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	<title>CARTA &#187; Christopher Harth</title>
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	<description>Politik, Ökonomie, digitale Öffentlichkeit</description>
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		<title>Wahlcomputer-Urteil: Online-Wahlen r&#252;cken damit in weite Ferne</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Mar 2009 23:04:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christopher Harth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wahlcomputer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 haben sich am vergangenen Diens­tag in die Verfassungsgeschichte der Wahltechnik eingeschrieben. Mit dem Urteil aus Karlsruhe wird die Nutzung von elektronischen Wahlger&#228;ten eine Zukunft haben - die Umsetzung von Online-Wahlen wird durch das Urteil aber erheblich erschwert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://vg04.met.vgwort.de/na/3daeae1522fd371538235020a434f8" alt="" width="1" height="1" /><br />
Die Bundesverfassungsrichter haben am vergangenen Dienstag &#252;ber die Ver­wen­dung elektronischer Wahlger&#228;te geurteilt. Der Ausgang des Verfahrens hat wenig &#252;ber­rascht: Der Einsatz der Wahlcomputer der niederl&#228;ndischen Firma Nedap bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig. Das Gericht gab damit den Kla­gen eines Politikwissenschaftlers und eines Informatikers Recht. In der Be­gr&#252;n­dung hei&#223;t es, die ein­gesetzten <strong>Wahlcomputer h&#228;tten nicht dem Grundsatz der &#214;f­fent­lichkeit der Wahl entsprochen</strong>, den das Grund­ge­setz for­dere. Al­lerdings er­kl&#228;r­ten die Richter den Einsatz von Wahl­technik nicht grund­s&#228;tz­lich f&#252;r ver­fas­sungs­wid­rig: Sofern f&#252;r W&#228;hler eine Kon­troll­m&#246;g­lich­keit ­bestehe, sei der Einsatz elek­tro­nischer Wahlger&#228;te ebenso wie die Durchf&#252;hrung von Internetwahlen weiter­hin zul&#228;ssig.</p>
<p>Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 sind am vergangenen Diens­tag in die Ge­schichte der Wahltechnik in Deutschland ein­ge­gan­gen. Damit ist ihnen das­selbe Schicksal widerfahren wie den verschiedenen seit den 1960er Jahren ent­wi­ckelten Mo­dellen me­cha­ni­scher Wahl­ge­r&#228;te.</p>
<p>Dem Urteil vorausgegangen waren die Klagen eines Informatikers und eines Po­li­tik­wis­senschaftlers. Ulrich und Joachim Wiesner hatten beanstandet, dass die Verwendung elek­tro­ni­scher Wahl­ge­r&#228;­te gegen den Grundsatz der &#214;ffentlichkeit der Wahl ver­sto&#223;e, da we­der W&#228;hler noch Wahlhelfer &#252;berpr&#252;fen k&#246;nnten, ob die Stimmen tats&#228;chlich und un­ver&#228;ndert re­gis­triert werden. Zudem sei es der &#214;ffentlichkeit nicht mehr m&#246;glich, die Ausz&#228;hlung der Stimmen zu kontrollieren.</p>
<p>Die Ver­fas­sungs­richter hat­ten den Ein­satz elektronischer Wahlger&#228;te da­her ins­be­son­de­re am Ma&#223;­stab der &#214;f­fentlichkeit der Wahl zu pr&#252;fen. Im Urteil halten sie dazu grunds&#228;tzlich fest: „Jeder B&#252;r­ger muss die zen­tra­len Schritte der Wahl oh­ne be­son­de­re tech­ni­sche Vor­kennt­nis­se zuverl&#228;ssig nach­voll­zie­hen und ver­ste­hen k&#246;n­nen.“ Wei­ter hei&#223;t es: „Ein Wahl­ver­fah­ren, in dem der W&#228;h­ler nicht zuverl&#228;ssig nach­voll­zie­hen kann, ob seine Stimme un­verf&#228;lscht erfasst und in die Ermittlung des Wahl­er­geb­nis­ses ein­be­zogen wird [...] schlie&#223;t zentrale Ver­fahrensbestandteile der Wahl von der &#246;ffentli­chen Kontrolle aus und gen&#252;gt da­her nicht den verfas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen.“ <strong>Der Einsatz elek­tronischer Wahl­ge­r&#228;te ist folglich nur un­ter sehr engen Vo­rausset­zun­gen mit dem Grund­gesetz ver­ein­bar</strong>. Schlie&#223;lich m&#252;s­sen die we­sent­li­chen Schrit­te von Wahl­hand­lung und Er­geb­nis­ermittlung auch in die­sem Fall zu­ver­l&#228;s­sig und ohne besondere Sach­kenntnis &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;n­nen. Im Ur­teil hei&#223;t es da­zu im Wortlaut: „Der W&#228;h­ler selbst muss – auch ohne n&#228;­he­re com­pu­ter­tech­nische Kennt­nisse – nachvollziehen k&#246;n­nen, ob sei­ne abgegebene Stim­me als Grund­lage f&#252;r die Ausz&#228;hlung oder – wenn die Stim­men zu­n&#228;chst tech­nisch un­ter­st&#252;tzt ausgez&#228;hlt werden – jedenfalls als Grund­la­ge ei­ner sp&#228;­teren Nach­z&#228;h­lung un­ver­f&#228;lscht erfasst wird.“ Folglich, und das ist der entscheidende Punkt des Urteils, <strong>d&#252;r­f­en die Stim­men nach der Stimm­ab­ga­be nicht aus­schlie&#223;­lich auf einem elek­tro­ni­schen Spei­cher ab­gelegt wer­den</strong>.</p>
<p>Die Bun­des­wahl­ger&#228;tever­ord­nung, die die Nutzung der derzeit &#252;blichen elek­tro­ni­schen Wahl­ge­r&#228;­te ohne zuverl&#228;ssige Kon­trollm&#246;glichkeit f&#252;r den W&#228;hler er­laubt, er­kl&#228;r­ten die Rich­ter daher f&#252;r verfassungs­wid­rig: Die Ver­ord­nung sei mit Artikel 38 GG in Ver­bin­dung mit Ar­tikel 20 Ab­satz 1 und 2 GG insoweit un­vereinbar, „als sie kei­ne dem ver­fas­sungs­recht­lichen Grund­satz der &#214;ffentlichkeit der Wahl ent­spre­chen­de Kon­trolle si­cher­stel­lt“. In Be­zug auf die elektronischen Wahl­ge­r&#228;te der Fir­ma Ne­dap hei&#223;t es im Urteil: „Die Verwendung der elek­tro­ni­schen Wahl­ge­r&#228;­te der N.V. Ne­der­land­sche Appa­ra­ten­fa­briek (Nedap) [...] war mit Ar­tikel 38 in Ver­bin­dung mit Ar­tikel 20 Absatz 1 und Ab­satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.“</p>
<p>Paragraph 35 des Bundeswahlgesetzes, der Wahl­ge­r&#228;te grunds&#228;tzlich zul&#228;sst, bleibt hingegen in Kraft. Hiermit stellten die Richter klar, dass das <strong>Urteil kei­nes­falls mit einem grunds&#228;tzlichen Ver­bot elektronischer Wahl­ge­r&#228;te</strong> bzw. einem Ver­bot des Ein­sat­zes von Wahltechnik im Allgemeinen <strong>gleich­zu­set­zen</strong> ist. Im Urteil hei&#223;t es: „Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wah­len elektronische Wahl­ger&#228;te ein­zu­setzen, wenn die verfassungsrechtlich ge­bo­te­ne M&#246;glichkeit einer zu­verl&#228;ssigen Rich­tigkeitskontrolle gesichert ist.“</p>
<p>Drei Modelle halten die Richter f&#252;r denk­bar: Erstens Ger&#228;te, die „zu­s&#228;tz­lich zur elek­tro­ni­schen Er­fas­sung der Stimme ein f&#252;r den jeweiligen W&#228;hler sicht­bares Pa­pier­pro­to­koll der ab­ge­gebenen Stimme aus­dru­cken, das vor der end­g&#252;l­ti­gen Stimm­ab­gabe kon­trolliert wer­den kann und an­schlie­&#223;end zur Erm&#246;glichung der Nach­pr&#252;­fung ge­sam­melt wird“. Diese Variante entspricht der in den USA von vielen Or­ga­ni­sa­tionen ge­for­der­ten und in zahlreichen US-Bun­des­staaten bereits um­ge­setzten Aus­stat­tung elektronischer Wahlger&#228;te mit „voter ve­rified pa­per audit trail printers“. Die­se Drucker erstellen einen Pa­pier­nach­weis, der W&#228;h­lern die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, vor Stim­menz&#228;hlung und -spei­che­rung durch den Com­puter, einen Abgleich zwi­schen Pa­pierausdruck und Ge­r&#228;­te­an­zeige vorzunehmen.</p>
<p>Als zweite M&#246;g­lichkeit nennen die Richter den Ein­satz von Stimm­zet­tel-Scan­nern, mit denen die getroffenen Wahl­ent­schei­dun­gen nach­tr&#228;g­lich elek­tro­nisch er­fasst wer­den k&#246;nnen. Auch dieses Modell ist in den USA bereits weit ver­brei­tet. Nach den Un­regelm&#228;&#223;igkeiten bei der Nutzung von Loch­kar­ten­sys­te­men bei der US-Pr&#228;­si­dent­schafts­wahl im Jahr 2000 lag der prozentuale Anteil der Ver­wendung von Stimm­zet­tel-Scannern bei der Pr&#228;sidentschaftswahl im Jahr 2004 bei 49,9%.</p>
