Christopher Harth

Wahlcomputer-Urteil: Online-Wahlen rücken damit in weite Ferne

Christopher Harth | 4 Kommentar(e)

  PDF


Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 haben sich am vergangenen Diens­tag in die Verfassungsgeschichte der Wahltechnik eingeschrieben. Mit dem Urteil aus Karlsruhe wird die Nutzung von elektronischen Wahlgeräten eine Zukunft haben – die Umsetzung von Online-Wahlen wird durch das Urteil aber erheblich erschwert.

09.03.2009 | 


Die Bundesverfassungsrichter haben am vergangenen Dienstag über die Ver­wen­dung elektronischer Wahlgeräte geurteilt. Der Ausgang des Verfahrens hat wenig über­rascht: Der Einsatz der Wahlcomputer der niederländischen Firma Nedap bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig. Das Gericht gab damit den Kla­gen eines Politikwissenschaftlers und eines Informatikers Recht. In der Be­grün­dung heißt es, die ein­gesetzten Wahlcomputer hätten nicht dem Grundsatz der Öf­fent­lichkeit der Wahl entsprochen, den das Grund­ge­setz for­dere. Al­lerdings er­klär­ten die Richter den Einsatz von Wahl­technik nicht grund­sätz­lich für ver­fas­sungs­wid­rig: Sofern für Wähler eine Kon­troll­mög­lich­keit ­bestehe, sei der Einsatz elek­tro­nischer Wahlgeräte ebenso wie die Durchführung von Internetwahlen weiter­hin zulässig.

Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 sind am vergangenen Diens­tag in die Ge­schichte der Wahltechnik in Deutschland ein­ge­gan­gen. Damit ist ihnen das­selbe Schicksal widerfahren wie den verschiedenen seit den 1960er Jahren ent­wi­ckelten Mo­dellen me­cha­ni­scher Wahl­ge­räte.

Dem Urteil vorausgegangen waren die Klagen eines Informatikers und eines Po­li­tik­wis­senschaftlers. Ulrich und Joachim Wiesner hatten beanstandet, dass die Verwendung elek­tro­ni­scher Wahl­ge­rä­te gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ver­stoße, da we­der Wähler noch Wahlhelfer überprüfen könnten, ob die Stimmen tatsächlich und un­verändert re­gis­triert werden. Zudem sei es der Öffentlichkeit nicht mehr möglich, die Auszählung der Stimmen zu kontrollieren.

Die Ver­fas­sungs­richter hat­ten den Ein­satz elektronischer Wahlgeräte da­her ins­be­son­de­re am Maß­stab der Öf­fentlichkeit der Wahl zu prüfen. Im Urteil halten sie dazu grundsätzlich fest: „Jeder Bür­ger muss die zen­tra­len Schritte der Wahl oh­ne be­son­de­re tech­ni­sche Vor­kennt­nis­se zuverlässig nach­voll­zie­hen und ver­ste­hen kön­nen.“ Wei­ter heißt es: „Ein Wahl­ver­fah­ren, in dem der Wäh­ler nicht zuverlässig nach­voll­zie­hen kann, ob seine Stimme un­verfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahl­er­geb­nis­ses ein­be­zogen wird [...] schließt zentrale Ver­fahrensbestandteile der Wahl von der öffentli­chen Kontrolle aus und genügt da­her nicht den verfas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen.“ Der Einsatz elek­tronischer Wahl­ge­räte ist folglich nur un­ter sehr engen Vo­rausset­zun­gen mit dem Grund­gesetz ver­ein­bar. Schließlich müs­sen die we­sent­li­chen Schrit­te von Wahl­hand­lung und Er­geb­nis­ermittlung auch in die­sem Fall zu­ver­läs­sig und ohne besondere Sach­kenntnis überprüft werden kön­nen. Im Ur­teil heißt es da­zu im Wortlaut: „Der Wäh­ler selbst muss – auch ohne nä­he­re com­pu­ter­tech­nische Kennt­nisse – nachvollziehen kön­nen, ob sei­ne abgegebene Stim­me als Grund­lage für die Auszählung oder – wenn die Stim­men zu­nächst tech­nisch un­ter­stützt ausgezählt werden – jedenfalls als Grund­la­ge ei­ner spä­teren Nach­zäh­lung un­ver­fälscht erfasst wird.“ Folglich, und das ist der entscheidende Punkt des Urteils, dür­f­en die Stim­men nach der Stimm­ab­ga­be nicht aus­schließ­lich auf einem elek­tro­ni­schen Spei­cher ab­gelegt wer­den.

