurzhinweise („Snippets“) mit Links auf Beitr&#228;ge nicht urheberrechtsschutzf&#228;hig sind, muss sich beim Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage er&#252;brigen. Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts sch&#252;tzt das Leistungsschutzrecht die Leistung des Verlags und nicht die Sch&#246;pfungsh&#246;he des Geschriebenen.</strong></p>
<p>Au&#223;erdem, nebenbei: Wer den Titel oder sonst erste Zeilen eines Beitrags zitiert und wom&#246;glich mit Fortsetzungspunkten f&#252;r das Folgende einen Link setzt, bezieht doch diesen Beitrag mit ein. Die formelle Teilung macht die ersten Zeilen nicht zu einem selbst&#228;ndigen, unabh&#228;ngigen Beitrag, der mit dem Ganzen nichts zu tun h&#228;tte. Folglich ist es eben doch fraglich, ob nicht festgestellt werden muss: Ein Snipett bezieht den Beitrag mit ein und dieses Ganze ist grunds&#228;tzlich urheberrechtsschutzf&#228;hig.</p>
<p>Jedenfalls in Bezug auf das Leistungsschutzrecht l&#228;sst sich (nach dem Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts) nicht trennen. <strong>Der Betreiber nimmt bei Snipetts insofern eine Leistung des Verlags in Anspruch, als er mit dem Kurzhinweis und dem Link etwas vom Verlag Geschaffenes zur Verf&#252;gung stellt.</strong></p>
<p><strong>d. Konkretisierung des Kernsatzes mit bereits vorhandenen und unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere „angemessene Verg&#252;tung“</strong></p>
<p>Das wichtigste Beispiel wird die Regelung zur Verg&#252;tung sein. § 97 UrhG ist unmittelbar f&#252;r das Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht“ anwendbar. § 97 UrhG gew&#228;hrt Anspr&#252;che auf Unterlassung sowie Schadensersatz und erg&#228;nzt insbesondere:</p>
<blockquote><p>„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verg&#252;tung h&#228;tte entrichten m&#252;ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt h&#228;tte.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Durch das gesamte Urheberrecht zieht sich der Grundsatz, dass die Inanspruchnahme  gesch&#252;tzter Leistungen angemessen verg&#252;tet werden muss. So bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zugunsten der Autoren:</p>
<blockquote><p>„Ist die H&#246;he der Verg&#252;tung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg&#252;tung als vereinbart.“</p></blockquote>
<p><strong>e. Exkurs: „Angemessene Verg&#252;tung“ als Beispiel f&#252;r hinreichende Bestimmtheit</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Normen wie § 97 und § 32 UrhG belegen noch einen anderen Aspekt: Es l&#228;sst sich nicht erfolgreich gegen die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts einwenden, es sei zu schwierig, so etwas wie die Verg&#252;tung festzulegen. Mit Normen wie § 97 und § 32 UrhG, also mit Begriffen wie „angemessene Verg&#252;tung“, leben wir schon immer.</p>
<p>Noch umfassender belegen grundlegende Bestimmungen wie § 287 der Zivilprozessordnung, dass eine zu leistende Verg&#252;tung bemessen werden kann. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt:</p>
<blockquote><p>„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier&#252;ber das Gericht unter W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde nach freier &#220;berzeugung.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Die H&#246;he der Verg&#252;tung muss also nicht etwa mit irgendwelchen Regierungsstellen oder sonst mit Stellen ausgehandelt werden, welche die Unabh&#228;ngigkeit der Presse beeinflussen k&#246;nnten.</p>
