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	<title>CARTA &#187; Hubert Burda</title>
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	<description>Politik, Ökonomie, digitale Öffentlichkeit</description>
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		<title>&#8220;Fair Share&#8221;: Verlage sollten angemessen an Werbeeinnahmen aus Links beteiligt werden</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 18:24:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Schweizer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Burda-Rechtsvorstand Robert Schweizer antwortet den Kritikern des Leistungsschutzrechts: Eine angemessene Beteiligung der Presseverlage an den Einnahmen, die Dritte durch Verlinkung und Textausz&#252;ge erzielen, sei nicht das Ende des Internets. Man sollte sich vielmehr fragen, ob Google nicht inzwischen "Preis- und Konditionenmissbrauch" im Sinne des Kartellrechts vorzuwerfen sei.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/9a49b1de89fe451a824cb8919c91269d" alt="" width="1" height="1" />Das angestrebte Leistungschutzrecht f&#252;r die Presse hat zu erheblichen Debatten und Streitigkeiten gef&#252;hrt. Viel davon basiert auf Missverst&#228;ndnissen und Themen, die nicht klar genug ausandergehalten werden. Ich werde daher versuchen, den Ansatz des Leistungsschutzrechts noch einmal umfassend und kl&#228;rend zu erl&#228;utern.</p>
<p><strong>Was soll das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage getrennt von den Leistungen der Journalisten sch&#252;tzen?</strong></p>
<p>Das angestrebte Leistungsschutzrecht f&#252;r die Presse und die Schutzrechte f&#252;r die Journalisten basieren auf unterschiedlichen Gr&#252;nden. So selbstverst&#228;ndlich und weithin bekannt diese Feststellung auch ist, so wird insbesondere laufend der Grund des  Leistungsschutzrechtes f&#252;r Presseverlage mit dem Grund f&#252;r den Urheberrechtsschutz der Journalisten vermengt und in der Folge bezweifelt, ob ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage gerechtfertigt ist.</p>
<p>Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage soll nicht die Sch&#246;pfung geistiger Leistungen  sch&#252;tzen. Die Journalisten werden f&#252;r die Sch&#246;pfung geistiger Leistungen &#8211; wie alle anderen Urheber auch &#8211; durch das Urheberrecht gesch&#252;tzt. Das Leistungsschutzrecht ist dagegen kein Urheberrecht. Es ist dem Urheberrecht nur verwandt. Das Gesetz unterscheidet, indem es &#8211; zum Beispiel in § 97 Abs. 1 UrhG &#8211; formuliert:„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht widerrechtlich verletzt &#8230;.“</p>
<p>Durch das angestrebte Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage sollen die von den Verlagen erbrachten unternehmerischen Leistungen zur Herstellung, Vervielf&#228;ltigung und Verbreitung von Print- und elektronischen Werken gesch&#252;tzt werden. <strong>Die Urheberrechte der Journalisten sind personenbezogen</strong>. Das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage soll dagegen unternehmensbezogen sein. Die Verlage m&#252;ssen &#8211; jeder wei&#223; es &#8211; unter oftmals hohem wirtschaftlichen Risiko Marken schaffen. Es wird &#8211; auch wenn sich dieser Text an Medienschaffende wendet &#8211; doch zweckm&#228;&#223;ig sein, an dieser Stelle eine Reihe von verlegerischen Leistungen aufzulisten, um besser zu veranschaulichen, was gegenw&#228;rtig <strong>grunds&#228;tzlich schutzlos</strong> ist. Verlage  m&#252;ssen</p>
<p>- kreativ Redaktionen mit Netzwerken zielgruppengerecht aufbauen, finanzieren und erhalten,</p>
<p>- jedes Heft und jeden Auftritt im Rahmen eines Ganzen mit einer bestimmten Tendenz gestalten,</p>
<p>- Mitarbeiter betreuen,</p>
<p>- Themen suchen, kreieren, ausw&#228;hlen und sonst initiieren sowie mit m&#246;glichst guten Mitarbeitern die Beitr&#228;ge erarbeiten und aufbereiten,</p>
<p>- verwalten, steuern und sonst organisieren,</p>
<p>- Rechte erwerben und insgesamt vielf&#228;ltig juristisch in allen Bereichen agieren,</p>
<p>- die Produkte technisch herstellen,</p>
<p>- werben und sonst f&#252;r eine m&#246;glichst gute Verbreitung sorgen.</p>
<p>Diese Auflistung ist l&#228;ngst nicht vollst&#228;ndig. Sie soll nur verdeutlichen, was ohne ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage nicht oder nur &#252;ber Umwege oder peripher gesch&#252;tzt wird. Deshalb wird schon seit Jahrzehnten selbst im juristischen Schrifttum hervorgehoben:</p>
<blockquote><p>„Daher erscheint von der Natur der Sache her selbstverst&#228;ndlich, dass die Verlage am wirtschaftlichen Ergebnis beteiligt werden.“ <span style="color: #ffcc00;">[1]</span></p></blockquote>
<p>Erst die Macht des Faktischen bewirkt, dass nun mit Vehemenz diskutiert und gefordert wird, worauf schon l&#228;ngst hingewiesen worden ist.<span style="color: #ffcc00;">[2]</span></p>
<p>Aber immerhin, ganz in diesem l&#228;ngst erkannten Sinne hei&#223;t es nun im <a href="http://www.google.de/url?sa=t&amp;source=web&amp;ct=res&amp;cd=7&amp;ved=0CCEQFjAG&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.fdp-bundespartei.de%2Ffiles%2F363%2F091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf&amp;rct=j&amp;q=koalitionsvertrag&amp;ei=RFkFS9e_HIuanwPetfy-Cg&amp;usg=AFQjCNFbdvvpTcfKLgwQl6UDQfbDY3Hrgg&amp;sig2=quzvJf9TXF8sMU6BENVsfw">Koalitionsvertrag</a>:</p>
<blockquote><p>„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an<em>.“</em></p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Diese Ank&#252;ndigung im Koalitionsvertrag setzt das  Wahlprogramm der CDU/CSU und die in einem Wahlpr&#252;fstein des Wikimedia Vereins Deutschland herausgestellte FDP-Einstellung um (vgl. <a href="http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">hier</a>). Im gleichen Sinne konnte sich die (damalige) Bundesjustizministerin Zypries auf einer Internationalen Urheberrechtstagung im Mai „gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. (vgl. <a href="../../15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">hier</a>)<a href="#_ftn3"> </a>. Entschieden hat sich im Wahlkampf der SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier ausgedr&#252;ckt. Viviane Reding, EU-Kommissarin f&#252;r Informationsgesellschaft und Medien, hat sich gleicherma&#223;en ge&#228;u&#223;ert. Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand wird f&#252;r den ordentlichen Bundesparteitag im November 2009 in Dresden einen Antrag vorlegen, in dem es &#8211; den &#196;u&#223;erungen von <a href="http://carta.info/13358/zypries-interview/">Zypries</a> und Steinmeier entsprechend &#8211; unter anderem <a href="http://www.spd.de/de/aktuell/pressemitteilungen/2009/09/Ohne-freie-Medien-gibt-es-keine-freie-demokratische-Gesellschaft--Vorschlaege-der-SPD-zur-Krise-auf-dem-Zeitungsmarkt.html">hei&#223;t</a>:</p>
<blockquote><p>„Stattdessen fordern wir: &#8230; die Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechtes f&#252;r Verlage, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden k&#246;nnen“.</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Diese klaren &#196;u&#223;erungen erlauben aber nicht, hier abzubrechen. Bei einem Versuch, einen &#220;berblick &#252;ber die Probleme zu geben, muss noch vielerlei dargestellt werden. Vor allem wird es sich empfehlen, auf die Einw&#228;nde einzugehen, die gegen das Leistungsschutzrecht als Ganzes oder in Teilen erhoben werden. Es m&#252;sste m&#246;glich sein, sich zu einigen; und zwar beispielsweise auch mit den 15 Publizisten, die das „<a href="http://www.internet-manifest.de/">Internet-Manifest</a>“ verfasst haben.</p>
<p><strong>Auch ausl&#228;ndischen Rechte tendieren zum Leistungsschutz f&#252;r Verlage </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Rahmen dieses Referats muss nur erw&#228;hnt werden, dass sich die ausl&#228;ndischen Rechte in Richtung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage entwickeln.  Als Vorbild wird das<strong> englische Publisher’s Right</strong> genannt. Als „Vorbild“ l&#228;sst sich das Publisher’s Right jedoch nur eingeschr&#228;nkt verstehen. Verwertbar ist das englische Publisher’s Right als Vorbild schon deshalb nur bedingt, weil sich das anglo-amerikanische Copyright-System auch insoweit nicht auf das kontinental-europ&#228;ische Droit d’Auteur-System aufsetzen l&#228;sst.</p>
<p>Da die ausl&#228;ndische Sach- und Rechtslage voraussichtlich k&#252;nftig sehr viel st&#228;rker hinterfragt werden wird und nur auf verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig wenig und zudem teilweise nur schwer zug&#228;ngliches Material zur&#252;ckgegriffen werden kann, folgen hier nun einige Anmerkungen.</p>
<p>Wichtigster Anlass f&#252;r die Einf&#252;hrung des Publisher’s Right im Jahr 1956 in Gro&#223;britannien war &#8211; schon damals &#8211; der <strong>technische Fortschritt</strong>. Die raschen Entwicklungen in der Reprografietechnik f&#252;hrten dazu, dass Verlagsprodukte schnell und kosteng&#252;nstig &#252;bernommen werden konnten. Die negativen Konsequenzen lie&#223;en sich nach der englischen Rechtsprechung nicht hinreichend verhindern. Ein kodifiziertes oder richterlich entwickeltes Wettbewerbs- und Leistungsschutzrecht fehlte.</p>
<p>Die Ausgestaltung des Publisher’s Right im Copyright Act 1956 war durch zwei  Str&#246;mungen des englischen Urheberrechts gepr&#228;gt: Einerseits waren &#8211; und sind auch heute im Copyright, Designs and Patents Act 1988 &#8211; im englischen Recht die Anforderungen an die Schutzf&#228;higkeit niedriger als im deutschen Urheberrecht. Eine Arbeit muss nur ein „Mindestma&#223; an Fertigkeit, M&#252;he und Verstand“  erkennen lassen. Andererseits kennt das englische Recht die Konzeption einer Urheberschaft auch f&#252;r nicht dem klassischen Kanon angeh&#246;renden Werke wie bspw. Filme und Tonaufnahmen. Die Rechteinhaberschaft des Herstellers des Films, der Tonaufnahme etc. wird gesetzlich zugeordnet. Diese Sach- und Rechtslage entspricht der in England herrschenden Tendenz, Investitionen zu sch&#252;tzen.</p>
<p><strong>Die britischen Verleger argumentierten erfolgreich, dass es in beiderlei Hinsicht nicht gerechtfertigt ist, wesentlich zwischen beispielsweise Musikverlegern und Verlegern von Publikationen zu unterscheiden.</strong></p>
<p>Das Publisher’s Right sch&#252;tzt den Verleger somit &#8211; dieser Gedanke wird in Deutschland noch nicht diskutiert -<a href="#_ftn17"></a> als Autor (Urheber)<a href="#_ftn18"></a> der „typographischen Gestaltung ver&#246;ffentlichter Werkausgaben“, wobei nur solche ver&#246;ffentlichten Werkausgaben gesch&#252;tzt sind, die „literary, dramatic or musical works“ enthalten.</p>
<p>Die Basis des Publisher’s Right bildet somit das durch die Ver&#246;ffentlichung festgelegte Druckbild, wie beispielsweise die Anzahl der Worte auf einer Seite, die Anordnung von Illustrationen, Text und Bildern sowie &#8211; wenn auch nicht umfassend &#8211; das Layout. Bestandteile, die f&#252;r sich genommen schutzf&#228;hig sind, k&#246;nnen, m&#252;ssen aber nicht Teil der typographischen Gestaltung sein. Das Publisher’s Right existiert &#8211; ebenfalls ein wichtiger Aspekt f&#252;r die Diskussion in Deutschland und Europa &#8211; auch bei solchen typografischen Gestaltungen, die aus schutzunf&#228;higen Teilen bestehen.</p>
<p>Der Inhaber des Publisher’s Right genie&#223;t Schutz vor ungenehmigten Vervielf&#228;ltigungen und Verbreitungen. Voraussetzung ist jedoch, dass „ein wesentlicher Teil“ des Schutzgutes betroffen ist.</p>
<p>Das Publisher’s Right ist 25 Jahre gesch&#252;tzt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem erstmals ver&#246;ffentlicht worden ist. Eine Neuauflage mit einer neuen typografischen Gestaltung l&#228;sst ein neues Recht entstehen, schlichte Vervielf&#228;ltigungen verl&#228;ngern die Schutzdauer jedoch nicht.</p>
<p>Zudem unterliegt das Publisher’s Right urheberechtlichen Schutzschranken, so wie in diesem Referat Schutzschranken f&#252;r das Leistungsschutzrecht vorgeschlagen werden.</p>
<p>Das Schutzrecht wird &#8211; wie dies auch f&#252;r Deutschland diskutiert wird<a href="#_ftn22"></a> &#8211; in Gro&#223;britannien durch eine Verwertungsgesellschaft ausge&#252;bt. Diese Verwertungsgesellschaft stellt ihre Arbeit auf einer <a href="http://www.nla.co.uk/">eigenen Homepage</a> dar:</p>
<p>Wie wenig in Einzelheiten das Publisher’s Right mitunter f&#252;r die Diskussionen im Rahmen des kontinental-europ&#228;ischen Droit d’Auteur-Systems herangezogen werden kann, zeigt &#8211; wohl mit als bestes Beispiel &#8211; dieser Fall:</p>
<p>Die britische Verwertungsgesellschaft strengte ein Verfahren gegen ein Unternehmen an, das &#252;ber keine hinreichende Lizenz zur Nutzung der Rechte verf&#252;gte. In der House of Lords-Entscheidung Newspaper Licensing Agency Ltd gegen Marks &amp; Spencer Plc war die Frage zu beantworten, ob die Vervielf&#228;ltigung von Ausschnitten aus verschiedenen Zeitungen in einem Pressespiegel Recht verletzt.</p>
<p>Das House of Lords verneinte eine Rechtsverletzung und begr&#252;ndete dies im Wesentlichen mit drei Argumenten:</p>
<p>1. Die einzelnen Zeitungsartikel stellten f&#252;r sich genommen keine „ver&#246;ffentlichte Werkausgabe“ dar. Allenstein fasst treffend wie folgt zusammen: „Was das Publisher’s Right sch&#252;tzt, korrespondiert daher mit dem kommerziellen Produkt, das der  Verleger schafft, verlegt und verkauft, d.h. mit der gesamten Ausgabe. &#8230; Denn das Recht dient gerade nicht dem Schutz der in einer Ausgabe enthaltenen Werke, sondern vielmehr dem Schutz des durch die Ver&#246;ffentlichung festgelegten Druckbildes.“ Somit: Nur das f&#252;r die &#214;ffentlichkeit erkennbare Druckbild &#8211; das Gesamtdesign, „Look &amp; Feel“ &#8211; eines Druckereierzeugnisses wird vor vollst&#228;ndigen &#220;bernahmen oder &#220;bernahmen in wesentlichen Teilen gesch&#252;tzt.</p>
<p>2. Die konkreten Entnahmen der Zeitungsausschnitte f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Pressespiegel wurden nicht als „wesentlicher Teil“ des jeweiligen Schutzgutes eingeordnet. Allgemein stellte das House of Lords darauf ab, dass bei der Beurteilung sowohl quantitative (wie viel wurde &#252;bernommen?) als auch qualitative (wurden „pr&#228;gende“ Bestandteile &#252;bernommen?) &#220;berlegungen anzustellen seien. Im Ergebnis reichte es jedoch &#8211; nach der gerichtlichen W&#252;rdigung &#8211; nicht aus, eine wesentliche &#220;bernahme des Gesamtdesign der jeweiligen Zeitung zu belegen.</p>
