#Fernsehen

KEK: Auch mit dem Internet ist die Vielfalt der Medien in Gefahr

von , 3.11.10

Frau Sjurts, was ist medienübergreifende Vielfaltssicherung?

Prof. Dr. Insa Sjurts (KEK): Eine medienübergreifende Vielfaltssicherung berücksichtigt, dass Medienunternehmen heutzutage durchweg auf mehreren Teilmärkten aktiv sind. Durch crossmediale Positionierung entstehen neue Potenziale für Vielfaltsgefährdung. Das gilt es, in den Blick zu nehmen.

Welche sind das?

Insa Sjurts: "Die Vielfältigkeit der Angebote im Internet kommt beim Rezipienten nicht an."

Die Gefährdungen bei Crossmedialität ergeben sich daraus, dass dem Rezipienten die gleichen Medieninhalte in verschiedenen Teilmärkten immer wieder begegnen. Aus der Sicht der Anbieter ist das nur allzu verständlich: Content-Produktion ist teuer. Und wenn man teuer produziert und gleichzeitig hohe Kostendegressionseffekte in der Produktion hat, muss man versuchen, möglichst große Stückzahlen abzusetzen – im Medienbereich heißt das, eine möglichst große Anzahl von Rezipienten zu erreichen. Dies lässt sich gut über unterschiedliche Teilmedien bewerkstelligen.

Wenn der Nutzer aber in den verschiedenen Medien immer wieder auf die gleichen Inhalte trifft, gerät die Meinungsvielfalt unter Druck.

Es herrscht die Auffassung, dass im Internet neue Player zu den klassischen Medien hinzukommen. Wird die Gefahr dadurch nicht beseitigt?

Das Internet bietet Vielfältigkeit nur auf den ersten Blick. Fragt man danach, ob die Vielfalt den Nutzer auch erreicht, ist Skepsis angebracht.

In einem Dschungel von Angeboten, in dem sich der Nutzer kaum orientieren kann und unsicher darüber ist, welchem Content er vertrauen kann und welchem nicht, orientiert er sich an den bekannten Marken. In der Folge haben die klassischen Medienanbieter wie Spiegel, Stern, ARD, ZDF, RTL oder Sat.1 einen Wettbewerbsvorteil. Dorthin bewegen sich die Rezipientenströme. Die Vielfältigkeit der Angebote im Internet kommt beim Rezipienten nicht an.

Man diskutiert darüber, ob Suchmaschinen durch ihre dominierende Rolle die Vielfalt gefährden könnten. Nun sagen Sie, dass es weiterhin die klassischen Medien sind, die dominieren. Wie kommt das?

Hierin liegt ein zweiter Aspekt der Gefährdung der Vielfalt. Zum einen gefährden crossmediale Positionierungen die Vielfalt, weil sie Rezipientenströme lenken. Diese gleiche Lenkungsfunktion kommt aber auch den Orientierungsdienstleistern zu, also Suchmaschinen oder auch EPGs. Dies sind Akteure, die als Gatekeeper für den Rezipienten die Selektion der Angebote übernehmen. Genau diese Position ist extrem machtvoll. Eine Suchmaschine wie Google hat heute Autorität, man verlässt sich auf sie. Es ist die am meisten verbreitete Startseite.

Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist bislang sehr TV-zentriert, woraus sich auch Ihr Auftrag ableitet. Ist das angesichts der eben genannten Bewertung in dieser crossmedialen Situation noch gerechtfertigt?

Diese Herangehensweise ist solange gerechtfertigt, wie das Fernsehen noch Leitmedium ist. Wenn das Fernsehen jedoch an Relevanz verliert und andere Medien an Bedeutung gewinnen, muss sich auch der medienkonzentrationsrechtliche Fokus ändern. Derzeit jedoch befindet man sich mit der Fernsehzentriertheit noch auf der Höhe der aktuellen Medienentwicklung.

Auf lange Sicht aber muss man sich über das Thema einer systematisch verankerten crossmedialen Perspektive Gedanken machen.

Wie bewerten Sie die Wirkung des Internets?

Um den Meinungseinfluss eines Mediums zu bestimmen, legen wir die Kriterien Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft an. Hinsichtlich der Aktualität unterscheiden sich Internet und Fernsehen nicht; in beiden Medien kann man umgehend, schon wenige Minuten nach einem Ereignis, aktuelle Informationen übermitteln.

Die Suggestivkraft meint die Art und Weise, wie Inhalte an den Rezipienten vermittelt werden. Auch hier unterscheiden sich Internet und Fernsehen nicht: Beide nutzen Text, Bild und Ton.

Der einzige Unterschied der beiden Medien liegt (noch) in der Breitenwirkung. Während in Deutschland Fernsehen flächendeckend verbreitet ist und genutzt wird, gilt dies nicht für das Internet. Hier haben wir zwar mittlerweile schon einen Anteil an Internetnutzern von rund 70 Prozent, beim Fernsehen aber sind es nahezu 100 Prozent. Im Ergebnis liegt also der Meinungseinfluss des Internets noch hinter dem Fernsehen.

Wie sehen Sie unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt und der möglichen Konzentration die Entwicklung des Hybridfernsehers? Damit kommt das Internet direkt auf den Fernseher und die Wirkung steigt auf 100 Prozent.

Theoretisch ja, praktisch nein. Denn wer hat heute einen Hybridfernseher zu Hause? Glaubt man den einschlägigen Studien, sollen 2015 erst gut die Hälfte aller Haushalte mit diesen TV-Geräten ausgestattet sein. Insoweit ändert sich am obigen Befund so schnell nichts. Systematisch aber ist Hybridfernsehen mit Blick auf die Vielfaltssicherung hoch interessant. Durch die technische Nähe von Internet und TV in einem Endgerät wird das Switching zwischen beiden Medien für den Nutzer sehr viel leichter. Jeder Hinweis auf ein Internetangebot, der in eine TV-Sendung integriert wird, kann sofort aufgegriffen und das Angebot besucht werden.