<p><strong>f. Grunds&#228;tzlich keine Verg&#252;tungspflicht f&#252;r Endnutzer</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Das Leistungsschutzrecht kann selbstverst&#228;ndlich so geregelt werden, dass &#8211; eingeschr&#228;nkt oder nicht &#8211; Endnutzer das Internet kostenlos nutzen k&#246;nnen. In der Diskussion ist noch Vieles offen und m&#246;glich. Dies gilt insbesondere f&#252;r die Frage, ob zwischen gewerblicher und privater Nutzung, fl&#252;chtiger und ausgiebiger Wahrnehmung und Vervielf&#228;ltigung unterschieden werden soll. Das Leistungsschutzrecht l&#228;sst es begrifflich beispielsweise auch zu, Recherchen kostenlos zuzulassen. <strong> </strong></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>g. Konkretisierung: &#220;bertragbarkeit des Leistungsschutzrechts &#8211; zum Beispiel auch auf Suchmaschinen- und Nachrichten-Aggregationsdienste-Betreiber?</strong></p>
<p>Ein Thema muss sein, ob das Leistungsschutzrecht ganz oder teilweise &#252;bertragbar ist. Wenn man die &#220;bertragbarkeit zul&#228;sst, stellt sich die Frage, auf wen &#252;bertragen werden darf. Im Mittelpunkt wird dann die Frage stehen, ob Verlage ihr Leistungsschutzrecht auf Google &#252;bertragen d&#252;rfen, wenn nicht andere Gesetze &#8211; wie zum Beispiel das Kartellgesetz &#8211; entgegenstehen. Auch in diesem Rahmen gewinnt Bedeutung, inwieweit die Verlage monetarisieren m&#246;chten.</p>
<p><strong>h. Konkretisierung mit Hilfe allgemeiner methodischer Grunds&#228;tze, Beispiele:</strong></p>
<p><strong> &#8211; einfache und ausschlie&#223;liche Nutzungsrechte,</strong></p>
<p><strong> &#8211; Vermutungen </strong></p>
<p>Es gibt eine ganze Reihe von Normen, die dem Schutz der Urheber dienen und nach allgemeinen rechtsmethodischen Grunds&#228;tzen<a href="#_ftn49"></a> f&#252;r das Leistungsschutzrecht entsprechend angewandt werden k&#246;nnen. Es ist ohne Weiteres m&#246;glich, diese Regelungen im Gesetzestext oder durch Rechtsauslegung f&#252;r entsprechend anwendbar zu erkl&#228;ren. So die Regelung und Unterscheidung von einfachen und ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechten, siehe § 31 ff. UrhG.</p>
<p>Vermutungsregelungen wie § 10 UrhG k&#246;nnen entsprechend angewandt werden.</p>
<p><strong>i. Verwertungsgesellschaften</strong></p>
<p>Es dr&#228;ngt sich auf, dass Leistungsschutzrechte durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden d&#252;rfen oder m&#252;ssen. Insbesondere in Gro&#223;britannien wird schon heute das Leistungsschutzrecht f&#252;r Zeitungs- und Zeitschriftenverlage von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.</p>
<p>Im Hinblick darauf, dass die Verleger im Prinzip zwischen Leistungsschutzrecht und Verwertung trennen, haben sie bislang vor allem an der Formulierung des Leistungsschutzrechts gearbeitet und erst einige Gespr&#228;che zu Verwertungsgesellschaften gef&#252;hrt. Gegr&#252;ndet wurde noch keine Verwertungsgesellschaft. Dazu muss man wissen, dass allein schon juristisch die Gr&#252;ndung von Verwertungsgesellschaften verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kompliziert ist.</p>
<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Journalisten &#8211; laut einer E-Mail von DJV-Justitiar Benno H. P&#246;ppelmann an den Verfasser &#8211; mit der Arbeit der Verwertungsgesellschaften bisher ganz &#252;berwiegend zufrieden sind. Der DJV hat kaum Beschwerdef&#228;lle von Journalisten zu verzeichnen. Beschwerdef&#228;lle betreffen individuelle, nicht aber generelle Fragestellungen. Allerdings legen &#8211; so P&#246;ppelmann a.a.O. weiter &#8211; Journalisten gro&#223;en Wert darauf, dass ihre Beteiligungss&#228;tze nicht zu ihren Lasten ver&#228;ndert werden. „Sollte das Verlegerleistungsschutzrecht eine &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse insoweit vorsehen, w&#252;rde dies dazu f&#252;hren, dass Journalisten um die Beibehaltung des Status quo k&#228;mpfen w&#252;rden.“ Die Frage der Ver&#228;nderung der Beteiligungss&#228;tze stand &#252;brigens schon im Hintergrund fr&#252;herer Diskussionen zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verleger.</p>