<p>3. Eine wiederholte und systematische &#220;bernahme unwesentlicher Teile aus „einem Werk“ wurde ebenfalls abgelehnt, da der streitgegenst&#228;ndliche Pressespiegel gerade aus unterschiedlichen Werken entnommen wurde. In &#228;lterer englischer Rechtsprechung wurde zwar in Bezug auf ein Werk eine solche systematische und wiederholte &#220;bernahmen unwesentlicher Teile als Verletzungshandlung gewertet. Relevant war im vorliegenden Fall aber, dass die Entnahmen aus unterschiedlichen Zeitungen erfolgten und somit das „Abkupfern“ nicht zielgerichtet „gegen“ ein Werk gerichtet war.</p>
<p>Das weitere Ausland:</p>
<p>In China gibt es entsprechende Vorschriften, gelegentlich wird ein Niederl&#228;ndisches Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger erw&#228;hnt<a href="#_ftn28"></a>.</p>
<p>In weiteren L&#228;ndern<a href="#_ftn29"></a> wie der Tschechischen Republik und Ungarn existiert eine Reprografieverg&#252;tung zugunsten des Verlegers, in Japan und Finnland bestehen Ans&#228;tze zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verleger.</p>
<p>Hegemann/Heine berichten zudem dar&#252;ber, dass in Griechenland und Portugal Leistungsschutzrechte f&#252;r Verleger von Printmedien existieren.</p>
<p>Die Schweiz hat &#252;ber das Wettbewerbsrecht eine allgemeine &#8211; nicht nur Verleger betreffende &#8211; L&#246;sung gefunden, denjenigen, der Leistungen erstellt, vor ungerechtfertigten Eingriffen Dritter zu sch&#252;tzen: „Unlauter handelt insbesondere, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches &#252;bernimmt und verwertet.“</p>
<p>Grundlage dieser Regelung ist jedoch nicht die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts, sondern nur der Schutz vor unlauteren Gesch&#228;ftspraktiken. Wegen des wettbewerbsrechtlichen Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit wird dieser Leistungsschutz, so gut sich das Gesetz zun&#228;chst auch liest, jedoch erheblich eingeschr&#228;nkt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Gesch&#252;tzt sind vor einer &#220;bernahme nach dem schweizerischen UWG &#8211; wie erw&#228;hnt &#8211; marktreife, also verwertbare Arbeitsergebnisse. Damit sind die identische oder zumindest beinahe identische Kopie durch technische Reproduktionsverfahren wie Fotokopieren, Scannen, etc. gesch&#252;tzt, wenn der Nutznie&#223;er nicht selbst einen  angemessenen Aufwand betreibt. Der Aufwand der Beteiligten wird dann verglichen. Von einer unmittelbaren &#220;bernahme im Sinne von Art. 5 lit. c UWG kann nach der schweizerischen Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der f&#252;r die Reproduktion und Verwertung der reproduzierten Arbeitsergebnisse erforderliche Aufwand im Verh&#228;ltnis zum objektiv n&#246;tigen Aufwand f&#252;r die erstmalige Herstellung der Daten unangemessen gering ist.<strong> </strong></p>
<p><strong>Es geht nicht um Google</strong></p>
<p>Noch ehe das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage neuerdings &#8211; wie schon fr&#252;her &#8211; in Interviews und anderen Publikationen erstmals gefordert wurde, ist im kleinen Kreis besprochen worden, dass das Leistungsschutzrecht m&#246;glichst f&#252;r sich genommen  gefordert und besprochen werden solle. <strong>Beim Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage als solchem geht es nicht um Google, sondern allein darum, dass eine L&#252;cke geschlossen werden muss.</strong></p>
<p>Es l&#228;sst sich eben schon vom Grundsatz her nicht begr&#252;nden, so wurde &#252;berlegt, dass die Leistungen der Verlage anders als die Leistungen anderer Werkmittler schutzlos sind. Folgen f&#252;r Google h&#228;tten aus dieser Sicht auch deshalb gar nicht weiter diskutiert werden m&#252;ssen, weil sie sich schon aus dem Gesetz ergeben<a href="#_ftn34"></a> So legt eben der bereits erw&#228;hnte § 97 UrhG fest, dass gegen denjenigen, der ein Leistungsschutzrecht verletzt, Anspr&#252;che auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. § 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG bestimmt, dass <em>„an Stelle des Schadensersatzes der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung &#252;ber diesen Gewinn verlangen kann“</em>. Ganz zu schweigen davon, auch wenn sich niemand darauf berufen m&#246;chte, dass  ein Eingriff in Leistungsschutzrechte nach § 108 UrhG <em>„mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird“</em>.</p>
<p>Aus den &#220;berlegungen zum Leistungsschutzrecht als solchem wurde dann jedoch in der &#246;ffentlichen Diskussion sofort eine <strong>Google-Diskussion</strong>. Die Folge war, dass Argumente Bedeutung gewannen, die mit dem Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage als solchem nichts zu tun haben. Dagegen hat in der Diskussion keine Bedeutung erlangt, dass sich bei einem Blick in das bereits bestehende Gesetz die Sach- und Rechtslage anders darstellt (wenn nur erst einmal auch den Verlagen &#8211; so wie anderen auch &#8211; ein Leistungsschutzrecht einger&#228;umt wird).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage: Keiner wei&#223;, was gemeint ist</strong></p>
<p>Bezeichnend f&#252;r die gegenw&#228;rtige Diskussion ist, dass Kritiker w&#246;rtlich oder sinngem&#228;&#223; geltend machen. So <a href="http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">schreibt</a> Till Kreuzer auf Carta:</p>
<blockquote><p>„Erstaunlich sind sie [die zustimmenden &#196;u&#223;erungen zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts] vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand wei&#223;, was mit diesem omin&#246;sen Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es f&#252;hren soll.“</p></blockquote>
<p>Diese Kritik ist so nicht gerechtfertigt, zumal sie ge&#228;u&#223;ert wird, nachdem das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage nicht nur <a href="a href=&quot;http://www.amazon.de/gp/product/3899495217?ie=UTF8&amp;tag=berliinsti-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=19454&amp;creativeASIN=3899495217&quot;">fr&#252;her</a>,  sondern auch in der neuen Diskussion schon <a href="http://www.promedia-berlin.de/archiv/2009/mai-2009/">fr&#252;hzeitig umrissen</a> worden ist.</p>
<p>Inhaltlich beginnt die Kritik an der Kritik damit, dass hinreichend klar ist, was die Verlage leisten, und wie das Urheberrechtsgesetz f&#252;r andere andere Werkmittler deren Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht“ definiert.</p>
<p><strong>Der Kernsatz des Leistungschutzrechts</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der Kernsatz der Definition f&#252;r das Leistungsschutzrecht der Presse kann lauten, wenn man die Terminologie des Gesetzes f&#252;r die bereits einger&#228;umten Leistungsschutzrechte &#252;bernimmt:</p>
<blockquote><p>„Die Presseverlage haben das ausschlie&#223;liche Recht auf Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe und &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung der &#8211; auch digitalen &#8211; Presseerzeugnisse.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Welche Konkretisierungen sind erforderlich oder empfehlen sich?</strong></p>
<p>Soweit Kritiker gegen diesen Kernsatz einwenden, er lasse zu viele Fragen offen, muss bedacht werden:</p>
<p><strong>a. Vorbereitung</strong></p>
<p>Die Verlegerverb&#228;nde BDZV und VDZ sind dabei, f&#252;r einen Gesetzgebungsvorschlag gemeinsam einen Text zu entwerfen. Sie bem&#252;hen sich, diesen Text mit den Journalistengewerkschaften DJV und dju in ver.di abzustimmen. Ein &#8211; vorbereitetes &#8211; erstes Gespr&#228;ch soll noch im November stattfinden.</p>
<p>Der Verfasser dieser Zeilen ist wie Christoph Keese f&#252;r den BDZV an diesen Arbeiten und Gespr&#228;chen f&#252;r den VDZ federf&#252;hrend und gemeinsam mit anderen beteiligt. Inmitten dieser Arbeiten und Gespr&#228;che d&#252;rfen Formulierungen hier noch nicht vorgestellt werden. Der oben zitierte Kernsatz stammt aus einer Ver&#246;ffentlichung des Verfassers.</p>
<p>Es ist aber m&#246;glich, heute darzulegen, dass und wie in etwa ein Leistungsschutzrecht f&#252;r die Presse gestaltet werden kann.</p>
<p><strong>b. Einwand: Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Presse“ schaffen Unsicherheit</strong></p>
<p>Unbestimmte Rechtsbegriffe &#8211; wie sie in dem Kernsatz enthalten sind &#8211; lassen sich nicht vermeiden, und sie sind nicht generell unerw&#252;nscht. Auf sie kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil nicht alle Fallkonstellationen hellseherisch im Voraus erfasst werden k&#246;nnen.</p>
<p>Es beginnt bereits beim Begriff der „Presse“.  Ein Blick in das Schrifttum und in die Rechtsprechung zeigt sofort, dass selbst der Begriff: „Presse“ vielfach unterschiedlich ausgelegt wird.</p>
<p>Ein solches Konkretisierungsprobleme bestehen &#252;brigens nicht nur im Presserecht. Zumindest f&#252;r jeden Juristen versteht es sich von selbst, dass sich Unsicherheiten &#8211; insbesondere durch unbestimmte Rechtsbegriffe &#8211; eben nicht vermeiden lassen und nicht unerw&#252;nscht sind.</p>
<p>Die Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe lassen sich eingrenzen.</p>
<p><strong>c. Eingrenzung der Nachteile unbestimmter Rechtsbegriffe durch Konkretisierung mit gesetzlichen Bestimmungen wie:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>- Ein „Presseerzeugnis“ verlangt journalistische Inhalte</strong></p>
<p><strong>- Eine urheberrechtliche Sch&#246;pfungsh&#246;he ist dagegen nicht erforderlich</strong></p>
<p><strong>- Snipetts werden deshalb (was jedoch zu diskutieren ist) vom Leistungsschutzrecht erfasst</strong></p>
<p>Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen Begriffe gesetzlich konkretisiert werden. Es ist heute eher die Regel, denn die Ausnahme,  dass ein Gesetz so genannte gesetzliche Begriffsbestimmungen enth&#228;lt. Viele werden jetzt an die zahlreichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb denken.</p>
<p>Was die Eingrenzung der Nachteile im Gesetz selbst betrifft, bietet sich selbstverst&#228;ndlich an, die Begriffe: „Presseverleger“ und „Presseerzeugnis“ zu konkretisieren. Wichtig ist vor allem, im Rahmen dieser Begriffe klarzustellen, dass es sich um journalistische Inhalte handeln muss, und dass der weit verstandene Pressebegriff des Grundgesetzes zur Definition geh&#246;rt. Die Konkretisierung im Einzelfall wird dann meist auf dem bereits vorhandenen Schrifttum aufbauen k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Die Diskussion dar&#252;ber, ob oder dass die Kurzhinweise („Snippets“) mit Links auf Beitr&#228;ge nicht urheberrechtsschutzf&#228;hig sind, muss sich beim Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage er&#252;brigen. Nach dem beschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts sch&#252;tzt das Leistungsschutzrecht die Leistung des Verlags und nicht die Sch&#246;pfungsh&#246;he des Geschriebenen.</strong></p>
<p>Au&#223;erdem, nebenbei: Wer den Titel oder sonst erste Zeilen eines Beitrags zitiert und wom&#246;glich mit Fortsetzungspunkten f&#252;r das Folgende einen Link setzt, bezieht doch diesen Beitrag mit ein. Die formelle Teilung macht die ersten Zeilen nicht zu einem selbst&#228;ndigen, unabh&#228;ngigen Beitrag, der mit dem Ganzen nichts zu tun h&#228;tte. Folglich ist es eben doch fraglich, ob nicht festgestellt werden muss: Ein Snipett bezieht den Beitrag mit ein und dieses Ganze ist grunds&#228;tzlich urheberrechtsschutzf&#228;hig.</p>
<p>Jedenfalls in Bezug auf das Leistungsschutzrecht l&#228;sst sich (nach dem Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts) nicht trennen. <strong>Der Betreiber nimmt bei Snipetts insofern eine Leistung des Verlags in Anspruch, als er mit dem Kurzhinweis und dem Link etwas vom Verlag Geschaffenes zur Verf&#252;gung stellt.</strong></p>
<p><strong>d. Konkretisierung des Kernsatzes mit bereits vorhandenen und unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere „angemessene Verg&#252;tung“</strong></p>
<p>Das wichtigste Beispiel wird die Regelung zur Verg&#252;tung sein. § 97 UrhG ist unmittelbar f&#252;r das Leistungsschutzrecht als „ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht“ anwendbar. § 97 UrhG gew&#228;hrt Anspr&#252;che auf Unterlassung sowie Schadensersatz und erg&#228;nzt insbesondere:</p>
<blockquote><p>„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verg&#252;tung h&#228;tte entrichten m&#252;ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt h&#228;tte.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Durch das gesamte Urheberrecht zieht sich der Grundsatz, dass die Inanspruchnahme  gesch&#252;tzter Leistungen angemessen verg&#252;tet werden muss. So bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zugunsten der Autoren:</p>
<blockquote><p>„Ist die H&#246;he der Verg&#252;tung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg&#252;tung als vereinbart.“</p></blockquote>
<p><strong>e. Exkurs: „Angemessene Verg&#252;tung“ als Beispiel f&#252;r hinreichende Bestimmtheit</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Normen wie § 97 und § 32 UrhG belegen noch einen anderen Aspekt: Es l&#228;sst sich nicht erfolgreich gegen die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts einwenden, es sei zu schwierig, so etwas wie die Verg&#252;tung festzulegen. Mit Normen wie § 97 und § 32 UrhG, also mit Begriffen wie „angemessene Verg&#252;tung“, leben wir schon immer.</p>
<p>Noch umfassender belegen grundlegende Bestimmungen wie § 287 der Zivilprozessordnung, dass eine zu leistende Verg&#252;tung bemessen werden kann. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt:</p>
<blockquote><p>„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier&#252;ber das Gericht unter W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde nach freier &#220;berzeugung.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Die H&#246;he der Verg&#252;tung muss also nicht etwa mit irgendwelchen Regierungsstellen oder sonst mit Stellen ausgehandelt werden, welche die Unabh&#228;ngigkeit der Presse beeinflussen k&#246;nnten.</p>
