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	<title>CARTA &#187; Till Kreutzer</title>
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	<description>Politik, Ökonomie, digitale Öffentlichkeit</description>
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		<title>11 Fragen zu Abmahnungen: Post vom Anwalt, was tun?</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 12:25:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Autoren-Agenda]]></category>
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		<category><![CDATA[Standard RSS]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Forderungen sind h&#228;ufig drastisch, die Fristen, in denen reagiert werden muss, kurz. Wie sollte man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung bekommt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/0e42d0d72aff4938b73ec95ae8333304" width="1" height="1" alt=""/>Regelm&#228;&#223;ig berichtet die Presse &#252;ber F&#228;lle, in denen  Webseitenanbieter, Forumsbetreiber oder Nachrichtendienste  kostenpflichtige Post vom Anwalt bekommen. Aber nicht nur das:  Wahrscheinlich am h&#228;ufigsten sind von diesen so genannten Abmahnungen  Privatpersonen betroffen, weil sie selbst oder Angeh&#246;rige des Haushalts  (oft die eigenen Kinder) in Tauschb&#246;rsen gegen geltendes Recht versto&#223;en  haben sollen. Die Forderungen sind h&#228;ufig drastisch, die Fristen, in  denen reagiert werden muss, kurz. Wie sollte man sich in einem solchen  Fall verhalten?</p>
<p>Im <a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/1852&amp;page=9999">Dossier f&#252;r <em>iRights.info</em></a> habe ich die wichtigsten Fragen zur Vorhehensweise bei Abmahnungen zusammengetragen:</p>
<p><strong>Die Themen des Dossiers:</strong></p>
<ol>
<li>Was ist eine Abmahnung?</li>
<li>Wof&#252;r  kann man sich eine Abmahnung einhandeln?</li>
<li>Welche  Handlungen f&#252;hren am h&#228;ufigsten zu Abmahnungen?</li>
<li>Kann man sich vor Abmahnungen sch&#252;tzen?</li>
<li>Wie  sieht eine Abmahnung aus?</li>
<li>Kann  man Abzocke und Betrug erkennen?</li>
<li>Wie reagiert man auf  eine Abmahnung?</li>
<li>Abmahnkosten</li>
<li>Sonderregelung f&#252;r   Bagatell-Urheberrechtsverletzungen</li>
<li>Achtung Fristen!</li>
<li>In aussichtsloser  Situation verhandeln</li>
</ol>
<p><strong>Was ist eine Abmahnung?</strong></p>
<p>Abmahnungen sind Schreiben von jemandem, der eine Rechtsverletzung  beklagt. Sie dienen eigentlich einem sinnvollen und legitimen Zweck:  dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Statt sofort  zu Gericht zu gehen, soll derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, den  Verletzer zun&#228;chst anschreiben und ihm Gelegenheit geben, die Sache  au&#223;ergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Das Prinzip der Abmahnung ist  ein vorwiegend deutsches Ph&#228;nomen, dass es in den meisten anderen  L&#228;ndern so nicht gibt.</p>
<p>Heutzutage werden Abmahnungen h&#228;ufig  missbraucht, um Menschen einzusch&#252;chtern und sie dazu zu bringen,  Erkl&#228;rungen abzugeben oder Zahlungen zu leisten, auf die eigentlich gar  kein Anspruch besteht. Au&#223;erdem werden so viele davon verschickt, oft  selbst f&#252;r kleinste Verst&#246;&#223;e, dass Abmahnungen sich zu einem gro&#223;en  &#196;rgernis f&#252;r die B&#252;rger entwickelt haben, wenn nicht zu einer Bedrohung.  Oft wird inzwischen daher von einem „Abmahnunwesen“ gesprochen.</p>
<p><strong>Kann man sich vor Abmahnungen sch&#252;tzen?</strong></p>
<p>Am  besten kann man sich vor Abmahnungen sch&#252;tzen, indem man nicht gegen  Gesetze verst&#246;&#223;t – vor allem nicht im Internet. So einfach, wie das  klingt, ist es aber nicht.</p>
<p>Zum einen ist vielen Menschen h&#228;ufig  gar nicht klar, dass sie gegen Gesetze versto&#223;en, weil sie sie nicht  kennen und nicht wissen, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Zum  anderen bekommen gerade bei Internet-Rechtsverletzungen in vielen F&#228;llen  gar nicht diejenigen die Abmahnung, die die Gesetze gebrochen haben,  sondern andere, die mit der Rechtsverletzung in irgendeiner mittelbaren  Beziehung stehen. Die Rechtsprechung l&#228;sst eine Haftung von Dritten in  vielen F&#228;llen zu, wenn diese etwas zur Rechtsverletzung beigetragen  haben. Solche Dritten nennt man juristisch „St&#246;rer“, das Prinzip, nach  dem sie zur Verantwortung gezogen werden k&#246;nnen, St&#246;rerhaftung. Es liegt  auf der Hand, dass es noch schwerer ist, sich als so ein  Verantwortlicher vor Abmahnungen zu sch&#252;tzen, weil man daf&#252;r auch andere  davon abhalten m&#252;sste, Gesetze zu brechen. Darauf hat man jedoch h&#228;ufig  gar keinen Einfluss.</p>
<p><a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/1852&amp;page=9999"><em>weiterlesen&#8230;</em></a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>Au&#223;erdem zum Thema Abmahnungen auf Carta:</em></p>
<p><strong>Wolfgang Michal: <a href="http://carta.info/kat/carta-blogs/abmahnungen/">Serie zur Abmahnrepublik</a></strong></p>
<ol>
<li><em><a onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outgoing/carta.info/26015/abmahnrepublik-deutschland-i/');" href="../../26015/abmahnrepublik-deutschland-i/">Abmahnrepublik  Deutschland</a> (Die Situation)</em></li>
<li><em><a onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outgoing/carta.info/26860/wie-man-aus-schuelern-geschaeftsleute-macht-teil-ii-der-serie-abmahnrepublik/');" href="../../26860/wie-man-aus-schuelern-geschaeftsleute-macht-teil-ii-der-serie-abmahnrepublik/">Wie  man aus Sch&#252;lern Gesch&#228;ftsleute macht</a> (Urheberrecht)</em></li>
<li><em><a onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outgoing/carta.info/27821/wie-lieschen-mueller-ueber-die-meinungsfreiheit-entscheidet-abmahnrepublik-teil-iii/');" href="../../27821/wie-lieschen-mueller-ueber-die-meinungsfreiheit-entscheidet-abmahnrepublik-teil-iii/">Warum  Lieschen M&#252;ller &#252;ber die Meinungsfreiheit entscheidet</a> (Presserecht)</em></li>
<li><em><a onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outgoing/carta.info/28349/der-hund-bekommt-im-nachhinein-pruegel-teil-iv-der-serie-abmahnrepublik/');" href="../../28349/der-hund-bekommt-im-nachhinein-pruegel-teil-iv-der-serie-abmahnrepublik/">Der  Hund bekommt im Nachhinein Pr&#252;gel</a> (Wettbewerbsrecht)</em></li>
<li><em><a href="http://carta.info/28881/der-fliegende-gerichtsstand-braucht-ein-flugverbot-teil-v-der-serie-abmahnrepublik/">Der fliegende Gerichtsstand braucht ein Flugverbot</a> (Der  Reformbedarf)</em></li>
</ol>
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</small></p> <p><a href="http://carta.info/carta/?flattrss_redirect&amp;id=30792&amp;md5=434fe838a8575a4714cc5af14fed9d7b" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://carta.info/carta/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Causa Perlentaucher: Soll das Urheberrecht etwa auch den Inhalt sch&#252;tzen?</title>
		<link>http://carta.info/30617/die-causa-perlentaucher-und-die-freiheit-der-information/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 06:37:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Süddeutsche Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen Text in eigenen Worten wiederzugeben kann keine Urheberrechtsverletzung sein – im Sinne des Allgemeinwohls sollte der BGH sich in seiner anstehenden Entscheidung im Fall FAZ/SZ gegen Perlentaucher darauf besinnen und die Freiheit der Informationslandschaft – on- wie offline – sichern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/51c6d50e0e7b42e2989695e55acdf977" width="1" height="1" alt=""/>Die Auseinandersetzungen zwischen klassischen und Online-Medien geht in eine weitere Runde: Heute verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) &#252;ber zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Online-Magazin <em>Perlentaucher</em> auf der einen und der <em>Frankfurter Allgemeinen</em> sowie der <em>S&#252;ddeutschen Zeitung</em> auf der anderen Seite. Es geht um viel: „Der Rechtsstreit ist in wirtschaftlicher Hinsicht f&#252;r uns existenziell“, sagt Thierry Chervel, Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Perlentaucher Medien GmbH in Berlin. Verliert der <em>Perlentaucher</em> den mittlerweile &#252;ber vier Jahre andauernden Rechtsstreit in der letzten (dritten) Instanz, k&#228;men gesch&#228;tzte Verfahrenskosten von 55.000 Euro auf ihn zu.</p>
<p>Die Causa <em>Perlentaucher</em> hat jedoch eine bei genauerem Hinsehen eine viel gr&#246;&#223;ere Dimension. Denn letztlich geht es hierbei um die <strong>Frage, ob und inwieweit das Urheberrecht nicht nur Texte, Musik oder Filme, sondern auch Inhalte und Informationen sch&#252;tzt.</strong> Konkreter: Wie weitgehend das Urheberrecht Sekund&#228;rm&#228;rkte reguliert und Leistungen von Vermittlern und sonstigen Mehrwertdiensten erm&#246;glicht, die &#252;ber gesch&#252;tzte Werke informieren, sie ordnen oder auffindbar machen.</p>
<p><strong>R&#252;ckblick – Das Verfahren</strong></p>
<p>Bereits 2005 erhielt der <em>Perlentaucher</em> Abmahnungen von verschiedenen deutschen Tageszeitungen (darunter <em>FAZ</em> und <em>SZ</em>). Beanstandet wurde, dass der <em>Perlentaucher</em> in „Rezensionsnotizen“ z. B. dar&#252;ber informierte, wie in der <em>SZ</em> der Roman, „Traum aus Stein und Federn“ von Louis de Bernières am 22.6.2005 besprochen worden war. Der <em>Perlentaucher</em> gab die 4087 Zeichen lange Rezension in 767 Zeichen in eigenen Worten wieder, ver&#246;ffentlichte den Abstract auf seiner Webseite und lizenzierte ihn an Online-Buchh&#228;ndler weiter. Das hielten die Zeitungsverlage unter anderem f&#252;r eine Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Bislang war der <em>Perlentaucher</em> siegreich. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main haben die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Urteile wurden – aus Sicht eines Urheberrechtlers erstaunlich kompliziert – damit begr&#252;ndet, dass ein <strong>Abstract in der Regel ein eigenst&#228;ndiges Werk</strong> sei, dem eine <strong>erhebliche sch&#246;pferische Eigenleistung</strong> zugrunde liege. Das OLG entwickelte einen Katalog von vier komplexen Kriterien, an denen zu untersuchen sei, ob diese Eigenart vorliege und ein Abstract im jeweiligen Fall als „freie Benutzung“ des zusammengefassten Artikels angesehen werden k&#246;nne.</p>
<p><strong>Urteil mit Tragweite</strong></p>
<p>Ob der BGH das auch so sieht, wird sich herausstellen m&#252;ssen. Er sollte dabei bedenken, dass es hier – abgesehen von der Entscheidung &#252;ber den konkreten Einzelfall – um eine grunds&#228;tzliche Abgrenzung zwischen dem Urheberrecht und den Kommunikationsgrundrechten wie beispielsweise der Pressefreiheit geht, die erhebliche Auswirkungen auf moderne Formen der Informationsvermittlung haben k&#246;nnte. Und nicht zuletzt geht es um die <strong>zuk&#252;nftige Bedeutung eines ehernen Paradigma des Urheberrechts: Die Trennung von Inhalt und Form</strong>, die heute mit den Termini individuelle Gestaltung versus gemeinfreie Elemente beschrieben wird.</p>
<p>Dieser Grundsatz besagt, dass das Urheberrecht weder den Inhalt des Werkes noch hierin enthaltene Informationen sch&#252;tzen soll. Als „Werk“ gesch&#252;tzt ist nur die individuelle sprachliche Ausgestaltung eines Themas oder einer Information durch den Urheber. Nicht die Information, dass Christian Wulff zum Bundespr&#228;sidenten gew&#228;hlt wurde, f&#228;llt also unter das Urheberrecht, sondern lediglich der Artikel, den etwa ein Redakteur der <em>taz</em> am 30. Juni 2010 &#252;ber das Wahlergebnis verfasst hat. Und genauso wenig sollte eigentlich die Tatsache einem Monopolrecht unterliegen, dass die Rezensentin Kristina Maidt-Zinke das Buch „<a href="http://www.perlentaucher.de/buch/20468.html">Traum aus Stein und Federn</a>“ als „reichlich &#252;berparf&#252;miert“ empfand.</p>
<p>Warum die Frankfurter Gerichte den f&#252;r die Entscheidung ma&#223;geblichen Grundsatz von der Trennung von Inhalt und Form nicht einmal thematisiert haben, ist ebenso erstaunlich wie bedenklich. Sich an den Grundregeln des Urheberrechts zu orientieren w&#228;re so einfach gewesen: <strong>„Einen Text in eigenen Worten wiederzugeben ist keine Urheberrechtsverletzung“</strong>, h&#228;tte der Tenor schlicht lauten k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Welchen Zweck hat das Urheberrecht?</strong></p>
<p>Dem Gemeinwohl w&#228;re sehr damit gedient, wenn sich der BGH darauf besinnen w&#252;rde. Denn es geht hier um die Frage, welchen Sinn und Zweck das Urheberrecht hat, was soll es sch&#252;tzen und wo Freiheiten gew&#228;hren? &#220;ber diese Fragen wird der BGH in seinem Urteil zwangsl&#228;ufig mitentscheiden.</p>
<p>&#220;ber Tatsachen und Inhalte frei berichten zu k&#246;nnen, ist (oder war) nicht nur ein Grundsatz der Urheberrechtsordnung, sondern auch wesentliche Basis der Informationslandschaft – on- und offline.</p>
