Christopher Harth | 4 Kommentar(e)
Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 haben sich am vergangenen Dienstag in die Verfassungsgeschichte der Wahltechnik eingeschrieben. Mit dem Urteil aus Karlsruhe wird die Nutzung von elektronischen Wahlgeräten eine Zukunft haben – die Umsetzung von Online-Wahlen wird durch das Urteil aber erheblich erschwert.
09.03.2009 |
Die Bundesverfassungsrichter haben am vergangenen Dienstag über die Verwendung elektronischer Wahlgeräte geurteilt. Der Ausgang des Verfahrens hat wenig überrascht: Der Einsatz der Wahlcomputer der niederländischen Firma Nedap bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig. Das Gericht gab damit den Klagen eines Politikwissenschaftlers und eines Informatikers Recht. In der Begründung heißt es, die eingesetzten Wahlcomputer hätten nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprochen, den das Grundgesetz fordere. Allerdings erklärten die Richter den Einsatz von Wahltechnik nicht grundsätzlich für verfassungswidrig: Sofern für Wähler eine Kontrollmöglichkeit bestehe, sei der Einsatz elektronischer Wahlgeräte ebenso wie die Durchführung von Internetwahlen weiterhin zulässig.
Die Nedap-Wahlcomputer vom Typ ESD1 und ESD2 sind am vergangenen Dienstag in die Geschichte der Wahltechnik in Deutschland eingegangen. Damit ist ihnen dasselbe Schicksal widerfahren wie den verschiedenen seit den 1960er Jahren entwickelten Modellen mechanischer Wahlgeräte.
Dem Urteil vorausgegangen waren die Klagen eines Informatikers und eines Politikwissenschaftlers. Ulrich und Joachim Wiesner hatten beanstandet, dass die Verwendung elektronischer Wahlgeräte gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstoße, da weder Wähler noch Wahlhelfer überprüfen könnten, ob die Stimmen tatsächlich und unverändert registriert werden. Zudem sei es der Öffentlichkeit nicht mehr möglich, die Auszählung der Stimmen zu kontrollieren.
Die Verfassungsrichter hatten den Einsatz elektronischer Wahlgeräte daher insbesondere am Maßstab der Öffentlichkeit der Wahl zu prüfen. Im Urteil halten sie dazu grundsätzlich fest: „Jeder Bürger muss die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen können.“ Weiter heißt es: „Ein Wahlverfahren, in dem der Wähler nicht zuverlässig nachvollziehen kann, ob seine Stimme unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wird [...] schließt zentrale Verfahrensbestandteile der Wahl von der öffentlichen Kontrolle aus und genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.“ Der Einsatz elektronischer Wahlgeräte ist folglich nur unter sehr engen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar. Schließlich müssen die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung auch in diesem Fall zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Im Urteil heißt es dazu im Wortlaut: „Der Wähler selbst muss – auch ohne nähere computertechnische Kenntnisse – nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder – wenn die Stimmen zunächst technisch unterstützt ausgezählt werden – jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird.“ Folglich, und das ist der entscheidende Punkt des Urteils, dürfen die Stimmen nach der Stimmabgabe nicht ausschließlich auf einem elektronischen Speicher abgelegt werden.
Die Bundeswahlgeräteverordnung, die die Nutzung der derzeit üblichen elektronischen Wahlgeräte ohne zuverlässige Kontrollmöglichkeit für den Wähler erlaubt, erklärten die Richter daher für verfassungswidrig: Die Verordnung sei mit Artikel 38 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG insoweit unvereinbar, „als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt“. In Bezug auf die elektronischen Wahlgeräte der Firma Nedap heißt es im Urteil: „Die Verwendung der elektronischen Wahlgeräte der N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek (Nedap) [...] war mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.“
Paragraph 35 des Bundeswahlgesetzes, der Wahlgeräte grundsätzlich zulässt, bleibt hingegen in Kraft. Hiermit stellten die Richter klar, dass das Urteil keinesfalls mit einem grundsätzlichen Verbot elektronischer Wahlgeräte bzw. einem Verbot des Einsatzes von Wahltechnik im Allgemeinen gleichzusetzen ist. Im Urteil heißt es: „Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist.“
Drei Modelle halten die Richter für denkbar: Erstens Geräte, die „zusätzlich zur elektronischen Erfassung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sichtbares Papierprotokoll der abgegebenen Stimme ausdrucken, das vor der endgültigen Stimmabgabe kontrolliert werden kann und anschließend zur Ermöglichung der Nachprüfung gesammelt wird“. Diese Variante entspricht der in den USA von vielen Organisationen geforderten und in zahlreichen US-Bundesstaaten bereits umgesetzten Ausstattung elektronischer Wahlgeräte mit „voter verified paper audit trail printers“. Diese Drucker erstellen einen Papiernachweis, der Wählern die Möglichkeit eröffnet, vor Stimmenzählung und -speicherung durch den Computer, einen Abgleich zwischen Papierausdruck und Geräteanzeige vorzunehmen.