<p><strong>f. Grunds&#228;tzlich keine Verg&#252;tungspflicht f&#252;r Endnutzer</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Das Leistungsschutzrecht kann selbstverst&#228;ndlich so geregelt werden, dass &#8211; eingeschr&#228;nkt oder nicht &#8211; Endnutzer das Internet kostenlos nutzen k&#246;nnen. In der Diskussion ist noch Vieles offen und m&#246;glich. Dies gilt insbesondere f&#252;r die Frage, ob zwischen gewerblicher und privater Nutzung, fl&#252;chtiger und ausgiebiger Wahrnehmung und Vervielf&#228;ltigung unterschieden werden soll. Das Leistungsschutzrecht l&#228;sst es begrifflich beispielsweise auch zu, Recherchen kostenlos zuzulassen. <strong> </strong></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>g. Konkretisierung: &#220;bertragbarkeit des Leistungsschutzrechts &#8211; zum Beispiel auch auf Suchmaschinen- und Nachrichten-Aggregationsdienste-Betreiber?</strong></p>
<p>Ein Thema muss sein, ob das Leistungsschutzrecht ganz oder teilweise &#252;bertragbar ist. Wenn man die &#220;bertragbarkeit zul&#228;sst, stellt sich die Frage, auf wen &#252;bertragen werden darf. Im Mittelpunkt wird dann die Frage stehen, ob Verlage ihr Leistungsschutzrecht auf Google &#252;bertragen d&#252;rfen, wenn nicht andere Gesetze &#8211; wie zum Beispiel das Kartellgesetz &#8211; entgegenstehen. Auch in diesem Rahmen gewinnt Bedeutung, inwieweit die Verlage monetarisieren m&#246;chten.</p>
<p><strong>h. Konkretisierung mit Hilfe allgemeiner methodischer Grunds&#228;tze, Beispiele:</strong></p>
<p><strong> &#8211; einfache und ausschlie&#223;liche Nutzungsrechte,</strong></p>
<p><strong> &#8211; Vermutungen </strong></p>
<p>Es gibt eine ganze Reihe von Normen, die dem Schutz der Urheber dienen und nach allgemeinen rechtsmethodischen Grunds&#228;tzen<a href="#_ftn49"></a> f&#252;r das Leistungsschutzrecht entsprechend angewandt werden k&#246;nnen. Es ist ohne Weiteres m&#246;glich, diese Regelungen im Gesetzestext oder durch Rechtsauslegung f&#252;r entsprechend anwendbar zu erkl&#228;ren. So die Regelung und Unterscheidung von einfachen und ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechten, siehe § 31 ff. UrhG.</p>
<p>Vermutungsregelungen wie § 10 UrhG k&#246;nnen entsprechend angewandt werden.</p>
<p><strong>i. Verwertungsgesellschaften</strong></p>
<p>Es dr&#228;ngt sich auf, dass Leistungsschutzrechte durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden d&#252;rfen oder m&#252;ssen. Insbesondere in Gro&#223;britannien wird schon heute das Leistungsschutzrecht f&#252;r Zeitungs- und Zeitschriftenverlage von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.</p>
<p>Im Hinblick darauf, dass die Verleger im Prinzip zwischen Leistungsschutzrecht und Verwertung trennen, haben sie bislang vor allem an der Formulierung des Leistungsschutzrechts gearbeitet und erst einige Gespr&#228;che zu Verwertungsgesellschaften gef&#252;hrt. Gegr&#252;ndet wurde noch keine Verwertungsgesellschaft. Dazu muss man wissen, dass allein schon juristisch die Gr&#252;ndung von Verwertungsgesellschaften verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kompliziert ist.</p>
<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Journalisten &#8211; laut einer E-Mail von DJV-Justitiar Benno H. P&#246;ppelmann an den Verfasser &#8211; mit der Arbeit der Verwertungsgesellschaften bisher ganz &#252;berwiegend zufrieden sind. Der DJV hat kaum Beschwerdef&#228;lle von Journalisten zu verzeichnen. Beschwerdef&#228;lle betreffen individuelle, nicht aber generelle Fragestellungen. Allerdings legen &#8211; so P&#246;ppelmann a.a.O. weiter &#8211; Journalisten gro&#223;en Wert darauf, dass ihre Beteiligungss&#228;tze nicht zu ihren Lasten ver&#228;ndert werden. „Sollte das Verlegerleistungsschutzrecht eine &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse insoweit vorsehen, w&#252;rde dies dazu f&#252;hren, dass Journalisten um die Beibehaltung des Status quo k&#228;mpfen w&#252;rden.“ Die Frage der Ver&#228;nderung der Beteiligungss&#228;tze stand &#252;brigens schon im Hintergrund fr&#252;herer Diskussionen zur Einf&#252;hrung eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verleger.</p>
<p>Ganz im Sinne der erw&#228;hnten Zufriedenheit der Journalisten mit den Verwertungsgesellschaften hei&#223;t es im Koalitionsvertrag:</p>
<blockquote><p>„Das System der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen hat sich bew&#228;hrt. Wir wollen, dass die europaweite Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften in Bezug auf Online-Nutzungen erleichtert wird. Wir werden uns deshalb f&#252;r die Schaffung eines europ&#228;ischen Wahrnehmungsrechts einsetzen. &#8230; Wir setzen uns f&#252;r die Schaffung eines europ&#228;ischen Rechtsrahmens f&#252;r die Verwertungsgesellschaften ein, der eine transparente und europaweite Lizenzierung gew&#228;hrleistet und die kulturelle Vielfalt sch&#252;rtzt.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>j. Gr&#246;&#223;ere Transparenz bei Online-Dienstebetreibern</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Hubert Burda hat in einem <a href="http://www.manager-magazin.de/it/artikel/0,2828,637418,00.html">Gespr&#228;ch mit dem Manager-Magazin</a> vom 22. Juli 2009 gefordert, das Leistungsrecht solle „im Sinne einer gr&#246;&#223;eren Transparenz weiter gefasst werden als bisher geplant“. Gemeint war und ist damit: Gegen&#252;ber dem, was bisher von den Verlagen und anderen vorgesehen ist, muss das Leistungsrecht so gefasst werden, dass die Online-Dienstebetreiber ihre Leistung transparenter gestalten m&#252;ssen. F&#252;r Google beispielsweise <strong>wissen die Verlage nicht ausreichend genau, nach welchen Grunds&#228;tzen Google ordnet</strong>, &#8211; wie also beispielsweise eine Webseite auf Platz eins der Ergebnisliste zu einem bestimmten Suchbegriff erscheint oder sonst eine hohe Platzierung erreicht. Intransparent ist, nach welchen Richtlinien „bestraft“ wird. Die Verteilung der Werbeerl&#246;se bei AdSense ist intransparent. <strong>Gegen diese mangelnde Transparenz wird bei einer marktbeherrschenden Stellung zwar das Bundeskartellamt vorgehen k&#246;nnen</strong>. Aber die Transparenz sollte &#8211; so die &#220;berlegung Dr. Burdas &#8211; nicht von der Marktbeherrschung abh&#228;ngig sein. Folglich muss oder sollte sie zumindest in die Definition des Leistungsschutzrechts aufgenommen werden. Die Verlage k&#246;nnten dann wissen, auch um Missbr&#228;uche zu verhindern, nach welchen Grunds&#228;tzen ihre Leistungen verwertet werden.</p>
<p><strong>k. Weitere Schrankenregelungen wie Verj&#228;hrung und alles, was die drei Gruppen: Journalisten/Verwerter/&#214;ffentlichkeit aus der Balance bringt </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Zu pr&#252;fen ist, inwieweit das Leistungsschutzrecht noch st&#228;rker eingeschr&#228;nkt werden muss. Eine Verj&#228;hrungsregelung muss sicher in das Gesetz aufgenommen werden. In den Diskussionen scheint sich eine <strong>Frist von 50 Jahren</strong> herauszubilden. Die private Nutzung wird kostenlos zu erlauben sein. Fraglich ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn privat vervielf&#228;ltig wird. F&#252;r die Balance der drei Gruppen Journalisten/Verwerter/&#214;ffentlichkeit kann es erforderlich sein, gemeinfreie Werke ausdr&#252;cklich aus dem Leistungsschutzrecht auszuschlie&#223;en.</p>
<p><strong>Die in der gegenw&#228;rtigen Diskussion sonst noch bevorzugten Einw&#228;nde gegen ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>1. Einwand: „Urheberrechtliche Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern bereits eine umfassende Schutzposition“ </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Gegen die Verlage wird geltend gemacht:</p>
<p>Sie seien bereits derivativ gen&#252;gend gesch&#252;tzt. Sie w&#252;rden sich umfassend die Rechte ihrer Autoren &#252;bertragen lassen, w&#252;rden so „ann&#228;hernd vollst&#228;ndig in die Rechtsposition der Autoren eintreten“ und k&#246;nnten deshalb umfassend  Urheberrechte geltend machen. Deshalb w&#252;rde &#8211; zusammen mit anderen Aspekten &#8211; eine Abw&#228;gung verbieten, durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage der „gerade aufkeimenden neuen ‚Informationslandschaft’  Freiheiten [zu] entziehen, die sie dringend ben&#246;tigt“. „Die urheberrechtlichen Beschr&#228;nkungen und Grenzen [wie sie sich f&#252;r Snippets auswirken] sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers &#252;ber den angemessenen Umfang des Rechts.“</p>
<p>Aber:</p>
<p>Die Verlage m&#252;ssen, wenn sie Urheberrechte der Autoren erheben, rechtlich begr&#252;nden, dass der Text urheberrechtlich schutzf&#228;hig ist. Sie m&#252;ssen darlegen und beweisen, dass ihnen ein ausschlie&#223;liches Nutzungsrecht an den Beitr&#228;gen zusteht. Dar&#252;ber hinaus: Bei einem einfachen Nutzungsrecht m&#252;ssen die Autoren und Fotografen prozessual mitwirken. &#214;fters lassen sich in der Praxis die Autoren gar nicht oder nur zum Teil feststellen. &#220;bertragen wird, wenn &#252;berhaupt, nur ein Ausschnitt des Urheberrechts.</p>
<p>Die Digitalisierung f&#252;hrt jedoch dazu, dass unter diesen Umst&#228;nden die Menge nicht mehr bew&#228;ltigt werden kann. Wie sich die Verh&#228;ltnisse ge&#228;ndert haben, l&#228;sst sich beispielsweise an der bereits mehrfach genannten Publikation von J. Becker veranschaulichen. Auf Seite 2320 hat er noch dargelegt:</p>
<blockquote><p>„&#8230; Zur Zeit besteht kein Handlungsbedarf. Die Horrorvision massenhafter Rechtsverletzungen von Verlegerrechten durch unberechtigte &#220;bernahme von Druckbildern beziehungsweise Fr&#252;chten elektronischen Verlegens hat keinen Bezug zur Realit&#228;t. Die bekannt gewordenen F&#228;lle sind &#252;berschaubar. Sie konnten beziehungsweise k&#246;nnen mit dem vorhandenen Instrumentarium des Verlags- und Wettbewerbsrechts bek&#228;mpft werden.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p>Was im Jahre 1990<a href="#_ftn65"></a> noch zutraf, ist heute irreal. Die F&#228;lle sind nicht mehr &#252;berschaubar. Auch insoweit trifft zu, was Bodo Hombach in <a href="http://www.epd.de/medien/medien_index_67410.html">epd Medien</a> erkl&#228;rt hat:</p>
<blockquote><p>„Die Gegner dieses Nachdenkens waren sofort auf dem Plan und zogen geschwind alle Register: &#8230;, die Experten:&#8230; waren diesmal besonders eifrig. Sie beweisen nicht immer die Reife ihrer Argumente, aber die Reife der Zeit.“</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p><strong>2. Einwand: „Mit Robots.txt kann sich jeder bei Google News auslisten lassen“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Auf den ersten Blick besticht vielleicht Viele das h&#228;ufig ge&#228;u&#223;erte Argument, Google sei stets bereit, Verlage aus der Newssuche herauszunehmen und deshalb bestehe kein Bedarf f&#252;r ein Leistungsschutzrecht.</p>
<p>Es fragt sich aber, ob dieses Argument nach dem Wertesystem unseres Rechts nicht erst vom Kopf auf die Beine gestellt werden muss, n&#228;mlich:</p>
<p><strong>Die gegenw&#228;rtig noch &#252;berraschende Gegenargumentation mit dem Kartellrecht: Preis- und Konditionenmissbrauch sowie unzul&#228;ssige Macht&#252;bertragung</strong></p>
<p>Es stellt sich n&#228;mlich sogar die Frage, ob sich nicht heute schon Google aus kartellrechtlichen Gr&#252;nden anders verhalten m&#252;sste. Dieses Gegenargument wird viele &#252;berraschen. Vermutlich sieht aber Google schon l&#228;ngst das Problem. Google h&#228;lt sich in letzter Zeit damit zur&#252;ck, auf die Freiwilligkeit zu verweisen.</p>
<p>Es ist sehr gut m&#246;glich, dass <strong>Google</strong> gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 82 EG wegen Preis- und <strong>Koditionenmissbrauchs</strong> verst&#246;&#223;t, n&#228;mlich: Als marktbeherrschendes Unternehmen diktiert Google den Einkaufspreis: null Euro. Google g&#246;nnt den Lieferanten nicht einmal die Selbstkosten. Das Kartellrecht akzeptiert selbstverst&#228;ndlich nicht den Einwand, wer nicht liefern wolle, k&#246;nne es doch sein lassen.</p>
<p>Kartellrechtlich interessiert zudem nicht nur die Frage des Preis- und Konditionenmissbrauchs, sondern dar&#252;ber hinaus auch das Problem der unzul&#228;ssigen Marktmacht&#252;bertragung. Google nutzt n&#228;mlich seine marktbeherrschende Stellung im relevanten Bereich der Suchmaschinen dazu aus, Dienste wie Google News gegen&#252;ber anderen Dienstleistern wie den Betreibern von Nachrichtenportalen marktverzerrend durchzusetzen. Mit anderen Worten:</p>
<p><strong>Google beeintr&#228;chtigt &#8211; wird das Bundeskartellamt vermutlich denken &#8211; mit seiner marktbeherrschenden Stellung die Verlage, indem die Verlage de facto gezwungen sind, dem Konkurrenten Google &#8211; sogar kostenlos &#8211; ihre Leistung selbstsch&#228;digend zur Verf&#252;gung zu stellen.</strong> Die Marktmacht von Google zwingt &#8211; so vermutlich das Bundeskartellrecht &#8211; die Verlage zur Selbstkasteiung.</p>
<p>Die Kartell-Rechtslage braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Es reicht aus festzustellen, dass nach dem Wertesystem unseres Rechts die <strong>Freiwilligkeit kein „Killerargument“</strong> sein kann.</p>
<p><strong>3. Exkurs: Google plant Verg&#252;tungssystem f&#252;r Verlage</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>In 7.2 wurde bereits erw&#228;hnt, dass sich Google anscheinend nun offenbar zur&#252;ckh&#228;lt, mit der Freiwilligkeit zu argumentieren. Noch bemerkenswerter ist, dass Google <a href="http://www.focus.de/digital/internet/google/medien-google-schlaegt-bezahlmodell-vor_aid_434371.html">gemeldet</a> hat, es plane ein Bezahlmodell f&#252;r Online-Inhalte.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>4. Einwand: „Die Autoren w&#252;rden nicht profitieren“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Rechte der Journalisten sind im Urheberrechtsgesetz „&#252;berwiegend hinreichend zufrieden stellend geregelt“, hat DJV-Justiziar P&#246;ppelmannan in einer Mail an den Verasser mitgeteilt.</p>
<p>Der Gesamtvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands,  DJV, hat als vorl&#228;ufige Position  im Juni 2009 zum Verlegerleistungsschutzrecht Stellung genommen. In dieser Stellungnahme wird zun&#228;chst eingehend dargelegt, welche Rechte den Presseverlagen nach der W&#252;rdigung des DJV heute bereits zustehen. Zur Forderung der Presseverlage, ihnen ein Leistungsschutzrecht einzur&#228;umen gelangt die <a href="http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und.../UrhR-Korb-3-Fragebogen.pdf">Stellungnahme</a> zu dem Ergebnis, dass „gegen neue Einnahmequellen nichts einzuwenden ist“ und „die Sorgen der Verlage grunds&#228;tzlich nachvollziehbar sind“. Journalistinnen und Journalisten k&#246;nnen sich jedoch &#8211; so schlie&#223;t die vorl&#228;ufige Position &#8211; „nach Meinung der Gewerkschaften auf ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger nur einlassen, wenn folgende Bedingungen erf&#252;llt sind“:</p>