<p>Wenn ohne Lizenz nicht mehr auf Quellen verwiesen oder dar&#252;ber berichtet werden kann, was andere schreiben, komponieren oder programmieren, werden bedeutende Informationsquellen austrocknen. News-Aggregatoren und Suchmaschinen k&#246;nnen nicht funktionieren, wenn Monopolrechte auf kurze Textausschnitte, &#220;berschriften oder gar Inhalte von Texten reklamiert werden. F&#252;r Presseschauen m&#252;ssten Rechte eingeholt werden, was bedeutet, dass sie nur m&#246;glich w&#228;ren, wenn derjenige, &#252;ber dessen Inhalte berichtet wird, nichts dagegen hat. So kann eine Informationsgesellschaft nicht funktionieren.</p>
<p>An der <em>Perlentaucher</em>-Entscheidung wird – ebenso wie an der politischen Debatte &#252;ber ein neues <a href="http://carta.info/tag/leistungsschutzrecht/">Leistungsschutzrecht</a> f&#252;r Presseverlage – deutlich, <strong>in welcher Dimension kommunikative Freiheiten derzeit auf dem Spiel stehen.</strong> In jener politischen Diskussion wird gar dar&#252;ber verhandelt, ob es ein Gesetz geben sollte, das letztlich die Sprache selbst monopolisiert. Die Verlage verlangen ein Ausschlie&#223;lichkeitsrecht auf kleinste Textbestandteile, &#220;berschriften eventuell sogar einzelne Worte. Sie haben es hiermit bis in den Koalitionsvertrag geschafft.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Kurzum: Den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten auch die Herrschaft &#252;ber die Information oder die Sprache zuzugestehen, w&#228;re ein fataler Fehler. Es w&#252;rde zu Wenigen zu viel Macht &#252;ber die wichtigsten und wertvollsten G&#252;ter der heutigen Gesellschaft zugestehen. Das sollte der Bundesgerichtshof im Blick haben, wenn er dar&#252;ber entscheidet, ob der <em>Perlentaucher</em> Abstracts von Zeitungsartikeln ver&#246;ffentlichen darf.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>Au&#223;erdem dazu auf Carta:</em></p>
<p>Julia Schulz: <a rel="bookmark" href="../../30619/fazsz-gegen-perlentaucher-was-darf-eine-kurzzusammenfassung/">FAZ/SZ gegen Perlentaucher: Was darf eine  Kurzzusammenfassung?</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>Dieser Artikel wurde &#8211; in leicht abgewandelter Form &#8211; am heutigen Tage auch in der Frankfurter Rundschau und der Berliner Zeitung ver&#246;ffentlicht.</em>
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</small></p> <p><a href="http://carta.info/carta/?flattrss_redirect&amp;id=30617&amp;md5=c5946a2eafa2da3362e4ea3c8561a81c" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://carta.info/carta/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Den gordischen Knoten durchschlagen – Ideen f&#252;r ein neues Urheberrechtskonzept</title>
		<link>http://carta.info/26165/den-gordischen-knoten-durchschlagen-ideen-fuer-ein-neues-urheberrechtskonzept/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 09:27:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Autoren-Agenda]]></category>
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		<category><![CDATA[Standard RSS]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Welche Ma&#223;nahmen sind notwendig, um das Urheberrecht zu einem zentralen Regelungsprinzip der globalen Informationsordnung weiterzuentwickeln? Statt Umbauarbeiten ben&#246;tigen wir eine grundlegende Revision des Fundaments: der Theorie vom geistigen Eigentum, damit das Urheberrecht nicht weiter die Realit&#228;t ignoriert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/94943e084194449fb97dc91ba83ea63c" alt="" width="1" height="1" />Woher kommt es, auf welchem Stand ist es und wohin entwickelt es sich – das Urheberrecht? Fragen, die mittlerweile viele besch&#228;ftigen. Nicht nur die Rechtswissenschaft und –politik, sondern auch Zivilgesellschaft, Wirtschaft und die breite Bev&#246;lkerung sind sich mittlerweile der elementaren Bedeutung des Urheberrechts bewusst. Es ist das wahrscheinlich wichtigste juristische Regelungsinstrument f&#252;r das, was als Informations- und Wissensgesellschaft bezeichnet wird. Die Kritik am bestehenden System ist allgegenw&#228;rtig und kommt aus allen Richtungen. Aber durch Kritik allein &#228;ndert sich nat&#252;rlich nichts, entwickelt sich nichts fort. Was der heutigen Diskussion noch weit gehend fehlt, ist eine grunds&#228;tzliche Debatte &#252;ber Regelungsalternativen zum heutigen System, die auch vor der &#220;berpr&#252;fung wesentlicher Prinzipien des Urheberrechts nicht haltmacht. Dieser Beitrag soll hierf&#252;r einige Anregungen geben.</p>
<p>In den nachfolgenden &#220;berlegungen wird der Frage nachgegangen, welche Ma&#223;nahmen notwendig sind, um das Urheberrecht zu einem zentralen Regelungsprinzip f&#252;r eine globale Informationsordnung weiterzuentwickeln. Ein Urheberrecht, das seinem Anspruch als „Magna Charta der Informationsgesellschaft“ gerecht wird. Es wird in dieser zukunftsgerichteten Betrachtung nicht um „K&#246;rbe“ oder die Auslegung von EU-Richtlinien oder v&#246;lkerrechtlichen Vertr&#228;gen gehen. Vielmehr sollen einerseits die wesentlichen Defizite des geltenden Urheberrechts und deren Folgen dargestellt und andererseits meine Vision f&#252;r einen neuen konzeptionellen Ansatz des Urheberrechts skizziert werden.</p>
<p><strong>I) Die Entwicklung von Urheberrecht, Technik und Gesellschaft</strong></p>
<p>Mit dem Aufkommen der Digitaltechnik und v. a. den Online-Technologien wie zuletzt dem „Web 2.0“ haben sich die Rahmenbedingungen f&#252;r die Erschaffung und Nutzung von kreativen Leistungen grundlegend ver&#228;ndert. Nicht nur, dass es heutzutage m&#246;glich ist, alles mit wenigen Handgriffen ohne Qualit&#228;tsverlust und in sekundenschnelle zu kopieren. Auch ein urheberrechtlich gesch&#252;tztes Werk zu schaffen und einer weltweiten &#214;ffentlichkeit zur Verf&#252;gung zu stellen, ist heutzutage ann&#228;hernd jedem m&#246;glich, vorausgesetzt er oder sie kann auf einen Computer und einen Internet-Zugang zugreifen. Und damit nicht genug: Kreativit&#228;t entfaltet sich zunehmend kollektiv. Werke entstehen massenhaft in heterogen und synergetisch im virtuellen Raum zusammenwirkenden Communities. Das Netz und entsprechende Software („der Code“) erm&#246;glichen es, die kreative Schaffenskraft Tausender zu b&#252;ndeln werden, um Open-Content-Projekte wie Wikipedia oder Open Source Software (wie Linux) zu gro&#223;em Erfolg zu f&#252;hren oder riesige Plattformen wie Flickr oder YouTube mit Leben zu f&#252;llen.</p>
<p>Allein durch diese ungeheuren M&#246;glichkeiten im Schaffens- und Verwertungsbereich, die noch vor f&#252;nfzehn Jahren undenkbar waren, wird das Urheberrecht mit einem massiven Bedeutungszuwachs und einem bislang ungeahnten Komplexit&#228;tsgrad konfrontiert. Denn es regelt den Umgang mit Inhalten und Informationen, die in sehr vielen F&#228;llen urheberrechtlich oder sonst wie (v. a. durch die „verwandten Schutzrechte“) gesch&#252;tzt sind. Die allgegenw&#228;rtige Verf&#252;gbarkeit von Computern und Internet-Zug&#228;ngen und das Ph&#228;nomen der Kreativit&#228;t der Massen f&#252;hren dazu, dass mit dem Urheberrecht heute beinahe jeder tagt&#228;glich in Ber&#252;hrung kommt. In einer Zeit, in der Milliarden Menschen jederzeit nicht nur Sch&#246;pfer, sondern auch Produzenten und Verwerter (die so genannten <em>produser</em>) sind, ist das Urheberrecht von einem Recht f&#252;r Profis zu einem allgemeinen Verhaltensrecht f&#252;r die Gesellschaft geworden. Dieser Bedeutungswandel m&#252;sste sich eigentlich gleicherma&#223;en auf Regelungsmotive und Ausgestaltung auswirken.</p>
<p>Kann es aber sein, dass ein Urheberrecht, das auf dem zentralistisch-individualistischen Grundgedanken des „geistigen Eigentums“ basiert, dem Rechnung tr&#228;gt? Dass also ganz vorrangig dazu dient, dem Urheber (bzw. einem anderen Rechteinhaber) die m&#246;glichst vollst&#228;ndige Kontrolle &#252;ber sein Werk zuzuordnen. Ein Recht, dessen Grundgedanken dem 18. und dessen regulative Ans&#228;tze dem ausgehenden 19. Jahrhundert entstammen. Ein Recht, das beispielsweise in Deutschland zuletzt im Jahr 1966 grundlegend reformiert wurde. Ein Recht, in dem es hei&#223;t: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers&#246;nliche geistige Sch&#246;pfungen.“ (§ 2 Absatz 2 UrhG, der „Werkbegriff“). Ein Recht, das alle Werke – egal welcher Art – f&#252;r die Dauer von siebzig Jahren nach dem Tod des Urhebers sch&#252;tzt. Ein Recht, das voraussetzt, dass Urheber und Werk mit einem „geistigen Band“ verbunden sind, da das Werk unmittelbarer Ausdruck der Individualit&#228;t des Sch&#246;pfers ist. Und das diese Verbindung so pers&#246;nlich ist, dass es weder m&#246;glich ist, auf das Urheberrecht zu verzichten noch es abzutreten.</p>
<p><strong>II) Die Legitimationskrise des Urheberrechts</strong></p>
<p>Betrachtet man diese Tatsachen im Lichte der Ver&#228;nderungen in Technik und Gesellschaft, dr&#228;ngt sich der Verdacht auf, dass dieses Recht nicht (mehr) der Spiegel der Gesellschaft ist, der es sein sollte. Konflikte mit einer global vernetzten Informationsgesellschaft werden umso evidenter, wenn man sich den Umstand vor Augen f&#252;hrt, dass das &#252;berkommende Urheberrecht ein System ist, das auf Unfreiheit, Verknappung und Kontrolle basiert. Tats&#228;chlich wurden die Paradigmen des Urheberrechts nicht f&#252;r ein zentrales Regelungsinstrument der globalen Wissensordnung definiert, sondern f&#252;r ein Gesetz, das „sp&#228;tromantischen, wenn nicht &#228;lteren, &#228;sthetischen und psychologischen Vorstellungen“ entstammt.</p>
<p>Dass die heutigen Anforderungen an ein Urheberrecht g&#228;nzlich andere sind, als noch vor hundert Jahren, lassen die Reformen des „Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ (wie sie offiziell genannt werden) nicht erkennen. Zwar wurden internationale Vertr&#228;ge vereinbart, Richtlinien verabschiedet und „K&#246;rbe“ geflochten. Die damit erreichten Ver&#228;nderungen sind in ihrer Bedeutung jedoch eher der Entwicklung von der Schellack- zur Langspielplatte vergleichbar als der von der Handschrift zum Buchdruck.</p>
<p>Ein Beispiel: Trotz der komplexen und grundlegend ver&#228;nderten Schaffensrealit&#228;t des 21. Jahrhunderts versucht das Urheberrecht auch heute noch, alle Schutzgegenst&#228;nde gleich zu behandeln. F&#252;r alle gesch&#252;tzten Werke gelten (mit wenigen Ausnahmen) die gleichen Regeln, vom Werkbegriff &#252;ber die Verwertungsrechte und das Urheberpers&#246;nlichkeitsrecht bis zu den Schranken und der Schutzdauer. Ein Computerprogramm wird damit genauso lange gesch&#252;tzt (bis 70 Jahre nach dem Tod des Entwicklers) wie eine Symphonie. Dabei ist eigentlich offensichtlich, dass ein auf „Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (so § 1 UrhG) zugeschnittener Schutz nicht ohne Weiteres unangepasst auf die gesamte Bandbreite inhalts- und „kulturindustrieller“ Erzeugnisse erstreckt werden kann. So m&#246;gen Werke der klassischen Literatur, Musik und Kunst einen kulturellen Selbstzweck aufweisen, der an sich schon ein starkes Schutzrecht mit langer Laufzeit rechtfertigt. Auch mag ein solches f&#252;r kostentr&#228;chtige G&#252;ter angemessen sein, die – wie Filme – ein riesiges Investitionsrisiko bergen. F&#252;r die unendliche Masse allt&#228;glicher Geisteserzeugnisse, die meist nur sehr kurzzeitig nutzbar sind (man denke z. B. an die Tagesberichterstattung oder Computerprogramme) ist eine Legitimation f&#252;r ein solches Schutzrecht jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Hier stellt sich auch die Frage nach Sinn und Zweck solcher Rechte. Es ist kaum anzunehmen, dass die Anspr&#252;che des modernen <em>produsers </em>(= Urheber) an einen Urheberrechtsschutz mit denen eines Bildhauers oder gar denen der Unterhaltungswirtschaft vergleichbar sind. Der pauschale Regelungsansatz des Urheberrechts l&#228;sst jedoch auch diesbez&#252;glich keine Differenzierung zu.</p>
<p>Dass das geltende Urheberrecht erhebliche Defizite aufweist, wird anschaulich durch die Tatsache belegt, dass damit niemand mehr so recht zufrieden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Legitimationskrise des Urheberrechts schon jetzt zu einem massiven Generationenkonflikt gef&#252;hrt hat. Der Generation der digital natives, deren Wert- und Moralvorstellungen durch die freiheitlichen Ideen des Internet dominiert werden, ist die Idee von einem monopolartigen geistigen Eigentum kaum zu vermitteln. Dies erkl&#228;rt, dass das Urheberrecht und dessen Wertungsentscheidungen nicht mehr akzeptiert werden. Da die Abschreckungswirkung juristischer Sanktionen aufgrund der erheblichen Durchsetzungsschwierigkeiten des Urheberrechts im Netz gering ist, f&#252;hren Generationenkonflikt und Akzeptanzproblem dazu, dass das geltende System vor dem Kollaps steht, wenn es nicht bereits kollabiert ist. Die Masse der Rechtsverletzungen, deren breite gesellschaftliche Akzeptanz, das Unverst&#228;ndnis und die allgemeine Ignoranz gegen&#252;ber der (Urheber-)Rechtsordnung d&#252;rfte in der Geschichte der staatlichen Regulierung einzigartig sein. Das Versagen des Systems wird zudem angesichts  der Massenbewegungen der Open-Content- und Open-Source-Communities deutlich, die sich bewusst von den &#252;berbordenden Auswirkungen des Urheberrechts abwenden und sich eine eigene Rechtsordnung setzen.</p>