Als zweite Möglichkeit nennen die Richter den Einsatz von Stimmzettel-Scannern, mit denen die getroffenen Wahlentscheidungen nachträglich elektronisch erfasst werden können. Auch dieses Modell ist in den USA bereits weit verbreitet. Nach den Unregelmäßigkeiten bei der Nutzung von Lochkartensystemen bei der US-Präsidentschaftswahl im Jahr 2000 lag der prozentuale Anteil der Verwendung von Stimmzettel-Scannern bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2004 bei 49,9%.
Drittes Modell ist der Einsatz von Systemen, bei denen Wähler die Stimmzettel wie gewohnt kennzeichnen, dies aber mit einem elektronischen Stift tun, der die getroffene Wahlentscheidung gleichzeitig elektronisch erfasst. Dass die Richter das Modell des „digitalen Wahlstiftes“ als Beispiel für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verwendung von Wahltechnik ansehen, überrascht. Schließlich planten die Verantwortlichen der Stadt Hamburg, einen ebensolchen „Wahlstift“ bei der Bürgerschaftswahl im Februar 2008 einzusetzen. Der Chaos Computer Club demonstrierte damals, wie Wahlfälscher den Wahlvorgang manipulieren könnten. Eine Anhörung von Fachleuten im Verfassungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft am 09. November 2007, in der deutliche Vorbehalte gegen die Sicherheit des Wahlstifts geäußert wurden, brachte damals die Entscheidung, den „digitalen Wahlstift“ nicht einzusetzen. Auch die Durchführung eines bis dato geplanten Feldversuches war endgültig vom Tisch. Ein erneuter Anlauf im Jahr 2012 wurde als nicht realistisch angesehen. Zum Zeitpunkt der Absage waren bereits große Summen in das System investiert worden: Neben 12.000 Wahlstiften für rund 2,4 Millionen Euro hatte die Stadt Hamburg bereits Notebooks und weiteres Zubehör für rund 2,1 Millionen Euro gekauft. Nach dem Urteil ist klar: Aus verfassungsrechtlicher Sicht hätte dem Einsatz des „digitalen Wahlstiftes“ nichts im Wege gestanden (mehr hier).
Da die Verfassungsrichter die bestehende Bundeswahlgeräteverordnung für verfassungswidrig erklärt haben, liegt es nun in der Hand des Bundesinnenministeriums, die Wahlgeräteverordnung zu novellieren. Die Neufassung muss sowohl die wirksame Kontrolle der Wahlhandlung als auch die zuverlässige Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses gewährleisten. Da die Verfassungsrichter selbst bereits Modelle aufgezeigt haben, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht würden, ist anzunehmen, dass elektronische Wahlgeräte in Deutschland eine Zukunft haben werden. Es ist allerdings zu hinterfragen, in wie weit die Verwendung elektronischer Wahlgeräte noch ökonomisch sinnvoll ist, wenn theoretisch jeder Wähler die Nachzählung der Papierstimmen verlangen kann.
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes verwies ausdrücklich darauf, dass das Gericht auch Online-Wahlen keinen endgültigen Riegel vorgeschoben habe. Allerdings dürfte deren Implementation im Rahmen der Grundsatzentscheidung nur sehr schwer zu verwirklichen sein. Insbesondere die Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle des Wahlergebnisses stellt sich als Problem dar: Die Papierprotokolle müssten hierfür am heimischen PC ausgedruckt werden und dann zu einer zentralen Stelle gelangen. Neben dem Zeit- und Kostenaufwand, der hiermit verbunden wäre, würde dieses Verfahren insbesondere die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze gefährden. Die Implementation von Online-Wahlen in Deutschland ist durch das Grundsatzurteil folglich in weite Ferne gerückt.