Die Bun­des­wahl­gerätever­ord­nung, die die Nutzung der derzeit üblichen elek­tro­ni­schen Wahl­ge­rä­te ohne zuverlässige Kon­trollmöglichkeit für den Wähler er­laubt, er­klär­ten die Rich­ter daher für verfassungs­wid­rig: Die Ver­ord­nung sei mit Artikel 38 GG in Ver­bin­dung mit Ar­tikel 20 Ab­satz 1 und 2 GG insoweit un­vereinbar, „als sie kei­ne dem ver­fas­sungs­recht­lichen Grund­satz der Öffentlichkeit der Wahl ent­spre­chen­de Kon­trolle si­cher­stel­lt“. In Be­zug auf die elektronischen Wahl­ge­räte der Fir­ma Ne­dap heißt es im Urteil: „Die Verwendung der elek­tro­ni­schen Wahl­ge­rä­te der N.V. Ne­der­land­sche Appa­ra­ten­fa­briek (Nedap) [...] war mit Ar­tikel 38 in Ver­bin­dung mit Ar­tikel 20 Absatz 1 und Ab­satz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.“

Paragraph 35 des Bundeswahlgesetzes, der Wahl­ge­räte grundsätzlich zulässt, bleibt hingegen in Kraft. Hiermit stellten die Richter klar, dass das Urteil kei­nes­falls mit einem grundsätzlichen Ver­bot elektronischer Wahl­ge­räte bzw. einem Ver­bot des Ein­sat­zes von Wahltechnik im Allgemeinen gleich­zu­set­zen ist. Im Urteil heißt es: „Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wah­len elektronische Wahl­geräte ein­zu­setzen, wenn die verfassungsrechtlich ge­bo­te­ne Möglichkeit einer zu­verlässigen Rich­tigkeitskontrolle gesichert ist.“

Drei Modelle halten die Richter für denk­bar: Erstens Geräte, die „zu­sätz­lich zur elek­tro­ni­schen Er­fas­sung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sicht­bares Pa­pier­pro­to­koll der ab­ge­gebenen Stimme aus­dru­cken, das vor der end­gül­ti­gen Stimm­ab­gabe kon­trolliert wer­den kann und an­schlie­ßend zur Ermöglichung der Nach­prü­fung ge­sam­melt wird“. Diese Variante entspricht der in den USA von vielen Or­ga­ni­sa­tionen ge­for­der­ten und in zahlreichen US-Bun­des­staaten bereits um­ge­setzten Aus­stat­tung elektronischer Wahlgeräte mit „voter ve­rified pa­per audit trail printers“. Die­se Drucker erstellen einen Pa­pier­nach­weis, der Wäh­lern die Möglichkeit eröffnet, vor Stim­menzählung und -spei­che­rung durch den Com­puter, einen Abgleich zwi­schen Pa­pierausdruck und Ge­rä­te­an­zeige vorzunehmen.

Als zweite Mög­lichkeit nennen die Richter den Ein­satz von Stimm­zet­tel-Scan­nern, mit denen die getroffenen Wahl­ent­schei­dun­gen nach­träg­lich elek­tro­nisch er­fasst wer­den können. Auch dieses Modell ist in den USA bereits weit ver­brei­tet. Nach den Un­regelmäßigkeiten bei der Nutzung von Loch­kar­ten­sys­te­men bei der US-Prä­si­dent­schafts­wahl im Jahr 2000 lag der prozentuale Anteil der Ver­wendung von Stimm­zet­tel-Scannern bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2004 bei 49,9%.