<p>Angesichts dieser prek&#228;ren Lage erstaunen die verzweifelten Versuche der Besitzstandswahrer die Probleme wegzureden immer wieder. Nat&#252;rlich kann das nicht funktionieren. Es ist vielmehr h&#246;chste Zeit &#252;ber grundlegende Ver&#228;nderungen des Urheberrechts nachzudenken und Reformen in Angriff zu nehmen, die diese Bezeichnung auch verdienen.</p>
<p><strong>III) Gedanken &#252;ber ausgew&#228;hlte Aspekte eines alternativen Regelungskonzepts</strong></p>
<p><em>1) Zielsetzung und Begr&#252;ndung des Urheberrechts</em></p>
<p>Will man das Urheberrecht neu denken, muss man bereits am Fundament ansetzen. Das Fundament ist in diesem Fall der rechtstheoretische Grundansatz und die Rechtsphilosophie, auf denen das Urheberrecht basiert: Die Theorie vom geistigen Eigentum.</p>
<p>a) Der klassische urheberrechtliche Begr&#252;ndungsansatz</p>
<p>Die rechtstheoretische Begr&#252;ndung des – vor allem kontinentaleurop&#228;ischen Urheberrechts (das „Droit D’Auteur) – basiert auf einem zweigleisigen, rein individualrechtlichen Ansatz, bei dem naturrechtliche Elemente vorherrschen. Er stammt in seinen Grundz&#252;gen aus dem 18. Jahrhundert. Die Ausgestaltung des Urheberrechts wird dominiert von der Theorie vom &#8220;geistigen Eigentum&#8221;. Sie besagt, dass jedem Menschen die Fr&#252;chte seiner k&#246;rperlichen und geistigen T&#228;tigkeit zuzuordnen sind. Hiermit untrennbar verkn&#252;pft ist nach traditionellem Verst&#228;ndnis des Urheberrechts ein weiteres idealisierendes Element des Begr&#252;ndungsansatzes, wonach das Werk ein verobjektivierter Teil der Sch&#246;pferpers&#246;nlichkeit ist. Aus der pers&#246;nlichen Verbindung zwischen Urheber und Werk resultiert hiernach ein untrennbares Band dessen Schutz das Urheberrecht dienen soll.</p>
<p>b) Einfluss des Begr&#252;ndungsansatzes auf das geltende Urheberrechtsmodell</p>
<p>Die traditionelle naturrechtliche Begr&#252;ndung dominiert die positivrechtliche Ausgestaltung wesentlicher Grundprinzipien des geltenden Urheberrechts. Dies gilt z. B. f&#252;r die Schutzbereichsdefinition, die Zuordnungsregelung und den Einfluss des Droit Moral auf die Verwertungsrechte durch die monistische Ausgestaltung des Schutzrechts (hiernach sind Urheberpers&#246;nlichkeitsrecht und Verwertungsrechte untrennbar miteinander verbunden). Angesichts der Ausgestaltung als geistiges Eigentumsrecht ist es logische Folge, dass das Urheberrecht konzeptionell allein auf die Belange des Sch&#246;pfers fokussiert. Seine Person steht – jedenfalls „offiziell“ – im Mittelpunkt der Gesamtkonzeption. Dieser Grundlage entstammt das schlagkr&#228;ftige Argument: „Das Urheberrecht dient dazu, dem Urheber die Fr&#252;chte seiner Arbeit und seine ideellen Interessen zu sichern“, das sich in der rechtspolitischen Debatte stets gro&#223;er Beliebtheit erfreut.</p>
<p>Konsequente Folge der einseitig individualrechtlichen Konstruktion des Urheberrechts ist zudem, dass das heutige Urheberrecht keinerlei „Nutzerrechte“ enth&#228;lt. Auch wenn es oft f&#228;lschlich so bezeichnet wird: Es gibt kein „Recht auf eine Privatkopie“. Angesichts der rechtstheoretischen Grundlagen und der darauf basierenden Systematik des Urheberrechts kann es so etwas auch nicht geben. Bei einem Recht, dass einseitig auf die Interessen des Rechteinhabers ausgerichtet ist, ist es systemimmanent, dass die Nutzungsfreiheiten lediglich Ausnahmen vom grunds&#228;tzlich uneingeschr&#228;nkten Ausschlie&#223;lichkeitsrecht sind. Die Schrankenbestimmungen, die diese Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz regeln, sind dementsprechend konsequent als rein passive Befugnisse ausgestaltet. Niemand, der aufgrund des § 53 UrhG eine CD zu privaten Zwecken kopieren darf, kann diese Befugnis einklagen. Auch kann kein Wissenschaftler, der aus einem f&#252;r ihn nicht verf&#252;gbaren Buch zitieren will, den Verlag auf Bereitstellung des Textes verklagen. Das Regelungsgef&#252;ge zwischen Schutzrecht und Nutzungsfreiheit ist streng hierarchisch als Regel-Ausnahmeverh&#228;ltnis ausgestaltet. Der Wunsch nach einem ausgewogenen Urheberrecht, das die Belange von Nutzern, Urhebern und Verwertern gleichrangig ber&#252;cksichtigt und in einen Ausgleich bringt, erweist sich in diesem System als reine Utopie.</p>
<p>F&#252;r die heutige, zuvor in groben Z&#252;gen umrissene, Wissens-, Kreativit&#228;ts- und Informationsordnung erweist sich dieses Konzept als massiv unangemessen und hinderlich. Es ignoriert in hohem Ma&#223;e die komplexe Schaffensrealit&#228;t des 21. Jahrhunderts. Die Belange der „Produsage-Gesellschaft“, die Anforderungen an einen freien Zugang und eine freie Zirkulation von Inhalten und Informationen werden hierdurch ebenso eklatant ausgeblendet wie das Regelungsmodell Kreativit&#228;t, Forschung und Bildung, kulturelle und technische Innovation sowie die Sch&#246;pfungskraft kollektiver Intelligenz behindert. Mit anderen Worten: Das Konzept des Urheberrechts ignoriert die Realit&#228;t.</p>
<p>c) Urheberrecht als Motor f&#252;r Kreativit&#228;t?</p>
<p>Ist das – wie Politik und Wirtschaftslobbyisten nicht m&#252;de werden zu behaupten – tats&#228;chlich im Interesse der (aller) Urheber? Ist wirklich ein m&#246;glichst uneingeschr&#228;nktes, weit gehendes und mit drastischen Ma&#223;nahmen durchsetzbares Urheberrecht n&#246;tig, um Anreize f&#252;r menschliche Kreativit&#228;t zu schaffen? Die Wirklichkeit widerlegt diese Mythen auf den ersten Blick, so dass zum Gegenbeweis heute keine Studien mehr n&#246;tig sind. Obwohl das Urheberrecht einem Durchsetzungs- und Kontrolldefizit unterliegt wie nie zuvor und Urheberrechtsverletzungen in astronomischer Anzahl begangen werden, prosperiert das kulturelle Schaffen in ungekanntem Ma&#223;e. Wikipedia, die Blogosph&#228;re, YouTube, Linux und Flickr ver&#228;ndern und revolutionieren ganze Kulturindustrien, obwohl sich kaum einer der Beitragenden um das Urheberrecht schert oder auch nur hier&#252;ber informiert ist. Seit es innovative Selbstdarstellungs-, Vermarktungs- und Distributionsmodelle wie Netlabels oder Myspace gibt, erf&#228;hrt die musikalische Kreativit&#228;t und Vielfalt einen unglaublichen Aufschwung. Und welch eine Informationstiefe und -vielfalt, welch einen „Markt der Meinungen“ haben das „Web 2.0“, die Foren, social communities und Blogosph&#228;re gebracht. All diese Formen kreativer Entfaltung und &#196;u&#223;erung funktionieren von Seiten der Akteure weitest gehend ohne Berufung auf ihre Urheberrechte, ohne Klagen, Abmahnungen und Strafverfolgung. Und sie k&#246;nnen meist nur so funktionieren.</p>
<p>Soviel zu der Behauptung, die Rechtspolitik w&#228;re auf einen optimalen Schutz der Urheber und darauf aus, Kreativit&#228;t zu stimulieren. Faktisch ist l&#228;ngst evident, dass die Entwicklung des Urheberrechts nur einen Fokus hat: Die Bek&#228;mpfung von „Piraterie“, vor allem im Internet und den dahinter stehenden Interessen der Verwerter, der Film- und Musikindustrie, Softwareunternehmen und Verlage. Die Begr&#252;ndung des Urheberrechts widerspricht also nicht nur der Realit&#228;t. Wenn die Interessen der Urheber zur Manipulation der Debatte als politisches Argument vorgeschoben werden, obwohl ihnen tats&#228;chlich nur noch untergeordnete Bedeutung beigemessen wird, verliert das Urheberrecht mangels Systemehrlichkeit an jeglicher Glaubw&#252;rdigkeit. Das wiederum ist ein ma&#223;geblicher Grund f&#252;r das Ph&#228;nomen massenhafter Rechtsverletzungen ohne Unrechtsbewusstsein. Oder umgekehrt: F&#252;r die beklagenswert mangelnde Anerkennung des Wertes kreativer Leistungen durch die Bev&#246;lkerung.</p>
<p>d) Das Modell eines multipolaren Begr&#252;ndungsansatzes</p>
<p>Um sich von dieser gravierenden Fehlentwicklungen ab- und einem neuen Regelungsmodell zuzuwenden, ist es meines Erachtens erforderlich, sich von der Grundentscheidung zu verabschieden, dass das Urheberrecht nur dem Rechteinhaber und dem Schutz seiner ausschlie&#223;lichen Rechtsposition dient. Nur so kann der Weg zu einem Urheberrecht geebnet werden, in dem die Tatsache angemessen ber&#252;cksichtigt wird, dass Sch&#246;pfung ohne Nutzung nicht m&#246;glich ist. Dabei sollte das Urheberrecht auch nicht mehr als selbstverst&#228;ndliches Naturrecht angesehen werden, sondern als das, was es tats&#228;chlich ist: Ein rechtliches Mittel, das dazu dient, Kreativit&#228;t zu f&#246;rdern, gezielt die notwendigen Anreize zu setzen (z. B. durch finanzielle Absicherung der Kreativen), gleich mit welchen Mitteln. Erkennt man die Vorz&#252;ge dieses Ansatzes an – der den utilitaristischen Begr&#252;ndungen der Copyright-Systeme seit eh und je zugrunde liegt – kann sich das Urheberrecht nicht mehr allein oder vorrangig an den Partikularinteressen der „Rechteinhaber“ orientieren. Sein Zweck w&#252;rde vielmehr darin liegen, zugunsten der Allgemeinheit ein prosperierendes Kulturschaffen zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Konsequent fortentwickelt w&#228;re die Schutzzweckdefinition neu zu formulieren:</p>
<blockquote><p>„Urheberrechte werden nur dann und insoweit gew&#228;hrt, als sie die Erzeugung, Ver&#246;ffentlichung und Nutzung von kreativen Sch&#246;pfungen f&#246;rdern und keine h&#246;herrangigen widerstreitenden Interessen beeintr&#228;chtigen. Regelungen des geschriebenen Rechts, die diesem Ziel zuwiderlaufen, sind unzul&#228;ssig.“</p></blockquote>
<p>Mit dieser grundlegenden Neuausrichtung w&#252;rden die Nutzungsinteressen dem Schutzinteresse des Rechteinhabers gleich geordnet, ebenso Gemeinwohlbelange z.B. an der Informationsfreiheit und einem funktionierenden Bildungssystem. Hierdurch w&#228;re der Weg geebnet, viele der prek&#228;ren Baustellen des Urheberrechts, mit denen man sich unter dem geltenden Regime so schwer tut, ohne Systembr&#252;che sinnvollen L&#246;sungen zuzuf&#252;hren. Verhindern etwa unfaire Vertragspraktiken (wie z.B. total-buy-out-Vertr&#228;ge gegen geringe Pauschalverg&#252;tung, die freie Journalisten meist akzeptieren m&#252;ssen) ein angemessenes Auskommen der Kreativen und beeintr&#228;chtigen damit deren Schaffenskraft, versto&#223;en sie gegen Sinn und Zweck des Urheberrechts und sind damit zu unterbinden. Erschweren Ausschlie&#223;lichkeitsrechte die Nutzung von gesch&#252;tzten Werken in Wissenschaft und Bildung unangemessen, sind sie auf Verg&#252;tungsanspr&#252;che zu reduzieren. Reichen die Verg&#252;tungen nicht aus, um eine angemessene Kompensation und Investitionen zu sichern, sind sie anzupassen. K&#246;nnen k&#252;nstlerisch, journalistisch oder wissenschaftlich w&#252;nschenswerte Arbeiten nicht entstehen, weil Zitatrechte zu eng sind oder Bearbeitungsrechte zu weit gehen, ist das Recht entsprechend anzupassen. Kann ein Gro&#223;teil des kulturellen Erbes nicht mehr genutzt werden, weil massenhaft Werke „verwaist“ sind, ist die Schutzdauer zu verk&#252;rzen und die Nutzung von „orphans“ freizustellen. K&#246;nnen Informationsdienstleister, die einen wichtigen Beitrag leisten, um Inhalte und Informationen aufzubereiten, nutzbar und auffindbar zu machen, ihre Plattformen und Technologien wegen urheberrechtlicher H&#252;rden nicht anbieten, m&#252;ssen sie abgebaut werden. Und k&#246;nnen aus Sicht gesamtgesellschaftlicher Interessen bedeutende Nutzungsfreiheiten wie die Privatkopie oder die Nutzung zu Archivzwecken nicht ungehindert ausge&#252;bt werden (z. B. weil DRM- oder Kopierschutzsysteme eingesetzt werden), sind die Hindernisse zu beseitigen, indem der Einsatz solcher Systeme &#8211; wenn n&#246;tig &#8211; verboten wird.</p>
<p><em>2) Werkbezogenes Schutzrecht</em></p>
<p>Die bisherigen &#220;berlegungen sollten deutlich gemacht haben, dass die undifferenzierte Annahme, dass es sich bei der kreativen Leistung stets um eine individuelle Einzelleistung, eine „pers&#246;nliche Sch&#246;pfung“ handelt, in ihrer Pauschalit&#228;t nicht tr&#228;gt. Zwar werden noch immer Gem&#228;lde gemalt, Plastiken modelliert, Doktorarbeiten und Lyrik geschrieben. Indes verk&#246;rpern diese Gattungen menschlicher Geistest&#228;tigkeit schon l&#228;ngst nicht mehr den Standardanwendungsbereich des Urheberrechts. Die zahlenm&#228;&#223;ig und in volks- und betriebswirtschaftlicher sowie kreativer Hinsicht bedeutendsten Schaffensbereiche finden sich einerseits in kollaborativen, dezentralen Systemen (vor allem in Netzcommunities) und andererseits in industriellen Strukturen. Hier werden in Kollektiven, in zentralen oder dezentralen Strukturen, zumeist zweckorientierte oder technisch-funktionale Werke geschaffen.</p>