“Die Implementation von Online-Wahlen in Deutschland ist durch das Grundsatzurteil folglich in weite Ferne gerückt.”
Und das ist auch gut so.
“Aus verfassungsrechtlicher Sicht hätte dem Einsatz des „digitalen Wahlstiftes“ nichts im Wege gestanden.”
Das ist so natürlich nicht korrekt. Gerade die verfassungsrechtlichen Bedenken, die neben den technischen Fragen ja auch ausschlaggebend für die Ablehnung waren, bestehen insofern weiter, dass Hamburg entschieden hatte, dass das elektronische Ergebnis zählt. Man konnte sich also alles Auszählen von vorneherein sparen, denn die Priorität der Computerzählung war vorab festgelegt. Das war bereits nach alter Rechtslage verfassungswidrig und wurde auch in mehreren Aufsätzen (siehe dazu etwa Schiedermayr oder Karpen) hinreichend dargelegt.
Man sollte immer bedenken: Die elektronischen Verfahren führen sich selbst ad absurdum, wenn man kalkuliert, dass man das Nachzählen einplant – nach dem Urteil nun sogar einplanen muss.
Mal abgesehen davon, dass das Wahlstiftsystem mehrfach erfolgreich gehackt wurde.
@ Mathias:
Die Richter fordern in ihrem Urteil zunächst nur, dass eine unabhängige Kontrolle möglich sein müsse. Da diese auch bei Verwendung des „digitalen Wahlstiftes“ möglich gewesen wäre, hätte dem Einsatz nichts im Wege gestanden. Natürlich war es falsch, im Vorfeld der Wahl zu erklären, dass nur das elektronische Ergebnis von Interesse sei.
Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob sich bei elektronischer und manueller Auszählung der Stimmen das elektronische Ergebnis stets als das verfälschte Ergebnis herausstellen würde. Schließlich haben mehrmalige Zähldurchgänge per Hand bereits des Öfteren zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen geführt.
Im Zuge der Debatte um die Sicherheit elektronischer Wahlverfahren darf zudem nicht vergessen werden, dass auch die Stimmzettelwahl nicht vor Manipulationen geschützt ist.
Gruß,
CH
@Christopher Harth
Der Wahlstift ist anders gelagert als andere Vorschläge, die jetzt nach dem Urteil diskutiert werden: Dadurch, dass in dem Falle, dass auch nur ein einziger Wähler (absichtlich oder nicht) seinen eigenen Stift statt des Wahlstiftes zur Stimmabgabe auf dem Papier verwendet, entsteht zwangsläufig eine Abweichung zwischen dem elektronischen und dem papiernen Ergebnis. Dies wird mit hundert Prozent Wahrscheinlichkeit passieren. Da kann man zählen oder sich verzählen, so oft man möchte. Am Ende muss diese Abweichung bleiben, immer vorausgesetzt, die Software zählt korrekt. (Dies ist bei der Sachkompetenz der Herstellerfirmen keine Selbstverständlichkeit und wird durch das eilig zusammengeschusterte Common-Criteria-Schutzprofil keineswegs garantiert.)
Das geschilderte Problem hatte schon seinerzeit der Verfassungsausschuss erkannt. Unter anderen deshalb musste eine Festlegung gemacht werden, welches Ergebnis bindend ist. Daran ändert sich mit dem Urteil gar nichts, die verfassungsrechtliche Frage ist also auch nicht neu. (Selbstverständlich ist das Ankreuzen mit einem mitgebrachten Stift eine gültige Stimmabgabe.)
Entsprechend wird der Wahlstift schon aus diesem Grund niemals ernsthaft von Kommunen erwogen werden, sofern der zuständige Wahlleiter das Wahlstiftverfahren auch nur grob überblickt.
Zu dem Argument, dass auch papierne Wahlen manipuliert werden können, möchte ich mich nicht weiter äußern, das Urteil ist hier so glasklar, dass ich eigentlich dachte, das verstünde nun jeder. Das Gericht hat mehrere gute Gründe gelistet, warum der Vergleich ein hinkender ist – obgleich dieses Argument wohl nicht totzukriegen ist.