<blockquote><p>1. Zusage der Verlage, dass die Urheber an den Erl&#246;sen (z.B. im Internet oder Datenbanken) auch tats&#228;chlich beteiligt werden,</p>
<p>2. Verzicht der Verlage auf Beteiligung an bisherigen Verg&#252;tungen aus Tantiemen der Verwertungsgesellschaften unter Hinweis aus das Leistungsschutzrecht,</p>
<p>3.  Garantie, dass durch das Leistungsschutzrecht die Rechte der Urheber an ihren Beitr&#228;gen nicht eingeschr&#228;nkt werden.</p>
<p>Mit den Verlagen und ihren Verb&#228;nden sind diese Punkte zu kl&#228;ren, bevor eine endg&#252;ltige Position formuliert wird. Diese Gespr&#228;che sind derzeit noch nicht abgeschlossen.</p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p>Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di &#228;u&#223;ert sich vergleichbar. Wie auch der DJV macht die dju geltend, dass die Einr&#228;umung eines Leistungsschutzrechts noch „zahlreiche Fragen aufwirft“. „Angesichts der breiten Zustimmung der wahlk&#228;mpfenden<a href="#_ftn74"></a> Parteien werden  realpolitisch an die Einf&#252;hrung eines sog. Leistungsschutzrechtes f&#252;r die Verlage“ jedoch <a href="http://dju.verdi.de/schwerpunkte/berufspolitik/0709_urheber-first">bereits jetzt</a> „folgende Bedingungen gekn&#252;pft“:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote><p>1. Urheber first: Das bisher geltende Urheberrecht f&#252;r Autoren darf nicht eingeschr&#228;nkt werden.</p>
<p>2. Wer glaubw&#252;rdig gegen &#8220;Content-Klau&#8221; vorgehen will, muss unbedingt Sorge tragen, dass zuvor die seit Jahren nur langsam vorankommenden Verg&#252;tungsverhandlungen zu einem z&#252;gigen und akzeptablen Abschluss kommen. &#8230;</p>
<p>2.1. &#8230; Bevor neue Rechte im Urheber- und Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger mit neuen Erl&#246;squellen aufgestellt werden, m&#252;sste vielmehr die in 2002 aufgestellte Neuregelung zu Verg&#252;tungsregeln mit einem zwingenderen Einigungsverfahren ausgestattet werden.</p>
<p>3. Die Forderungen nach einem umfassenden Leistungsschutzrecht sind in der vorgetragenen Form sehr allgemein. Um sie ernsthaft diskutieren zu k&#246;nnen, m&#252;ssten die Verleger ihre Vorstellungen und ihre Zielsetzung konkretisieren. Keinesfalls akzeptabel w&#228;re ein Leistungsschutzrecht analog zu dem der Filmproduzenten; ein solches Recht w&#252;rde zwangsl&#228;ufig in Konflikt mit den Rechten der Urheber geraten.</p>
<p>4. Bei der Schaffung neuer Erl&#246;squellen f&#252;r Verlage m&#252;ssen die Urheber angemessen beteiligt und f&#252;r ihre Urheberleistung zus&#228;tzlich verg&#252;tet werden.</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>5. Einwand: „Es hilft nichts, die Ver&#228;nderungen zu beklagen, und es ist aussichtslos zu versuchen, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen“<a href="#_ftn76"></a> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage versucht nicht, sich gegen den Vormarsch des Internet zu stemmen. Im Gegenteil. Es f&#246;rdert den Vormarsch, indem es ihn <strong>angemessen ordnet</strong>. Das Leistungsschutzrecht will das Verlinken nicht etwa verhindern. Die Verlage sind vielmehr daran interessiert, dass auf ihre Inhalte verlinkt wird. Nur sollen sie an so etwas wie den Werbeeinnahmen, welche durch die Links erzielt werden, fair beteiligt werden; <strong>„fair share“. Durch diese Beteiligung wird niemand gehindert, Links zu setzen</strong> und Verlinkungen zu nutzen. Endnutzer m&#252;ssen gerade nicht zwingend zu Abgaben verpflichtet werden; schon gar nicht, wenn sie nicht vervielf&#228;ltigen.<strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>6. „Das Ende des Internets“, „wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind“<a href="#_ftn78"></a></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Eine &#196;u&#223;erung von Matthias Spielkamp gibt Gelegenheit, auf ein, grunds&#228;tzliches Missverst&#228;ndnis einzugehen. Dieses Missverst&#228;ndnis hat sich auch schon nebenbei bei anderen, hier besprochenen Einw&#228;nden gezeigt. Spielkamp <a href="http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/">erkl&#228;rt</a>:</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote><p>„Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld daf&#252;r verlangt werden. Das widerspr&#228;che nicht nur der bisherigen<strong> </strong>Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es w&#252;rde auch dazu f&#252;hren, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen d&#252;rfte &#8211; das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.“</p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p>So, wie Spielkamp es annimmt, wollen die Verlage das Leistungsschutzrecht nicht verstanden wissen. Schon mehrfach wurde in diesem Referat dargelegt, dass mit dem Leistungsschutzrecht keine Erlaubnispflicht verbunden sein soll. Am ehesten  kommt in Betracht, dass jemand der gewerblich aus der Leistung der Verlage Nutzen zieht, von seinem Nutzen teilweise etwas abgeben muss. Mit einer Erlaubnispflicht und dem Ende des Internet hat ein solches &#8220;fair share&#8221; nichts zu tun.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>8. Fazit</strong></p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage ist angemessen. S&#228;mtliche Einw&#228;nde lassen sich nicht halten. Die Details werden gegenw&#228;rtig vorab diskutiert und verhandelt. Anschlie&#223;end soll dem Gesetzgeber ein Formulierungsvorschlag samt Begr&#252;ndung vorgelegt werden.</p>
<p><em><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</em></p>
<p><em><strong>Der Autor</strong> dieses Gastbeitrags: Robert Schweizer ist Rechtsvorstand von <a href="http://www.hubert-burda-media.com/">Hubert Burda Media</a>. Er lehrt an der Ludwig-Maximilians-Universit&#228;t M&#252;nchen Rechtssoziologie. Er wirkt im <strong>Arbeitskreis Leistungsschutzrecht</strong></em> der Verlage f&#252;r den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger federf&#252;hrend mit.</p>
<p>Die Online-Fassung dieses Textes wurde ohne den umfangreichen Fu&#223;notenapparat ver&#246;ffentlicht. Alle Fussnoten zu diesem Text finden Sie in diesem <a href="http://www.carta.info/docs/robert_schweizer_leistungsschutzrecht.pdf">PDF</a>.</p>
<hr size="1" /><span style="color: #ffcc00;">[1] </span>Siehe zum Beispiel Kauert, a.a.O., Seite 112 mit Hinweis auf Kolle, GRUR Int. 1975, 201 (214). Ausf&#252;hrlich zum Meinungswandel der Verleger zu einem eigenen Leistungsschutzrecht: Kauert, Das Leistungschutzrecht des Verlegers, Berlin 2008, Seite 229 ff. Zu einzelnen Ver&#246;ffentlichungen muss ber&#252;cksichtigt werden, dass sich die Grundlagen in der Zwischenzeit ge&#228;ndert haben, insbesondere aufgrund der Digitalisierung; so zum Beispiel zu J. Becker, Rechtliche Folgerungen aus der kreativen Rolle des Verlegers, B&#246;rsenblatt vom 3.8. 1990, Seiten 2317 ff.</p>
<p><span style="color: #ffcc00;">[2]</span> Siehe beispielsweise den Beitrag Hecker, Im Spannungsfeld von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht &#8211; Der Verleger im elektronischen Zeitalter, ZUM 1995, 97 ff.
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<a href="http://carta.info/18559/fair-share-verlage-leistungsschutzrecht-robert-schweizer/">&#8220;Fair Share&#8221;: Verlage sollten angemessen an Werbeeinnahmen aus Links beteiligt werden</a> on <a href="http://carta.info">CARTA</a> | <a href="http://carta.info/18559/fair-share-verlage-leistungsschutzrecht-robert-schweizer/#comments">38 comments</a>
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		<title>Leistungsschutzrecht: Verlage gegen Pressefreiheit</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 11:10:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie das im Koalitionsvertrag angestrebte Leistungsschutzrecht tats&#228;chlich umgesetzt soll, liegt im Argen. Um den Verlagen zu n&#252;tzen, m&#252;sste es so weitreichend ausgestaltet sein, dass die Pressefreiheit und das Netz als freier Diskussionsraum selbst bedroht w&#228;ren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/822eeb1230ba433a91c762e09c149590" width="1" height="1" alt=""/>Wir werden schleichend enteignet!&#8221; <a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html">t&#246;nte</a> der Verleger Hubert Burda in der FAZ und forderte &#8220;das Recht, an den Erl&#246;sen der Suchmaschinen&#8221; zu partizipieren. Der Berliner Medienrechtler Jan Hegemann <a href="http://www.welt.de/wams_print/article3711095/Die-wichtigsten-zehn-Fragen-zum-Urheberrecht.html">schrieb</a> in der <em>Welt</em>:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger ist gerade wegen der digitalen Vervielf&#228;ltigungsm&#246;glichkeiten f&#252;r den Erhalt der Presselandschaft unabdingbar.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dass derselbe Jan Hegemann im Auftrag des Axel-Springer-Verlags ein Lobbying-Gutachten geschrieben hat, mit dem bei Abgeordneten des Bundestages Stimmung f&#252;r ein Leistungsschutzrecht gemacht werden sollte, verschwieg das Springer-Blatt.</p>
<p>Dies sind nur zwei Beispiele f&#252;r die gebetsm&#252;hlenhaft wiederholte Forderung, die nun Wirkung gezeitigt hat (Carta <a href="http://carta.info/16569/koalition-plant-leistungsschutzrecht-fuer-verlage/">berichtete</a>). Im <strong>Koalitionsvertrag</strong> (<a href="http://www.cdu.de/doc/pdfc/091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf">PDF</a>) von Union und FDP steht: &#8220;Wir streben ein eigenes Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet an.&#8221; Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) kommentierte das am Montag erwartungsgem&#228;&#223; <a href="http://www.bdzv.de/pressemitteilungen+M53095d2f38e.html">erfreut</a>. Doch worum geht es?</p>
<p>Bisher wurde Musik- und Filmfirmen, Datenbankherstellern und Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht zugesprochen. Es soll die Investitionen der Firmen sch&#252;tzen, die geistige Sch&#246;pfungen in Umlauf bringen, damit sie der Allgemeinheit zur Verf&#252;gung stehen. Das Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass andere ihre Leistungen nutzen, ohne daf&#252;r zu bezahlen, denn die Produktion von Musik, Filmen oder Spielshows ist teuer. Anders als beim Urheberrecht, geht es beim Leistungsschutzrecht also um einen <strong>Wettbewerbs- und Investitionsschutz</strong>.</p>
<p>Diesen Investitionsschutz fordern auch Presseverlage. Ihr Argument: Google (und andere) nutzen ihre Artikel, indem sie auf sie verweisen, und schlagen Profit daraus, indem sie Anzeigen daneben platzieren. Diese Argumentation ist <a href="http://carta.info/11105/burda-leistungsschutzrecht/">heuchlerisch</a>. Niemand zwingt die Verlage dazu, ihre Artikel kostenlos im Netz anzubieten. Sie bieten die Artikel von sich aus so an, dass Google und andere Suchmaschinen sie durchsuchen k&#246;nnen.</p>
<p>Warum? Weil bisweilen mehr als die H&#228;lfte der Zugriffe auf Nachrichtenportale &#252;ber Suchtreffer bei Google kommt. Vermutlich ist es das, was die Verlage auf die Palme treibt: von Google abh&#228;ngig zu sein und zugleich mit ansehen zu m&#252;ssen, dass die Suchmaschine es ist, die im Internet Geld verdient, w&#228;hrend das Gesch&#228;ftsmodell der Verlage br&#246;ckelt, das darauf beruhte, als <strong>Quasi-Monopolisten</strong> den Lesern Nachrichten zu verkaufen, die diese jetzt im Netz kostenlos bekommen.</p>
<p>Was k&#246;nnte ein Leistungsschutzrecht daran &#228;ndern? So forsch die Verlage es fordern, so schmallippig werden sie, wenn es darum geht, zu erfahren, wie es aussehen soll. Da wird man nicht nur bei FAZ, Burda und Springer, sondern auch im Bundesjustizministerium seltsam wortkarg. Denn ein Leistungsschutzrecht, das Google dazu zwingen k&#246;nnte, Abgaben an die Verlage zu zahlen, m&#252;sste so weit reichend formuliert sein, dass es die Pressefreiheit selbst in Gefahr br&#228;chte.</p>
<p>Um Suchende auf Artikel hinzuweisen, ver&#246;ffentlicht Google einen <strong>Link</strong> und einen <strong>Textausschnitt</strong>, der maximal 250 Zeichen lang ist. Weder Link noch Ausschnitt versto&#223;en gegen geltendes Recht. Genau deshalb fordern die Bef&#252;rworter ein Leistungsschutzrecht: Wenn Link und Ausschnitt genehmigungspflichtig sind, kann Geld daf&#252;r verlangt werden. Das widerspr&#228;che nicht nur der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es w&#252;rde auch dazu f&#252;hren, dass der Verweis auf Inhalte anderer Websites im Internet nur noch mit Erlaubnis der Anbieter dieser Inhalte erfolgen d&#252;rfte &#8211; das Ende des Netzes als freier Diskussionsraum.</p>
<p>Eine andere M&#246;glichkeit, die Ver&#246;ffentlichung von Links und Ausschnitten ohne Genehmigung der Verlage zu unterbinden, l&#228;ge darin, die <strong>Information</strong>, die in ihnen steckt, selbst schutzf&#228;hig zu machen &#8211; eine Vorstellung, die einem fundamentalen Grundsatz des Urheberrechts widerspricht: Informationen sind nicht sch&#252;tzbar.</p>
<p>Wozu das f&#252;hren w&#252;rde, beschreibt der Medienrechtler Udo Branahl:</p>
<blockquote><p>&#8220;Auf diese Weise nicht mehr sch&#246;pferische Leistungen zu sch&#252;tzen, sondern die darin steckende Information, w&#228;re ein Bruch mit s&#228;mtlichen kontinentalen Freiheitstraditionen. Jemand, der eine Nachricht als erster verbreitet, h&#228;tte eine Monopolstellung und k&#246;nnte die Verbreitung von Informationen verhindern.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dies k&#246;nnte dann sogar den Verlegern schaden. Dar&#252;ber hinaus ist es unbezweifelbar, dass die so genannten &#8220;Aggregatoren&#8221;, die Zusammensteller, in einer vernetzten Nachrichtenwelt etwas von eigenem Wert schaffen: Google und Facebook, Blogs und Twitter sorgen f&#252;r die <strong>Aufmerksamkeit</strong>, die den Inhalten der Verlage erst ihren Wert verschaffen.</p>
<p>Dass manche Verlage daran scheitern, selbst aus den Artikeln, die diese Aufmerksamkeit bekommen, Kapital zu schlagen, ist in einigen F&#228;llen bedauerlich. Ein ausreichender Grund daf&#252;r, ein Leistungsschutzrecht einzuf&#252;hren, ist es nicht.</p>
<p><em>Dieser Text erschien ebenfalls in der gedruckten Ausgabe der Berliner Zeitung vom 28.10.2009</em>.