<p>Statt auf den Schutz eines Individuums und dessen Pers&#246;nlichkeitsschutz zu fokussieren, legt die Schaffensrealit&#228;t heute also einen funktionalen und auf das jeweilige Produkt abzielenden Rechtsschutz nahe. Ein Pers&#246;nlichkeitsschutz d&#252;rfte demgegen&#252;ber nur erg&#228;nzend und in besonderen F&#228;llen von Interesse sein. Um diese Erkenntnisse in einem modernisierten Regelungsmodell f&#252;r das Urheberrecht umzusetzen, l&#228;ge es nahe, zwischen ideellem und materiellem Schutz systematisch zu unterscheiden. Statt wie im geltenden Recht alle Schutzpositionen „&#252;ber einen Kamm zu scheren“, k&#246;nnte man differenzieren zwischen einem funktionsorientierten, auf das Produkt und dessen Schutzanforderungen abgestimmten „Werkschutzrecht“ und einem „Urheberschutzrecht“ als einem dem Urheberpers&#246;nlichkeitsrecht &#228;hnlichen Pers&#246;nlichkeitsrecht.</p>
<p>Das Ziel eines solchen Konzeptes liegt darin, dysfunktionale Effekte zu vermeiden, die sich im gegenw&#228;rtigen System aus dem Zusammenspiel von Verwertungs- und Pers&#246;nlichkeitsrechten ergeben („Monismus“, siehe oben). Indem ein pers&#246;nlichkeitsrechtlicher Urheberschutz nur in den F&#228;llen und nur insoweit gew&#228;hrt w&#252;rde, in denen er wirklich ben&#246;tigt wird und angemessen ist, k&#246;nnte vermieden werden, dass unpers&#246;nliche, technisch-funktionale Werke unn&#246;tigen Verwertungs- und Nutzungshindernissen unterworfen werden. Zugleich k&#246;nnte – und das erscheint noch bedeutender – die fortschreitende Marginalisierung der Urheberpers&#246;nlichkeitsrechte aufgehalten werden. Denn durch die Trennung w&#252;rde deren Bedeutung in den F&#228;llen, in denen sie tats&#228;chlich von Interesse sind, hervorgehoben.</p>
<p>Der durch die systematische Trennung entstehende eigenst&#228;ndige „Urheberschutz“ stellt im hier skizzierten Modell wie das geltende Urheberrecht allein auf den Schutz des Urhebers ab. Dieses Recht w&#228;re aufgrund seines besonderen Schutzzwecks ausschlie&#223;lich auf den Schutz der pers&#246;nlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk zu begrenzen. Aufgrund der &#196;hnlichkeit zum geltenden Urheberrecht ist denkbar, das Urheberschutzrecht – abgesehen von der Extraktion der Verwertungsrechte – eng an die bisherige Konzeption des Urheberrechtsgesetzes anzulehnen. Wesentliche Elemente, wie das Namensnennungsrecht und der Schutz gegen Entstellungen des Werkes, k&#246;nnen so beibehalten werden.</p>
<p>Dem Werkschutzrecht sollte dagegen der oben dargestellte ge&#228;nderte Schutzzweck zugrunde gelegt werden. In dessen Geiste zielt dieses Recht nicht in erster Linie auf einen m&#246;glichst umfassenden Schutz des Urhebers, sondern auf einen m&#246;glichst angemessenen und effektiven Schutz des Erzeugnisses ab. Hierdurch wird die Anpassungsf&#228;higkeit des Schutzrechts an die individuellen Bed&#252;rfnisse gef&#246;rdert. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, den Schutzumfang (also die Verwertungsbefugnisse relativiert durch inhaltliche und zeitliche Beschr&#228;nkungen) nach Abw&#228;gung der Interessen m&#246;glichst optimal an die konkreten Belange des jeweiligen Werkes und dessen Nutzung anzupassen.</p>
<p><em>3) Abkehr von der hierarchischen Schutzrecht-Schranken-Systematik</em></p>
<p>a) Hierarchische Behandlung von Recht und Freiheit und die Folgen</p>
<p>Wenn die Urheberrechtsphilosophie nicht mehr darauf abzielt, einseitig ein starkes Eigentumsrecht zu gew&#228;hrleisten, sondernd darauf, Kreativit&#228;t zu f&#246;rdern, ist kein Raum mehr f&#252;r ein &#220;ber-Unterordnungsverh&#228;ltnis von Nutzungsrechten und Nutzungsfreiheiten. Zumal unter der Erkenntnis, dass ohne Nutzung keine Sch&#246;pfung m&#246;glich ist und nur eine ausgewogene Abstimmung von Schutz und Freiheit die richtigen Anreize setzt. Der Ausgleichsfunktion des Urheberrechts kommt in einem auf diesem Paradigma basierenden Modell eine elementare Bedeutung zu.</p>
<p>Um einen Ausgleich der verschiedenen Interessen zu erreichen, der diese Bezeichnung – anders als im geltenden Urheberrecht – verdient und dabei m&#246;glichst optimal austariert ist, darf ein umfassendes Recht nicht die Regel und dessen Einschr&#228;nkung nicht die Ausnahme sein. Die Konzeption umfassender Ausschlie&#223;lichkeitsrechte, die nur in Ausnahmef&#228;llen beschr&#228;nkt werden, hat letztlich dazu gef&#252;hrt, dass die Nutzungsfreiheiten immer weiter zur&#252;ckgedr&#228;ngt und der Schutzumfang entsprechend ausgeweitet wurde. Dieses &#252;berkommende System (das f&#252;r ein Geistiges Eigentumsrecht quasi zwingend ist), hat eine massive Interessenverschiebung im Urheberrecht verursacht. Verkr&#252;ppelte Schrankenbestimmungen wie § 53a UrhG, der als gesetzliche Erlaubnis f&#252;r den digitalen Kopienversand praktisch unbrauchbar ist oder der Schutz vor Umgehung technischer Ma&#223;nahmen (§ 95a UrhG), mit dem der urheberrechtliche Interessenausgleich faktisch zugunsten der Verwertungsindustrie privatisiert wurde, sind nur zwei von vielen Auspr&#228;gungen dieser systemimmanenten Fehlentwicklung. Auch die Praxis der Rechtsprechung, die Schranken stets eng, die Schutzrechte jedoch weit auszulegen und damit Urheberrechtsschutz zunehmend gro&#223;z&#252;gig zu gew&#228;hren, f&#252;hrt hierauf zur&#252;ck.</p>
<p>b) Nutzungsfreiheiten als origin&#228;re Einschr&#228;nkungen des Schutzumfangs</p>
<p>Das geltende Konzept der Schutzumfangsbemessung sieht vor, dass an jedem Werk, gleich welcher Art, eine umfassende Verwertungsbefugnis besteht. Jede nur denkbare Nutzungsform ist damit – von den f&#252;r manche Sonderf&#228;lle vorgesehenen Beschr&#228;nkungen durch Schranken abgesehen – der uneingeschr&#228;nkten Entscheidungsbefugnis des Rechteinhabers unterworfen. Das gilt auch f&#252;r zuk&#252;nftig auftretende Nutzungsformen, da die Aufz&#228;hlung der durch das Urheberrecht verliehenen Verwertungsrechte in § 15 Abs. 2 UrhG nur beispielhaft ist. Deshalb war z. B. das ausschlie&#223;liche Online-Recht („Recht auf &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung“, § 19a UrhG) schon lange bevor es explizit in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde (im Jahr 2003), Bestandteil des Urheberrechts.</p>
<p>Das ausschlie&#223;liche Verf&#252;gungsrecht derart undifferenziert und ausnahmslos f&#252;r jedes Werk zu gew&#228;hren, ist mit dem oben ausgearbeiteten Schutzansatz nicht vereinbar. Denn dies f&#252;hrt oft zu unangemessenen Ergebnissen, die angesichts der zunehmenden Bedeutung des Urheberrechts und – hiermit zusammenh&#228;ngend – der wachsenden Vielfalt denkbarer Interessenkollisionen nicht hinnehmbar sind. So k&#246;nnen v. a. die Verbotsrechte als Marktsteuerungsmechanismus oder als Kontrollinstrument &#252;ber den Zugang zu Informationen missbraucht werden und damit fortschritts- und innovationshemmende Wirkung entfalten. Da sie die urheberrechtlich zu regelnde Interessenkollision wesentlich st&#228;rker beeinflussen als blo&#223;e wirtschaftliche Beteiligungs- oder Verg&#252;tungsanspr&#252;che w&#228;ren Ausschlie&#223;lichkeitsrechte in einem auf optimalen Ausgleich der Interessen ausgerichteten System nur noch bedingt (und gerade nicht generell) gerechtfertigt, wenn sie im jeweiligen Fall erforderlich sind, um notwendige Anreize f&#252;r Kreativit&#228;t zu entfalten.</p>
<p>Damit w&#228;re der Weg geebnet f&#252;r eine differenzierende, bedarfsgerechte Bestimmung des Schutzumfangs f&#252;r das jeweilige Werk. Bestehen f&#252;r die jeweilige Nutzungsform &#252;berwiegende Interessen an freier Nutzung, w&#252;rde diese schon von vornherein nicht dem Urheberrecht unterfallen, bzw. nur in Form wirtschaftlicher Beteiligungsanspr&#252;che (statt eines Ausschlie&#223;lichkeitsrechts). So k&#246;nnten z. B. auch Bereichsausnahmen geschaffen und beispielsweise entschieden werden, dass die Archivierung von Werken durch Kulturinstitutionen, gleich mit welchen Mitteln generell erlaubt ist. Auch k&#246;nnte man so – sofern man in einer Abw&#228;gung dazu kommt, dass dies gerechtfertigt w&#228;re – s&#228;mtliche Nutzungen zu privaten Zwecken oder generell den kreativen Umgang mit bestehenden Werken freistellen oder gegen Verg&#252;tung allgemein gestatten.</p>
<p>c) Alternative Ans&#228;tze zur Bemessung der Schutzdauer</p>
<p>Auch die Regelung zur Schutzdauer w&#228;re vor dem Hintergrund eines ver&#228;nderten Urheberrechtsverst&#228;ndnisses grundlegend zu &#252;berarbeiten. Bekanntlich ist die gegenw&#228;rtig pauschal gew&#228;hrte Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris in den meisten F&#228;llen viel zu lang, um einen angemessenen Interessenausgleich zu gew&#228;hrleisten. Das gilt gerade f&#252;r technisch-funktionale Werke mit kurzen Entwicklungs- und Nutzungszyklen (wie z. B. Computerprogramme) aber auch f&#252;r die weitaus meisten Werke der Musik, der Tagesberichterstattung und sogar Filme. Die Schutzdauer geht hier weit &#252;ber das hinaus, was zum Anreiz kreativer Leistungen erforderlich w&#228;re. Sie f&#252;hrt zudem zu erheblichen Nutzungshindernissen, wie bei verwaisten Werken und behindert die Funktionsf&#228;higkeit des Wettbewerbs und Innovationen. Ist die Schutzfrist zu lang bemessen, verfehlt ihre Begrenzung im &#220;brigen das eigentliche Ziel: Die freie Nutzung zu erm&#246;glichen, solange an dem Werk noch ein Nutzungsinteresse besteht.</p>
<p>In dem hier skizzierten Urheberrechtssystem sind derartige Folgen nicht hinnehmbar, da sie Sinn und Zweck des Urheberrechtschutzes zuwiderlaufen. Der Schutz d&#252;rfte hier nur so lange w&#228;hren, wie er ben&#246;tigt wird, effektive Anreize f&#252;r kreatives Schaffen zu setzen (z. B. um das Auskommen des zu sichern oder die Amortisierung der Investitionen eines Verwerters zu sichern). Eine solche Schutzdauerregelung k&#246;nnte zwischen einzelnen Nutzungsformen unterscheiden, auch w&#228;re eine Art „Gemeinfreiheit auf Raten“ denkbar. Ausschlie&#223;lichkeitsrechte k&#246;nnten – gegebenenfalls bezogen auf bestimmte Nutzungsformen und/oder Werkarten – nur f&#252;r eine begrenzte Dauer gew&#228;hrt werden und nach deren Ablauf nur noch Verg&#252;tungsanspr&#252;che gew&#228;hrt w&#252;rden, bevor diese Art der Verwendung frei w&#252;rde.</p>
<p>Ein anderer Ansatz k&#246;nnte darin liegen, das Schutzrecht nur f&#252;r eine relativ kurze Dauer (etwa bemessen an der Zeit f&#252;r die Amortisation der Investition) zu erteilen und eine (zeitlich begrenzte) Verl&#228;ngerung nur gegen kostenpflichtige Registrierung zu erm&#246;glichen. Mit diesem Modell k&#246;nnte – bei sinnentsprechender Ausgestaltung – das Problem der verwaisten Werke erheblich gelindert werden, da Werke, an deren Schutz der Rechteinhaber kein (&#246;konomisch, pers&#246;nlichkeitsrechtlich oder sonst wie geartetes) Interesse mehr hat, nach angemessener Dauer frei w&#252;rden. Dieses Konstrukt wiederum k&#246;nnte mit dem oben skizzierten Ansatz einer „Gemeinfreiheit auf Raten“ kombiniert werden.</p>
<p><strong>IV) Schlussbemerkung </strong></p>
<p>Der vorliegende Beitrag soll eigentlich Unm&#246;gliches leisten. Mit wenigen Zeilen sollen nicht nur die Defizite des geltenden Rechts und deren Ursachen und Zusammenh&#228;nge beschrieben, sondern auch Ans&#228;tze f&#252;r ein neues Regelungsmodells des Urheberrechts entwickelt werden. Dass der Kontext keine jeweils tiefgreifende Argumentation, Herleitung und Begr&#252;ndung erm&#246;glicht, liegt in der Natur der Sache. Wenn hiermit allerdings erreicht w&#252;rde, einige der Defizite des heutigen Urheberrechts und den allgemeinen Regelungsbedarf zu veranschaulichen sowie das Bewusstsein daf&#252;r zu wecken, dass eine grundlegende Debatte &#252;ber dieses bedeutende Thema l&#228;ngst &#252;berf&#228;llig ist, w&#228;re hiermit schon viel erreicht. Erfreulich w&#228;re, wenn dar&#252;ber hinaus der ein oder andere Gedanke zu einem alternativen Urheberrechtsmodell Anregungen f&#252;r die weitere Diskussion geben k&#246;nnten.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf"><img class="alignleft size-full wp-image-25587" title="copyrightnow" src="http://carta.info/carta/wp-content/uploads/2010/04/copyrightnow.jpg" alt="copyrightnow" width="130" height="156" /></a><em>Dieser Beitrag basiert auf meiner Dissertation &#8220;<a href="http://www.irights.info/index.php?id=730">Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen</a>&#8221; (Nomos 2008). Er beschreibt – hoffentlich  allgemeinverst&#228;ndlich – einige der wesentlichen Erkenntnisse, die ich  dort entwickelt habe.</em><em> Er erschien in leicht ge&#228;nderter Form im Reader <strong>&#8220;Copy.Right.Now!</strong> &#8211; Pl&#228;doyers f&#252;r ein  zukunftstaugliches Urheberrecht&#8221;, herausgegeben von der <a href="http://www.boell.de/bildungkultur/kreativwirtschaft/kreativwirtschaft-reader-zukunft-urheberrecht-copy-right-now-8978.html">Heinrich-B&#246;ll-Stiftung</a> in Zusammenarbeit mit <a href="http://irights.info/">iRights.info</a>. Er liegt als <a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf">PDF</a> (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden.</em></p>