Nutzerströme lassen sich lenken. Im Vorteil sind auch hier wieder jene Akteure, die über starke crossmediale Positionen verfügen, nicht die vielen kleinen Akteure, die allein im Internet präsent sind. Sie profitieren kaum von diesen neuen Möglichkeiten. Hybridgeräte fördern den Tunnelblick auf die großen starken Marken.

Wer entscheidet darüber, mit welchen Themen Sie sich konkret befassen?

Die Themen ergeben sich im Kontext der Fälle, die wir medienkonzentrationsrechtlich zu behandeln haben. So gibt es Fälle, die die Frage der crossmedialen Verflechtung aufwerfen, bei anderen Fällen kommt das Thema der Staatsferne in den Blick. Als KEK haben wir keine Befugnisse, systematisch neue Fragestellungen zu suchen und zu thematisieren. Unser Aufgaben- und Bezugspunkt sind unsere konkreten Fälle.

Wo ist das bei der Staatsferne der Fall?

Das Thema der Staatsferne kommt dort in den Blick, wenn staatliche Akteure sich im TV-Bereich engagieren wollen. So schauen wir genauer hin, wenn die Deutsche Telekom im TV-Bereich aktiv wird oder der Deutsche Bundestag Fernsehen veranstalten möchte.

Mit welchem Ergebnis?

Im Falle von „LIGA total!“ und der Deutschen Telekom wurde sichergestellt, dass die Telekom keinen Einfluss auf das Programm hat. Und ein Parlamentsfernsehen, wie es der Bundestag vorhatte, kam ja nicht zustande.

Sie haben auf die Gefahren crossmedialer Meinungsmacht hingewiesen. Welche politischen Konsequenzen muss man daraus ziehen?

Das Recht muss die crossmedialen Positionen stärker ins Visier nehmen. Mit unserem Vorschlag zur Neufassung des § 26 RStV haben wir genau das versucht. Unser Vorschlag macht aber noch mehr. Er versucht, einen Mittelweg zu finden zwischen der – in Zeiten dynamischer Medienentwicklung – erforderlichen Flexibilität von gesetzlichen Regelungen einerseits und andererseits der Rechtssicherheit, die Unternehmen aus guten Gründen einfordern.

Dies gelingt, indem wir für Märkte, die mit Blick auf ihren Meinungseinfluss vergleichsweise geringen Veränderungen unterliegen – dies sind Tageszeitungen und Hörfunk – feste Umrechnungsgrößen von Marktanteilen vorschlagen. Ein Marktanteil von 2,5 Prozent entspräche dann einem Zuschaueranteil von x Prozent im Fernsehen. Die Festlegung der Höhe des korrespondierenden Zuschaueranteils überlassen wir dabei dem Gesetzgeber.

In den Märkten, in denen so eine Generalisierung nicht zulässig ist, insbesondere im Internet, muss man dagegen von Fall zu Fall unter der Berücksichtigung unserer Gewichtungskriterien die Umrechnung vornehmen. Crossmediale Betrachtung und Flexibilität – das sind die Herausforderungen, vor denen das Medienkonzentrationsrecht aktuell steht.

Ab wann liegt, bei crossmedialer Betrachtung, vorherrschende Meinungsmacht vor?

Vorherrschende Meinungsmacht liegt vor, wenn die Kumulation der Marktpositionen auf den medienrelevanten verwandten Märkten einem Zuschaueranteil von 30 Prozent im Fernsehmarkt entspricht.

Gibt es einen Mindestanteil am Fernsehmarkt?

Die Position im Fernsehen darf nicht nur marginal sein; sonst fehlt es an der Legitimation. Hier dürfte bei ca. 15 Prozent eine mögliche Grenze für die Betrachtung liegen.

Welche Relevanz haben für Sie Fernsehangebote die nur über das Internet verbreitet werden?

Beim internetbasierten Rundfunk orientieren wir uns an den Überlegungen des Gesetzgebers. Nach § 2 Abs. 3 RStV wird bei einem internetbasierten Rundfunkangebot eine für die Einstufung als Rundfunk genügend hohe Verbreitung erreicht, wenn ein Angebot von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden kann.

Die Angebote müssen sich dabei zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie in deutscher Sprache angeboten werden oder Inhalte mit Deutschlandbezug aufweisen.

Das ist aber sehr umstritten…

Das ist richtig. Der Wert von 500 oder mehr Nutzern ist längst überholt. Dies zeigt aber einmal mehr, dass starre Werte im Kontext des Internets wenig Sinn machen. Für das deutsche Medienkonzentrationsrecht wünsche ich mir deshalb auch eine sachgerechte Lösung, die dynamisch ist und zukünftige Entwicklungen im Blick hat.

Was ist „sachgerecht“?

Sachgerecht bedeutet für mich ein Denken von der Aufgabe her; in unserem Fall also ein Denken, das die effektive Sicherung von Meinungsvielfalt in den Mittelpunkt stellt und alle Regelungsvorschläge aus diesem Ziel ableitet und wohl begründet. Politische Überlegungen sind kein guter Startpunkt für sachgerechte Veränderung.

Dieses Interview von Juliane Gille mit Prof. Dr. Insa Sjurts, Vorsitzende der KEK, erschien unter dem Titel „KEK fordert eine crossmediale Vielfaltssicherung“ im medienpolitischen Fachmagazin promedia, Ausgabe 11/2010, das mit Carta kooperiert.

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