<p>Ganz im Sinne der erw&#228;hnten Zufriedenheit der Journalisten mit den Verwertungsgesellschaften hei&#223;t es im Koalitionsvertrag:</p>
<blockquote><p>„Das System der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen hat sich bew&#228;hrt. Wir wollen, dass die europaweite Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften in Bezug auf Online-Nutzungen erleichtert wird. Wir werden uns deshalb f&#252;r die Schaffung eines europ&#228;ischen Wahrnehmungsrechts einsetzen. &#8230; Wir setzen uns f&#252;r die Schaffung eines europ&#228;ischen Rechtsrahmens f&#252;r die Verwertungsgesellschaften ein, der eine transparente und europaweite Lizenzierung gew&#228;hrleistet und die kulturelle Vielfalt sch&#252;rtzt.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>j. Gr&#246;&#223;ere Transparenz bei Online-Dienstebetreibern</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Hubert Burda hat in einem <a href="http://www.manager-magazin.de/it/artikel/0,2828,637418,00.html">Gespr&#228;ch mit dem Manager-Magazin</a> vom 22. Juli 2009 gefordert, das Leistungsrecht solle „im Sinne einer gr&#246;&#223;eren Transparenz weiter gefasst werden als bisher geplant“. Gemeint war und ist damit: Gegen&#252;ber dem, was bisher von den Verlagen und anderen vorgesehen ist, muss das Leistungsrecht so gefasst werden, dass die Online-Dienstebetreiber ihre Leistung transparenter gestalten m&#252;ssen. F&#252;r Google beispielsweise <strong>wissen die Verlage nicht ausreichend genau, nach welchen Grunds&#228;tzen Google ordnet</strong>, &#8211; wie also beispielsweise eine Webseite auf Platz eins der Ergebnisliste zu einem bestimmten Suchbegriff erscheint oder sonst eine hohe Platzierung erreicht. Intransparent ist, nach welchen Richtlinien „bestraft“ wird. Die Verteilung der Werbeerl&#246;se bei AdSense ist intransparent. <strong>Gegen diese mangelnde Transparenz wird bei einer marktbeherrschenden Stellung zwar das Bundeskartellamt vorgehen k&#246;nnen</strong>. Aber die Transparenz sollte &#8211; so die &#220;berlegung Dr. Burdas &#8211; nicht von der Marktbeherrschung abh&#228;ngig sein. Folglich muss oder sollte sie zumindest in die Definition des Leistungsschutzrechts aufgenommen werden. Die Verlage k&#246;nnten dann wissen, auch um Missbr&#228;uche zu verhindern, nach welchen Grunds&#228;tzen ihre Leistungen verwertet werden.</p>
<p><strong>k. Weitere Schrankenregelungen wie Verj&#228;hrung und alles, was die drei Gruppen: Journalisten/Verwerter/&#214;ffentlichkeit aus der Balance bringt </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Zu pr&#252;fen ist, inwieweit das Leistungsschutzrecht noch st&#228;rker eingeschr&#228;nkt werden muss. Eine Verj&#228;hrungsregelung muss sicher in das Gesetz aufgenommen werden. In den Diskussionen scheint sich eine <strong>Frist von 50 Jahren</strong> herauszubilden. Die private Nutzung wird kostenlos zu erlauben sein. Fraglich ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn privat vervielf&#228;ltig wird. F&#252;r die Balance der drei Gruppen Journalisten/Verwerter/&#214;ffentlichkeit kann es erforderlich sein, gemeinfreie Werke ausdr&#252;cklich aus dem Leistungsschutzrecht auszuschlie&#223;en.</p>
<p><strong>Die in der gegenw&#228;rtigen Diskussion sonst noch bevorzugten Einw&#228;nde gegen ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>1. Einwand: „Urheberrechtliche Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern bereits eine umfassende Schutzposition“ </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Gegen die Verlage wird geltend gemacht:</p>