<p><em><strong> </strong><br />
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		<title>Vorhang zu und alle Fragen offen: Replik auf Robert Schweizers Verteidigung des Leistungsschutzrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 13:54:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Robert Schweizers Beitrag versprach, den Ansatz eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verlage umfassend zu erl&#228;utern und zu begr&#252;nden – eingel&#246;st wird der Anspruch nicht. Stattdessen mangelt es auch dort &#252;berzeugenden Argumenten, grundlegende Bedenken kann er nicht ausr&#228;umen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/1a18154d3bdf40baba214457f5387950" alt="" width="1" height="1" />Als ich den <a href="http://carta.info/18559/fair-share-verlage-leistungsschutzrecht-robert-schweizer/">Carta-Artikel von Robert Schweizer</a> mit der Ank&#252;ndigung sah, den Ansatz eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Verlage „umfassend und kl&#228;rend“ darzustellen und mit Irrt&#252;mern aufzur&#228;umen, habe ich mich gefreut. Schlie&#223;lich warte ich wie viele andere seit Langem darauf, dass die Bef&#252;rworter ihrem Kind endlich mal einen Namen geben und damit herausr&#252;cken, was sie denn eigentlich wollen. Nach dem ersten schnellen Lesen dachte ich noch, ich h&#228;tte was verpasst oder nicht verstanden. Nach gr&#252;ndlicherer Lekt&#252;re machte sich dann endg&#252;ltig Ern&#252;chterung breit. Nein, hier wird der Ansatz des Leistungsschutzrechts &#252;berhaupt nicht n&#228;her erkl&#228;rt. Schon gar nicht „umfassend und kl&#228;rend“. Im Gegenteil: Weder wei&#223; ich nun mehr &#252;ber das Vorhaben noch enth&#228;lt der Text auch nur ein einziges neues oder gar &#252;berzeugendes Argument, das f&#252;r die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger sprechen w&#252;rde. Daher, als Replik, noch einmal die ma&#223;geblichen Fragen aus Schweizers Text, versehen mit Nachfragen zu seinen Antworten.</p>
<p><strong>Frage: Was soll das Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverlage &#252;ber das Urheberrecht an den Artikeln hinaus sch&#252;tzen?</strong></p>
<p><strong>Schweizer:</strong><br />
Es soll keine pers&#246;nlichen, sondern unternehmerische Leistungen sch&#252;tzen. Verlage erbringen eine Menge Leistungen, die „grunds&#228;tzlich schutzlos“ sind. Dies sind zum Beispiel die folgenden &#8230; (es folgt eine Aufz&#228;hlung, die „l&#228;ngst nicht vollst&#228;ndig ist“). Im „Zwischenergebnis“ werden dann einige der bef&#252;rwortenden Stellungnahmen verschiedener Parteien und Politiker zitiert.</p>
<p><strong>Nachfragen: </strong></p>
<p>Was soll uns die Aufz&#228;hlung der Leistungen sagen? Was hat sie mit der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht zu tun?</p>
<p>Mir ist v&#246;llig unklar, was sich f&#252;r den vorliegenden Zusammenhang aus dem Umstand ergeben soll, dass die Verlage „kreativ Redaktionen mit Netzwerken zielgruppengerecht aufbauen, finanzieren und erhalten“, ,„jedes Heft und jeden Auftritt im Rahmen eines Ganzen mit einer bestimmten Tendenz gestalten“ usw. Dass die Verlage Leistungen erbringen, die Aufwand und Investitionen erfordern und die wichtig sind, damit Presseerzeugnisse in bestimmten Formen auf den Markt kommen, hat nie jemand bestritten. Was aber hat das mit einem Leistungsschutzrecht zu tun und vor allem mit der &#252;ber diesem Abschnitt gestellten Frage, was ein Leistungsschutzrecht &#252;ber das Urheberrecht hinaus bewirken soll und wof&#252;r es ben&#246;tigt wird? Die Auflistung verlegerischer Leistungen „soll nur verdeutlichen, was ohne ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage nicht oder nur &#252;ber Umwege oder peripher gesch&#252;tzt wird.“ schreibt Robert Schweizer.</p>
<p>Soll das hei&#223;en, dass jeder, der unternehmerische Leistungen erbringt, ein Leistungsschutzrecht erhalten sollte? Mit anderen Worten – orientiert man sich an der Auflistung Schweizers – soll also jedes produzierende Unternehmen, das seine Erzeugnisse unter Einsatz eines geordneten Betriebes, von Know-How, Betriebsmitteln (und damit Kapital) hervorbringt, fortan Leistungsschutzrechte geltend machen k&#246;nnen? Das d&#252;rfte wohl nicht gemeint sein. Ebensowenig, dass k&#252;nftig die Idee, wie man „kreativ Redaktionen mit Netzwerken zielgruppengerecht aufbauen, finanzieren und erhalten“ kann, einem Monopolrecht unterworfen werden soll.</p>
<p>Aber was sonst? Wo das Urheberrecht die viel beschworene Schutzl&#252;cke hinterlassen soll, die durch ein Leistungsschutzrecht geschlossen geh&#246;rt, wei&#223; ich noch immer nicht. Und schon gar nicht, warum es zulasten der Interessen aller anderen Betroffenen gerechtfertigt sein soll, zuk&#252;nftig Rechte an einzelnen S&#228;tzen oder &#220;berschriften zu erteilen. Der Umstand allein, dass Verlage Leistungen erbringen, die Kosten verursachen – und das sollte wohl evident sein – gen&#252;gt als Begr&#252;ndung nicht.</p>
<p><strong>Frage: Wie gehen andere L&#228;nder mit Leistungsschutzrechten f&#252;r Verleger um?</strong></p>
<p><strong>Schweizer:</strong></p>
<p>Im Abschnitt „Die ausl&#228;ndischen Rechte tendieren zum Leistungsschutz f&#252;r Verlage.“ beschreibt Robert Schweizer zun&#228;chst das englische Copyright f&#252;r „typographical arrangements“ (das er als <em>publisher’s right</em> bezeichnet). Im Anschluss folgen einige vage Ausf&#252;hrungen dazu, dass „mitunter erw&#228;hnt“ wird bzw. dass „manche Autoren“ (wie unter anderem Hegemann) „dar&#252;ber berichten“, dass solche Rechte in einzelnen L&#228;ndern schon existieren sollen. Auch gebe es in manchen L&#228;ndern Reprografieverg&#252;tungen, an denen auch die Verlage partizipieren w&#252;rden und im Schweizerischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein Verbot von unlauteren Gesch&#228;ftspraktiken durch Leistungs&#252;bernahme.</p>
<p><strong>Nachfragen:</strong></p>
<p>Wo ist der Beleg f&#252;r die These, dass die „ausl&#228;ndischen Rechte zum Leistungsschutz f&#252;r Verlage tendieren“? Das Copyright f&#252;r „typographical arrangements“ ist – und das r&#228;umt Schweizer selbst ein – mit einem Leistungsschutzrecht, das sich unter anderem auf winzige Bestandteile urheberrechtlich gesch&#252;tzter Werke erstrecken soll, in keiner Weise vergleichbar. Es verleiht dem Verlag nicht einmal einen Schutz vor der &#220;bernahme einzelner Artikel, geschweige denn vor der Verwendung kleiner Ausschnitte, „ungenehmigten“ Links oder fl&#252;chtigen Kopien von Dateien auf Proxyservern. Das einzige, was man dieser britischen Rechtsfigur hier entnehmen kann, ist, dass es auch in Gro&#223;britannien kein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger oder etwas Vergleichbares gibt. Dass die Briten hieran etwas &#228;ndern wollen, ist weder ersichtlich noch wird es von Schweizer behauptet oder gar belegt.</p>
<p>Dass es in China oder anderen L&#228;ndern tats&#228;chlich „entsprechende Vorschriften“ geben soll, ist ebenfalls eine hartn&#228;ckige Behauptung, die indes noch immer eines Belegs und vor allem n&#228;herer Erl&#228;uterung harrt. Zu dem Hinweis auf Reprografieverg&#252;tungen in manchen L&#228;ndern sei angemerkt  dass es eine solche l&#228;ngst auch in Deutschland gibt und dass die Verleger hieran auch partizipieren (siehe hierzu die Erl&#228;uterungen von <a href="http://www.irights.info/index.php?id=845">Ilja Braun</a>). Gleiches gilt &#252;brigens f&#252;r den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, der in Deutschland so ausgepr&#228;gt und detailliert ist wie in kaum einem anderen Land. Freilich ist ein Schutz gegen unlauteren Wettbewerb mit einem exklusiven Leistungsschutzrecht an Presseerzeugnissen keineswegs vergleichbar.</p>
<p>Selbst wenn man unterstellt, dass alle genannten Beispiel daf&#252;r sprechen w&#252;rden, dass die jeweils genannten L&#228;nder eine Art Leistungsschutzrecht an Presseerzeugnissen gew&#228;hren, w&#228;re die Behauptung irref&#252;hrend, dies sei gleichsam internationaler Standard oder zumindest allgemeiner Trend. Selbst dann w&#252;rde die Antwort auf die Frage nach der Situation im Ausland n&#228;mlich lauten: Der internationale Vergleich zeigt, dass Leistungsschutzrechte f&#252;r Verleger generell nicht gew&#228;hrt werden und nur in sehr seltenen Ausnahmef&#228;llen existieren. Derzeit gibt es 193 von der UNO anerkannte souver&#228;ne Staaten. In keinem der f&#252;hrenden Industriestaaten (G8) gibt es derartige Rechte, auch nicht im Commonwealth, wie suggeriert wird – weil das Copyright f&#252;r &#8220;typographical arrangements&#8221; eben gerade nicht mit einem solchen Leistungsschutzrecht vergleichbar ist. Ebenso die Situation in den gro&#223;en Schwellenl&#228;ndern wie Indien, Russland oder Brasilien.</p>
<p><strong>Frage: Wie soll ein Leistungsschutzrecht konkret aussehen?</strong></p>
<p><strong>Schweizer:</strong></p>
<p>Die Kritik (zum Beispiel <a href="http://carta.info/15635/leistungsschutzrecht-fuer-verlage-mehr-schaden-als-nutzen/">meine</a>), dass es bislang v&#246;llig unklar sei, wie ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverleger ausgestaltet sein soll, ist ungerechtfertigt. Schlie&#223;lich hat es schon die ein oder andere juristische Fachpublikation hierzu gegeben. Der Kernsatz f&#252;r den Inhalt des Leistungsschutzrechts sollte lauten: „Die Presseverlage haben das ausschlie&#223;liche Recht auf Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe und &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung der – auch digitalen &#8211; Presseerzeugnisse.“ Das – unter anderem von Matthias Spielkamp <a href="http://carta.info/17214/koalitionsvertrag-leistungsschutzrecht/">ge&#228;u&#223;erte</a> – Bedenken, dass f&#252;r Links und Snippets k&#252;nftig eine Erlaubnis eingeholt werden m&#252;sse, sei ein „grunds&#228;tzliches Missverst&#228;ndnis“:</p>
<blockquote><p>„So, wie Spielkamp es annimmt, wollen die Verlage das Leistungsschutzrecht nicht verstanden wissen. Schon mehrfach wurde in diesem Referat dargelegt, dass mit dem Leistungsschutzrecht keine Erlaubnispflicht verbunden sein soll. Am ehesten kommt in Betracht, dass jemand der gewerblich aus der Leistung der Verlage Nutzen zieht, von seinem Nutzen teilweise etwas abgeben muss. Mit einer Erlaubnispflicht und dem Ende des Internet hat ein solches “fair share” nichts zu tun.“</p></blockquote>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong>Nachfragen:</strong></p>
<p>Endlich, da ist sie: eine Definition f&#252;r ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage. Der Kern der „umfassenden und kl&#228;renden“ Erl&#228;uterung durch Schweizers Beitrag.</p>
<p>Allerdings, mit Verlaub, ich wei&#223; nun immer noch nicht mehr als vorher. Keineswegs ist es so, dass – wie der Beitrag offenbar suggerieren will – die Rechtswissenschaft das Thema schon detailreich aufgearbeitet h&#228;tte und sich hieraus Antworten auf alle Fragen ergeben w&#252;rden. Vielmehr ist auch die Rechtswissenschaft erst am Anfang einer Diskussion und wartet nach wie vor auf Hinweise, was die Verlage sich vorstellen. Auch wenn es in den letzten drei&#223;ig Jahren vereinzelte juristische Fachpublikationen (unter anderem zwei Dissertationen) zu diesem Thema gegeben hat, gibt und gab es keine intensive rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung zum Thema, geschweige denn einen Konsens dar&#252;ber, dass es ein solches Recht geben solle oder wie es auszugestalten w&#228;re.</p>
<p>Wenn also die Ausgestaltung des Leistungsschutzrecht schon klar sein soll, habe ich wohl etwas verpasst. Und alle anderen Kommentatoren, von denen ich bislang etwas gelesen habe, offenbar auch. Der „Kernsatz“ von Robert Schweizer als Versuch einer Definition bringt hier entgegen der Ank&#252;ndigungen keinerlei weitere Informationen. Da nicht erkl&#228;rt wird, was ein Presseerzeugnis, was ein journalistischer Inhalt und was ein Presseverlag ist, wie weit das Recht gehen soll und welche Rechtspositionen es enth&#228;lt, wie es sich zu den Rechten der Autoren an ihren Beitr&#228;gen oder zur Zitierfreiheit verh&#228;lt – daher bleiben alle relevanten Fragen unbeantwortet. Das sei, so Schweizer, aber auch unsch&#228;dlich. Der Gesetzgeber kann ja das Leistungsschutzrecht wie vorgeschlagen einf&#252;hren und die Gerichte legen dann die unbestimmten Rechtsbegriffe aus. Ein ganz normaler Prozess.</p>
