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Drosselklauseln der Telekom bei Flatrates unwirksam

von , 1.11.13

Diese Entscheidung ist nicht überraschend, ähnliche Entscheidungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gab es bereits für den Mobilfunkbereich.

Man darf hieraus aber keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, dass den Providern damit eine Drosselung generell untersagt wäre. Die unangmessene Benachteiligung, die das Landgericht Köln offenbar angenommen hat, dürfte vor allen Dingen daraus resultieren, dass die Telekom den Tarif als Flatrate vermarktet hat und der Kunde bei Flatrates, die ja auch gerne entsprechend vollmundig beworben werden, nicht mit einer Volumenbeschränkung rechnen muss.

Tarifmodelle, die nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden, müssen dann eben anders bezeichnet und beworben werden und mit einem deutlichen Hinweis auf die Drosselung versehen sein. Sie sind aber sicherlich nicht per se unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist damit zu rechnen, dass die Telekom Berufung einlegen wird.

 

Update

Nachdem das Urteil bereits im Volltext vorliegt, lässt sich die rechtliche Einschätzung nunmehr noch ergänzen.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) handelt und diese zudem nach §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass durch die Drosselklausel das Hauptleistungsversprechen (Flatrate) erheblich eingeschränkt und der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird. Maßgeblich hierfür ist die Verwendung des Begriffs der Flatrate, durch den die Telekom zu erkennen gibt, dass sie einen Internetzugang ohne Einschränkung und versteckte Kosten gewährt.

Vor diesem Hintergrund liegt nach Ansicht des LG Köln zudem eine ungewöhnliche Klausel vor, der ein Überrumpelungseffekt innewohnt, so dass auch die Voraussetzungen einer Unwirksamkeit nach § 305c BGB vorliegen. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Flatrate durch die AGB eingeschränkt wird.

 
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