<p>Sie seien bereits derivativ gen&#252;gend gesch&#252;tzt. Sie w&#252;rden sich umfassend die Rechte ihrer Autoren &#252;bertragen lassen, w&#252;rden so „ann&#228;hernd vollst&#228;ndig in die Rechtsposition der Autoren eintreten“ und k&#246;nnten deshalb umfassend  Urheberrechte geltend machen. Deshalb w&#252;rde &#8211; zusammen mit anderen Aspekten &#8211; eine Abw&#228;gung verbieten, durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage der „gerade aufkeimenden neuen ‚Informationslandschaft’  Freiheiten [zu] entziehen, die sie dringend ben&#246;tigt“. „Die urheberrechtlichen Beschr&#228;nkungen und Grenzen [wie sie sich f&#252;r Snippets auswirken] sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers &#252;ber den angemessenen Umfang des Rechts.“</p>
<p>Aber:</p>
<p>Die Verlage m&#252;ssen, wenn sie Urheberrechte der Autoren erheben, rechtlich begr&#252;nden, dass der Text urheberrechtlich schutzf&#228;hig ist. Sie m&#252;ssen darlegen und beweisen, dass ihnen ein ausschlie&#223;liches Nutzungsrecht an den Beitr&#228;gen zusteht. Dar&#252;ber hinaus: Bei einem einfachen Nutzungsrecht m&#252;ssen die Autoren und Fotografen prozessual mitwirken. &#214;fters lassen sich in der Praxis die Autoren gar nicht oder nur zum Teil feststellen. &#220;bertragen wird, wenn &#252;berhaupt, nur ein Ausschnitt des Urheberrechts.</p>
<p>Die Digitalisierung f&#252;hrt jedoch dazu, dass unter diesen Umst&#228;nden die Menge nicht mehr bew&#228;ltigt werden kann. Wie sich die Verh&#228;ltnisse ge&#228;ndert haben, l&#228;sst sich beispielsweise an der bereits mehrfach genannten Publikation von J. Becker veranschaulichen. Auf Seite 2320 hat er noch dargelegt:</p>
<blockquote><p>„&#8230; Zur Zeit besteht kein Handlungsbedarf. Die Horrorvision massenhafter Rechtsverletzungen von Verlegerrechten durch unberechtigte &#220;bernahme von Druckbildern beziehungsweise Fr&#252;chten elektronischen Verlegens hat keinen Bezug zur Realit&#228;t. Die bekannt gewordenen F&#228;lle sind &#252;berschaubar. Sie konnten beziehungsweise k&#246;nnen mit dem vorhandenen Instrumentarium des Verlags- und Wettbewerbsrechts bek&#228;mpft werden.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Was im Jahre 1990<a href="#_ftn65"></a> noch zutraf, ist heute irreal. Die F&#228;lle sind nicht mehr &#252;berschaubar. Auch insoweit trifft zu, was Bodo Hombach in <a href="http://www.epd.de/medien/medien_index_67410.html">epd Medien</a> erkl&#228;rt hat:</p>
<blockquote><p>„Die Gegner dieses Nachdenkens waren sofort auf dem Plan und zogen geschwind alle Register: &#8230;, die Experten:&#8230; waren diesmal besonders eifrig. Sie beweisen nicht immer die Reife ihrer Argumente, aber die Reife der Zeit.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p><strong>2. Einwand: „Mit Robots.txt kann sich jeder bei Google News auslisten lassen“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Auf den ersten Blick besticht vielleicht Viele das h&#228;ufig ge&#228;u&#223;erte Argument, Google sei stets bereit, Verlage aus der Newssuche herauszunehmen und deshalb bestehe kein Bedarf f&#252;r ein Leistungsschutzrecht.</p>
<p>Es fragt sich aber, ob dieses Argument nach dem Wertesystem unseres Rechts nicht erst vom Kopf auf die Beine gestellt werden muss, n&#228;mlich:</p>
<p><strong>Die gegenw&#228;rtig noch &#252;berraschende Gegenargumentation mit dem Kartellrecht: Preis- und Konditionenmissbrauch sowie unzul&#228;ssige Macht&#252;bertragung</strong></p>
<p>Es stellt sich n&#228;mlich sogar die Frage, ob sich nicht heute schon Google aus kartellrechtlichen Gr&#252;nden anders verhalten m&#252;sste. Dieses Gegenargument wird viele &#252;berraschen. Vermutlich sieht aber Google schon l&#228;ngst das Problem. Google h&#228;lt sich in letzter Zeit damit zur&#252;ck, auf die Freiwilligkeit zu verweisen.</p>
<p>Es ist sehr gut m&#246;glich, dass <strong>Google</strong> gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 82 EG wegen Preis- und <strong>Koditionenmissbrauchs</strong> verst&#246;&#223;t, n&#228;mlich: Als marktbeherrschendes Unternehmen diktiert Google den Einkaufspreis: null Euro. Google g&#246;nnt den Lieferanten nicht einmal die Selbstkosten. Das Kartellrecht akzeptiert selbstverst&#228;ndlich nicht den Einwand, wer nicht liefern wolle, k&#246;nne es doch sein lassen.</p>
<p>Kartellrechtlich interessiert zudem nicht nur die Frage des Preis- und Konditionenmissbrauchs, sondern dar&#252;ber hinaus auch das Problem der unzul&#228;ssigen Marktmacht&#252;bertragung. Google nutzt n&#228;mlich seine marktbeherrschende Stellung im relevanten Bereich der Suchmaschinen dazu aus, Dienste wie Google News gegen&#252;ber anderen Dienstleistern wie den Betreibern von Nachrichtenportalen marktverzerrend durchzusetzen. Mit anderen Worten:</p>
<p><strong>Google beeintr&#228;chtigt &#8211; wird das Bundeskartellamt vermutlich denken &#8211; mit seiner marktbeherrschenden Stellung die Verlage, indem die Verlage de facto gezwungen sind, dem Konkurrenten Google &#8211; sogar kostenlos &#8211; ihre Leistung selbstsch&#228;digend zur Verf&#252;gung zu stellen.</strong> Die Marktmacht von Google zwingt &#8211; so vermutlich das Bundeskartellrecht &#8211; die Verlage zur Selbstkasteiung.</p>
<p>Die Kartell-Rechtslage braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Es reicht aus festzustellen, dass nach dem Wertesystem unseres Rechts die <strong>Freiwilligkeit kein „Killerargument“</strong> sein kann.</p>
<p><strong>3. Exkurs: Google plant Verg&#252;tungssystem f&#252;r Verlage</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>In 7.2 wurde bereits erw&#228;hnt, dass sich Google anscheinend nun offenbar zur&#252;ckh&#228;lt, mit der Freiwilligkeit zu argumentieren. Noch bemerkenswerter ist, dass Google <a href="http://www.focus.de/digital/internet/google/medien-google-schlaegt-bezahlmodell-vor_aid_434371.html">gemeldet</a> hat, es plane ein Bezahlmodell f&#252;r Online-Inhalte.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>4. Einwand: „Die Autoren w&#252;rden nicht profitieren“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Rechte der Journalisten sind im Urheberrechtsgesetz „&#252;berwiegend hinreichend zufrieden stellend geregelt“, hat DJV-Justiziar P&#246;ppelmannan in einer Mail an den Verasser mitgeteilt.</p>
<p>Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands,  DJV, hat als vorl&#228;ufige Position  im Juni 2009 zum Verlegerleistungsschutzrecht Stellung genommen. In dieser Stellungnahme wird zun&#228;chst eingehend dargelegt, welche Rechte den Presseverlagen nach der W&#252;rdigung des DJV heute bereits zustehen. Zur Forderung der Presseverlage, ihnen ein Leistungsschutzrecht einzur&#228;umen gelangt die <a href="http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und.../UrhR-Korb-3-Fragebogen.pdf">Stellungnahme</a> zu dem Ergebnis, dass „gegen neue Einnahmequellen nichts einzuwenden ist“ und „die Sorgen der Verlage grunds&#228;tzlich nachvollziehbar sind“. Journalistinnen und Journalisten k&#246;nnen sich jedoch &#8211; so schlie&#223;t die vorl&#228;ufige Position &#8211; „nach Meinung der Gewerkschaften auf ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger nur einlassen, wenn folgende Bedingungen erf&#252;llt sind“:</p>