<p>Aber entheben die &#252;blichen M&#246;glichkeiten, im Wege der Rechtsanwendung ein unkonkretes Gesetz zu konkretisieren von der Notwendigkeit, vor einer Einf&#252;hrung die Folgen abzusch&#228;tzen? Die vorauseilende Zustimmung einiger Politiker k&#246;nnte glauben machen, so werde seri&#246;se Politik gemacht. Das jedoch stimmt nur, wenn man gar nicht so genau wissen will, wie die Antworten auf alle offenen Fragen lauten. Wenn man die Kritik ins Leere laufen lassen will, weil sie stets ebenso vage bleiben muss, wie der Vorschlag selbst.</p>
<p>An diesem Punkt befanden und befinden wir uns noch immer. Denn was kann man konkret gegen die von Schweizer gegebenen Definition einwenden? Schlie&#223;lich ergibt sich aus ihr nicht unmittelbar, dass Eigen- oder Zweitverwertungen der Journalisten durch das Leistungsschutzrecht am „Presseerzeugnis“ faktisch ausgeschlossen werden, wenn dem der erstver&#246;ffentlichende Verlag nicht zustimmt. Auch wenn es nahe liegt, dass ein Exklusivrecht des Verlags an jedem einzelnen Bestandteil des Textes mit dem Urheberrecht am Gesamttext ganz erheblich kollidiert bzw. letzteres erheblich einschr&#228;nken kann, ist das mangels einer Definition des „Presseerzeugnisses“ nicht mit Sicherheit zu sagen. Ebenso wenig, wie klar ist, dass es zu Kollisionen mit dem Zitatrecht kommen w&#252;rde (Was ist ein Zitat, was eine Snippet-&#220;bernahme, wer entscheidet das und wof&#252;r und auf welche Weise wird Geld bezahlt?). Also sind auch Kollisionen mit den im Zitatrecht verk&#246;rperten elementaren urheberrechtlichen Grunds&#228;tzen und den zugrundeliegenden Kommunikationsgrundrechten, mit Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nicht erwiesen.</p>
<p><strong>Kommentar</strong></p>
<p>Kann man diese Fragen wirklich offenlassen, bevor man ein Leistungsschutzrecht einf&#252;hrt? Wohl kaum. Da stimmt es schon hoffnungsvoll, dass Angela Merkel immerhin bedachtes Vorgehen und eine genaue Voruntersuchung der Thematik angek&#252;ndigt hat. Bedenken sollte man in diesem Zuge unbedingt, dass eigentums&#228;hnliche Schutzrechte, die einmal eingef&#252;hrt wurden, in keinem bekannten Fall der neueren Geschichte wieder entzogen wurden. Das ist verfassungsrechtlich wie politisch &#228;u&#223;erst problematisch.</p>
<p>Bevor eine n&#228;here Pr&#252;fung m&#246;glich ist, bedarf es weiterer Klarstellung, was die Bef&#252;rworter des Leistungsschutzrechts im Sinn haben. Zweifel daran, dass sich dessen Konstrukteure (zu denen Robert Schweizer offenbar auch geh&#246;rt) hier&#252;ber selbst im Klaren sind, dr&#228;ngen sich angesichts der schwammigen Ausf&#252;hrungen und vor allem der diversen Ungereimtheiten auf. So passt Schweizers Kernforderung nach einem „ausschlie&#223;lichen Recht an Presseerzeugnissen“ nicht zu der Behauptung, dass das Leistungsschutzrecht keine Erlaubnispflicht mit sich bringen soll. Denn ein „ausschlie&#223;liches Recht“ enth&#228;lt per definitionem immer sowohl ein Verg&#252;tungsrecht als auch eine Erlaubnispflicht, selbst wenn es einer Verwertungsgesellschaftspflicht unterworfen werden sollte. Eine erlaubnisfreie Nutzung von Schutzgegenst&#228;nden, an denen ausschlie&#223;liche Rechte bestehen, ist nur im Bereich von Schrankenbestimmungen (wie der Privatkopieschranke oder dem Zitatrecht) zul&#228;ssig.</p>
<p>Wenn es also wirklich nur um wirtschaftliche Beteiligungen gehen soll, h&#228;tte der Kernsatz in etwa so formuliert sein m&#252;ssen: „Die Presseverlage haben f&#252;r die Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe der – auch digitalen – Presseerzeugnisse einen Anspruch auf angemessene Verg&#252;tung/Beteiligung.“ – Wurde er aber nicht. Vielmehr spricht auch die Anregung, auf das Leistungsschutzrecht die Regelungen des Urheberrechts &#252;ber Nutzungsrechte entsprechend anzuwenden, daf&#252;r, dass es letztlich nicht nur um einen Verg&#252;tungsanspruch, sondern ein „richtiges“ Ausschlie&#223;lichkeitsrecht gehen soll. Denn Nutzungsrechte kann man naturgem&#228;&#223; nur an Ausschlie&#223;lichkeitsrechten einr&#228;umen, nicht an wirtschaftlichen Beteiligungsanspr&#252;chen.</p>
<p>Es mag also wahr sein, dass „es m&#246;glich ist, heute darzulegen, dass und wie in etwa ein Leistungsschutzrecht f&#252;r die Presse gestaltet werden kann“. Der Text l&#246;st dieses Versprechen aber nicht ein. Ohnehin ist das nicht zu schaffen, indem man lediglich einen v&#246;llig abstrakten Formulierungsvorschlag pr&#228;sentiert, indem man erw&#228;hnt, dass Unsch&#228;rfen in Gesetzen &#252;blich sind und nur abstrakt auf das juristische Schrifttum und dessen Auffassungen zu anderen Fragen verweist.</p>
<p><strong>Frage: Was haben die Autoren vom Leistungsschutzrecht und wie verh&#228;lt es sich zum Urheberrecht?</strong></p>
<p><strong>Schweizer:</strong></p>
<p>Keine. Der Punkt wird zwar angesprochen, statt aber z.B. zuzusichern, dass es nicht zu Kollisionen kommen werde oder gar auszuf&#252;hren, wie die bef&#252;rchteten Friktionen zwischen Urheber- und Leistungsschutzrecht aufgel&#246;st werden sollen, werden nur die diesbez&#252;glichen Forderungen von Journalistenverb&#228;nden wiedergegeben.</p>
<p><strong>Nachfragen:</strong></p>
<p>Wie sollen die Interessen der Urheber angesichts eines Leistungsschutzrechts gewahrt werden? Vor allem: Wie vermeidet man, dass ein Recht, das sich auf einen Teil eines Textes (Snippets) bezieht, mit einem Recht an dem ganzen Text kollidiert?</p>
<p>Diese Fragen sind von gro&#223;er praktischer Bedeutung. So entscheidet das Verh&#228;ltnis von Urheber- und Leistungsschutzrecht etwa dar&#252;ber, ob f&#252;r Journalisten in Zukunft noch Zweitverwertungen ihrer Texte m&#246;glich sind, ob also das Urheberrecht neben dem Leistungsschutzrecht &#252;berhaupt noch uneingeschr&#228;nkt wahrgenommen werden kann.</p>
<p>Wenn das Leistungsschutzrecht dem Verleger exklusive Rechte an den einzelnen Bestandteilen eines Textes zusichert, ist der Urheber an diesen Verlag gebunden. Denn wenn er seinen Text als Zweitverwertung auf seine eigene Webseite oder in sein Blog stellen will, macht er damit gleichzeitig auch „das Presseerzeugnis“ (also den Text bis hin zu dessen kleinsten Teilen) „&#246;ffentlich zug&#228;nglich“. Er greift also in das von Schweizer geforderte „exklusive Recht zur &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung des Presseerzeugnisses“ ein. Ergo: Wenn er das will, muss der Verlag dem zustimmen.</p>
<p>Dass das keine abwegige Schwarzmalerei ist, zeigt sich an den anderen F&#228;llen, in denen Urheber- und Leistungsschutzrechte zusammentreffen. Musiker etwa – die ihre Aufnahmen nicht selbst produzieren – k&#246;nnen Tonaufnahmen ihrer Songs nicht ohne Zustimmung des Produzenten verwerten. Der Tontr&#228;gerhersteller hat ein eigenes Recht an der Produktion. Bei Filmen ist das genauso. Das Leistungsschutzrecht am Endprodukt &#252;berlagert quasi die Urheber- und anderen Leistungsschutzrechte an den Einzelbeitr&#228;gen. Das ist auch gerechtfertigt, wenn es sich um ein Gesamtprodukt handelt, das viele Bestandteile verschiedener Mitwirkender enth&#228;lt, die ohnehin nicht isoliert verwertet werden k&#246;nnen. Bei Filmen beispielsweise ist es vor diesem Hintergrund sinnvoll und unproblematisch, wenn der Filmhersteller ein Recht an der Gesamtproduktion erh&#228;lt. Bei Presseartikeln jedoch, die in aller Regel nur von einem einzelnen Autoren stammen, w&#228;re eine solche Beschneidung der urheberrechtlichen Befugnisse meines Erachtens kaum zu rechtfertigen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Ich will es hier an dieser Stelle bewenden lassen. Auch wenn es mir auf den N&#228;geln brennt, zu hinterfragen, was Leistungsschutzrechte mit „Transparenz“ von Suchmaschinen zu tun haben und was sie in diesem Zusammenhang bewirken sollen. Oder: Wo der Zusammenhang zwischen einem Leistungsschutzrecht und angeblichen Missbr&#228;uchen von marktbeherrschenden Stellungen sein soll. Oder: Was Schadensersatzanspr&#252;che aus Paragraf 97 Urheberrechtsgesetz mit „fair sharing“ und einer wirtschaftlichen Beteiligung an Einnahmen von Suchmaschinen oder Verg&#252;tungsanspr&#252;chen f&#252;r Links und Snippets zu tun haben. Oder&#8230; Aber das w&#252;rde den Rahmen sprengen.</p>
<p>Als Fazit gen&#252;gt mir die Anmerkung, dass ich das Res&#252;mee im Beitrag Schweizers, s&#228;mtliche Einw&#228;nde lie&#223;en sich nicht halten, f&#252;r reichlich gewagt halte. Keines der grundlegenden Bedenken, die von vielen Seiten gegen ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Presseverleger vorgebracht wurden, wurde durch den Artikel ausger&#228;umt oder auch nur abgemildert. Und in keiner Weise zeigt dieser ein Bem&#252;hen um eine transparente oder offene Debatte.</p>
<p>Es erscheint mir an dieser Stelle unn&#246;tig, meine grunds&#228;tzliche Einstellung zur Frage eines Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage erneut kundzutun. Statt dessen sei noch einmal an die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=280d725505a9b2b7809c9c45d63e2bef&amp;nr=27035&amp;pos=0&amp;anz=1">Entscheidung des Bundesgerichtshofs</a> im Fall <em>Paperboy</em> aus dem Jahr 2003 erinnert, die im vorliegenden Kontext so aktuell ist wie nie zuvor. Sie hat nicht nur das Verh&#228;ltnis des geltenden Urheber- und Wettbewerbsrecht zum Internet ma&#223;geblich gepr&#228;gt, sondern enth&#228;lt allerhand Aussagen, die bei der Entscheidung &#252;ber ein m&#246;gliches Leistungsschutzrechts f&#252;r Presseverlage tunlichst bedacht werden sollten. Es hei&#223;t dort zum Beispiel:</p>
<p><em>„Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich gesch&#252;tzten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits er&#246;ffneten Zugang erleichtert. Er h&#228;lt weder das gesch&#252;tzte Werk selbst &#246;ffentlich zum Abruf bereit, noch &#252;bermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet dar&#252;ber, ob das Werk der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich bleibt. Wird die Webseite mit dem gesch&#252;tzten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gel&#246;scht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst erm&#246;glicht und damit das Werk im Wortsinn zug&#228;nglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fu&#223;note einer Ver&#246;ffentlichung nicht anders.“</em></p>
<p>Und:</p>
<p><em>„Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) w&#228;re die sinnvolle Nutzung der un&#252;bersehbaren Informationsf&#252;lle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, f&#252;r seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschlie&#223;ung seines eigenen Webangebots f&#252;r die &#214;ffentlichkeit nutzen.“</em>
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		<title>Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage: Mehr Schaden als Nutzen</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 16:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Presseverlage fordern von der Politik ein eigenes Leistungsschutzrecht. Aber Vorsicht: Ein umfassendes Monopolrecht an Inhalten k&#246;nnte zwar den Online-Angeboten der Verlagsh&#228;user eine sprudelnde Geldquelle bescheren. Es w&#252;rde aber gleichzeitig die aufkeimende neue Informationslandschaft und die Vernetzung von Informationen massiv behindern. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/c29055f6508d4d7b966d50d68b6b63f1" alt="" width="1" height="1" />Da verabschiedeten einige f&#252;hrende deutsche Presseverlage eine – eher allgemein gehaltene – „<a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article3886003/Erklaerung-der-Hamburger-Verlage.html">Hamburger Erkl&#228;rung</a>“, in der ein weitergehender Schutz der „wirtschaftlichen Basis in den digitalen Vertriebskan&#228;len“ gefordert wurde. Da klagte der Verleger Hubert Burda in der FAZ: „Wir werden schleichend enteignet!“ und forderte unter anderem „das Recht, an den Erl&#246;sen der Suchmaschinen fair und zu &#252;berpr&#252;fbaren Konditionen zu partizipieren“.</p>
<p>In der FAZ <a href="http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html">schrieb</a> der Berliner Rechtsanwalt Jan Hegemann, dessen Kanzlei unter anderem den Axel Springer Verlag vertritt:</p>
<blockquote><p>„Ein Schutz der Leistungen des Presseverlegers in der digitalisierten Welt muss aber vom Gesetzgeber garantiert werden, da eine Demokratie ohne Presse und Pressevielfalt nicht lebensf&#228;hig ist. Dazu bedarf es eines Leistungsschutzrechts der Presseverlage.“</p></blockquote>
<p><strong>Dramatische Appelle</strong></p>
<p>Aha! Nicht weniger als die Demokratie als solche steht also auf dem Spiel. Nicht &#252;berraschend, dass diese dramatischen Appelle schnell ihren Weg zu hochrangigen Politikern gefunden haben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries etwa lie&#223; sich auf einer internationalen Urheberrechtstagung im Mai zu der Bemerkung <a href="http://www.bmj.de/enid/0,e1591d636f6e5f6964092d0935383633093a095f7472636964092d0935383438/Reden/Brigitte_Zypries_zc.html">hinrei&#223;en</a>: „Ich kann mir deshalb gut vorstellen, dass auch die Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen“. Auch Viviane Reding, EU-Kommissarin f&#252;r Informationsgesellschaft und Medien, hat in einem offenen Brief an Gavin o’Reilly, den Pr&#228;sidenten des Weltverbandes der Zeitungsverleger, Unterst&#252;tzung zugesagt und gemeint, sie unterst&#252;tze die meisten Ausf&#252;hrungen der „Hamburger Erkl&#228;rung“.</p>