Drittes Mo­dell ist der Einsatz von Sys­te­men, bei de­nen Wähler die Stimm­zet­tel wie gewohnt kenn­zeichnen, dies aber mit einem elek­tronischen Stift tun, der die ge­trof­fene Wahl­ent­scheidung gleich­zei­tig elek­tro­nisch erfasst. Dass die Rich­ter das Mo­dell des „digitalen Wahlstiftes“ als Bei­spiel für eine ver­fas­sungs­ge­mäße Aus­ge­stal­tung der Ver­wen­dung von Wahl­tech­nik ansehen, über­rascht. Schließ­lich planten die Verantwortlichen der Stadt Ham­burg, einen ebensolchen „Wahl­stift“ bei der Bür­ger­schafts­wahl im Fe­bru­ar 2008 einzusetzen. Der Chaos Com­puter Club de­mon­strier­te damals, wie Wahlfälscher den Wahlvorgang ma­nipulieren könn­ten. Eine An­hö­rung von Fachleuten im Ver­fas­sungs­­aus­schuss der Hamburger Bürgerschaft am 09. No­vember 2007, in der deut­li­che Vorbehalte gegen die Sicherheit des Wahlstifts ge­äu­ßert wurden, brachte damals die Entscheidung, den „di­gitalen Wahlstift“ nicht ein­zusetzen. Auch die Durchführung eines bis dato geplanten Feld­ver­suches war end­gül­tig vom Tisch. Ei­n erneuter Anlauf im Jahr 2012 wurde als nicht realistisch ange­se­hen. Zum Zeitpunkt der Absage waren bereits große Summen in das System in­ves­tiert worden: Neben 12.000 Wahl­stiften für rund 2,4 Mil­li­o­nen Eu­ro hatte die Stadt Ham­burg bereits Note­books und weiteres Zu­behör für rund 2,1 Mil­li­o­nen Eu­ro ge­kauft. Nach dem Urteil ist klar: Aus verfassungsrechtlicher Sicht hätte dem Einsatz des „digitalen Wahlstiftes“ nichts im Wege gestanden (mehr hier).

Da die Verfassungsrichter die bestehende Bundeswahlgeräteverordnung für ver­fas­sungs­widrig erklärt haben, liegt es nun in der Hand des Bundesinnenministeriums, die Wahl­ge­rä­te­ver­ord­nung zu novellieren. Die Neufassung muss sowohl die wirk­sa­me Kon­trolle der Wahlhandlung als auch die zu­verlässige Nach­prüf­bar­keit des Wahl­er­geb­nisses gewährleisten. Da die Verfassungsrichter selbst bereits Modelle auf­ge­zeigt ha­ben, die den verfassungsrechtlichen An­for­de­rungen gerecht wür­den, ist an­zu­neh­men, dass elektronische Wahlgeräte in Deutschland ei­ne Zu­kunft haben wer­den. Es ist allerdings zu hinterfragen, in wie weit die Verwendung elektronischer Wahl­ge­rä­te noch ökonomisch sinnvoll ist, wenn theoretisch jeder Wähler die Nachzählung der Pa­pier­stimmen verlangen kann.

Der Vi­ze­prä­si­dent des Bundesverfassungsgerichtes ver­wies ausdrücklich da­rauf, dass das Ge­richt auch Online-Wah­len keinen end­gültigen Rie­gel vor­ge­scho­ben ha­be. Al­ler­dings dürfte deren Implementation im Rah­men der Grund­satz­ent­schei­dung nur sehr schwer zu verwirklichen sein. Ins­be­son­dere die Si­cher­stel­lung der ver­fas­sungs­recht­lich gebotenen Möglichkeit einer zu­ver­läs­si­gen Richtig­keits­kon­trol­le des Wahl­er­geb­nis­ses stellt sich als Problem dar: Die Pa­pier­pro­to­kol­le müss­ten hier­für am hei­mi­schen PC ausgedruckt werden und dann zu ei­ner zen­tra­len Stel­le ge­lan­gen. Ne­ben dem Zeit- und Kostenaufwand, der hier­mit verbunden wäre, wür­de die­ses Ver­fah­ren ins­besondere die Einhaltung der Wahl­rechtsgrundsätze ge­fäh­rden. Die Im­ple­men­ta­ti­on von On­line-Wahlen in Deutsch­land ist durch das Grund­satz­ur­teil folg­lich in wei­te Fer­ne ge­rückt.

Post to Twitter Artikel twittern

Artikel per E-Mail empfehlen Artikel per E-Mail empfehlen

Mehr zu: | |

4 Kommentare

  1. Niels |  09.03.2009 | 18:16 | permalink  

    “Die Im­ple­men­ta­ti­on von On­line-Wahlen in Deutsch­land ist durch das Grund­satz­ur­teil folg­lich in wei­te Fer­ne ge­rückt.”

    Und das ist auch gut so.

