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Der Zusammenhang zwischen Rundfunkgebühren und der Pflicht zum Depublizieren

von , 2.11.12

Die CSU-Bundestagsabgeordnete Dorothee Bär hat die Regelung des Rundfunkstaatsvertrags kritisiert, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sendungen und sendungsbezogene Telemedien im Regelfall nur für sieben Tage im Internet bereitstellen dürfen (§ 11 d ABs. 2 RStV). Bär stützt sich hierbei auf eine vom Bundestag in Auftrag gegebene Studie. Auch wenn man durchaus die Frage stellen kann, warum sich Doro Bär in dieser Frage nicht früher geäußert hat, ist dieser Vorstoß natürlich zu begrüßen, weil er eine (erneute) politische Diskussion in Gang setzen könnte.

Die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag ist letztlich das Ergebnis eines Kuhhandels zwischen der EU-Kommission und den Bundesländern, der auch als Beihilfekompromiss bekannt ist. Hintergrund ist, dass sich die Lobbyisten der privaten Rundfunksender und der Zeitungsverlage in Brüssel schon vor längerer Zeit auf die Rundfunkgebühren und auch die Internetstrategien von ARD und ZDF eingeschossen haben. In dem sog. Beihilfekompromiss verpflichtete sich die Kommission 2007, die Frage, ob die deutschen Rundfunkgebühren eine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV darstellen, nicht vor den EuGH zu bringen, wenn sich die Bundesländer im Gegenzug verpflichten, gewisse Auflagen zu erfüllen. Zu diesen Auflagen gehörte u.a. der sog. Drei-Stufen-Test, sowie die Regelung, dass Sendungen und sendungsbezogene Inhalte im Netz nur für kurze Zeit angeboten werden dürfen.

Daraus resultiert in Deutschland eine durchaus bizarre Situation: Einerseits wird der Bürger über die Rundfunkgebühren gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit derzeit ca. 7,5 Milliarden EUR im Jahr zu finanzieren. Andererseits bedingt aber genau diese Gebührenfinanzierung nach Ansicht der EU-Kommission eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der privaten Konkurrenz, weshalb dem Bürger die Inhalte, die er über seine Rundfunkgebühren finanziert hat, nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Was der Beihilfekompromiss also nicht berücksichtigt, sind die Interessen des gebührenzahlenden Bürgers.

Man wird sich früher oder später von diesem faulen Kompromiss lösen und entscheiden müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk uneingeschränkt als privilegierte Form der Daseinsvorsorge, die gerade auch wegen Art. 5 GG notwendig ist, betrachtet werden muss, oder schlicht als Wettbewerbsverzerrung.
 

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