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		<title>Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage: Mehr Schaden als Nutzen</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 16:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mathias Döpfner]]></category>
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		<description><![CDATA[Presseverlage fordern von der Politik ein eigenes Leistungsschutzrecht. Aber Vorsicht: Ein umfassendes Monopolrecht an Inhalten k&#246;nnte zwar den Online-Angeboten der Verlagsh&#228;user eine sprudelnde Geldquelle bescheren. Es w&#252;rde aber gleichzeitig die aufkeimende neue Informationslandschaft und die Vernetzung von Informationen massiv behindern. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/c29055f6508d4d7b966d50d68b6b63f1" alt="" width="1" height="1" />Da verabschiedeten einige f&#252;hrende deutsche Presseverlage eine – eher allgemein gehaltene – „<a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article3886003/Erklaerung-der-Hamburger-Verlage.html">Hamburger Erkl&#228;rung</a>“, in der ein weitergehender Schutz der „wirtschaftlichen Basis in den digitalen Vertriebskan&#228;len“ gefordert wurde. Da klagte der Verleger Hubert Burda in der FAZ: „Wir werden schleichend enteignet!“ und forderte unter anderem „das Recht, an den Erl&#246;sen der Suchmaschinen fair und zu &#252;berpr&#252;fbaren Konditionen zu partizipieren“.</p>
<p>In der FAZ <a href="http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html">schrieb</a> der Berliner Rechtsanwalt Jan Hegemann, dessen Kanzlei unter anderem den Axel Springer Verlag vertritt:</p>
<blockquote><p>„Ein Schutz der Leistungen des Presseverlegers in der digitalisierten Welt muss aber vom Gesetzgeber garantiert werden, da eine Demokratie ohne Presse und Pressevielfalt nicht lebensf&#228;hig ist. Dazu bedarf es eines Leistungsschutzrechts der Presseverlage.“</p></blockquote>
<p><strong>Dramatische Appelle</strong></p>
<p>Aha! Nicht weniger als die Demokratie als solche steht also auf dem Spiel. Nicht &#252;berraschend, dass diese dramatischen Appelle schnell ihren Weg zu hochrangigen Politikern gefunden haben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries etwa lie&#223; sich auf einer internationalen Urheberrechtstagung im Mai zu der Bemerkung <a href="http://www.bmj.de/enid/0,e1591d636f6e5f6964092d0935383633093a095f7472636964092d0935383438/Reden/Brigitte_Zypries_zc.html">hinrei&#223;en</a>: „Ich kann mir deshalb gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. Auch Viviane Reding, EU-Kommissarin f&#252;r Informationsgesellschaft und Medien, hat in einem offenen Brief an Gavin o’Reilly, den Pr&#228;sidenten des Weltverbandes der Zeitungsverleger, Unterst&#252;tzung zugesagt und gemeint, sie unterst&#252;tze die meisten Ausf&#252;hrungen der „Hamburger Erkl&#228;rung“.</p>
<p>Sogar in das Wahlprogramm der CDU/CSU hat es das Leistungsschutzrecht <a href="http://www.cdu.de/portal2009/27890.htm">geschafft</a> („Falls erforderlich werden wir ein eigenes Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet schaffen“). In die gleiche Richtung geht die FDP, die auf die vom Wikimedia Verein Deutschland verschickten <a href="http://wikimedia.de/index.php?id=119">Wahlpr&#252;fsteine</a> hin meinte: „Es spricht deshalb viel daf&#252;r, den Verlegern f&#252;r ihre Verlagsprodukte nach dem Vorbild bestehender Leistungsschutzrechte, zum Beispiel f&#252;r Film- und Tontr&#228;gerhersteller, ein eigenes Verbotsrecht zu gew&#228;hren.“ Last but not least forderte auch SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier in einem Buchbeitrag (auch <a href="http://carta.info/14150/frank-walter-steinmeier-medienpolitik-spd/">hier</a> bei Carta) ein solches Recht ein.</p>
<p>Im Bundestagswahlkampf sind solche &#196;u&#223;erungen ebenso wenig erstaunlich wie Lobby-Forderungen. Erstaunlich sind sie jedoch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand wei&#223;, was mit diesem omin&#246;sen Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es f&#252;hren soll.</p>
<p><strong>Nachvollziehbare W&#252;nsche</strong></p>
<p>Was den Presseverlegern im Ergebnis vorschwebt, kann man sich leicht denken. Man will des Problems Herr werden, dass die Leser immer weniger Zeitungen kaufen und stattdessen online lesen wollen. Bislang wei&#223; man nicht, wie man hiermit Geld verdienen kann. Von dem anf&#228;nglichen Versuch, das klassische Gesch&#228;ftsmodell aufs Internet zu &#252;bertragen und sich die Online-Nutzung von Presseartikeln bezahlen zu lassen, hat man schon bald wieder Abstand genommen. Woher also sollen die Einnahmen kommen?</p>
<p>Weit schwieriger als diese Problemanalyse ist es herauszufinden, was ein Leistungsschutzrecht aus Sicht von Verlegern, Interessenvertretern und Politikern in diesem Zusammenhang bewirken soll. Um sich dies zusammenzureimen, muss man allerhand mehr oder weniger kryptische &#196;u&#223;erungen interpretieren und auswerten. Hiernach weist allerhand darauf hin, dass das Heil des wirtschaftlichen Erfolgs zuk&#252;nftig weniger in der Bezahlung durch den Leser gesucht wird, sondern in der Bezahlung durch Intermedi&#228;re. Gemeint sind insbesondere Unternehmen, die herausgefunden haben, wie man im Internet Geld verdienen kann – mit anderen Worten vor allem: Google.</p>
<p>Diese – so die Diktion vieler &#196;u&#223;erungen – verdienen sich auf Kosten der Verlage eine goldene Nase, obwohl sie nicht einmal Inhalte produzieren, sondern nur (!) schn&#246;de Auswertungs-, Aggregations- und Suchtechnologien entwickeln und bereitstellen. Diesem Schmarotzertum soll nun Einhalt geboten werden, indem Google (und im Zweifel noch viele andere Online-Dienstbetreiber) durch ein neues Schutzrecht gezwungen wird, an die Verlage Verg&#252;tungen zu bezahlen. Praktischer Nebeneffekt: Der Mangel an Fantasie, den die Verlage bei der digitalen Vermarktung ihrer Inhalte an den Tag legen, der Bedeutungsschwund, den sie durch das Internet erlitten haben, wird durch den Gesetzgeber kompensiert. Das neue Recht garantiert ihnen den Erhalt ihrer Marktposition und des traditionellen Gesch&#228;ftsmodells und verschafft ihnen zudem neue Einnahmequellen. Voilà!</p>
<p><strong>Schutz der Investitionen</strong></p>
<p>Ob dieser Zaubertrick gelingen kann? Um das zu analysieren, muss man weiter ausholen und zun&#228;chst erkl&#228;ren, was denn &#252;berhaupt ein Leistungsschutzrecht ist. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht in mancher Hinsicht &#228;hnliche Rechte (weshalb sie auch „verwandte Schutzrechte“ genannt werden). Anders als das Urheberrecht, das ein grunds&#228;tzlich personenbezogenes Recht ist, haben die meisten Leistungsschutzrechte jedoch einen unternehmensbezogenen, wettbewerbs- und vor allem investitionsschutzrechtlichen Charakter.</p>
<p>Das gilt vor allem f&#252;r die Rechte von Film-, Tontr&#228;ger- und Datenbankherstellern sowie der Sendeunternehmen. Sie sch&#252;tzen nicht die kreativen oder k&#252;nstlerischen Leistungen von Personen, sondern die Investitionen desjenigen, der darin investiert, dass geistige Sch&#246;pfungen in Umlauf gelangen und damit von der Allgemeinheit wahrgenommen werden k&#246;nnen. Das machen zum Beispiel die Produzenten von Filmen, Hersteller von Tontr&#228;gern oder Datenbanken, die deshalb auch „Werkmittler“ genannt werden. Ihr Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass ihre Leistungen von Konkurrenten oder Trittbrettfahrern ausgenutzt werden.</p>
<p>Der Hintergedanke erschlie&#223;t sich unmittelbar: Eine Filmproduktion ist teuer. Den Film, nachdem er aufgenommen, geschnitten und auf einem Bildtr&#228;ger gespeichert wurde, zu kopieren, kostet fast nichts. Wenn der Hersteller nicht zumindest eine gewisse Zeit hiervor – zum Beispiel durch ein monopolartiges Leistungsschutzrecht – gesch&#252;tzt wird, wird er im Zweifel seine Aufwendungen nicht amortisieren k&#246;nnen bzw. sie von vornherein gar nicht t&#228;tigen.</p>
<p><strong>Abw&#228;gung aller Interessen</strong></p>
<p>Die Bef&#252;rworter des Verlegerschutzrechts begr&#252;nden ihre Forderung h&#228;ufig vor allem damit, dass es ungerecht sei, dass andere Werkmittler &#252;ber ein Leistungsschutzrecht verf&#252;gen, die Verleger jedoch nicht. Nicht alle empfinden das jedoch so. Christian Sprang, Justiziar des B&#246;rsenvereins des deutschen Buchhandels, etwa sprach sich in einem Interview im Namen der Buchverlage gegen die Einf&#252;hrung eines solchen aus.</p>
<p>Ohnehin ist allein der Umstand, dass andere Werkmittler, wie z. B. die Filmhersteller, Leistungsschutzrechte haben und Verleger nicht, nat&#252;rlich f&#252;r sich genommen kein Argument, das es rechtfertigen k&#246;nnte, ein solches Recht einzuf&#252;hren. Weder haben derartige Monopolrechte einen Selbstzweck, noch gibt es einen wie auch immer gearteten allgemeinen Anspruch hierauf. Im Gegenteil: Ob Urheber- oder Leistungsschutzrechte gew&#228;hrt und wie sie ausgestaltet werden, ist stets Ausdruck einer verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers.</p>
<p>Er hat hierbei die Aufgabe, die Belange der Urheber, der Werkmittler und der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Frage, ob es ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger geben sollte, sind also keineswegs allein die Partikularinteressen der designierten Inhaber dieses Rechts ausschlaggebend. Vielmehr sind sie mit den gesamtgesellschaftlichen Belangen, wie der Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit oder der m&#246;glichst ungehinderten Nutzung von Informationen abzuw&#228;gen. Auch ist zu fragen, ob durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage die Interessen der Autoren gef&#246;rdert (was im Zweifel nicht der Fall w&#228;re) oder gar beeintr&#228;chtigt w&#252;rden.</p>
<p>Es stellt sich also zun&#228;chst die Frage, wozu die Verlage ein Leistungsschutzrecht &#252;berhaupt brauchen. Sie ist keineswegs so eindeutig zu beantworten, wie die Interessenvertreter es in ihren Verlautbarungen gern glauben machen wollen.</p>
<p><strong>Weitgehende Nutzungsrechte</strong></p>
<p>Keineswegs trifft es jedenfalls zu, dass die Presseverleger ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht „nackt dast&#252;nden“ und dass Presseinhalte bislang „schutzlos ausgeliefert“ seien (wie Verlags-Anwalt Hegemannin der FAZ behauptet hat). Auch brauchen die Verlage kein Leistungsschutzrecht, damit „ihnen das ausschlie&#223;liche Recht auf Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe und &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung f&#252;r Presseerzeugnisse zusteht“, wie Hubert Burda vorgibt.</p>
<p>Die Verlage stehen auch ohne Leistungsschutzrecht ganz und gar nicht rechtlos da. Vielmehr profitieren sie ann&#228;hernd uneingeschr&#228;nkt von den sehr weitgehenden Nutzungsrechten, die sie sich von den Urhebern, also den Journalisten und Fotografen, einr&#228;umen lassen. Im Verkehr mit den Nutzungsrechten an Artikeln und Fotos diktieren die Presseverlage die Konditionen. Das f&#252;hrt in der Praxis dazu, dass die Urheber &#252;blicherweise all ihre Rechte durch „Total-buy-out-Vertr&#228;ge“ gegen geringe Pauschalverg&#252;tungen an die Verlage abtreten m&#252;ssen.</p>
<p>Weil dies ihren eigenen Interessen widerspricht, gerade freie Journalisten sich hiergegen jedoch aufgrund ihrer generell schwachen Marktposition nicht wehren k&#246;nnen, hat der Gesetzgeber sogar im Jahr 2002 eigens neue Schutzpositionen der Urheber eingef&#252;hrt. Das seither geltende Urhebervertragsrecht soll sie vor Ausbeutung durch ihre Vertragspartner sch&#252;tzen. Viel gebracht hat es freilich bislang nicht, schon gar nicht, dass die Urheber nun nicht mehr ann&#228;hernd all ihre Rechte auf die Verlage &#252;bertragen w&#252;rden.</p>
<p>Die so erlangten urheberrechtlichen Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern eine umfassende Schutzposition. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Inhalte nur gegen Entgelt anzubieten. Tun sie es – wie derzeit im Online-Bereich &#252;blich – nicht, ist das ihre eigene Entscheidung. Wer Verlagsinhalte ohne Erlaubnis nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit haft- und unter Umst&#228;nden sogar strafbar. Wer sich unerlaubt kostenlosen Zugang zu kostenpflichtigen Inhalten verschafft und dabei z. B. Log-In- oder Bezahlsysteme umgeht, kann ohne weiteres von den Verlagen belangt werden.</p>
<p>Dass die Rechtsverfolgung – wie Hegemann in der FAZ behauptete – vor allem f&#252;r Tageszeitungen problematisch sei, weil hier „gesetzlicher Normalfall“ sei, dass der Journalist dem Verleger lediglich einfache Nutzungsrechte einr&#228;umt, ist irref&#252;hrend. Denn was auch immer der gesetzliche Normalfall ist, &#252;bliche Praxis sind die oben geschilderten umfassenden Rechte&#252;bertragungen. Sie f&#252;hren dazu, dass die Verlage ann&#228;hernd vollst&#228;ndig in die Rechtsposition der Autoren eintreten.</p>
<p>Es geht also nicht um Rechte, sondern um mehr Rechte. Ein Leistungsschutzrecht w&#252;rde den Verlagen nur einen Mehrwert bringen, wenn es &#252;ber das – ohnehin schon sehr weitgehende – Urheberrecht an den Beitr&#228;gen hinausginge.</p>
<p>In der Tat legen die Ausf&#252;hrungen von Hubert Burda, Hegemann und anderen die Annahme nahe, dass man sich vom Leistungsschutzrecht Befugnisse erhofft, die eine gegen&#252;ber dem Urheberrecht erheblich ausgeweitete Rechtsposition bedeuten w&#252;rden. So <a href="http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html">schreibt</a> zum Beispiel Anwalt Hegemann in der FAZ:</p>
<blockquote><p>„Das blo&#223; abgeleitete Recht, das die Presseverleger nach geltendem Urheberrecht an ihren Inhalten haben, erweist sich aber zur Durchsetzung einer angemessenen wirtschaftlichen Beteiligung an der Internet-Nutzung als unzureichend. So h&#228;ngt der Schutz gegen Presse-Aggregatoren ma&#223;geblich davon ab, ob die dort wiedergegebenen ‚Snippets’ – also die mit gro&#223;em redaktionellen Aufwand erstellten Kurzzusammenfassungen der Artikel – f&#252;r sich genommen urheberrechtsschutzf&#228;hig sind.“</p></blockquote>