  2. Mathias |  10.03.2009 | 01:56 | permalink  

    “Aus verfassungsrechtlicher Sicht hätte dem Einsatz des „digitalen Wahlstiftes“ nichts im Wege gestanden.”

    Das ist so natürlich nicht korrekt. Gerade die verfassungsrechtlichen Bedenken, die neben den technischen Fragen ja auch ausschlaggebend für die Ablehnung waren, bestehen insofern weiter, dass Hamburg entschieden hatte, dass das elektronische Ergebnis zählt. Man konnte sich also alles Auszählen von vorneherein sparen, denn die Priorität der Computerzählung war vorab festgelegt. Das war bereits nach alter Rechtslage verfassungswidrig und wurde auch in mehreren Aufsätzen (siehe dazu etwa Schiedermayr oder Karpen) hinreichend dargelegt.

    Man sollte immer bedenken: Die elektronischen Verfahren führen sich selbst ad absurdum, wenn man kalkuliert, dass man das Nachzählen einplant – nach dem Urteil nun sogar einplanen muss.

    Mal abgesehen davon, dass das Wahlstiftsystem mehrfach erfolgreich gehackt wurde.

  3. Christopher Harth |  10.03.2009 | 19:54 | permalink  

    @ Mathias:

    Die Richter fordern in ihrem Urteil zunächst nur, dass eine unabhängige Kontrolle möglich sein müsse. Da diese auch bei Verwendung des „digitalen Wahlstiftes“ möglich gewesen wäre, hätte dem Einsatz nichts im Wege gestanden. Natürlich war es falsch, im Vorfeld der Wahl zu erklären, dass nur das elektronische Ergebnis von Interesse sei.

    Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob sich bei elektronischer und manueller Auszählung der Stimmen das elektronische Ergebnis stets als das verfälschte Ergebnis herausstellen würde. Schließlich haben mehrmalige Zähldurchgänge per Hand bereits des Öfteren zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen geführt.

    Im Zuge der Debatte um die Sicherheit elektronischer Wahlverfahren darf zudem nicht vergessen werden, dass auch die Stimmzettelwahl nicht vor Manipulationen geschützt ist.

    Gruß,
    CH

  4. Mathias |  11.03.2009 | 00:47 | permalink  

    @Christopher Harth

    Der Wahlstift ist anders gelagert als andere Vorschläge, die jetzt nach dem Urteil diskutiert werden: Dadurch, dass in dem Falle, dass auch nur ein einziger Wähler (absichtlich oder nicht) seinen eigenen Stift statt des Wahlstiftes zur Stimmabgabe auf dem Papier verwendet, entsteht zwangsläufig eine Abweichung zwischen dem elektronischen und dem papiernen Ergebnis. Dies wird mit hundert Prozent Wahrscheinlichkeit passieren. Da kann man zählen oder sich verzählen, so oft man möchte. Am Ende muss diese Abweichung bleiben, immer vorausgesetzt, die Software zählt korrekt. (Dies ist bei der Sachkompetenz der Herstellerfirmen keine Selbstverständlichkeit und wird durch das eilig zusammengeschusterte Common-Criteria-Schutzprofil keineswegs garantiert.)

    Das geschilderte Problem hatte schon seinerzeit der Verfassungsausschuss erkannt. Unter anderen deshalb musste eine Festlegung gemacht werden, welches Ergebnis bindend ist. Daran ändert sich mit dem Urteil gar nichts, die verfassungsrechtliche Frage ist also auch nicht neu. (Selbstverständlich ist das Ankreuzen mit einem mitgebrachten Stift eine gültige Stimmabgabe.)

    Entsprechend wird der Wahlstift schon aus diesem Grund niemals ernsthaft von Kommunen erwogen werden, sofern der zuständige Wahlleiter das Wahlstiftverfahren auch nur grob überblickt.

    Zu dem Argument, dass auch papierne Wahlen manipuliert werden können, möchte ich mich nicht weiter äußern, das Urteil ist hier so glasklar, dass ich eigentlich dachte, das verstünde nun jeder. Das Gericht hat mehrere gute Gründe gelistet, warum der Vergleich ein hinkender ist – obgleich dieses Argument wohl nicht totzukriegen ist.

Sie möchten diesen Text kommentieren?

Ihr Name (erforderlich):

Ihre E-Mail (erforderlich):

Ihre Website:

Über Facebook oder Twitter einloggen: