#Argumente

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

von , 26.4.14

Die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung führen seit Jahren, mit gewissen Modifikationen, immer dieselben Argumente ins Feld. Grund genug, die gängigsten Begründungsansätze einmal zusammenfassend unter die Lupe zu nehmen.

 

Mythos 1: Die Vorratsdatenspeicherung ist zur Aufklärung von Straftaten unverzichtbar

Befürworter der Vorratsdatenspeicherung behaupten seit Jahren, dass ohne dieses Instrument viele Straftaten unaufgeklärt bleiben, die man ansonsten aufklären könnte.

Tatsächlich gibt es in keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist.

Eine Studie des renommierten Max-Planck-Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung den Verfahrensbeteiligten die Frage gestellt, aufgrund welcher Daten der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung für die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen kann, und ob es Statistiken gibt, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie verbessert hat.

Die Kommission und die Mitgliedsstaaten waren nicht in der Lage, befriedigende Antworten auf diese Fragen zu liefern. Auch dieser Umstand dürfte dazu beigetragen haben, dass der EuGH die Richtlinie ohne jede Übergangsfrist rückwirkend für unwirksam erklärt hat, auch wenn das so nicht im Urteil steht.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung ist also nicht belegt. Man darf annehmen, dass ein tatsächlich messbarer positiver Effekt auf die Aufklärung von Straftaten von den Polizeibehörden längst offensiv als Argument in die Debatte eingebracht worden wäre. Ganz augenscheinlich gibt es diesen messbaren Effekt aber nicht, sondern nur subjektive Eindrücke von Polizeibeamten und Sicherheitspolitikern.

 

Mythos 2: Die Vorratsdatenspeicherung dient nur der Bekämpfung schwerster Straftaten

Politiker und hochrangige Polizeibeamte argumentieren zur Rechtfertigung einer Vorratsdatenspeicherung regelmäßig mit der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder Kinderpornographie. Innenminister de Maizière sprach unlängst von der Bekämpfung “schwerster Verbrechen”.

Diese Rhetorik ist grob irreführend. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Verbrechen und Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung soll zur Bekämpfung schwererer Straftaten eingesetzt werden, zu denen auch eine ganze Reihe von Vergehen zählen. Es geht also keineswegs nur um die Bekämpfung von Verbrechen, und schon gar nicht um schwerste Verbrechen.

Wenn man mit Polizeibeamten über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert, was ich mehrfach auch öffentlich getan habe, werden als Beispiele interessanterweise fast ausschließlich Fälle aus dem Betrugsbereich angeführt, insbesondere Fälle von Phishing. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung einen geringen Effekt im Bereich der Massenkriminalität haben könnte, aber wohl kaum im Bereich der Schwerstkriminalität.

Das kann man den Bürgern in dieser Form natürlich nicht sagen, weil sich die Vorratsdatenspeicherung in der öffentlichen Diskussion nur mit der Notwendigkeit einer geringfügig verbesserten Bekämpfung von Massenkriminalität kaum mehr rechtfertigen ließe.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch bewusst machen, dass laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 ca. 70 Prozent der Internetdelikte auf Betrugsstraftaten entfielen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird öffentlich mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität begründet, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

 

Mythos 3: Bei der Vorratsdatenspeicherung werden nur Verbindungsdaten gespeichert

Neben den Verbindungsdaten wurden bei der Vorratsdatenspeicherung auch sog. Standortdaten und Gerätekennungen (insbesondere die sog. IMEI bei Handys) gespeichert. Die unlängst vom EuGH für unwirksam erklärte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung definierte die zu speichernden Daten folgendermaßen:

 

Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind.

 

Die deutsche Regelung umfasste u.a. Anschlusskennungen, Beginn und Ende der Verbindung, die internationale Kennung des Anschlusses und die internationale Kennung des Endgeräts, die Angabe der Funkzellen des anrufenden und des angerufenen Mobilfunkanschlusses, IP-Adressen und E-Mail-Adressen.

Malte Spitz, Politiker der Grünen, hat 2011 seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person gespeicherten Verkehrsdaten in Anspruch genommen. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben.

Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zur Person von Malte Spitz verküpft. Man kann damit für einen Zeitraum von 6 Monaten praktisch minutiös nachvollziehen, wo Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Dass Verbindungsdaten umfangreiche Rückschlüsse auf die dahinter stehenden Personen und deren Aktivitäten erlauben, haben Wissenschaftler der Universität Stanford unlängst in einer Studie nachgewiesen. Aus der Kombination unterschiedlicher Daten lassen sich häufig umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen.

 

Mythos 4: In Norwegen hat die Vorratsdatenspeicherung zur schnellen Aufklärung der Morde von Anders Breivik beigetragen

Diese Behauptung hört man immer wieder, sie wurde sogar vom SPD-Vorsitzenden und Vizekanzler Sigmar Gabriel verbreitet. Richtig ist, dass Breivik unmittelbar nach der Tat noch vor Ort auf der Insel Utøya festgenommen wurde. In Norwegen gab es zu diesem Zeitpunkt außerdem überhaupt keine (umgesetzte) Vorratsdatenspeicherung, worauf Gabriel anschließend sogar von Netzpolitikern der SPD hingewiesen wurde.

Von ähnlicher Qualität ist die Behauptung, die Morde der NSU hätten durch eine Vorratsdatenspeicherung (früher) aufgeklärt werden können. Für diese eher abwegige These gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufklärung der NSU-Morde ist vor allem durch Behördenversagen erschwert worden.