<p>Und Springer-Chef D&#246;pfner gibt in einem <a href="http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument-druck.html?id=64385843&amp;top=SPIEGEL">Interview</a> gegen&#252;ber dem Spiegel an: „Es kann aber ja wohl nicht sein, dass die einen – die Verlage – heute mit viel Geld und Aufwand Inhalte schaffen. Und andere – Online-Anbieter und -Suchmaschinen – bedienen sich f&#252;r lau und vermarkten es. Ein gesetzlich zu schaffendes Leistungsschutzrecht muss k&#252;nftig daf&#252;r sorgen, dass die Mehrfachverwertung professionell erstellter Inhalte auch bezahlt wird.“</p>
<p><strong>Die Sch&#246;pfungsh&#246;he</strong></p>
<p>Kurzum: Das Leistungsschutzrecht soll erm&#246;glichen, von Aggregatoren wie Google Geld verlangen zu k&#246;nnen. Das Urheberrecht hilft hier in der Tat nicht weiter. Die Nutzung von Snippets kann hiernach nicht untersagt werden, weil das Urheberrecht derart kleine Textschnipsel mangels „Sch&#246;pfungsh&#246;he“ nicht sch&#252;tzt.</p>
<p>Buchverlage sind dementsprechend schon fr&#252;hzeitig mit dem Vorhaben gescheitert, Google gerichtlich daran zu hindern, solche Ausschnitte anzuzeigen (bzw. hierf&#252;r Geld zu bekommen). &#196;hnlich erging es FAZ und SZ, die vergeblich versucht haben, dem Online-Magazin „Perlentaucher“ zu verbieten, Abstracts von Feuilletonartikeln zu ver&#246;ffentlichen bzw. an Dritte weiterzulizenzieren. Denn das Urheberrecht verbietet es auch nicht, fremde Inhalte mit eigenen Worten in Kurzform wiederzugeben und diese eigenen Texte zu ver&#246;ffentlichen. Umso weniger verbietet es, Informationen, die anderswo ver&#246;ffentlicht wurden, beliebig weiterzutragen.</p>
<p>Allein diese Umst&#228;nde sind jedoch mitnichten Anlass oder Rechtfertigung genug, neue Rechte zu erschaffen, die diese – aus Sicht mancher Verlage – Schutzl&#252;cken schlie&#223;en. Die urheberrechtlichen Beschr&#228;nkungen und Grenzen sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers &#252;ber den angemessenen Umfang des Rechts. Dass ein denkbar allumfassender Monopolrechtsschutz an Inhalten oder gar Informationen L&#252;cken aufweist, ist gewollt und unbedingt geboten.</p>
<p><strong>M&#246;gliche Auswirkungen</strong></p>
<p>Nun stellt sich die Frage, ob es eventuell besondere Umst&#228;nde in der Presseverlagswirtschaft rechtfertigen k&#246;nnen, die Grenzen bestehender Rechte auszuweiten und in diesem Zuge die Freiheiten aller anderen einzuschr&#228;nken. Dies kann nur beantwortet werden, wenn man sich die m&#246;glichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts, das sich etwa auf die Nutzung von Snippets bezieht, betrachtet.</p>
<p>Da bei Leistungsschutzrechten die urheberrechtliche Sch&#246;pfungsh&#246;he keine Rolle spielt, k&#246;nnte man hier&#252;ber im Prinzip einem Verlag Rechte an sehr kleinen Ausschnitten aus Texten ausschlie&#223;lich zuordnen. Je nachdem, wie weit man das treibt, k&#246;nnte man zum Beispiel bestimmen, dass der Satz: „Merkel will mehr Polizisten und Video&#252;berwachung“ dem Spiegel-Verlag „geh&#246;rt“, weil er ihn am 19. September 2009 als &#220;berschrift f&#252;r eine Online-Nachricht verwendet hat. L&#228;sst Google in der News-Suche diese &#220;berschrift anzeigen oder weist ein Blogger auf den Artikel unter Verwendung des Satzes hin, m&#252;ssten sie den Spiegel-Verlag um Erlaubnis fragen oder (wenn das Leistungsschutzrecht nur einen Verg&#252;tungsanspruch gew&#228;hren w&#252;rde) zumindest eine Lizenzgeb&#252;hr zahlen.</p>
<p>Um dem Treiben von Google-News beizukommen, w&#252;rde es freilich auch ausreichen, nur Ausschnitte wie: „Verleger fordern Leistungsschutzrecht im Internet – Die deutschen Zeitungsverleger haben erneut ein gesetzliches Leistungsschutzrecht gegen die Gratis-Angebote im Internet verlangt. &#8230;“ (so sieht ein typischer Google-Snippet aus) dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen. Offen bleibt dann noch die Frage, ob unter dessen &#196;gide die Worte: „Hamburger Bankrott Erkl&#228;rung – Die deutschen Verleger haben einen &#252;berraschenden Durchbruch im Kampf ums &#220;berleben erzielt“ fortan dem Berliner Medienjournalisten Stefan Niggemeier „geh&#246;ren“, der sie in <a href="http://www.stefan-niggemeier.de/blog/hamburger-bankrott-erklaerung/">einem seiner Blog-Artikel</a> gebraucht hat. W&#228;re auch er ein Verleger, der auf seine ver&#246;ffentlichten Worte ein Monopol erhalten w&#252;rde?</p>
<p><strong>Erkleckliche Summen</strong></p>
<p>Die Information, dass Microsoft zuk&#252;nftig Aktion&#228;re &#252;ber Managergeh&#228;lter mitbestimmen l&#228;sst (auch eine Nachricht vom 19. September), k&#246;nnte man in diesem Zuge Exklusivrechten von Reuters unterwerfen, weil die Nachrichtenagentur sie zwar nicht erfunden oder geschaffen, aber als Erste hier&#252;ber berichtet hat.</p>
<p>Die wirtschaftlichen Probleme der Verlagswirtschaft k&#246;nnten so ohne weiteres behoben werden. Wenn von allen Blogs, Nachrichtenseiten, Enzyklop&#228;dien oder Foren und sonstigen Angeboten, in denen auf fremde Inhalte hingewiesen oder &#252;ber die gleichen Ereignisse berichtet wird, Geld eingesammelt wird, k&#246;nnten sicherlich erkleckliche Summen eingetrieben werden. Es sei denn, es wird dann weniger gebloggt, diskutiert, ver&#246;ffentlicht. Es sei denn, dass der b&#252;rokratische Aufwand f&#252;r Abrechnung und Protokollierung nicht zu leisten ist oder dass die erforderliche fl&#228;chendeckende &#220;berwachung aller Online-Publikationen nicht funktioniert. Es sei denn, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte ansieht.</p>
<p>Abgesehen von diesen – immerhin gravierenden – Bedenken gegen&#252;ber einer derartigen Ausweitung der Rechte an Presseerzeugnissen geh&#246;rt auch die stetige Behauptung, dass News-Aggregatoren und andere, die kleine Teile aus Verlagspublikationen verwenden (wie zum Beispiel Blogger), reine Schmarotzer sind, die hierf&#252;r gef&#228;lligst zu zahlen haben, auf den Pr&#252;fstand.</p>
<p>Ist es tats&#228;chlich „nicht l&#228;nger hinzunehmen, dass aufwendig produzierte Qualit&#228;tsinhalte der Zeitungen von Dritten kommerziell genutzt werden, ohne dass auch nur ein Cent an die Verlage zur&#252;ckflie&#223;t“? Muss der Gesetzgeber mit einem Leistungsschutzrecht den „Content-Klau“ von Verlagsinhalten verhindern, wie der Pr&#228;sident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen am 14. September zum Auftakt des diesj&#228;hrigen Zeitungskongresses der Verleger <a href="http://www.bdzv.de/2084.html">forderte</a>?</p>
<p>Nat&#252;rlich kann von Content-Klau angesichts des Umstands, dass es hier um Handlungen geht, die nach geltendem Recht v&#246;llig legal sind, &#252;berhaupt keine Rede sein. Ohnehin k&#246;nnte man das durchaus auch grunds&#228;tzlich anders sehen. Man k&#246;nnte argumentieren, dass es im Netz mehr als genug Inhalte gibt, die von ihren Sch&#246;pfern, Produzenten und Erfindern freiwillig und zur kostenlosen Nutzung ver&#246;ffentlicht werden. Und dass angesichts der un&#252;bersehbaren Flut der Inhalte und Informationen diejenigen, die daf&#252;r sorgen, dass sie erschlossen werden, auffindbar sind und aggregiert werden und die gleichzeitig den Webseiten der Inhaltsanbieter erhebliche Zugriffe verschaffen, in einer globalen Wissensgesellschaft diejenigen sind, die daf&#252;r mit eigenen Rechten oder gesetzlichen Verg&#252;tungsanspr&#252;chen belohnt werden m&#252;ssen. Aber das w&#252;rde wahrscheinlich als ketzerisch angesehen.</p>
<p>Nicht hinwegt&#228;uschen sollten die markigen Spr&#252;che der Lobbyisten aber zumindest &#252;ber die Tatsache, dass Google jederzeit bereitwillig Publikationen von der Newssuche<br />
ausschlie&#223;t, wenn dies vom Anbieter gew&#252;nscht wird, dass die Verleger hiervon aber keinen Gebrauch machen. Nat&#252;rlich nicht: In der heutigen Aufmerksamkeits&#246;konomie<br />
ist man ja froh &#252;ber jeden Nutzer, der page impressions und damit h&#246;here Werbeeinnahmen bringt.</p>
<p><strong>Bestimmungsgem&#228;&#223;e Benutzung</strong></p>
<p>Interessant klingt auch ein weiterer Ansatz f&#252;r das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage, den der Leiter Public Affairs des Axel Springer Verlags, Christoph Keese, Anfang Februar auf einer Konferenz &#252;ber die Chancen der digitalen Revolution durchblicken lie&#223;. Laut „Heise Online“, die hier&#252;ber <a href="http://www.heise.de/newsticker/Axel-Springer-Verlag-fordert-Verschaerfung-des-Urheberrechts--/meldung/126970">berichteten</a>, erkl&#228;rte Keese, dass den Verlagen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html">§ 44a UrhG</a> ein Dorn im Auge sei. Diese Regelung sieht vor, dass fl&#252;chtige, rein technisch bedingte Vervielf&#228;ltigungsvorg&#228;nge (wie sie zum Beispiel bei &#220;bertragungen im Netz auf Proxy Servern oder bei der Nutzung digitaler Werke auf Computern im Browser-Cache entstehen), vom Urheberrecht ausgenommen sind.</p>
<p>Das bedarf einer Erl&#228;uterung: Aus Sicht des Urheberrechts handelt es sich hierbei grunds&#228;tzlich um „Vervielf&#228;ltigungen“, die im Prinzip unter das ausschlie&#223;liche<br />
Vervielf&#228;ltigungsrecht des Urhebers fallen. Nur wegen § 44a UrhG k&#246;nnen sie weder verboten werden, noch kann man f&#252;r fl&#252;chtige Kopien (die verschwinden, wenn der Browser geschlossen oder der Rechner neu gestartet wird) vom Leser, Zuschauer oder H&#246;rer Geld verlangen. G&#228;be es die Regel nicht, k&#246;nnte man nicht nur vom Endnutzer Geld verlangen, sondern auch an die Netzinfrastruktur-, die Access- und Hostprovider, im Zweifel sogar die Leitungsbetreiber (wie die Telekom) herantreten und Verg&#252;tungen fordern. Derartiges w&#228;re nach Keese auch gerechtfertigt, da die Proxy-Server „Vervielf&#228;ltigungsmaschinen“ seien und gewerbliche Nutzer sich an den online gestellten Informationen der Verlage „bereichern“ w&#252;rden.</p>
<p>Allerdings ist auch § 44a UrhG nicht versehentlich eingef&#252;hrt worden. Die Ausnahmeregelung basiert vielmehr auf der konsequenten Fortschreibung eines ehernen Prinzips des Urheber- und auch der Leistungsschutzrechte: Die „bestimmungsgem&#228;&#223;e Benutzung“ und hierf&#252;r erforderliche Handlungen fallen aus dem Schutzbereich heraus. Das hei&#223;t: Wer im Park eine Zeitung findet und liest, muss keine Urheberrechtsverg&#252;tung bezahlen. Wer sich einen Film im Fernsehen ansieht, braucht hierf&#252;r keine Erlaubnis des Filmherstellers, und wer einem Konzert von drau&#223;en lauscht, ohne in den Club hineinzugehen und Eintritt zu bezahlen, kann nicht verklagt werden. Urheber- und Leistungsschutzrechte setzen erst ein, wenn kopiert oder verbreitet, wenn ver&#246;ffentlicht oder online gestellt wird.</p>
<p>§ 44a UrhG soll daf&#252;r sorgen, dass das auch so ist, wenn Werke digital mittels Informationstechnologien genutzt werden. Hier entstehen bei jeder – auch nur fl&#252;chtigen – Nutzung stets und zwingend Vervielf&#228;ltigungen, es bedarf also einer Ausnahme vom Vervielf&#228;ltigungsrecht. Jedenfalls – und so hat sich der Gesetzgeber entschieden – wenn man nicht den reinen Werkgenuss dem Urheberrecht unterstellen will und jedes Mal, wenn ein Text am Bildschirm gelesen oder auf dem Computer eine Musik abgespielt wird, erfasst, protokolliert, kontrolliert und abgerechnet werden soll.</p>
<p><strong>Europarechtliche Vorgabe</strong></p>
<p>Will man dies allen Ernstes – und sei es nur in Bezug auf die gewerbliche Benutzung – &#228;ndern, muss man § 44a UrhG loswerden oder ein Leistungsschutzrecht schaffen, f&#252;r das diese Regelung nicht gilt. Ersteres d&#252;rfte schwierig werden, basiert diese Regelung doch auf einer zwingenden europarechtlichen Vorgabe (was deren Bedeutung unterstreicht).</p>
<p>Es ist durchaus verst&#228;ndlich und legitim, dass die Presseverlage nach neuen Modellen suchen, ihre Gesch&#228;ftsmodelle zu finanzieren und vor allem auch mit ihren aufwendigen Online-Angeboten Geld zu verdienen. Nicht nur, dass es ihnen zu g&#246;nnen ist, auch besteht am Fortbestand einer ausgewogenen Presselandschaft ein allgemeines Interesse.</p>
<p>Die Idee allerdings, sich Gesch&#228;ftsmodelle &#252;ber ein Leistungsschutzrecht durch den Gesetzgeber schaffen oder absichern zu lassen, ist schon im Grundsatz abwegig. Sie begegnet – auch abseits konkreter Ausgestaltungsvorschl&#228;ge f&#252;r ein solches Recht – prinzipiellen Bedenken. Nicht nur, dass damit ein b&#252;rokratisches Monster geschaffen w&#252;rde, das im Zweifel nur zum Erfolg f&#252;hrt, wenn Nutzungshandlungen fl&#228;chendeckend kontrolliert und abgerechnet werden (k&#246;nnen).</p>
<p><strong>Autoren w&#252;rden nicht profitieren</strong></p>
<p>Man sollte sich auch dar&#252;ber bewusst sein, dass es eine r&#252;ckw&#228;rtsgerichtete Entscheidung w&#228;re. Denn selbst wenn man erreichen k&#246;nnte, dass &#252;ber das Leistungsschutzrecht die Gesch&#228;ftsmodelle der traditionellen Verlagsbranche abgesichert werden k&#246;nnten, w&#252;rde man im gleichen Zuge der gerade aufkeimenden neuen „Informationslandschaft“ Freiheiten entziehen, die sie dringend ben&#246;tigt. Selbst wenn das Recht auch Bloggern oder etwa der Wikipedia zugute k&#228;me (was spr&#228;che hiergegen?) w&#252;rde es sie eher behindern als ihnen n&#252;tzen. Umso mehr gilt dies f&#252;r diejenigen Dienste, die das Web als Informationsquelle und Ort des Meinungsaustauschs erst nutzbar machen. Und schlie&#223;lich w&#252;rden auch die Autoren hiervon nicht profitieren.</p>
<p>Die Politik sollte sich also gut &#252;berlegen, was ein Leistungsschutzrecht leisten kann und welche negativen Folgen es h&#228;tte. Klar sollte in jedem Fall sein: Ein neues Recht zu schaffen, kann niemals als Experiment verstanden werden. Denn wird es einmal gew&#228;hrt, kann es kaum wieder aus der Welt geschaffen werden, auch wenn sich herausstellt, dass es mehr schadet als n&#252;tzt.</p>
<p><em>Dieser Artikel ist zun&#228;chst in <a href="http://www.epd.de/medien/medien_index.html">EPD-Medien</a>, Heft Nr. 76 vom 26.9.2009 erschienen.</em>
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		<title>Die Diskussion um Burdas &#8220;Fairplay in der digitalen Welt&#8221; (Update)</title>
		<link>http://carta.info/11126/die-diskussion-um-burdas-fairplay-in-der-digitalen-welt/</link>