<blockquote><p>1. Zusage der Verlage, dass die Urheber an den Erl&#246;sen (z.B. im Internet oder Datenbanken) auch tats&#228;chlich beteiligt werden,</p>
<p>2. Verzicht der Verlage auf Beteiligung an bisherigen Verg&#252;tungen aus Tantiemen der Verwertungsgesellschaften unter Hinweis aus das Leistungsschutzrecht,</p>
<p>3.  Garantie, dass durch das Leistungsschutzrecht die Rechte der Urheber an ihren Beitr&#228;gen nicht eingeschr&#228;nkt werden.</p>
<p>Mit den Verlagen und ihren Verb&#228;nden sind diese Punkte zu kl&#228;ren, bevor eine endg&#252;ltige Position formuliert wird. Diese Gespr&#228;che sind derzeit noch nicht abgeschlossen.</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di &#228;u&#223;ert sich vergleichbar. Wie auch der DJV macht die dju geltend, dass die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts noch „zahlreiche Fragen aufwirft“. „Angesichts der breiten Zustimmung der wahlk&#228;mpfenden<a href="#_ftn74"></a> Parteien werden  realpolitisch an die Einf&#252;hrung eines sog. Leistungsschutzrechtes f&#252;r die Verlage“ jedoch <a href="http://dju.verdi.de/schwerpunkte/berufspolitik/0709_urheber-first">bereits jetzt</a> „folgende Bedingungen gekn&#252;pft“:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote><p>1. Urheber first: Das bisher geltende Urheberrecht f&#252;r Autoren darf nicht eingeschr&#228;nkt werden.</p>
<p>2. Wer glaubw&#252;rdig gegen &#8220;Content-Klau&#8221; vorgehen will, muss unbedingt Sorge tragen, dass zuvor die seit Jahren nur langsam vorankommenden Verg&#252;tungsverhandlungen zu einem z&#252;gigen und akzeptablen Abschluss kommen. &#8230;</p>
<p>2.1. &#8230; Bevor neue Rechte im Urheber- und Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger mit neuen Erl&#246;squellen aufgestellt werden, m&#252;sste vielmehr die in 2002 aufgestellte Neuregelung zu Verg&#252;tungsregeln mit einem zwingenderen Einigungsverfahren ausgestattet werden.</p>
<p>3. Die Forderungen nach einem umfassenden Leistungsschutzrecht sind in der vorgetragenen Form sehr allgemein. Um sie ernsthaft diskutieren zu k&#246;nnen, m&#252;ssten die Verleger ihre Vorstellungen und ihre Zielsetzung konkretisieren. Keinesfalls akzeptabel w&#228;re ein Leistungsschutzrecht analog zu dem der Filmproduzenten; ein solches Recht w&#252;rde zwangsl&#228;ufig in Konflikt mit den Rechten der Urheber geraten.</p>
<p>4. Bei der Schaffung neuer Erl&#246;squellen f&#252;r Verlage m&#252;ssen die Urheber angemessen beteiligt und f&#252;r ihre Urheberleistung zus&#228;tzlich verg&#252;tet werden.</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>5. Einwand: „Es hilft nichts, die Ver&#228;nderungen zu beklagen, und es ist aussichtslos zu versuchen, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen“<a href="#_ftn76"></a> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage versucht nicht, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen. Im Gegenteil. Es f&#246;rdert den Vormarsch, indem es ihn <strong>angemessen ordnet</strong>. Das Leistungsschutzrecht will das Verlinken nicht etwa verhindern. Die Verlage sind vielmehr daran interessiert, dass auf ihre Inhalte verlinkt wird. Nur sollen sie an so etwas wie den Werbeeinnahmen, welche durch die Links erzielt werden, fair beteiligt werden; <strong>„fair share“. Durch diese Beteiligung wird niemand gehindert, Links zu setzen</strong> und Verlinkungen zu nutzen. Endnutzer m&#252;ssen gerade nicht zwingend zu Abgaben verpflichtet werden; schon gar nicht, wenn sie nicht vervielf&#228;ltigen.<strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>6. „Das Ende des Internets“, „wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind“<a href="#_ftn78"></a></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Eine &#196;u&#223;erung von Matthias Spielkamp gibt Gelegenheit, auf ein, grunds&#228;tzliches Missverst&#228;ndnis einzugehen. Dieses Missverst&#228;ndnis hat sich auch schon nebenbei bei anderen, hier besprochenen Einw&#228;nden gezeigt. Spielkamp <a href="http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/">erkl&#228;rt</a>:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote><p>„Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld daf&#252;r verlangt werden. Das widerspr&#228;che nicht nur der bisherigen<strong> </strong>Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es w&#252;rde auch dazu f&#252;hren, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen d&#252;rfte &#8211; das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p>So, wie Spielkamp es annimmt, wollen die Verlage das Leistungsschutzrecht nicht verstanden wissen. Schon mehrfach wurde in diesem Referat dargelegt, dass mit dem Leistungsschutzrecht keine Erlaubnispflicht verbunden sein soll. Am ehesten  kommt in Betracht, dass jemand der gewerblich aus der Leistung der Verlage Nutzen zieht, von seinem Nutzen teilweise etwas abgeben muss. Mit einer Erlaubnispflicht und dem Ende des Internet hat ein solches &#8220;fair share&#8221; nichts zu tun.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>8. Fazit</strong></p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage ist angemessen. S&#228;mtliche Einw&#228;nde lassen sich nicht halten. Die Details werden gegenw&#228;rtig vorab diskutiert und verhandelt. Anschlie&#223;end soll dem Gesetzgeber ein Formulierungsvorschlag samt Begr&#252;ndung vorgelegt werden.</p>
<p><em><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</em></p>
<p><em><strong>Der Autor</strong> dieses Gastbeitrags: Robert Schweizer ist Rechtsvorstand von <a href="http://www.hubert-burda-media.com/">Hubert Burda Media</a>. Er lehrt an der Ludwig-Maximilians-Universit&#228;t M&#252;nchen Rechtssoziologie. Er wirkt im <strong>Arbeitskreis Leistungsschutzrecht</strong></em> der Verlage f&#252;r den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger federf&#252;hrend mit.</p>
<p>Die Online-Fassung dieses Textes wurde ohne den umfangreichen Fu&#223;notenapparat ver&#246;ffentlicht. Alle Fussnoten zu diesem Text finden Sie in diesem <a href="http://www.carta.info/docs/robert_schweizer_leistungsschutzrecht.pdf">PDF</a>.</p>
<hr size="1" /><span style="color: #ffcc00;">[1] </span>Siehe zum Beispiel Kauert, a.a.O., Seite 112 mit Hinweis auf Kolle, GRUR Int. 1975, 201 (214). Ausf&#252;hrlich zum Meinungswandel der Verleger zu einem eigenen Leistungsschutzrecht: Kauert, Das Leistungschutzrecht des Verlegers, Berlin 2008, Seite 229 ff. Zu einzelnen Ver&#246;ffentlichungen muss ber&#252;cksichtigt werden, dass sich die Grundlagen in der Zwischenzeit ge&#228;ndert haben, insbesondere aufgrund der Digitalisierung; so zum Beispiel zu J. Becker, Rechtliche Folgerungen aus der kreativen Rolle des Verlegers, B&#246;rsenblatt vom 3.8. 1990, Seiten 2317 ff.</p>
<p><span style="color: #ffcc00;">[2]</span> Siehe beispielsweise den Beitrag Hecker, Im Spannungsfeld von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht &#8211; Der Verleger im elektronischen Zeitalter, ZUM 1995, 97 ff.
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</small></p> <p><a href="http://carta.info/carta/?flattrss_redirect&amp;id=18559&amp;md5=e40c8dd916ebcdd4331d9f3bcad13837" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://carta.info/carta/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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