<p>Sogar in das Wahlprogramm der CDU/CSU hat es das Leistungsschutzrecht <a href="http://www.cdu.de/portal2009/27890.htm">geschafft</a> („Falls erforderlich werden wir ein eigenes Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage zum Schutz der Presseprodukte im Internet schaffen“). In die gleiche Richtung geht die FDP, die auf die vom Wikimedia Verein Deutschland verschickten <a href="http://wikimedia.de/index.php?id=119">Wahlpr&#252;fsteine</a> hin meinte: „Es spricht deshalb viel daf&#252;r, den Verlegern f&#252;r ihre Verlagsprodukte nach dem Vorbild bestehender Leistungsschutzrechte, zum Beispiel f&#252;r Film- und Tontr&#228;gerhersteller, ein eigenes Verbotsrecht zu gew&#228;hren.“ Last but not least forderte auch SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier in einem Buchbeitrag (auch <a href="http://carta.info/14150/frank-walter-steinmeier-medienpolitik-spd/">hier</a> bei Carta) ein solches Recht ein.</p>
<p>Im Bundestagswahlkampf sind solche &#196;u&#223;erungen ebenso wenig erstaunlich wie Lobby-Forderungen. Erstaunlich sind sie jedoch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich niemand wei&#223;, was mit diesem omin&#246;sen Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger eigentlich gemeint ist, wie es aussehen und wozu es f&#252;hren soll.</p>
<p><strong>Nachvollziehbare W&#252;nsche</strong></p>
<p>Was den Presseverlegern im Ergebnis vorschwebt, kann man sich leicht denken. Man will des Problems Herr werden, dass die Leser immer weniger Zeitungen kaufen und stattdessen online lesen wollen. Bislang wei&#223; man nicht, wie man hiermit Geld verdienen kann. Von dem anf&#228;nglichen Versuch, das klassische Gesch&#228;ftsmodell aufs Internet zu &#252;bertragen und sich die Online-Nutzung von Presseartikeln bezahlen zu lassen, hat man schon bald wieder Abstand genommen. Woher also sollen die Einnahmen kommen?</p>
<p>Weit schwieriger als diese Problemanalyse ist es herauszufinden, was ein Leistungsschutzrecht aus Sicht von Verlegern, Interessenvertretern und Politikern in diesem Zusammenhang bewirken soll. Um sich dies zusammenzureimen, muss man allerhand mehr oder weniger kryptische &#196;u&#223;erungen interpretieren und auswerten. Hiernach weist allerhand darauf hin, dass das Heil des wirtschaftlichen Erfolgs zuk&#252;nftig weniger in der Bezahlung durch den Leser gesucht wird, sondern in der Bezahlung durch Intermedi&#228;re. Gemeint sind insbesondere Unternehmen, die herausgefunden haben, wie man im Internet Geld verdienen kann – mit anderen Worten vor allem: Google.</p>
<p>Diese – so die Diktion vieler &#196;u&#223;erungen – verdienen sich auf Kosten der Verlage eine goldene Nase, obwohl sie nicht einmal Inhalte produzieren, sondern nur (!) schn&#246;de Auswertungs-, Aggregations- und Suchtechnologien entwickeln und bereitstellen. Diesem Schmarotzertum soll nun Einhalt geboten werden, indem Google (und im Zweifel noch viele andere Online-Dienstbetreiber) durch ein neues Schutzrecht gezwungen wird, an die Verlage Verg&#252;tungen zu bezahlen. Praktischer Nebeneffekt: Der Mangel an Fantasie, den die Verlage bei der digitalen Vermarktung ihrer Inhalte an den Tag legen, der Bedeutungsschwund, den sie durch das Internet erlitten haben, wird durch den Gesetzgeber kompensiert. Das neue Recht garantiert ihnen den Erhalt ihrer Marktposition und des traditionellen Gesch&#228;ftsmodells und verschafft ihnen zudem neue Einnahmequellen. Voilà!</p>
<p><strong>Schutz der Investitionen</strong></p>
<p>Ob dieser Zaubertrick gelingen kann? Um das zu analysieren, muss man weiter ausholen und zun&#228;chst erkl&#228;ren, was denn &#252;berhaupt ein Leistungsschutzrecht ist. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht in mancher Hinsicht &#228;hnliche Rechte (weshalb sie auch „verwandte Schutzrechte“ genannt werden). Anders als das Urheberrecht, das ein grunds&#228;tzlich personenbezogenes Recht ist, haben die meisten Leistungsschutzrechte jedoch einen unternehmensbezogenen, wettbewerbs- und vor allem investitionsschutzrechtlichen Charakter.</p>
<p>Das gilt vor allem f&#252;r die Rechte von Film-, Tontr&#228;ger- und Datenbankherstellern sowie der Sendeunternehmen. Sie sch&#252;tzen nicht die kreativen oder k&#252;nstlerischen Leistungen von Personen, sondern die Investitionen desjenigen, der darin investiert, dass geistige Sch&#246;pfungen in Umlauf gelangen und damit von der Allgemeinheit wahrgenommen werden k&#246;nnen. Das machen zum Beispiel die Produzenten von Filmen, Hersteller von Tontr&#228;gern oder Datenbanken, die deshalb auch „Werkmittler“ genannt werden. Ihr Schutzrecht soll sie davor bewahren, dass ihre Leistungen von Konkurrenten oder Trittbrettfahrern ausgenutzt werden.</p>
<p>Der Hintergedanke erschlie&#223;t sich unmittelbar: Eine Filmproduktion ist teuer. Den Film, nachdem er aufgenommen, geschnitten und auf einem Bildtr&#228;ger gespeichert wurde, zu kopieren, kostet fast nichts. Wenn der Hersteller nicht zumindest eine gewisse Zeit hiervor – zum Beispiel durch ein monopolartiges Leistungsschutzrecht – gesch&#252;tzt wird, wird er im Zweifel seine Aufwendungen nicht amortisieren k&#246;nnen bzw. sie von vornherein gar nicht t&#228;tigen.</p>
<p><strong>Abw&#228;gung aller Interessen</strong></p>
<p>Die Bef&#252;rworter des Verlegerschutzrechts begr&#252;nden ihre Forderung h&#228;ufig vor allem damit, dass es ungerecht sei, dass andere Werkmittler &#252;ber ein Leistungsschutzrecht verf&#252;gen, die Verleger jedoch nicht. Nicht alle empfinden das jedoch so. Christian Sprang, Justiziar des B&#246;rsenvereins des deutschen Buchhandels, etwa sprach sich in einem Interview im Namen der Buchverlage gegen die Einf&#252;hrung eines solchen aus.</p>
<p>Ohnehin ist allein der Umstand, dass andere Werkmittler, wie z. B. die Filmhersteller, Leistungsschutzrechte haben und Verleger nicht, nat&#252;rlich f&#252;r sich genommen kein Argument, das es rechtfertigen k&#246;nnte, ein solches Recht einzuf&#252;hren. Weder haben derartige Monopolrechte einen Selbstzweck, noch gibt es einen wie auch immer gearteten allgemeinen Anspruch hierauf. Im Gegenteil: Ob Urheber- oder Leistungsschutzrechte gew&#228;hrt und wie sie ausgestaltet werden, ist stets Ausdruck einer verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers.</p>
<p>Er hat hierbei die Aufgabe, die Belange der Urheber, der Werkmittler und der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Frage, ob es ein Leistungsschutzrecht f&#252;r Verleger geben sollte, sind also keineswegs allein die Partikularinteressen der designierten Inhaber dieses Rechts ausschlaggebend. Vielmehr sind sie mit den gesamtgesellschaftlichen Belangen, wie der Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit oder der m&#246;glichst ungehinderten Nutzung von Informationen abzuw&#228;gen. Auch ist zu fragen, ob durch ein Leistungsschutzrecht der Verlage die Interessen der Autoren gef&#246;rdert (was im Zweifel nicht der Fall w&#228;re) oder gar beeintr&#228;chtigt w&#252;rden.</p>
<p>Es stellt sich also zun&#228;chst die Frage, wozu die Verlage ein Leistungsschutzrecht &#252;berhaupt brauchen. Sie ist keineswegs so eindeutig zu beantworten, wie die Interessenvertreter es in ihren Verlautbarungen gern glauben machen wollen.</p>
<p><strong>Weitgehende Nutzungsrechte</strong></p>
<p>Keineswegs trifft es jedenfalls zu, dass die Presseverleger ohne ein eigenes Leistungsschutzrecht „nackt dast&#252;nden“ und dass Presseinhalte bislang „schutzlos ausgeliefert“ seien (wie Verlags-Anwalt Hegemannin der FAZ behauptet hat). Auch brauchen die Verlage kein Leistungsschutzrecht, damit „ihnen das ausschlie&#223;liche Recht auf Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung, &#246;ffentliche Wiedergabe und &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachung f&#252;r Presseerzeugnisse zusteht“, wie Hubert Burda vorgibt.</p>
<p>Die Verlage stehen auch ohne Leistungsschutzrecht ganz und gar nicht rechtlos da. Vielmehr profitieren sie ann&#228;hernd uneingeschr&#228;nkt von den sehr weitgehenden Nutzungsrechten, die sie sich von den Urhebern, also den Journalisten und Fotografen, einr&#228;umen lassen. Im Verkehr mit den Nutzungsrechten an Artikeln und Fotos diktieren die Presseverlage die Konditionen. Das f&#252;hrt in der Praxis dazu, dass die Urheber &#252;blicherweise all ihre Rechte durch „Total-buy-out-Vertr&#228;ge“ gegen geringe Pauschalverg&#252;tungen an die Verlage abtreten m&#252;ssen.</p>
<p>Weil dies ihren eigenen Interessen widerspricht, gerade freie Journalisten sich hiergegen jedoch aufgrund ihrer generell schwachen Marktposition nicht wehren k&#246;nnen, hat der Gesetzgeber sogar im Jahr 2002 eigens neue Schutzpositionen der Urheber eingef&#252;hrt. Das seither geltende Urhebervertragsrecht soll sie vor Ausbeutung durch ihre Vertragspartner sch&#252;tzen. Viel gebracht hat es freilich bislang nicht, schon gar nicht, dass die Urheber nun nicht mehr ann&#228;hernd all ihre Rechte auf die Verlage &#252;bertragen w&#252;rden.</p>
<p>Die so erlangten urheberrechtlichen Nutzungsrechte verschaffen den Verlegern eine umfassende Schutzposition. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Inhalte nur gegen Entgelt anzubieten. Tun sie es – wie derzeit im Online-Bereich &#252;blich – nicht, ist das ihre eigene Entscheidung. Wer Verlagsinhalte ohne Erlaubnis nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit haft- und unter Umst&#228;nden sogar strafbar. Wer sich unerlaubt kostenlosen Zugang zu kostenpflichtigen Inhalten verschafft und dabei z. B. Log-In- oder Bezahlsysteme umgeht, kann ohne weiteres von den Verlagen belangt werden.</p>
<p>Dass die Rechtsverfolgung – wie Hegemann in der FAZ behauptete – vor allem f&#252;r Tageszeitungen problematisch sei, weil hier „gesetzlicher Normalfall“ sei, dass der Journalist dem Verleger lediglich einfache Nutzungsrechte einr&#228;umt, ist irref&#252;hrend. Denn was auch immer der gesetzliche Normalfall ist, &#252;bliche Praxis sind die oben geschilderten umfassenden Rechte&#252;bertragungen. Sie f&#252;hren dazu, dass die Verlage ann&#228;hernd vollst&#228;ndig in die Rechtsposition der Autoren eintreten.</p>
<p>Es geht also nicht um Rechte, sondern um mehr Rechte. Ein Leistungsschutzrecht w&#252;rde den Verlagen nur einen Mehrwert bringen, wenn es &#252;ber das – ohnehin schon sehr weitgehende – Urheberrecht an den Beitr&#228;gen hinausginge.</p>
<p>In der Tat legen die Ausf&#252;hrungen von Hubert Burda, Hegemann und anderen die Annahme nahe, dass man sich vom Leistungsschutzrecht Befugnisse erhofft, die eine gegen&#252;ber dem Urheberrecht erheblich ausgeweitete Rechtsposition bedeuten w&#252;rden. So <a href="http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EF5F467DC52794598B125B147F0CC01B7~ATpl~Ecommon~Scontent.html">schreibt</a> zum Beispiel Anwalt Hegemann in der FAZ:</p>
<blockquote><p>„Das blo&#223; abgeleitete Recht, das die Presseverleger nach geltendem Urheberrecht an ihren Inhalten haben, erweist sich aber zur Durchsetzung einer angemessenen wirtschaftlichen Beteiligung an der Internet-Nutzung als unzureichend. So h&#228;ngt der Schutz gegen Presse-Aggregatoren ma&#223;geblich davon ab, ob die dort wiedergegebenen ‚Snippets’ – also die mit gro&#223;em redaktionellen Aufwand erstellten Kurzzusammenfassungen der Artikel – f&#252;r sich genommen urheberrechtsschutzf&#228;hig sind.“</p></blockquote>
<p>Und Springer-Chef D&#246;pfner gibt in einem <a href="http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument-druck.html?id=64385843&amp;top=SPIEGEL">Interview</a> gegen&#252;ber dem Spiegel an: „Es kann aber ja wohl nicht sein, dass die einen – die Verlage – heute mit viel Geld und Aufwand Inhalte schaffen. Und andere – Online-Anbieter und -Suchmaschinen – bedienen sich f&#252;r lau und vermarkten es. Ein gesetzlich zu schaffendes Leistungsschutzrecht muss k&#252;nftig daf&#252;r sorgen, dass die Mehrfachverwertung professionell erstellter Inhalte auch bezahlt wird.“</p>
<p><strong>Die Sch&#246;pfungsh&#246;he</strong></p>
<p>Kurzum: Das Leistungsschutzrecht soll erm&#246;glichen, von Aggregatoren wie Google Geld verlangen zu k&#246;nnen. Das Urheberrecht hilft hier in der Tat nicht weiter. Die Nutzung von Snippets kann hiernach nicht untersagt werden, weil das Urheberrecht derart kleine Textschnipsel mangels „Sch&#246;pfungsh&#246;he“ nicht sch&#252;tzt.</p>