		<comments>http://carta.info/11126/die-diskussion-um-burdas-fairplay-in-der-digitalen-welt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 15:44:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autoren-Home]]></category>
		<category><![CDATA[Autoren-Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Standard RSS]]></category>
		<category><![CDATA[Hubert Burda]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit seiner Forderung nach einem erweiterten Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage hat Hubert Burda gro&#223;es Echo ausgel&#246;st. In der Zusammenschau &#252;berwiegen die ablehnenden Stimmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg04.met.vgwort.de/na/95d65b8e5018ece8302a45a0f496af" alt="" width="1" height="1" />Der Verleger Hubert Burda <a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html">forderte</a> am Dienstag in der<em> FAZ</em> ein erweitertes<strong> Leistungsschutzrecht </strong>f&#252;r Verlage. Kern der Fordungen sind eine Beteiligung der Verleger an den Erl&#246;sen der Suchmaschinen und  &#8220;objektive, nachvollziehbare&#8221; Kriterien f&#252;r das Ranking der Suchmaschinen.</p>
<p>Er hat damit ein gro&#223;es <a href="http://rivva.de/about/http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html">Echo</a> ausgel&#246;st: <strong></strong><strong>Zustimmung</strong> von <strong>Jochen Wegner</strong> (<em>Focus</em>) und <strong> Sven Scheffler</strong> (<em>Handelsblatt</em>) im <a href="http://meedia.de/nc/details/article/web-chefredakteure--mehr-geld-von-google_100021453.html">Interview</a> mit den Online-Chefredakteueren bei <em>Meedia</em>, kritische Anmerkungen von <strong>Mercedes Bunz</strong> (Tagesspiegel) ebenda. Ein moderner Imperialist sei Google, so <strong>Hans-J&#252;rgen Jakobs </strong>(<em>SZ</em>) dort. Insgesamt &#252;berwiegen die ablehnenden Stimmen: <strong>wirres.net</strong> fragt: <a href="http://wirres.net/article/articleview/5248/1/6/">Wo genau ist das Problem?</a>, <strong>heise.de</strong> titelt lapidar: <a href="http://www.heise.de/newsticker/Verleger-fordern-Schutz-vor-und-Geld-von-Suchmaschinen--/meldung/141320">Verleger fordern Schutz vor und Geld von Suchmaschinen</a>, einen <a href="http://www.connectedmarketing.de/cm/2009/07/denkfehler.html">Denkfehler</a> sieht <strong>Martin Oetting</strong> in Burdas Forderung.</p>
<p>Hubert Burda nimmt damit den Ball auf, den zuletzt Kulturstaatsminister <strong>Bernd Neumann</strong> in die Runde warf: Neumann k&#252;ndigte auf der Jahrestagung der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft an, das <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Rede/2009/06/2009-06-16-neumann-kultur-und-kreativwirtschaft,layoutVariant=Druckansicht.html">Thema nach der Wahl auf die Agenda zu setzen</a>. <strong>Burdas Forderung</strong> nach einer <strong>Erweiterung</strong> des Leistungsschutzrechts umfasst im Wortlaut</p>
<blockquote><p>das Recht, im Netz von den Suchmaschinen nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien gefunden zu werden. Das Recht, an den Erl&#246;sen der Suchmaschinen fair und zu &#252;berpr&#252;fbaren Konditionen zu partizipieren. Das Recht auf Neutralit&#228;t der Plattformen. Und damit verbunden die Garantie, dass Inhalte unserer Transaktionsangebote von Suchmaschinen nicht f&#252;r eigene Gesch&#228;ftsmodelle genutzt werden. Denn genau dies ist zurzeit technisch immer noch m&#246;glich.</p></blockquote>
<p>Beim <em>Perlentaucher</em> <a href="http://www.perlentaucher.de/blog/46_die_vierte_gewalt_ist_jetzt_im_netz">greift</a> <strong>Anja Seeliger</strong> die Forderungen Burdas auf. Dieser sieht Demokratie, Meinungsfreiheit und die kritische &#214;ffentlichkeit durch die Krise der Zeitungen bedroht. Seeliger entgegnet: &#8220;<strong>Die vierte Gewalt ist jetzt im Netz.</strong>&#8221; Die Forderungen der Verlage liefen auf eine <strong>staatliche Beaufsichtigung der Suchmaschinen</strong> hinaus.</p>
<blockquote><p>Dies alles wird gefordert nicht zugunsten einer freien Presse, sondern zum Schutz &#252;berkommener Gesch&#228;ftsmodelle. Die Zeitungen werden schamlos f&#252;r Lobbyarbeit in eigener Sache benutzt und sprechen schon damit jeder Form von Qualit&#228;tsjournalismus Hohn.</p></blockquote>
<p><strong>Ulrike Langer</strong> <a href="http://medialdigital.de/2009/06/30/dann-boykottiert-doch-google/">erinnert</a> daran, dass Google mit der Verlinkung eine <strong>Dienstleistung</strong> erbringt, so dass der Geldfluss auch umgekehrt laufen k&#246;nnte:</p>
<blockquote><p>Der Suchmaschinenbetreiber k&#246;nnte theoretisch auch Geb&#252;hren daf&#252;r verlangen, dass sein Suchalgorithmus den Printportalen t&#228;glich, st&#252;ndlich, min&#252;tlich frische Besucher zuf&#252;hrt. F&#252;r dieses Gesch&#228;ftsmodell hat sich Google aber nicht entschieden, sondern f&#252;r Werbefinanzierung.</p></blockquote>
<p><strong>Matthias Schwenk</strong> ist in diesem Blog <a href="http://carta.info/11105/burda-leistungsschutzrecht/">verwundert</a> &#252;ber Burdas Forderung, die Verlage sollten nach &#8220;objektiven und nachvollziehbaren Kriterien gefunden werden k&#246;nnen&#8221;. Burda beweise damit sein Unverst&#228;ndnis, denn es seien die Verlage selbst, die eine <strong>st&#228;rkere Verlinkung </strong>ihrer Inhalte und damit eine prominente Googleposition verhinderten.</p>
<blockquote><p>Zeitungen wollen nicht verlinkt werden und setzen auch selbst kaum Deep-Links (also Links auf eigene Seiten). Ist es da ein Wunder, dass ihre Artikel bei Google nur auf den hinteren Pl&#228;tzen auftauchen?</p></blockquote>
<p>Mit zwei Zeilen Code <a href="http://meingottundmeinewelt.de/2009/06/30/fei-lian-stellt-forderungen-an-energiekonzerne-auf/">spottet</a> <strong>Michael Schwarz</strong>, dass niemand gezwungen zwei, seine Inhalte von Suchmaschinen indizieren zu lassen und so der &#8220;schleichenden Enteignung&#8221; anheimzugeben:</p>
<blockquote><p><code>User-agent: *<br />
Disallow: /</code></p></blockquote>
<p>lauten die Zeilen, die die Suchmaschinen drau&#223;en halten.</p>
<p>&#8211;Update&#8211;:</p>
<p><strong>Julius Endert</strong> betont in seinem Beitrag &#8220;<a href="http://navigarenecesseest.wordpress.com/2009/07/01/wie-ich-mal-neben-hubert-burda-sas/">Als ich mal neben Hubert Burda sa&#223;</a>&#8221; (auch <a href="http://carta.info/11146/als-ich-mal-neben-hubert-burda-sass/">hier</a> bei Carta) die<strong> strategische Zielrichtung</strong> von Burdas Argumentation. Dieser sei mitnichten ein Netzanalphabet, sondern &#8220;<strong>viel zu schlau</strong>&#8221; f&#252;r einen un&#252;berlegten feuilletonistischen Schnellschuss. Er richte sich nicht an die Netz&#246;ffentlichkeit, sondern <strong>an die Politik</strong>. Nachdem man es vers&#228;umt habe, Online-Gesch&#228;ftsmodelle zu entwickeln, sei der Ruf nach dem Staat nur &#8220;ein Zeichen f&#252;r den Beginn des <strong>letzten Gefechts</strong>&#8220;. Einen <strong>Kampf der Kulturen </strong><a href="http://www.bwlzweinull.de/index.php/2009/07/02/kampf-der-kulturen/">beobachtet</a> auch <strong>Matthias Schwenk</strong>. Die digitalen Akteure w&#252;rden sich darin</p>
<blockquote><p>kaum mehr um die alten Medien und ihre Eliten scharen. Wo man eigentlich Achtung, Ehre und Respekt erwarten w&#252;rde, [...] herrschen stattdessen eher Desinteresse und Respektlosigkeit.</p></blockquote>
<p>In seinem<em> FAZ</em>-Blog <a href="http://faz-community.faz.net/blogs/stuetzen/archive/2009/07/01/herr-burda-ist-ein-kunstsinniger-mann.aspx">fragt</a> <strong>Don Alphonso</strong>, ob Hubert Burda den gleichen Ton &#252;ber Suchmaschinen anschl&#252;ge, h&#228;tten seine eigenen Versuche auf diesem Gebiet Erfolg gehabt. Burdas Tochterfirma <em>Tomorrow Focus</em> hatte <a href="http://www.heise.de/newsticker/Focus-startet-mit-Netguide-neue-Suchmaschine-Update--/meldung/18736">seinerzeit</a> das zeitnah wieder beerdigte Suchportal <strong>netguide</strong> lanciert. &#220;ber die von Burda beklagte <strong>Enteignung von Kulturgut </strong>hei&#223;t es:</p>
<blockquote><p>Ich kann dieses Gejammer nicht mehr h&#246;ren. Die Klagen von Herrn Burda, seine wertvollen Inhalte w&#252;rden schleichend enteignet &#8211; was meint er damit? Auf Focus.de finde ich den gleichen Infom&#252;ll wie &#252;berall, angereichert mit einem &#8220;<em>Strandf&#252;hrer Ibiza</em>&#8221; und &#8220;<em>Richtungsstreit in der Busenpartei</em>&#8220;.</p></blockquote>
<p>Mit <strong>Matthias Urbach </strong>von der <em>taz</em> wendet sich im <a href="http://30jahre.taz.de/2009/07/das-wuerde-das-prinzip-des-netzes-in-frage-stellen/">Interview</a> von Sebastian Heiser ein weiterer<strong> Online-Chefredakteur</strong> gegen Burdas Forderung. Geld f&#252;r eine Verlinkung stelle das <strong>Prinzip des Netzes</strong> selbst in Frage, wie auch <strong>Markus Beckedahl</strong> bei <em>netzpolitik.org</em> <a href="http://netzpolitik.org/2009/hubert-burda-und-das-leistungsschutzrecht/">notiert</a>. Nachdem <strong>Springer</strong>-Marketingchef <strong>Peter W&#252;rtenberger</strong> sich der Kritik an Google <a href="http://www.ftd.de/technik/medien_internet/:Urheberrecht-Deutsche-Verlage-fallen-%FCber-Google-her/535528.html">anschloss</a> und eine <strong>Abgabe auf Computer</strong> in die Debatte einbrachte, bringt <strong>F!XMBR</strong> einen <strong>fiktiven offenen Brief an Google</strong>:</p>
<blockquote><p>Die notleidenden Verlage sind die Garanten unserer Demokratie!</p></blockquote>
<p>hei&#223;t es <a href="http://www.fixmbr.de/hallo-google/">darin</a>, weshalb man Google nahelegt, <em>Focus</em>, <em>FAZ</em> und <em>BILD</em> aus dem Suchindex zu streichen.
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<a href="http://carta.info/11126/die-diskussion-um-burdas-fairplay-in-der-digitalen-welt/">Die Diskussion um Burdas &#8220;Fairplay in der digitalen Welt&#8221; (Update)</a> on <a href="http://carta.info">CARTA</a> | <a href="http://carta.info/11126/die-diskussion-um-burdas-fairplay-in-der-digitalen-welt/#comments">One comment</a>
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		<title>Als ich mal neben Hubert Burda sa&#223;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 14:43:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julius Endert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich halte Hubert Burda f&#252;r viel zu schlau, als dass er blau&#228;ugig mal eben un&#252;berlegt einen feuilletonistischen Meinungsbeitrag ohne Ziel und Zweck abdrucken l&#228;sst.  Sein Text ist ein einziger Appell an die Politik, erneut Partei f&#252;r die Verleger zu ergreifen. Das hat schon bei der Breitseite gegen die Onlineaktivit&#228;ten des &#214;ffentlich-Rechtlichen Rundfunks sehr gut funktioniert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg04.met.vgwort.de/na/958b12470650c2357cd174dcc73fab" width="1" height="1" alt=""/>
<div class="snap_preview">
<p>Wie sch&#246;n, das Netz hat eine neue, alte Debatte. Denn wenn Hubert Burda quasi ex cathedra spricht, dann ist das f&#252;r die Branche immer noch ein Grund zuzuh&#246;ren. Auf seinen Text in der FAZ (<a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc%7EE5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html">“Wir werden schleichend enteignet”</a>) gab es daher zwangsl&#228;ufig viele und heftige Reaktionen.</p>
<p>Eigentlich ist es m&#252;&#223;ig, die Diskussion: “Die (guten) Verlage und das (b&#246;se) Netz” immer wieder aufs Neue zu f&#252;hren. Denn es gibt weder neue Argumente noch andere L&#246;sungen. Doch man sollte vorsichtig sein. Denn Burda wollte nat&#252;rlich nicht die Menschen im Netz erreichen, die sich jetzt an ihm und seinen Argumenten abarbeiten (<a href="http://www.connectedmarketing.de/cm/2009/07/denkfehler.html">Martin Oetting</a>, <a href="http://medialdigital.de/2009/06/30/dann-boykottiert-doch-google/">Ulrike Langer</a> und viele andere). Seine Adressaten sind seine Leute im VDZ und in der Politik.</p>
<p>Deren Aufmerksamkeit bekommt man n&#228;mlich am besten &#252;ber einen <a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc%7EE5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html">sch&#246;nen gro&#223;en Artikel in der Faz</a>. Ich halte Hubert Burda aber f&#252;r viel zu schlau, als dass er blau&#228;ugig mal eben un&#252;berlegt einen feuilletonistischen Meinungsbeitrag ohne Ziel und Zweck abdrucken l&#228;sst. Schlie&#223;lich ist er erfolgreicher Unternehmer und m&#246;chte das auch bleiben.</p>
<p>Der Text ist daher ein einziger Appell an die Politik, erneut Partei f&#252;r die Verleger zu ergreifen. Das hat schon bei der Breitseite gegen die Onlineaktivit&#228;ten des &#214;ffentlich-Rechtlichen Rundfunks sehr gut funktioniert. Mit dem Ergebnis des jetzt in Kraft getretenen 12. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrages und der Einf&#252;hrung von so lustigen Begriffen wie „presse&#228;hnliches Erzeugnis“ (s.u.).</p>
<p>Hubert Burda wei&#223; es besser, denn als <a href="http://www.dld-conference.com/speakers05.php">2005 der erste DLD</a> stattfand (damals noch Digital Lifestyle Day), da wollte es der Zufall, dass ich im Veranstaltungssaal von Schloss Nymphenburg in M&#252;nchen direkt neben dem Verleger sa&#223;. Und so bekam ich unmittelbar mit, wie sich Burda den neuen Medien n&#228;hert: In dem er Hof h&#228;lt und einfach alle Trendsetter nach M&#252;nchen l&#228;dt und sich pers&#246;nlich von der Szene die Ideen pr&#228;sentieren und sich inspirieren l&#228;sst. Burda sa&#223; und sitzt dabei immer in der ersten Reihe. Damals schrieb er alles in ein mit seinen Initialen gepr&#228;gtes B&#252;chlein, notierte zum Beispiel was Caterina Fake &#252;ber das noch junge Angeobt Flickr zu erz&#228;hlen hatte.</p>
<p>Burda kennt sie wirklich alle und die Top-Gr&#252;nder z&#228;hlen heute zu seinen pers&#246;nlichen Kontakten, angefangen von Yossi Vardi (Gr&#252;nder mult. und ICQ-Erfinder) &#252;ber Marissa Mayer (Google) bis hin zu Esther Dyson (ED Venture).</p>
<p>Der <a href="http://www.dld-conference.com/">DLD </a>ist heute die angesagteste Konferenz in Deutsch-Digitalien, mittlerweile firmierend als: <em>Digital, Life, Design, an inspiring community for the 21st century which features digital innovation, science and culture and brings together thought leaders, creators, entrepreneurs and investors from Europe, the Middle-East, the Americas and Asia.</em></p>