Damit TK-Verkehrsdaten überhaupt zu Erkenntnissen hätten führen können, hätte man zumindest das Umfeld der Täter eingrenzen müssen, was den Behörden bekanntlich nicht gelungen ist. Um nachträglich festzustellen, wer aus dem NSU-Umfeld unmittelbar vor oder nach den Taten mit wem telefoniert hat, hätte man die Daten mehr als 10 Jahre speichern müssen. Denn die Polizei hatte bis zum Selbstmord von Mundlos und Böhnhardt Ende 2011 noch nicht einmal den Hauch einer Ahnung, wer hinten den 10 Morden steckt, und dass es sich um dieselben Täter handelt.

Und selbst dann hätte man zunächst feststellen müssen, mit welchen Mobilfunkverträgen die Mitglieder des NSU ab dem Jahr 2000 telefoniert haben. Ob sich hieraus aber überhaupt brauchbare Erkenntnisse hätten ergeben können, bleibt darüberhinaus zweifelhaft. Letztlich handelt es sich hierbei um eine wüste Spekulation, der es an jeglicher tatsächlichen Grundlage mangelt. Ausweislich der Untersuchung des Max-Planck-Instituts gibt es europaweit keine Erkenntnisse über einen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Terrorbekämpfung.

 

Mythos 5: Ohne Vorratsdatenspeicherung können Straftaten im Internet praktisch nicht mehr aufgeklärt werden

Dies wird von Vertretern der Polizeibehörden gerne als Argument angeführt. Diese Aussage wird bereits durch einen Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wiederlegt. Die Aufklärungsquote bei Straftaten mit dem Tatmittel Internet betrug im Jahre 2012 60,1 Prozent. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller erfassten Straftaten lag nach der PKS im Jahre 2012 demgegenüber nur bei 54,4 Prozent.

Die Aufklärungsquote ist bei Internetstraftaten in Deutschland also auch ohne eine Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch.

Wer so argumentiert, erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, die Telekommunikationsunternehmen würden derzeit überhaupt keine Verbindungs- und Standortdaten mehr speichern. Das Gegenteil ist richtig. Die Speicherpraxis ist allerdings von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich und unterscheidet sich auch danach, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetanschluss handelt.

Es gibt zu diesem Themenkomplex Erhebungen der Bundesnetzagentur und einen nicht offiziell veröffentlichten Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaft München. Speziell im Mobilfunkbereich werden danach Verkehrsdaten regelmäßig für einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Tagen, bei manchen Anbietern sogar bis zu 180 Tagen gespeichert.

Solange bei den TK-Anbietern gespeicherte Daten vorliegen, können diese grundsätzlich auch beauskunftet werden. Auch ohne eine gesetzliche Regelung einer Vorratsdatenspeicherung liegen damit also Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum regelmäßig vor.

 

Mythos 6: Der Polizei müssen alle technisch möglichen Instrumentarien auch zur Verfügung gestellt werden

Nein.

In einem Rechtsstaat gibt es keine Strafermittlung um jeden Preis. Darin besteht nämlich gerade der Unterschied zu Unrechtsstaaten wie der DDR, die jede Form der Überwachung und Kontrolle des Bürgers für legitim hielten. Der Rechtsstaat muss auf eine Totalüberwachung verzichten und damit eventuell einhergehende Defizite bei der Kriminalitätsbekämpfung in Kauf nehmen.

Die aktuelle Diskussion um die Praktiken amerikanischer und britischer Geheimdienste, in der man auch den BND nicht aus den Augen verlieren sollte, wirft ohnehin die Frage auf, ob die Trennlinie zwischen Rechts- und Überwachungsstaat nicht längst überschritten ist.

In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, Instrumente wie die Vorratsdatenspeicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr eine Überwachungsgesamtbetrachtung anzustellen. Man erkennt dann, dass den Polizei- und Sicherheitsbehörden, eine ganze Fülle unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen für eine äußerst weitreichende Überwachung der Telekommunikation zur Verfügung stehen.

Die Telekommunikationsüberwachung hat in Deutschland in ihrer Gesamtheit mittlerweile ein bedenkliches Ausmaß angenommen, das sich nur erfassen und bewerten lässt, wenn man sämtliche Befugnisse und Maßnahmen der TK-Überwachung in ihrer Gesamtheit betrachtet, was praktisch nie gemacht wird.

Den meisten Bürgern ist das Ausmaß dessen, was der Staat tatsächlich darf und häufig auch über das gesetzlich zulässige Maß hinaus praktiziert, nicht ausreichend bewusst.

 

Mythos 7: Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung wäre problemlos möglich

Bereits die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hätte dem Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das BVerfG verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des EuGH geht in entscheidenden Punkten aber noch über den Karlsruher Richterspruch hinaus. Anders als das BVerfG erläutert der EuGH auch nicht weiter, welche Anforderungen an eine grundrechtskonforme Regelung zu stellen sind, sondern beschränkt sich darauf, zu begründen, warum die geltende Richtlinie unverhältnismäßig ist. Die Vorgaben des EuGH dürften kaum in rechtssicherer Art und Weise gesetzlich unmsetzbar sein.

Auch wenn der EuGH also eine Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig hält, ist derzeit unklar, wie eine grundrechtskonforme gesetzliche Regelung aussehen müsste.

 

Mythos 8: Deutschland hat durch die Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des BVerfG gegen Europarecht verstoßen

Nein. Der EuGH hat die Grundrechtsverstöße durch die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für so schwerwiegend erachtet, dass er die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für rechtsunwirksam erklärt hat.

Es hat also zu keinem Zeitpunkt eine grundrechtskonforme und rechtswirksame europarechtliche Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung gegeben. Durch das Urteil des EuGH hat sich vielmehr herausgestellt, dass Deutschland derzeit der einzige Mitgliedsstaat der EU ist, der die Vorratsdatenspeicherung korrekt umgesetzt hat, nämlich gar nicht.
 
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