<p>Drittes Mo­dell ist der Einsatz von Sys­te­men, bei de­nen W&#228;hler die Stimm­zet­tel wie gewohnt kenn­zeichnen, dies aber mit einem elek­tronischen Stift tun, der die ge­trof­fene Wahl­ent­scheidung gleich­zei­tig elek­tro­nisch erfasst. Dass die Rich­ter das Mo­dell des „digitalen Wahlstiftes“ als Bei­spiel f&#252;r eine ver­fas­sungs­ge­m&#228;&#223;e Aus­ge­stal­tung der Ver­wen­dung von Wahl­tech­nik ansehen, &#252;ber­rascht. Schlie&#223;­lich planten die Verantwortlichen der Stadt Ham­burg, einen ebensolchen „Wahl­stift“ bei der B&#252;r­ger­schafts­wahl im Fe­bru­ar 2008 einzusetzen. Der Chaos Com­puter Club de­mon­strier­te damals, wie Wahlf&#228;lscher den Wahlvorgang ma­nipulieren k&#246;nn­ten. Eine An­h&#246;­rung von Fachleuten im Ver­fas­sungs­­aus­schuss der Hamburger B&#252;rgerschaft am 09. No­vember 2007, in der deut­li­che Vorbehalte gegen die Sicherheit des Wahlstifts ge­&#228;u­&#223;ert wurden, brachte damals die Entscheidung, den „di­gitalen Wahlstift“ nicht ein­zusetzen. Auch die Durchf&#252;hrung eines bis dato geplanten Feld­ver­suches war end­g&#252;l­tig vom Tisch. Ei­n erneuter Anlauf im Jahr 2012 wurde als nicht realistisch ange­se­hen. Zum Zeitpunkt der Absage waren bereits gro&#223;e Summen in das System in­ves­tiert worden: Neben 12.000 Wahl­stiften f&#252;r rund 2,4 Mil­li­o­nen Eu­ro hatte die Stadt Ham­burg bereits Note­books und weiteres Zu­beh&#246;r f&#252;r rund 2,1 Mil­li­o­nen Eu­ro ge­kauft. Nach dem Urteil ist klar: Aus verfassungsrechtlicher Sicht h&#228;tte dem Einsatz des „digitalen Wahlstiftes“ nichts im Wege gestanden (mehr <a href="http://internetundpolitik.wordpress.com/2008/02/22/hamburg-wahlt-nicht-digital/">hier</a>).</p>
<p>Da die Verfassungsrichter die bestehende Bundeswahlger&#228;teverordnung f&#252;r ver­fas­sungs­widrig erkl&#228;rt haben, liegt es nun in der Hand des Bundesinnenministeriums, die Wahl­ge­r&#228;­te­ver­ord­nung zu novellieren. Die Neufassung muss sowohl die wirk­sa­me Kon­trolle der Wahlhandlung als auch die zu­verl&#228;ssige Nach­pr&#252;f­bar­keit des Wahl­er­geb­nisses gew&#228;hrleisten. Da die Verfassungsrichter selbst bereits Modelle auf­ge­zeigt ha­ben, die den verfassungsrechtlichen An­for­de­rungen gerecht w&#252;r­den, ist <strong>an­zu­neh­men, dass elektronische Wahlger&#228;te in Deutschland ei­ne Zu­kunft haben wer­den</strong>. Es ist allerdings zu hinterfragen, in wie weit die Verwendung elektronischer Wahl­ge­r&#228;­te noch &#246;konomisch sinnvoll ist, wenn theoretisch jeder W&#228;hler die Nachz&#228;hlung der Pa­pier­stimmen verlangen kann.</p>
<p>Der Vi­ze­pr&#228;­si­dent des Bundesverfassungsgerichtes ver­wies ausdr&#252;cklich da­rauf, dass das Ge­richt auch Online-Wah­len keinen end­g&#252;ltigen Rie­gel vor­ge­scho­ben ha­be. Al­ler­dings d&#252;rfte deren Implementation im Rah­men der Grund­satz­ent­schei­dung nur sehr schwer zu verwirklichen sein. Ins­be­son­dere die Si­cher­stel­lung der ver­fas­sungs­recht­lich gebotenen M&#246;glichkeit einer zu­ver­l&#228;s­si­gen Richtig­keits­kon­trol­le des Wahl­er­geb­nis­ses stellt sich als Problem dar: Die Pa­pier­pro­to­kol­le m&#252;ss­ten hier­f&#252;r am hei­mi­schen PC ausgedruckt werden und dann zu ei­ner zen­tra­len Stel­le ge­lan­gen. Ne­ben dem Zeit- und Kostenaufwand, der hier­mit verbunden w&#228;re, w&#252;r­de die­ses Ver­fah­ren ins­besondere die Einhaltung der Wahl­rechtsgrunds&#228;tze ge­f&#228;h­rden. Die Im­ple­men­ta­ti­on von On­line-Wahlen in Deutsch­land ist durch das Grund­satz­ur­teil folg­lich in wei­te Fer­ne ge­r&#252;ckt.<br />
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