<p>Viele waren in diesem Jahr &#252;bringes sehr sauer, dass sie aufgrund der reduzierten Teilnehmerzahl nicht in die Kardinal Faulhaber Stra&#223;e kommen durften. Niemand kann mir darum erz&#228;hlen, Burda habe keine Ahnung vom Web. Zumal 2009 auch viel vom Journalismus gesprochen wurde und Jeff Jarvis sogar sein neues Buch verteilen durfte. Schlie&#223;lich hat Burda zus&#228;tzlich noch einen Haufen guter Berater und Insider um sich geschaart, die sich, wenn sie nicht gerade den DLD organisieren, jede Konferenz der Welt zum Thema anh&#246;ren wie man auf <a href="http://twitter.com/heiko">Twitter ja leicht nachvollziehen kann</a>.</p>
<p>Wieso also dann diese Reaktion, dieser Text? Eine Antwort darauf bewegt sich nat&#252;rlich im Bereich der Spekulation. Entweder er hat, seit es den DLD gibt, wirklich nichts dazu gelernt, was ich nicht glaube. Oder die Zeit der traditionellen Verlage ist tats&#228;chlich vorbei und Burda spricht mehr f&#252;r den VDZ als f&#252;r sich die Abschiedsworte. Der Versuch jedenfalls, das tradierte Gesch&#228;ftsmodell von analog auf digital umzusetzen sonst aber so weiterzumachen wie bisher ist gescheitert.</p>
<p>Ich halte dabei die Standesorganisationen VDZ und BDZV f&#252;r relativ ungl&#252;cklich agierende Vereine, weil sie aus meiner Kenntnis heraus immer auf Abwehr eingestellt waren und nie selbst in die Innovationsoffensive gegangen sind. Stattdessen versucht man dort mit aller Macht statt der Inhalte den Vetriebsweg auf Papier zu sch&#252;tzen, weil sich Anzeigen nun mal nur auf Papier drucken lassen. Nebenbei sollten dazu auch den Begriffen aus der Printwelt im Web G&#252;ltigkeit verschafft werden. Das m&#252;ndet dann in der kruden Idee, journalistische Inhalte im Web als presse&#228;hnliche Erzeugnisse zu bezeichnen.</p>
<p>Jetzt wieder nach dem Staat zu rufen, ist nur ein Zeichen f&#252;r den Beginn des letzten Gefechts. Ich w&#252;rde stattdessen gerne mal einen Text von Hubert Burda mit dem Thema lesen: „Was ich auf dem DLD gelernt habe“ und freue mich schon auf den DLD 2010. Ich hoffe, dass ich teilnehmen darf. Und vielleicht sitze ich ja wieder neben Hubert Burda pers&#246;nlich. Dann werde ich mal versuchen, in sein Notizbuch zu spinksen (und anschlie&#223;en hier berichten).<em></em></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;"><em>Julius Endert bloggt auf <a href="http://navigarenecesseest.wordpress.com/">Navigare necesse est</a>. Dieser </em><a onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outgoing/blog.stuttgarter-zeitung.de/?p=9711');" href="http://navigarenecesseest.wordpress.com/2009/07/01/wie-ich-mal-neben-hubert-burda-sas/" target="_blank"><em>Beitrag</em></a><em> wird hier mit freundlicher Genehmigung des Autor crossgepostet.</em></span></strong><em></em></div>
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		<title>Lieber Hubert Burda, gegen Google helfen keine Gesetze &#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 09:58:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Schwenk</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Werden Verlage im Internet schleichend enteignet? Hubert Burda vertritt diese Auffassung aktuell in der FAZ und macht sich f&#252;r ein Leistungsschutzrecht stark. Statt aber nach dem Staat zu rufen, sollten die Verlage Google mit seinen eigenen Waffen schlagen und auch selbst Angebote à la Google News machen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg04.met.vgwort.de/na/9564315f967ba7e4e94c4b6c0e3c09" width="1" height="1" alt=""/>
<div>
<p>Das <strong>Internet</strong> muss transparenter werden, fordert <strong>Hubert Burda</strong> in der <a href="http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~E5A9CAF508685453EB782013BE79E9C91~ATpl~Ecommon~Scontent.html">FAZ </a> und verlangt zugleich nach einem <a href="http://carta.info/7832/schutzlos-ausgeliefert-hegemanns-fabel-zum-leistungsschutzrecht/"><strong>Leistungschutzrecht</strong></a><strong> f&#252;r Verlage</strong>. Rhetorisch macht er das geschickt, denn wenn der Gesetzgeber im Sinne von Hubert Burda aktiv w&#252;rde, h&#228;tten alle etwas davon: Die Allgemeinheit bek&#228;me mehr Transparenz im Internet und die Verlage Geld von Suchmaschinen wie Google oder Bing. Wer wollte da dagegen sein?</p>
<p>In einem Land, in dem Politiker dem scheinbar ahnungslosen Volk verk&#252;nden, dass das Internet <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,632277,00.html">kein rechtsfreier Raum</a> sein d&#252;rfe, wollen offenbar die Verlage nicht zur&#252;ckstehen. Deshalb setzt sich Hubert Burda f&#252;r eine <strong>Transparenz</strong> ein, die au&#223;er ihm selbst kaum jemand am Internet vermisst. Im Gegenteil: Erst vor kurzem beschloss die Regierung in Berlin das <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz">Zugangserschwerungsgesetz</a> (in Sachen Kinderpornografie). Diese &#8220;Erschwerung des Zugangs&#8221; war ja gerade deswegen notwendig geworden, weil das Internet im Lauf der Zeit offenbar mehr Transparenz zeigte, als dies politisch und gesellschaftlich erw&#252;nscht war.</p>
<p>So differenziert aber betrachtet Hubert Burda das Thema Transparenz im Internet nun wieder nicht. Ihn st&#246;rt viel eher, dass im Laufe der Jahre <strong>Suchmaschinen</strong> wie Google eine dominierende Stellung bekommen haben und damit inzwischen sehr viel Geld verdienen. Sein Argument: Online-Werbung funktioniere zwar, bleibe aber vor allem bei den Suchmaschinen h&#228;ngen.</p>
<p>Diese Behauptung unterschl&#228;gt, dass viele Menschen in Suchmaschinen nicht nur nach Zeitungsartikeln suchen. Ein Blick auf <a href="http://www.google.com/intl/en/press/zeitgeist2008/#top">Google Zeitgeist</a> macht dies deutlich. Zudem k&#246;nnte die herausragende Stellung der Suchmaschinen auch damit zu tun haben, dass die Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften &#252;ber Jahre ihre seiteneigene Suche str&#228;flich vernachl&#228;ssigt haben.</p>
<p>Noch vor weniger als einem Jahr empfahl <a href="http://pogue.blogs.nytimes.com/2008/09/25/the-mother-of-all-search-functions/">David Pogue</a> in seinem Blog bei der New York Times, man m&#246;ge doch die <strong>Suchfunktion</strong> der meisten Webseiten (einschlie&#223;lich der New York Times!) ignorieren und gleich bei Google suchen. Man k&#228;me so viel schneller zum gew&#252;nschten Ziel. Wohlgemerkt: <strong>David Pogue</strong> ist ein bei der renommierten Zeitung angestellter Journalist und dort Experte f&#252;r den Bereich &#8220;Technology&#8221;.</p>
<p>Die Argumentation von Hubert Burda sieht in diesem Licht denn auch eher danach aus, als wolle man von den <strong>eigenen Vers&#228;umnissen</strong> ablenken. Auch seine Behauptung, dass &#8220;andere kommerzielle Anbieter&#8221; heute aus dem Qualit&#228;tsjournalismus einen gr&#246;&#223;eren <strong>wirtschaftlichen Nutzen</strong> ziehen w&#252;rden, als die Verlage selbst, ist schon einigerma&#223;en k&#252;hn. Denn woher will Hubert Burda das wissen? Stellt er einfach den Bilanzgewinn von Google neben den seiner Verlagseinheiten? Oder rechnet er alles zusammen: Kabelnetzbetreiber, Hardware-Hersteller und Software-Anbieter?</p>
<p>Fast sieht das bei ihm so aus, als w&#252;rden all diese Unternehmen nur deshalb Geld verdienen k&#246;nnen, weil Verlage Inhalte ins Internet stellen. <a href="http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/">Studien</a> belegen aber, dass &#8220;Information&#8221; nur eine von mehreren Kategorien ist, die bei der Nutzung des Internets angegeben wird. Das wissen &#252;brigens auch die <strong>Suchmaschinen-Optimierer</strong>, die mit <a href="http://www.suchmaschinentricks.de/aktuelles/news/788.php">eigenen Analysen</a> zeigen k&#246;nnen, welches Ergebnisse bei Google am h&#228;ufigsten auf den vorderen Pl&#228;tzen landen: Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind dies die Wikipedia und Amazon. Immerhin finden sich unter den ersten 10 auch der Spiegel sowie Focus.</p>
<p>So schlecht sieht es also f&#252;r Verlage im Internet gar nicht aus. Aber Hubert Burda reicht das nicht: Er unterstellt den Suchmaschinen, sie w&#252;rden Verlagsangebote &#8220;umgehen&#8221;. Deshalb m&#252;sse der <strong>Gesetzgeber</strong> durchsetzen, dass Verlage in Suchmaschinen nach &#8220;objektiven und nachvollziehbaren Kriterien&#8221; gefunden werden k&#246;nnen. Zudem m&#252;ssten sie an den Erl&#246;sen (also am Umsatz, nicht am Gewinn!) der Suchmaschinen partizipieren.</p>
<p>Dass ein Mann wie Hubert Burda sich dazu hergibt, einen solchen <strong>Unsinn</strong> zu fordern, ist schon erstaunlich. Diese Forderungen zeigen aber auch, dass unsere Verlage praktisch immer noch nichts von der Funktionsweise einer Suchmaschine verstehen. Bekanntlich geht die Sortierung der Suchtreffer bei Google auf einen Mechanismus zur&#252;ck, den <strong>Larry Page</strong> entwickelt hat. Es ist der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/PageRank"><strong>PageRank</strong></a>. Dieser misst die Bedeutung einer Seite im Internet daran, wie oft auf sie verlinkt wird. Je mehr eingehende Links eine Seite z&#228;hlt, desto h&#246;her wird sie in den Ergebnissen bei Google angezeigt.</p>
<p>Nun haben aber speziell unsere <strong>Zeitungen</strong> seit Jahren ein eher <a href="http://carta.info/10534/das-netz-besteht-aus-verbindungen-nicht-aus-abgeschotteten-inseln/">negatives Verh&#228;ltnis zu genau diesen Links</a>. Zeitungen wollen nicht verlinkt werden und setzen auch selbst kaum Deep-Links (also Links auf eigene Seiten). Ist es da ein Wunder, dass ihre Artikel bei Google nur auf den hinteren Pl&#228;tzen auftauchen?</p>
<p>Der PageRank war <strong>der</strong> Mechanismus, der Google zur erfolgreichsten Suchmaschine bis heute gemacht hat. Etwas peinlich mutet es da schon an, wenn Verlage diese Tatsache seit bald 10 Jahren mehr oder weniger ignorieren und heute von der Politik verlangen, sie m&#246;ge per Gesetz daf&#252;r sorgen, dass ihre Medien in Suchmaschinen angemessen repr&#228;sentiert werden.</p>
<p>Zudem ignorieren die Verlage damit auch, dass Google sich nicht selbst zur Nummer 1 gemacht hat, sondern von den <strong>Nutzern des Internets</strong>. Diese k&#246;nnen bei jeder Suche neu entscheiden, ob sie etwas bei Google, Yahoo, Bing oder einer anderen der zahllosen Suchmaschinen finden wollen. Warum sollten in diesem Kontext ausgerechnet f&#252;r deutsche Verlage k&#252;nftig andere (einfachere) Regeln gelten?</p>
<p>Auf diese Frage hat Hubert Burda nat&#252;rlich eine Antwort. Er f&#252;hrt als st&#228;rkstes Argument an, dass es hier um nichts weniger als die &#8220;<strong>Bewahrung eines Kulturgutes</strong>&#8221; geht und der Qualit&#228;tsjournalismus nat&#252;rlich eine wichtige Funktion f&#252;r die <strong>Demokratie</strong> hat. Das ist sch&#246;n formuliert, aber zu kurz gedacht. Denn im Internet k&#246;nnen auch andere Angebote f&#252;r sich beanspruchen, eine wichtige Funktion f&#252;r die Demokratie zu erf&#252;llen: Eine lebendige Szene von Politikblogs etwa, oder die Parteien selbst mit ihren Internetauftritten. Nat&#252;rlich auch Radiosender und Fernsehprogramme.</p>
<p>Aufgabe der Politik wird es deshalb vorrangig sein, <strong>gleiche Wettbewerbsbedingungen f&#252;r alle</strong> zu schaffen und nicht etwa einzelne Medien zu bevorzugen. Heikel wird dies beim &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk, demgegen&#252;ber die Zeitungen wahrlich keinen leichten Stand haben. Das rechtfertigt aber noch lange nicht, neue Subventionen einzuf&#252;hren und noch mehr gem&#252;tliche Nischen fernab des rauhen Wettbewerbs zu schaffen.</p>
<p>Verlage sollten sich lieber auf ihre <strong>St&#228;rken</strong> besinnen und endlich <strong>innovativ</strong> werden! Sie sollten ihre Leser darauf vorbereiten, dass die Zukunft im Internet liegt und dass sie sie dort viel besser und umfassender informieren k&#246;nnen.</p>
<p>Jede Zeitung, die es schafft ihren <strong>Leserstamm</strong> zu halten, kann sehr gut &#252;berleben, wenn sie ihre Printausgabe aufgibt und die Abogeb&#252;hr auf die H&#228;lfte reduziert. Freilich bedarf es dazu erheblicher Kreativit&#228;t und auch <a href="http://www.bwlzweinull.de/index.php/2008/12/08/die-zukunft-der-zeitungen-im-internet-decision-enabling-als-geschaft/">innovativen Mutes</a> f&#252;r einen Journalismus, der nicht mehr in den Kategorien von Print denkt, sondern konsequent alle M&#246;glichkeiten des Internets nutzt. Hochwertige und originelle Inhalte schaffen die Basis f&#252;r <strong>Paid Content</strong>, in dem ein Teil der Inhalte (nicht alles) den zahlenden Lesern vorgehalten wird.</p>
<p>Dazu geh&#246;rt auch die <a href="http://www.bwlzweinull.de/index.php/2009/05/22/joi-ito/">Offenheit f&#252;r Diskussion und Partizipation</a>. Der moderne Kunde will nicht mehr nur passiv konsumieren, sondern intensiv <a href="http://carta.info/6340/facebook-gut-informiert-zeitung/">beteiligt werden</a>. Insbesondere die <strong>junge Generation</strong> nutzt Medien heute ganz anders als noch ihre Eltern. Dem m&#252;ssen sich Verlage und Medienh&#228;user stellen.</p>
<p>Im &#220;brigen gilt: Gegen Google helfen keine Gesetze. <strong>Google</strong> muss man mit seinen eigenen Waffen schlagen. Warum also nicht dort ein paar gute Leute abwerben? Heute noch sind viele Verlage voll von Redakteuren und Managern, die das Internet nicht verstehen und es auch nicht verstehen wollen. Diesen <strong>Augias-Stall</strong> sollten sie ausmisten, Herr Burda! Schaffen Sie rigoros Platz f&#252;r neue Leute und holen Sie sich diese anfangs von Google, Facebook, Amazon und Twitter.</p>
<p>Dann ist auch zu schaffen, was Sie selbst schreiben: &#8220;Erfolgreiche Verlage wird es auch in Zukunft geben&#8221;.</p></div>
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</small></p> <p><a href="http://carta.info/carta/?flattrss_redirect&amp;id=11105&amp;md5=b502ef2667d486b9895bfbe95a3ffb10" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://carta.info/carta/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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