<p>Buchverlage sind dementsprechend schon fr&#252;hzeitig mit dem Vorhaben gescheitert, Google gerichtlich daran zu hindern, solche Ausschnitte anzuzeigen (bzw. hierf&#252;r Geld zu bekommen). &#196;hnlich erging es FAZ und SZ, die vergeblich versucht haben, dem Online-Magazin „Perlentaucher“ zu verbieten, Abstracts von Feuilletonartikeln zu ver&#246;ffentlichen bzw. an Dritte weiterzulizenzieren. Denn das Urheberrecht verbietet es auch nicht, fremde Inhalte mit eigenen Worten in Kurzform wiederzugeben und diese eigenen Texte zu ver&#246;ffentlichen. Umso weniger verbietet es, Informationen, die anderswo ver&#246;ffentlicht wurden, beliebig weiterzutragen.</p>
<p>Allein diese Umst&#228;nde sind jedoch mitnichten Anlass oder Rechtfertigung genug, neue Rechte zu erschaffen, die diese – aus Sicht mancher Verlage – Schutzl&#252;cken schlie&#223;en. Die urheberrechtlichen Beschr&#228;nkungen und Grenzen sind kein Versehen, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers &#252;ber den angemessenen Umfang des Rechts. Dass ein denkbar allumfassender Monopolrechtsschutz an Inhalten oder gar Informationen L&#252;cken aufweist, ist gewollt und unbedingt geboten.</p>
<p><strong>M&#246;gliche Auswirkungen</strong></p>
<p>Nun stellt sich die Frage, ob es eventuell besondere Umst&#228;nde in der Presseverlagswirtschaft rechtfertigen k&#246;nnen, die Grenzen bestehender Rechte auszuweiten und in diesem Zuge die Freiheiten aller anderen einzuschr&#228;nken. Dies kann nur beantwortet werden, wenn man sich die m&#246;glichen Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts, das sich etwa auf die Nutzung von Snippets bezieht, betrachtet.</p>
<p>Da bei Leistungsschutzrechten die urheberrechtliche Sch&#246;pfungsh&#246;he keine Rolle spielt, k&#246;nnte man hier&#252;ber im Prinzip einem Verlag Rechte an sehr kleinen Ausschnitten aus Texten ausschlie&#223;lich zuordnen. Je nachdem, wie weit man das treibt, k&#246;nnte man zum Beispiel bestimmen, dass der Satz: „Merkel will mehr Polizisten und Video&#252;berwachung“ dem Spiegel-Verlag „geh&#246;rt“, weil er ihn am 19. September 2009 als &#220;berschrift f&#252;r eine Online-Nachricht verwendet hat. L&#228;sst Google in der News-Suche diese &#220;berschrift anzeigen oder weist ein Blogger auf den Artikel unter Verwendung des Satzes hin, m&#252;ssten sie den Spiegel-Verlag um Erlaubnis fragen oder (wenn das Leistungsschutzrecht nur einen Verg&#252;tungsanspruch gew&#228;hren w&#252;rde) zumindest eine Lizenzgeb&#252;hr zahlen.</p>
<p>Um dem Treiben von Google-News beizukommen, w&#252;rde es freilich auch ausreichen, nur Ausschnitte wie: „Verleger fordern Leistungsschutzrecht im Internet – Die deutschen Zeitungsverleger haben erneut ein gesetzliches Leistungsschutzrecht gegen die Gratis-Angebote im Internet verlangt. &#8230;“ (so sieht ein typischer Google-Snippet aus) dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen. Offen bleibt dann noch die Frage, ob unter dessen &#196;gide die Worte: „Hamburger Bankrott Erkl&#228;rung – Die deutschen Verleger haben einen &#252;berraschenden Durchbruch im Kampf ums &#220;berleben erzielt“ fortan dem Berliner Medienjournalisten Stefan Niggemeier „geh&#246;ren“, der sie in <a href="http://www.stefan-niggemeier.de/blog/hamburger-bankrott-erklaerung/">einem seiner Blog-Artikel</a> gebraucht hat. W&#228;re auch er ein Verleger, der auf seine ver&#246;ffentlichten Worte ein Monopol erhalten w&#252;rde?</p>
<p><strong>Erkleckliche Summen</strong></p>
<p>Die Information, dass Microsoft zuk&#252;nftig Aktion&#228;re &#252;ber Managergeh&#228;lter mitbestimmen l&#228;sst (auch eine Nachricht vom 19. September), k&#246;nnte man in diesem Zuge Exklusivrechten von Reuters unterwerfen, weil die Nachrichtenagentur sie zwar nicht erfunden oder geschaffen, aber als Erste hier&#252;ber berichtet hat.</p>
<p>Die wirtschaftlichen Probleme der Verlagswirtschaft k&#246;nnten so ohne weiteres behoben werden. Wenn von allen Blogs, Nachrichtenseiten, Enzyklop&#228;dien oder Foren und sonstigen Angeboten, in denen auf fremde Inhalte hingewiesen oder &#252;ber die gleichen Ereignisse berichtet wird, Geld eingesammelt wird, k&#246;nnten sicherlich erkleckliche Summen eingetrieben werden. Es sei denn, es wird dann weniger gebloggt, diskutiert, ver&#246;ffentlicht. Es sei denn, dass der b&#252;rokratische Aufwand f&#252;r Abrechnung und Protokollierung nicht zu leisten ist oder dass die erforderliche fl&#228;chendeckende &#220;berwachung aller Online-Publikationen nicht funktioniert. Es sei denn, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte ansieht.</p>
<p>Abgesehen von diesen – immerhin gravierenden – Bedenken gegen&#252;ber einer derartigen Ausweitung der Rechte an Presseerzeugnissen geh&#246;rt auch die stetige Behauptung, dass News-Aggregatoren und andere, die kleine Teile aus Verlagspublikationen verwenden (wie zum Beispiel Blogger), reine Schmarotzer sind, die hierf&#252;r gef&#228;lligst zu zahlen haben, auf den Pr&#252;fstand.</p>
<p>Ist es tats&#228;chlich „nicht l&#228;nger hinzunehmen, dass aufwendig produzierte Qualit&#228;tsinhalte der Zeitungen von Dritten kommerziell genutzt werden, ohne dass auch nur ein Cent an die Verlage zur&#252;ckflie&#223;t“? Muss der Gesetzgeber mit einem Leistungsschutzrecht den „Content-Klau“ von Verlagsinhalten verhindern, wie der Pr&#228;sident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen am 14. September zum Auftakt des diesj&#228;hrigen Zeitungskongresses der Verleger <a href="http://www.bdzv.de/2084.html">forderte</a>?</p>
<p>Nat&#252;rlich kann von Content-Klau angesichts des Umstands, dass es hier um Handlungen geht, die nach geltendem Recht v&#246;llig legal sind, &#252;berhaupt keine Rede sein. Ohnehin k&#246;nnte man das durchaus auch grunds&#228;tzlich anders sehen. Man k&#246;nnte argumentieren, dass es im Netz mehr als genug Inhalte gibt, die von ihren Sch&#246;pfern, Produzenten und Erfindern freiwillig und zur kostenlosen Nutzung ver&#246;ffentlicht werden. Und dass angesichts der un&#252;bersehbaren Flut der Inhalte und Informationen diejenigen, die daf&#252;r sorgen, dass sie erschlossen werden, auffindbar sind und aggregiert werden und die gleichzeitig den Webseiten der Inhaltsanbieter erhebliche Zugriffe verschaffen, in einer globalen Wissensgesellschaft diejenigen sind, die daf&#252;r mit eigenen Rechten oder gesetzlichen Verg&#252;tungsanspr&#252;chen belohnt werden m&#252;ssen. Aber das w&#252;rde wahrscheinlich als ketzerisch angesehen.</p>
<p>Nicht hinwegt&#228;uschen sollten die markigen Spr&#252;che der Lobbyisten aber zumindest &#252;ber die Tatsache, dass Google jederzeit bereitwillig Publikationen von der Newssuche<br />
ausschlie&#223;t, wenn dies vom Anbieter gew&#252;nscht wird, dass die Verleger hiervon aber keinen Gebrauch machen. Nat&#252;rlich nicht: In der heutigen Aufmerksamkeits&#246;konomie<br />
ist man ja froh &#252;ber jeden Nutzer, der page impressions und damit h&#246;here Werbeeinnahmen bringt.</p>
<p><strong>Bestimmungsgem&#228;&#223;e Benutzung</strong></p>
<p>Interessant klingt auch ein weiterer Ansatz f&#252;r das Leistungsschutzrecht f&#252;r Verlage, den der Leiter Public Affairs des Axel Springer Verlags, Christoph Keese, Anfang Februar auf einer Konferenz &#252;ber die Chancen der digitalen Revolution durchblicken lie&#223;. Laut „Heise Online“, die hier&#252;ber <a href="http://www.heise.de/newsticker/Axel-Springer-Verlag-fordert-Verschaerfung-des-Urheberrechts--/meldung/126970">berichteten</a>, erkl&#228;rte Keese, dass den Verlagen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html">§ 44a UrhG</a> ein Dorn im Auge sei. Diese Regelung sieht vor, dass fl&#252;chtige, rein technisch bedingte Vervielf&#228;ltigungsvorg&#228;nge (wie sie zum Beispiel bei &#220;bertragungen im Netz auf Proxy Servern oder bei der Nutzung digitaler Werke auf Computern im Browser-Cache entstehen), vom Urheberrecht ausgenommen sind.</p>
<p>Das bedarf einer Erl&#228;uterung: Aus Sicht des Urheberrechts handelt es sich hierbei grunds&#228;tzlich um „Vervielf&#228;ltigungen“, die im Prinzip unter das ausschlie&#223;liche<br />
Vervielf&#228;ltigungsrecht des Urhebers fallen. Nur wegen § 44a UrhG k&#246;nnen sie weder verboten werden, noch kann man f&#252;r fl&#252;chtige Kopien (die verschwinden, wenn der Browser geschlossen oder der Rechner neu gestartet wird) vom Leser, Zuschauer oder H&#246;rer Geld verlangen. G&#228;be es die Regel nicht, k&#246;nnte man nicht nur vom Endnutzer Geld verlangen, sondern auch an die Netzinfrastruktur-, die Access- und Hostprovider, im Zweifel sogar die Leitungsbetreiber (wie die Telekom) herantreten und Verg&#252;tungen fordern. Derartiges w&#228;re nach Keese auch gerechtfertigt, da die Proxy-Server „Vervielf&#228;ltigungsmaschinen“ seien und gewerbliche Nutzer sich an den online gestellten Informationen der Verlage „bereichern“ w&#252;rden.</p>
<p>Allerdings ist auch § 44a UrhG nicht versehentlich eingef&#252;hrt worden. Die Ausnahmeregelung basiert vielmehr auf der konsequenten Fortschreibung eines ehernen Prinzips des Urheber- und auch der Leistungsschutzrechte: Die „bestimmungsgem&#228;&#223;e Benutzung“ und hierf&#252;r erforderliche Handlungen fallen aus dem Schutzbereich heraus. Das hei&#223;t: Wer im Park eine Zeitung findet und liest, muss keine Urheberrechtsverg&#252;tung bezahlen. Wer sich einen Film im Fernsehen ansieht, braucht hierf&#252;r keine Erlaubnis des Filmherstellers, und wer einem Konzert von drau&#223;en lauscht, ohne in den Club hineinzugehen und Eintritt zu bezahlen, kann nicht verklagt werden. Urheber- und Leistungsschutzrechte setzen erst ein, wenn kopiert oder verbreitet, wenn ver&#246;ffentlicht oder online gestellt wird.</p>
<p>§ 44a UrhG soll daf&#252;r sorgen, dass das auch so ist, wenn Werke digital mittels Informationstechnologien genutzt werden. Hier entstehen bei jeder – auch nur fl&#252;chtigen – Nutzung stets und zwingend Vervielf&#228;ltigungen, es bedarf also einer Ausnahme vom Vervielf&#228;ltigungsrecht. Jedenfalls – und so hat sich der Gesetzgeber entschieden – wenn man nicht den reinen Werkgenuss dem Urheberrecht unterstellen will und jedes Mal, wenn ein Text am Bildschirm gelesen oder auf dem Computer eine Musik abgespielt wird, erfasst, protokolliert, kontrolliert und abgerechnet werden soll.</p>
<p><strong>Europarechtliche Vorgabe</strong></p>
<p>Will man dies allen Ernstes – und sei es nur in Bezug auf die gewerbliche Benutzung – &#228;ndern, muss man § 44a UrhG loswerden oder ein Leistungsschutzrecht schaffen, f&#252;r das diese Regelung nicht gilt. Ersteres d&#252;rfte schwierig werden, basiert diese Regelung doch auf einer zwingenden europarechtlichen Vorgabe (was deren Bedeutung unterstreicht).</p>
<p>Es ist durchaus verst&#228;ndlich und legitim, dass die Presseverlage nach neuen Modellen suchen, ihre Gesch&#228;ftsmodelle zu finanzieren und vor allem auch mit ihren aufwendigen Online-Angeboten Geld zu verdienen. Nicht nur, dass es ihnen zu g&#246;nnen ist, auch besteht am Fortbestand einer ausgewogenen Presselandschaft ein allgemeines Interesse.</p>
<p>Die Idee allerdings, sich Gesch&#228;ftsmodelle &#252;ber ein Leistungsschutzrecht durch den Gesetzgeber schaffen oder absichern zu lassen, ist schon im Grundsatz abwegig. Sie begegnet – auch abseits konkreter Ausgestaltungsvorschl&#228;ge f&#252;r ein solches Recht – prinzipiellen Bedenken. Nicht nur, dass damit ein b&#252;rokratisches Monster geschaffen w&#252;rde, das im Zweifel nur zum Erfolg f&#252;hrt, wenn Nutzungshandlungen fl&#228;chendeckend kontrolliert und abgerechnet werden (k&#246;nnen).</p>
<p><strong>Autoren w&#252;rden nicht profitieren</strong></p>
<p>Man sollte sich auch dar&#252;ber bewusst sein, dass es eine r&#252;ckw&#228;rtsgerichtete Entscheidung w&#228;re. Denn selbst wenn man erreichen k&#246;nnte, dass &#252;ber das Leistungsschutzrecht die Gesch&#228;ftsmodelle der traditionellen Verlagsbranche abgesichert werden k&#246;nnten, w&#252;rde man im gleichen Zuge der gerade aufkeimenden neuen „Informationslandschaft“ Freiheiten entziehen, die sie dringend ben&#246;tigt. Selbst wenn das Recht auch Bloggern oder etwa der Wikipedia zugute k&#228;me (was spr&#228;che hiergegen?) w&#252;rde es sie eher behindern als ihnen n&#252;tzen. Umso mehr gilt dies f&#252;r diejenigen Dienste, die das Web als Informationsquelle und Ort des Meinungsaustauschs erst nutzbar machen. Und schlie&#223;lich w&#252;rden auch die Autoren hiervon nicht profitieren.</p>
<p>Die Politik sollte sich also gut &#252;berlegen, was ein Leistungsschutzrecht leisten kann und welche negativen Folgen es h&#228;tte. Klar sollte in jedem Fall sein: Ein neues Recht zu schaffen, kann niemals als Experiment verstanden werden. Denn wird es einmal gew&#228;hrt, kann es kaum wieder aus der Welt geschaffen werden, auch wenn sich herausstellt, dass es mehr schadet als n&#252;tzt.</p>
<p><em>Dieser Artikel ist zun&#228;chst in <a href="http://www.epd.de/medien/medien_index.html">EPD-Medien</a>, Heft Nr. 76 vom 26.9.2009 erschienen.</em>
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