szmtag

Netzlese

Robin Meyer-Lucht

Geräteabgabe für die Online-Presse-Nutzung

Robin Meyer-Lucht | 0 Kommentar(e)


Wer einen Büro-PC oder einen Router betreibt, von dem soll zukünftig angenommen werden, dass er damit Online-Presseerzeugnisse vervielfältigt. Leistungsschutzrecht. Thomas Stadler bei Internet-Law.

07.05.2010 | 

Thomas Stadler über den interessanten § 87g Abs. 3 UrhG-E zur Einführung eines Leistungsschutzrechts:

Die in wirtschaftlicher Hinsicht zentrale Vorschrift findet sich ganz am Ende des Entwurfs, nämlich in § 87g Abs. 3 UrhG-E. Dort heißt es:

“Werden Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet sind, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung betrieben, wird vermutet, dass diese zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1 benutzt werden.”

Wer also zu gewerblichen Zwecken Computer – auch (Web-)Server -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, von dem wird gesetzlich vermutet, dass er Vervielfältigungsstücke von Presseerzeugnissen herstellt. Und wegen dieser gesetzlichen Vermutung muss dieser Nutzer/Unternehmer deshalb an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen. Es handelt sich also um eine Geräteabgabe auf Presseerzeugnisse.

CARTA Kaffeekasse
Carta wird FACEBOOK-Kommentare einführen - demnächst hier...

Sie möchten diesen Text kommentieren?

Ihr Name (erforderlich):

Ihre E-Mail (erforderlich):

Ihre Website:

Über Facebook oder Twitter einloggen:

Sie können Ihren Kommentar mit HTML-Befehlen formatieren.